Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 427281-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, FZ. 11 14.790-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, FZ. 11 14.790-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein nach seinen Angaben zum Antragszeitpunkt minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, stellte am 9.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem der Beschwerdeführer offenbar von deutschen Polizeiorganen nach Österreich überstellt wurde.
Im Akt des Bundesasylamtes findet sich eine Niederschrift einer von Organen der Bundespolizeidirektion München am 7.12.2011 durchgeführten Einvernahme, in der der Beschwerdeführer angab in "XXXX" geboren zu sein und vor ungefähr vier Monaten mit dem PKW aus Afghanistan ausgereist und nach Pakistan gefahren zu sein, von wo aus er weiter nach Europa gereist sei; in Griechenland habe man dem Beschwerdeführer seinen Reisepass abgenommen.
Der Beschwerdeführer wolle nach Deutschland, da sein Vater "vor vier Jahren" (sohin etwa Ende 2007/Anfang 2008) bei einem Bombenanschlag getötet worden sei. Der Onkel des Beschwerdeführers habe dann "das Grundstück" verkauft, damit der Beschwerdeführer nach Deutschland gehen könne, weil in Afghanistan kein Frieden herrsche und der Beschwerdeführer in Deutschland arbeiten und die Schule besuchen könne.
Am 9.12.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, in "XXXX" geboren zu sein, in "XXXX" gewohnt zu haben und Afghanistan vor vier Monaten verlassen zu haben, da sein Vater vor vier Jahren bei einem Bombenanschlag getötet worden sei. Seine Mutter habe seitdem psychische Probleme. Auch fürchte der Beschwerdeführer, dass er selbst Opfer eines Attentats werden könne. Sein Onkel habe ihn nach Europa geschickt; er selbst habe dies auch gewollt. Der Beschwerdeführer habe den Lebensunterhalt für seine Familie nicht erwirtschaften können.
Man habe das Grundstück des Beschwerdeführers für die Reise nach Europa verkauft; wenn er zurück nach Afghanistan müsse, habe er keine finanzielle Unterstützung mehr.
Am 23.12.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen, da das Bundesasylamt von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging.
Am 10.5.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Nach dem Tod seines Vaters vor vier Jahren sei die Familie in den Iran gegangen; seine Mutter, seine Geschwister und sein Onkel würden im Iran leben.
Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan kein gutes Leben gehabt habe. Sein Vater sei vor vier Jahren bei einem Bombenanschlag zufällig ums Leben gekommen und der Beschwerdeführer habe nach dem Umzug in den Iran keine schulische Ausbildung mehr machen können. Der Beschwerdeführer hätte zwar weiter bei seinem Onkel väterlicherseits leben können, habe Afghanistan aber wegen der allgemeinen Sicherheitslage und wegen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten verlassen; weder er noch seine Familie hätten persönliche Probleme gehabt, der Beschwerdeführer sei "nur wegen der schulischen Ausbildung hier."
In Afghanistan habe der Beschwerdeführer täglich zwei bis drei Stunden in der Tischlerei seines Onkels gearbeitet, dafür aber nicht viel Geld erhalten.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 31.5.2012, erlassen am 5.6.2012, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststehe, der aber afghanischer Staatsangehöriger sei, Afghanistan wegen seiner schlechten "Wirtschaftslage" und der Angst vor "allgemeinen Anschlägen" verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm weder eine Verfolgung noch eine Bedrohungssituation. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stehe seiner Ausweisung nicht entgegen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ihre genaue Identität konnte mangels Dokumenten nicht ermittelt werden. Aufgrund Ihrer Aussprache und Ihrer Landeskenntnisse ist Ihre Staatsangehörigkeit glaubhaft.
Ihr Vorbringen war schlüssig und nachvollziehbar und daher glaubaft.
Sie gaben an Ihr Vater wäre vor vier Jahren bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Dieser Anschlag hätte jedoch nicht ihm persönlich gegolten, da er nur zufällig an diesem Ort anwesend gewesen wäre. Ihre wirtschaftliche Lage in Afghanistan wäre nicht besonders gut gewesen und außerdem hätten Sie nach dem Tod Ihres Vaters verstärkt Angst gehabt, aufgrund der noch immer etwas instabilen Sicherheitslage in Ihrem Heimatland ebenfalls einmal Opfer eines Anschlags zu werden. Aus diesem Grund wären Sie gemeinsam mit Ihrer Familie in den Iran gegangen. Im Iran wäre die Lage für afghanische Staatsangehörige jedoch auch nicht gut und in Hoffnung auf ein besseres Leben und schulische Ausbildung wären Sie nach Österreich gekommen.
