Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E2 427.828-2/2012/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Iran, vom 16.08.2012, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Iran, vom 16.08.2012, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, GZ. E2 427.828-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, GZ. E2 427.828-1/2012/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er habe zweimal an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, einmal am XXXX und dann noch am XXXX in Teheran. 2007 sei er festgenommen und eingesperrt worden, man habe ihn jedoch nicht geschlagen. Er habe versprechen müssen, dass er nie wieder an Demonstrationen teilnehme und sei dann freigelassen worden. Bei der Demonstration1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 23.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er habe zweimal an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, einmal am römisch 40 und dann noch am römisch 40 in Teheran. 2007 sei er festgenommen und eingesperrt worden, man habe ihn jedoch nicht geschlagen. Er habe versprechen müssen, dass er nie wieder an Demonstrationen teilnehme und sei dann freigelassen worden. Bei der Demonstration
XXXX wären sie gefilmt worden und sei sein Freund XXXX festgenommen worden.römisch 40 wären sie gefilmt worden und sei sein Freund römisch 40 festgenommen worden.
Am XXXX sei der Beschwerdeführer mit seiner Schwester in Teheran unterwegs gewesen, als zwei Basiji Beamtinnen sie angesprochen hätten, weil die Schwester nicht entsprechend gekleidet gewesen sei. Es sei zu einem Streit gekommen und wäre der Beschwerdeführer dann von männlichen Beamten festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei drei Tage lang eingesperrt und geschlagen worden. Gegen Kaution habe man ihn freigelassen. Dann habe er eine Gerichtsvorladung an seine Wohnadresse erhalten.Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer mit seiner Schwester in Teheran unterwegs gewesen, als zwei Basiji Beamtinnen sie angesprochen hätten, weil die Schwester nicht entsprechend gekleidet gewesen sei. Es sei zu einem Streit gekommen und wäre der Beschwerdeführer dann von männlichen Beamten festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei drei Tage lang eingesperrt und geschlagen worden. Gegen Kaution habe man ihn freigelassen. Dann habe er eine Gerichtsvorladung an seine Wohnadresse erhalten.
Außerdem habe der Beschwerdeführer mit seinem Freund XXXX Internetseiten, die gegen die Regierung gewesen wären, besucht. Sein Freund sei vor einem Jahr festgenommen worden und sitze im Gefängnis XXXX. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Angst, dass man ihn ebenfalls festnehme.Außerdem habe der Beschwerdeführer mit seinem Freund römisch 40 Internetseiten, die gegen die Regierung gewesen wären, besucht. Sein Freund sei vor einem Jahr festgenommen worden und sitze im Gefängnis römisch 40 . Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Angst, dass man ihn ebenfalls festnehme.
2. Am 21.05.2012 wurde der BF beim Bundesasylamt einvernommen. Demnach habe er die Ladung vom XXXX erhalten wegen dem Vorfall vom2. Am 21.05.2012 wurde der BF beim Bundesasylamt einvernommen. Demnach habe er die Ladung vom römisch 40 erhalten wegen dem Vorfall vom
XXXX (gemeint ist wohl XXXX, da sonst immer vom Monat XXXX die Rede ist), damals habe er an einer Demonstration teilgenommen. In der Ladung sei gestanden, dass sich der Beschwerdeführer so schnell wie möglich beim Revolutionsgericht in Teheran melden solle. Es sei kein Grund angegeben gewesen und sei die Ladung von einem Beamten in Uniform gebracht worden. Außerdem sei der Beschwerdeführer am XXXX von zwei Bassij angehalten worden, als er mit seiner Schwester unterwegs gewesen sei und diese ihr Kopftuch nicht ordnungsgemäß aufhatte. Auch deshalb könne die Vorladung ergangen sein. Damals sei der Beschwerdeführer auch bei der Polizeistation gewesen. Die Schwester sei nicht vorgeladen bzw. festgenommen worden.römisch 40 (gemeint ist wohl römisch 40 , da sonst immer vom Monat römisch 40 die Rede ist), damals habe er an einer Demonstration teilgenommen. In der Ladung sei gestanden, dass sich der Beschwerdeführer so schnell wie möglich beim Revolutionsgericht in Teheran melden solle. Es sei kein Grund angegeben gewesen und sei die Ladung von einem Beamten in Uniform gebracht worden. Außerdem sei der Beschwerdeführer am römisch 40 von zwei Bassij angehalten worden, als er mit seiner Schwester unterwegs gewesen sei und diese ihr Kopftuch nicht ordnungsgemäß aufhatte. Auch deshalb könne die Vorladung ergangen sein. Damals sei der Beschwerdeführer auch bei der Polizeistation gewesen. Die Schwester sei nicht vorgeladen bzw. festgenommen worden.
