TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/10 S15 423559-1/2012

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Veröffentlicht am 10.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 423.559-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zahl: 11 12.438 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zahl: 11 12.438 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich wurde durch das Bundesasylamt mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.12.2011 gemäß §§ 5, 10 AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns nach der VO 343/2003 gemäß Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 als unzulässig zurückgewiesen.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich wurde durch das Bundesasylamt mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.12.2011 gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG wegen Zuständigkeit Ungarns nach der VO 343 aus 2003, gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, als unzulässig zurückgewiesen.

Unter den Feststellungen ist unter der Rubrik "Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes" nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über den Mitgliedsstaat Ungarn nach Österreich gelangt wäre. Er sei in den Mitgliedsstaat Ungarn illegal eingereist. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden. Festgestellt werde, dass sich Ungarn mit Zustimmung vom 25.11.2011 zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO bereit erklärt habe. In der Beweiswürdigung ist ergänzt, dass die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden. Aufgrund der Zustimmungserklärung der ungarischen Asylbehörde und den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Erhebungen im Zuge des Aufgriffes - bei dem auch der Beschwerdeführer angehalten worden wäre - und der Ermittlungen in diesem Sachverhalt wegen Schlepperei, stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer illegal über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Zuvor sei er über einen Drittstaat nach Ungarn eingereist. Aufgrund der ausführlichen Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Ungarn sowie der damit in Einklang stehenden Ermittlungen, die im Zuge der Schlepperamtshandlung geführt worden wären, stehe fest, dass Ungarn jenes Land der Europäischen Union sei, über welches die illegale Einreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union erfolgt sei. Konkret sei der Beschwerdeführer über Drittstaaten kommend nach Ungarn eingereist. Aufgrund der dezidierten und ausführlichen Zustimmung des genannten Mitgliedsstaates für das Verfahren des Beschwerdeführers ergäbe sich weiters ein seit diesem Zeitpunkt bestehender und bis in die Gegenwart andauernder und ununterbrochener Aufenthalt in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Aus der dargestellten Konstellation ergäbe sich somit die Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für das Asylverfahren des Beschwerdeführers. Ein Aufenthalt in Griechenland hätte durch den Beschwerdeführer nicht belegt werden können, auch hätten sich amtswegig keine Hinweise bzw. Beweise (Eurodac Treffermeldung) im Verfahren ergeben, welche den Aufenthalt in Griechenland belegen würden. Sollte jedoch der Beschwerdeführer in Griechenland aufhältig gewesen sein, so sei auch daraus keine Zuständigkeit der griechischen Behörden abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise aus Griechenland den Raum der EU verlassen habe und sich für einen unbestimmten Zeitraum in Nicht-EU-Staaten aufgehalten habe. Somit sei auszuführen, dass eine Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO aufgrund der Ersteinreise des Antragstellers aus einem Drittland in die Europäische Union - konkret Ungarn - bestehe und Ungarn diese Zuständigkeit letztlich mit Schreiben vom 28.11.2011 auch ausdrücklich akzeptiert habe. Eine Zuständigkeit Griechenlands hätte nicht festgestellt werden können, zumal der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Nachweise, noch sonstige maßgebliche, glaubhafte Ausführungen dazu hätte tätigen können. Bei einer Anhaltung und Inhaftierung in Griechenland wäre zumindest ein Eurodac-Treffer zu erwarten gewesen. Aus der Zustimmungserklärung Ungarns sei klar ersichtlich, dass sich Ungarn als zuständiger Mitgliedsstaat für das Asylverfahren des Antragstellers bekenne. Im Verfahren hatte der Beschwerdeführer einen Reiseweg über den Iran, die Türkei, Griechenland (Aufenthalt ca. viereinhalb Jahre), Mazedonien und Serbien nach Ungarn angegeben.Unter den Feststellungen ist unter der Rubrik "Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes" nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über den Mitgliedsstaat Ungarn nach Österreich gelangt wäre. Er sei in den Mitgliedsstaat Ungarn illegal eingereist. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden. Festgestellt werde, dass sich Ungarn mit Zustimmung vom 25.11.2011 zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO bereit erklärt habe. In der Beweiswürdigung ist ergänzt, dass die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden. Aufgrund der Zustimmungserklärung der ungarischen Asylbehörde und den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Erhebungen im Zuge des Aufgriffes - bei dem auch der Beschwerdeführer angehalten worden wäre - und der Ermittlungen in diesem Sachverhalt wegen Schlepperei, stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer illegal über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Zuvor sei er über einen Drittstaat nach Ungarn eingereist. Aufgrund der ausführlichen Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Ungarn sowie der damit in Einklang stehenden Ermittlungen, die im Zuge der Schlepperamtshandlung geführt worden wären, stehe fest, dass Ungarn jenes Land der Europäischen Union sei, über welches die illegale Einreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union erfolgt sei. Konkret sei der Beschwerdeführer über Drittstaaten kommend nach Ungarn eingereist. Aufgrund der dezidierten und ausführlichen Zustimmung des genannten Mitgliedsstaates für das Verfahren des Beschwerdeführers ergäbe sich weiters ein seit diesem Zeitpunkt bestehender und bis in die Gegenwart andauernder und ununterbrochener Aufenthalt in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Aus der dargestellten Konstellation ergäbe sich somit die Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für das Asylverfahren des Beschwerdeführers. Ein Aufenthalt in Griechenland hätte durch den Beschwerdeführer nicht belegt werden können, auch hätten sich amtswegig keine Hinweise bzw. Beweise (Eurodac Treffermeldung) im Verfahren ergeben, welche den Aufenthalt in Griechenland belegen würden. Sollte jedoch der Beschwerdeführer in Griechenland aufhältig gewesen sein, so sei auch daraus keine Zuständigkeit der griechischen Behörden abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise aus Griechenland den Raum der EU verlassen habe und sich für einen unbestimmten Zeitraum in Nicht-EU-Staaten aufgehalten habe. Somit sei auszuführen, dass eine Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO aufgrund der Ersteinreise des Antragstellers aus einem Drittland in die Europäische Union - konkret Ungarn - bestehe und Ungarn diese Zuständigkeit letztlich mit Schreiben vom 28.11.2011 auch ausdrücklich akzeptiert habe. Eine Zuständigkeit Griechenlands hätte nicht festgestellt werden können, zumal der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Nachweise, noch sonstige maßgebliche, glaubhafte Ausführungen dazu hätte tätigen können. Bei einer Anhaltung und Inhaftierung in Griechenland wäre zumindest ein Eurodac-Treffer zu erwarten gewesen. Aus der Zustimmungserklärung Ungarns sei klar ersichtlich, dass sich Ungarn als zuständiger Mitgliedsstaat für das Asylverfahren des Antragstellers bekenne. Im Verfahren hatte der Beschwerdeführer einen Reiseweg über den Iran, die Türkei, Griechenland (Aufenthalt ca. viereinhalb Jahre), Mazedonien und Serbien nach Ungarn angegeben.