Sie machten keinerlei individuelle Verfolgung, weder seitens des Staates noch durch Dritte, geltend.
Bei einer Gesamtschau kann bei Ihnen als 18 jährigen nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wären. Weiters sind Sie alleine schlepperunterstützt nach Österreich unterwegs gewesen. Demnach waren Sie trotz Ihres jungen Alters und fehlender entsprechender Sprachkenntnisse in der Lage, sich alleine und vollkommen auf sich gestellt jeweils mehrere Monate lang im Ausland zurechtzufinden und bis nach Österreich zu gelangen. Dass Sie in Ihrer psychischen/physischen Reife unterentwickelt wären, ist sohin nicht erkennbar, sodass sich in dieser Hinsicht jedenfalls kein gefahrenerhöhendes Moment ergibt.
Auch geht aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul oder auch einer anderen großen Stadt wie Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich ist. Zudem haben Sie sowohl in Afghanistan als auch im Iran gearbeitet. Somit kann Ihnen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie von möglicherweise vorhandenen anfängliche Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden.
Letztlich steht Ihnen ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul oder Herat ansäßige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.
Selbst wenn sich Ihre Angehörige, mit denen Sie in Kontakt stehen, tatsächlich im Iran aufhalten sollten, ist davon auszugehen, dass Ihnen Ihre Angehörigen auch von Ihrem derzeitigen Aufenthaltsort aus Unterstützungsleistungen zukommen lassen können.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig und somit glaubhaft."
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 1.6.2012, FZ.: 11 14.790, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit am 12.6.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde lediglich gegen die Spruchpunkte II und III des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben; der Spruchpunkt I blieb unbekämpft.Mit am 12.6.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde lediglich gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben; der Spruchpunkt römisch eins blieb unbekämpft.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan kein soziales Netz mehr habe, da sein Vater verstorben und seine restliche Familie in den Iran ausgewandert sei. Daher würde er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf kein soziales Netz zurückgreifen können und deshalb mangels Berufs- oder sonstiger Ausbildung in eine hilf- und aussichtslose Lage geraten.
Insgesamt übersehe das Bundesasylamt auch, dass Afghanistan ein gescheiterter Staat sei und daher selbst Asylwerbern, die aus Kabul stammen würden, vom Asylgerichtshof regelmäßig subsidiärer Schutz gewährt werde. Auch daher drohe dem Beschwerdeführer in Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK. Dies zeige sich auch auf Grund der aktuellen Ereignisse in Kabul.Insgesamt übersehe das Bundesasylamt auch, dass Afghanistan ein gescheiterter Staat sei und daher selbst Asylwerbern, die aus Kabul stammen würden, vom Asylgerichtshof regelmäßig subsidiärer Schutz gewährt werde. Auch daher drohe dem Beschwerdeführer in Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK. Dies zeige sich auch auf Grund der aktuellen Ereignisse in Kabul.
Daher wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Ausweisung ersatzlos behoben werde, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die im Bescheid des Bundesasylamtes bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in das Verfahren als Beweismittel eingeführt; andere Beweismittel wurden weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 2 2012, Juli 2012;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011 und
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger ist, der nach seinen Angaben nunmehr bereits volljährig ist und dessen Identität nicht feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Mangels eines unbedenklichen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Es ist dem Bundesasylamt jedoch zu folgen, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, da dieser dies selbst angegeben hat und sich keine Hinweise gefunden haben, die gegen diese Annahme sprechen.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, am XXXX geboren zu sein und ist damit zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig.Der Beschwerdeführer hat angegeben, am römisch 40 geboren zu sein und ist damit zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig.
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 15.6.2012 durchgeführten Strafregisteranfrage; das Fehlen von nahen Angehörigen im Bundesgebiet aus den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass auf solche keine Hinweise zu sehen sind.
II.2. Zur Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten:römisch zwei.2. Zur Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten:
Festgestellt wird, dass der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit im Spruch bezeichnetem Bescheid abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer gegen diese Abweisung ausdrücklich keine Beschwerde erhob.
Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
II.3. Zu den Folgen einer Rückkehr und den diesbezüglich mangelhaften Ermittlungen des Bundesasylamtes:römisch zwei.3. Zu den Folgen einer Rückkehr und den diesbezüglich mangelhaften Ermittlungen des Bundesasylamtes:
Festgestellt wird, dass das Bundesasylamt nicht ermittelt hat, wo der Beschwerdeführer sich zuletzt in Afghanistan aufgehalten und wann er Afghanistan verlassen hat.
