TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/10 A6 240263-0/2008

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Veröffentlicht am 10.09.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A6 240.263-0/2008/23Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über den Antrag der XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Kamerun, vom 12.01.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist auf Beigabe eines Rechtsberaters, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörige von Kamerun, vom 12.01.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist auf Beigabe eines Rechtsberaters, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.01.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.01.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, reiste am 19.03.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, reiste am 19.03.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag.

Hiezu wurde sie am 08.04.2003 und am 10.04.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlichen Befragungen unterzogen.

I.2. Mit Bescheid vom 08.07.2003, Zl. 03 09.072-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Antragstellerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, ab und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 leg. cit. für zulässig.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 08.07.2003, Zl. 03 09.072-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der nunmehrigen Antragstellerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig.

Gegen diesen Bescheid, welcher der Antragstellerin am 21.07.2003 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob diese am 31.07.2003 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

I.3. Mit Eingabe vom 12.01.2012 stellte die nunmehrige Antragstellerin einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Die Anträge begründete sie damit, sie hätte erst am heutigen Tage im Zuge eines Gespräches bei einer rechtsberatenden Organisation davon erfahren, dass sie gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 binnen der genannten einmonatigen Frist einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters stellen hätte können. Von dieser Änderung hätte sie nichts gewusst, sodass sie den Antrag nicht innerhalb offener Frist stellen habe können. Sie sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, den Antrag rechtzeitig zu stellen und treffe sie kein Verschulden an der Versäumnis.römisch eins.3. Mit Eingabe vom 12.01.2012 stellte die nunmehrige Antragstellerin einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG. Die Anträge begründete sie damit, sie hätte erst am heutigen Tage im Zuge eines Gespräches bei einer rechtsberatenden Organisation davon erfahren, dass sie gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, binnen der genannten einmonatigen Frist einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters stellen hätte können. Von dieser Änderung hätte sie nichts gewusst, sodass sie den Antrag nicht innerhalb offener Frist stellen habe können. Sie sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, den Antrag rechtzeitig zu stellen und treffe sie kein Verschulden an der Versäumnis.

I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2012, Zl. A6 240.263-0/2008/22Z, bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß den Verein Menschenrechte Österreich zum Rechtsberater.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2012, Zl. A6 240.263-0/2008/22Z, bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß den Verein Menschenrechte Österreich zum Rechtsberater.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.7. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG:römisch zwei.7. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:

II.7.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

II.7.2. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.7.2. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.7.3. Im verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 12.01.2012, den die Antragstellerin mit dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters verbunden hatte, hat diese geltend gemacht, dass sie es mangels Kenntnis der gesetzlichen Regelung, wonach sie innerhalb der in § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 genannten einmonatigen Frist das amtswegige zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beantragen könne, versäumt habe, jenen Antrag fristgerecht zu stellen.römisch zwei.7.3. Im verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 12.01.2012, den die Antragstellerin mit dem Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters verbunden hatte, hat diese geltend gemacht, dass sie es mangels Kenntnis der gesetzlichen Regelung, wonach sie innerhalb der in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, genannten einmonatigen Frist das amtswegige zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beantragen könne, versäumt habe, jenen Antrag fristgerecht zu stellen.

Tatsächlich lautete § 75 Abs. 16 Asyl 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zunächst folgendermaßen: "Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."Tatsächlich lautete Paragraph 75, Absatz 16, Asyl 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zunächst folgendermaßen: "Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."

Mit Erkenntnis vom 15.06.2012, Zl. G 41/12-7, hat der Verfassungsgerichtshof allerdings die in § 75 Abs. 16 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, genannte Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" als verfassungswidrig aufgehoben.Mit Erkenntnis vom 15.06.2012, Zl. G 41/12-7, hat der Verfassungsgerichtshof allerdings die in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, genannte Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" als verfassungswidrig aufgehoben.

Da nunmehr solche Anträge auf Beigabe eines Rechtsberaters bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (kein Folgeantrag, Beschwerdeanhängigkeit vor dem Asylgerichthof am 30.09.2011) an keine Frist gebunden sind, hat der Asylgerichtshof folgerichtig mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2012, Zl. A6 240.263-0/2008/22Z, der Antragstellerin den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ist daher nachfolgend zu konstatieren, dass entsprechend der in Punkt II.7.1. genannten gesetzlichen Normierungen ein Wiedereinsetzungsantrag unter anderem nur zulässig ist, wenn eine Frist versäumt wurde.In Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ist daher nachfolgend zu konstatieren, dass entsprechend der in Punkt römisch zwei.7.1. genannten gesetzlichen Normierungen ein Wiedereinsetzungsantrag unter anderem nur zulässig ist, wenn eine Frist versäumt wurde.

Mangels Bestehens einer Frist zur Beantragung eines Rechtsberaters, konnte es im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren nicht zu einer Fristversäumung kommen, weshalb es an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung mangelt. Der Widereinsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.

Schlagworte

Fristen, Prozessvoraussetzung, Rechtsberater, Wesen des Verfahrensgegenstandes, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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