Wenn der Beschwerdeführer diese Vorladung nicht bekommen hätte, wäre er nicht ausgereist. Außerdem habe er gar nicht ausreisen wollen, sondern hätten ihn seine Eltern dazu gezwungen, da sie Angst um ihn gehabt hätten.
Im Iran drohe ihm das Herausreißen eines Auges als Strafe. Sämtliche Repressionen würden von den iranischen Behörden ausgehen.
3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.06.2012, Zl. 12 03.532-BAE den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 ab (Spruchpunkt I), ebenso wies es den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gem. § 8 Abs 1 ab (Spruchpunkt II) und wurde der BF gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.06.2012, Zl. 12 03.532-BAE den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, ab (Spruchpunkt römisch eins), ebenso wies es den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gem. Paragraph 8, Absatz eins, ab (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
4. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 02.07.2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012, Zl. 427.828-1/2012/4E wurde die Beschwerde des BF gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012,
FZ 12 03.532-BAE, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.FZ 12 03.532-BAE, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und legte seiner Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde:
"Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen darauf, dass er am XXXX an einer Demonstration teilgenommen hat, bei welcher er gefilmt und er am XXXX von Basijis angehalten und auf die Polizeistation mitgenommen worden sein soll, da seine Schwester ihr Kopftuch nicht ordnungsgemäß getragen haben soll. Aus diesem Grund soll er laut eigenen Angaben am XXXX eine Vorladung zum Revolutionsgericht in Teheran erhalten haben."Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen darauf, dass er am römisch 40 an einer Demonstration teilgenommen hat, bei welcher er gefilmt und er am römisch 40 von Basijis angehalten und auf die Polizeistation mitgenommen worden sein soll, da seine Schwester ihr Kopftuch nicht ordnungsgemäß getragen haben soll. Aus diesem Grund soll er laut eigenen Angaben am römisch 40 eine Vorladung zum Revolutionsgericht in Teheran erhalten haben.
Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, schlüssig und nachvollziehbar zu erklären, wieso genau er aus diesen Gründen eine Vorladung erhalten soll, da zum einen die Demonstration zweieinhalb Jahre vor Zustellung der Ladung stattgefunden hat und zum anderen es die Schwester des Beschwerdeführers war, die durch das nicht ordnungsgemäße Tragen des Kopftuches möglicherweise gegen bestehende Kleidungsvorschriften verstoßen hat und nicht der Beschwerdeführer. Es erscheint auch weiters völlig unplausibel wieso dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom XXXX Konsequenzen drohen sollen und dessen Schwester, die den Verstoß tatsächlich begangen haben soll, mit keinen, wie auch immer gearteten Folgen zu rechnen hatte und im Gegensatz zum Beschwerdeführer auch keine Ladung erhalten hat. Dem Bundesasylamt ist aus diesem Grund voll und ganz zuzustimmen, wenn es davonausgeht, dass es nicht plausibel ist, wenn der Beschwerdeführer alleine deshalb staatliche Repressionen erwarten müsste oder deswegen alte Vorwürfe schlagend werden würden.Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der Lage, schlüssig und nachvollziehbar zu erklären, wieso genau er aus diesen Gründen eine Vorladung erhalten soll, da zum einen die Demonstration zweieinhalb Jahre vor Zustellung der Ladung stattgefunden hat und zum anderen es die Schwester des Beschwerdeführers war, die durch das nicht ordnungsgemäße Tragen des Kopftuches möglicherweise gegen bestehende Kleidungsvorschriften verstoßen hat und nicht der Beschwerdeführer. Es erscheint auch weiters völlig unplausibel wieso dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom römisch 40 Konsequenzen drohen sollen und dessen Schwester, die den Verstoß tatsächlich begangen haben soll, mit keinen, wie auch immer gearteten Folgen zu rechnen hatte und im Gegensatz zum Beschwerdeführer auch keine Ladung erhalten hat. Dem Bundesasylamt ist aus diesem Grund voll und ganz zuzustimmen, wenn es davonausgeht, dass es nicht plausibel ist, wenn der Beschwerdeführer alleine deshalb staatliche Repressionen erwarten müsste oder deswegen alte Vorwürfe schlagend werden würden.