Weiters wird festgestellt, dass das Bundesasylamt nicht ermittelt hat, ob sich in Afghanistan noch Familienangehörige des Beschwerdeführers finden und ob dieser dort in eine hoffnungslose Situation kommen würde.
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor den deutschen Behörden und in der Erstbefragung angab, dass er in "XXXX" geboren sei und in "XXXX" gewohnt habe. Es ist dem Asylgerichtshof aber nicht möglich, diese Ortsangaben einem bestimmten Ort in Afghanistan zuzuordnen; dass zumindest der Wohnort nicht in Kabul ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung hinsichtlich der Reiseroute angab, dass er mit dem PKW nach Kabul gefahren sei und seine Reise von XXXX aus angetreten habe.Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor den deutschen Behörden und in der Erstbefragung angab, dass er in "XXXX" geboren sei und in "XXXX" gewohnt habe. Es ist dem Asylgerichtshof aber nicht möglich, diese Ortsangaben einem bestimmten Ort in Afghanistan zuzuordnen; dass zumindest der Wohnort nicht in Kabul ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung hinsichtlich der Reiseroute angab, dass er mit dem PKW nach Kabul gefahren sei und seine Reise von römisch 40 aus angetreten habe.
Zwar geht der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus demZwar geht der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem
Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human
rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr.
48839/09], Z. 55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether48839/09], Ziffer 55, [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether
the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]) davon aus, dass in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, in der jedermann, der sich in diesem Land aufhält, einem reales Risiko, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden, unterliegt; jedoch ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist. Schon alleine aus diesem Grund ist unabdingbar zu klären, woher der Beschwerdeführer kommt und ob ihm allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]) davon aus, dass in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, in der jedermann, der sich in diesem Land aufhält, einem reales Risiko, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden, unterliegt; jedoch ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist. Schon alleine aus diesem Grund ist unabdingbar zu klären, woher der Beschwerdeführer kommt und ob ihm allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist sohin festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens begründet nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig sind; allerdings ist im vorliegenden Fall nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer zumindest offenbar widersprüchliche Angaben gemacht hat, da er vor der deutschen Polizei und in der Erstbefragung angab, vier Monate vor den jeweiligen Befragungen (die beide im Dezember 2012 stattfanden) Afghanistan verlassen zu haben, während er vor dem Bundesasylamt davon sprach, schon nach dem Tod des Vaters, der vier Jahre zurückläge, Afghanistan verlassen zu haben; auch hinsichtlich der Frage, ob sich die Familie des Beschwerdeführers noch in Afghanistan befindet oder nicht sind die Angaben zumindest aufklärungsbedürftig. Mangels Vorhalt durch das Bundesasylamt sind diese Angaben aber (noch) nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Herkunft und dem Verbleib der Familie gänzlich abzusprechen.
Im vorliegenden Fall wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die dargestellten Widersprüche auszuräumen und Weiters in der Lage ist, Näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet, bevor er dieses verlassen hat, und seiner Reiseroute bekannt zu geben und dies mit dem Amtswissen oder einem allenfalls eingeholten Gutachten abzugleichen. Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere ist der Verweis auf Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht hinreichend begründet, weil nicht zu sehen ist, wie der Beschwerdeführer - so er dort kein soziales Netz hat - alleine in Kabul oder Herat überleben sollte.
Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann (was in seinem Heimatgebiet nach seinen Ausführungen der Fall ist) und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.12.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.12.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 5.6.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 12.6.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides, mit dem der gegenständliche Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wurde keine Beschwerde erhoben. Dieser ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen.Gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides, mit dem der gegenständliche Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wurde keine Beschwerde erhoben. Dieser ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen beziehungsweise die relevanten Ermittlungen zu führen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat: VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen beziehungsweise die relevanten Ermittlungen zu führen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat: VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Daher wird das Bundesasylamt festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist und wenn dies nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer genau leben kann ohne sich einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte auszusetzen und ob dieser diesen Ort erreichen kann. Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher wird das Bundesasylamt festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist und wenn dies nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer genau leben kann ohne sich einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte auszusetzen und ob dieser diesen Ort erreichen kann. Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.
III.4. Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchpunkt III vorzugehen.römisch drei.4. Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei vorzugehen.
III.5. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt hat; daher steht der für die Entscheidung des Asylgerichtshofes entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung entschieden werden kann.römisch drei.5. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt hat; daher steht der für die Entscheidung des Asylgerichtshofes entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung entschieden werden kann.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
11.10.2012