Eine Eurodac-Abfrage ergab einen Kategorie 1 Treffer am 21.08.2007 in Griechenland, daher ist eine Asylantragstellung in Griechenland ersichtlich. Dies scheint vom Bundesasylamt angenommen worden zu sein (siehe AS 55 unten).

2. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 02.01.2012.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005, hier idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005, hier in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

Art. 10: "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Artikel 10 :, "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(.....)

Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:Artikel 16, (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(...)".

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Im Lichte des hiergerichtlichen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 21.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E, unter anderem zur Auslegung des Art 10 Abs 1 VO 343/2003, ist der dem gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt hinsichtlich des Reisewegs (wie aus der Verfahrenserzählung unmittelbar ersichtlich) so mangelhaft, dass bereits die Frage der Vergleichbarkeit dazu nicht zu beantworten ist.2. Im Lichte des hiergerichtlichen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 21.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E, unter anderem zur Auslegung des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003,, ist der dem gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt hinsichtlich des Reisewegs (wie aus der Verfahrenserzählung unmittelbar ersichtlich) so mangelhaft, dass bereits die Frage der Vergleichbarkeit dazu nicht zu beantworten ist.

Hinzu kommt, dass der Aktenlage nach (EURODAC-Treffer) eine - wenn auch vom Beschwerdeführer bestrittene - Asylantragstellung in Griechenland möglich ist und diesfalls eine Zuständigkeit Griechenlands im Sinne des Art. 13 VO 343/2003 jedenfalls begründet worden wäre, die wegen des nur 1-monatigen Verlassens der EU auch nicht gemäß Art. 16 Abs. 3 VO 343/2003 beendet worden wäre (vgl. AsylGH 03.02.2012, GZ S1 424.088-1/2012/2E). Auch diesbezüglich wären also nähere Befragungen und eine schlüssige Beweiswürdigung vorzunehmen gewesen.Hinzu kommt, dass der Aktenlage nach (EURODAC-Treffer) eine - wenn auch vom Beschwerdeführer bestrittene - Asylantragstellung in Griechenland möglich ist und diesfalls eine Zuständigkeit Griechenlands im Sinne des Artikel 13, VO 343 aus 2003, jedenfalls begründet worden wäre, die wegen des nur 1-monatigen Verlassens der EU auch nicht gemäß Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, beendet worden wäre vergleiche AsylGH 03.02.2012, GZ S1 424.088-1/2012/2E). Auch diesbezüglich wären also nähere Befragungen und eine schlüssige Beweiswürdigung vorzunehmen gewesen.

Wenn der festzustellende Sachverhalt aber dem vom VfGH entschiedenen gleich wäre (eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands käme hier unter Umständen nach Art. 10 Abs. 2 VO 343/2003 in Betracht), würde zunächst das Bundesasylamt als primär zur Vollziehung der VO 343/2003 zuständige österreichische Verwaltungsbehörde dies in seiner weiteren Verfahrensführung geeignet zu berücksichtigen haben.Wenn der festzustellende Sachverhalt aber dem vom VfGH entschiedenen gleich wäre (eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands käme hier unter Umständen nach Artikel 10, Absatz 2, VO 343 aus 2003, in Betracht), würde zunächst das Bundesasylamt als primär zur Vollziehung der VO 343 aus 2003, zuständige österreichische Verwaltungsbehörde dies in seiner weiteren Verfahrensführung geeignet zu berücksichtigen haben.

In einer Gesamtschau dieser Umstände war somit spruchgemäß zu entscheiden. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, Mitgliedstaat, Vorabentscheidungsersuchen, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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