Was die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte Ladung betrifft, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zunächst darauf hinzuweisen, dass aus dieser der Grund der Vorladung nicht hervorgeht und auch der Beschwerdeführer selbst angibt, es wäre kein Grund angeführt (AS 121). Daraus folgt aber wiederum, dass diese Ladung auch nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm angegebenen Gründen vorgeladen worden sein soll. Ebenso wenig ist aus der Ladung erkennbar, wann der Beschwerdeführer beim Revolutionsgericht erscheinen hätten sollen und gibt dieser selbst an, er hätte sich "so bald als möglich" dort melden sollen.
Weiters gibt der Beschwerdeführer an, ein Beamter in Uniform sei gekommen und habe die gegenständliche Ladung gebracht. Jedoch geht aus der Ladung selbst hervor, dass diese wegen Abwesenheit des Beschuldigten nicht übernommen worden und an dem Wohnort eine Anzeige angebracht worden sei (AS 135). In diesem Punkt ist daher der Inhalt der Ladung nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, da aus dieser nicht einmal hervorgeht, dass sie dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zugegangen ist und vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine anderen Beweismittel vorgelegt wurden.
Doch auch hinsichtlich des Datums, an dem der Beschwerdeführer die Ladung erhalten haben will, ist sein Vorbringen keinesfalls mit dem Inhalt der Ladung selbst in Einklang zu bringen. So gibt der Beschwerdeführer an, diese am XXXX erhalten zu haben und daraufhin mit seinem Vater am XXXX nach Teheran gereist zu sein (AS 119). Aus der Ladung geht jedoch hervor, dass diese am XXXX an die zuständige Behörde und am XXXX an den überstellenden Beamten übergeben wurde. Schließlich ist bei der Bestätigung des überstellenden Beamten, wonach der Beschuldigte die Ladung wegen Abwesenheit nicht übernehmen habe können, als Datum der XXXX vermerkt. Das bedeutet jedoch wiederum, dass der Beschwerdeführer die Ladung zu einem Zeitpunkt erhalten haben bzw. wegen deren Erhalt nach Teheran gereist sein will, zu dem diese noch nicht einmal ausgestellt bzw. zugestellt wurde und er daher auch gar keine Kenntnis davon haben konnte, weswegen der Asylgerichthof die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig wertet.Doch auch hinsichtlich des Datums, an dem der Beschwerdeführer die Ladung erhalten haben will, ist sein Vorbringen keinesfalls mit dem Inhalt der Ladung selbst in Einklang zu bringen. So gibt der Beschwerdeführer an, diese am römisch 40 erhalten zu haben und daraufhin mit seinem Vater am römisch 40 nach Teheran gereist zu sein (AS 119). Aus der Ladung geht jedoch hervor, dass diese am römisch 40 an die zuständige Behörde und am römisch 40 an den überstellenden Beamten übergeben wurde. Schließlich ist bei der Bestätigung des überstellenden Beamten, wonach der Beschuldigte die Ladung wegen Abwesenheit nicht übernehmen habe können, als Datum der römisch 40 vermerkt. Das bedeutet jedoch wiederum, dass der Beschwerdeführer die Ladung zu einem Zeitpunkt erhalten haben bzw. wegen deren Erhalt nach Teheran gereist sein will, zu dem diese noch nicht einmal ausgestellt bzw. zugestellt wurde und er daher auch gar keine Kenntnis davon haben konnte, weswegen der Asylgerichthof die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig wertet.
Aufgrund dieser Widersprüche bzw. Auffälligkeiten in Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladung ist daher davonauszugehen, dass es sich dabei nicht um ein echtes Dokument handelt. Auch die notorisch bekannte Tatsache, dass derartige Schriftstücke im Iran leicht zu besorgen sind und oft auch aus Gefälligkeit hergestellt werden, deutet darauf hin, dass deren Inhalt kein Glauben zu schenken war.
Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde kritisiert, dass das Bundesasylamt ohne Untersuchung der Ladung durch qualifiziertes Fachpersonal davon ausgegangen ist, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt, ist auszuführen, dass, wie bereits oben ausgeführt, das gesamte Vorbringen, aufgrund welchem die Ladung ausgestellt worden sein soll, als unglaubwürdig qualifiziert wurde, weswegen genaue Ermittlungen zur Echtheit des vorgelegten Dokuments unterbleiben konnten.
Selbst wenn man unterstellen würde, dass es sich bei der Ladung um ein echtes Dokument handelt, wovon aufgrund der aufgezeigten Widersprüche jedoch nicht ausgegangen werden kann, wäre es nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Familie gesucht werden würde, da er ja nicht vor dem Revolutionsgericht erschienen ist. Entsprechende Vorkommnisse wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht erwähnt, obwohl er angab, mit seiner Familie in Kontakt zu stehen und daher davonauszugehen ist, dass ihm diese auch von etwaigen, mit seiner Person in Zusammenhang stehenden, Vorkommnissen berichten würde.
Erstmals in der Beschwerde wird erwähnt, dass der Freund des Beschwerdeführers, XXXX, welcher festgenommen worden sein soll, auch gefoltert worden sein soll und deshalb vermutet werde, dass er dabei auch Informationen über den Beschwerdeführer selbst verraten hat. Überdies wären beide nebeneinander bei der Demonstration am XXXX gefilmt worden.Erstmals in der Beschwerde wird erwähnt, dass der Freund des Beschwerdeführers, römisch 40 , welcher festgenommen worden sein soll, auch gefoltert worden sein soll und deshalb vermutet werde, dass er dabei auch Informationen über den Beschwerdeführer selbst verraten hat. Überdies wären beide nebeneinander bei der Demonstration am römisch 40 gefilmt worden.
In der Erstbefragung am 24.03.2012 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass sie bei der Demonstration gefilmt worden wären und ein Freund namens XXXX festgenommen worden wäre. Davon, dass XXXX ebenfalls an dieser Demonstration teilgenommen hat und sie sogar nebeneinander gefilmt worden sein sollen, ist nicht die Rede. XXXX wird lediglich in dem Zusammenhang erwähnt, dass er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Internetseiten mit regierungsfeindlichem Inhalt besucht hätten und XXXX deshalb vor einem Jahr festgenommen wurde. Aus diesem Grund befürchte der Beschwerdeführer nunmehr, ebenfalls festgenommen zu werden.In der Erstbefragung am 24.03.2012 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass sie bei der Demonstration gefilmt worden wären und ein Freund namens römisch 40 festgenommen worden wäre. Davon, dass römisch 40 ebenfalls an dieser Demonstration teilgenommen hat und sie sogar nebeneinander gefilmt worden sein sollen, ist nicht die Rede. römisch 40 wird lediglich in dem Zusammenhang erwähnt, dass er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Internetseiten mit regierungsfeindlichem Inhalt besucht hätten und römisch 40 deshalb vor einem Jahr festgenommen wurde. Aus diesem Grund befürchte der Beschwerdeführer nunmehr, ebenfalls festgenommen zu werden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.05.2012 schließlich werden XXXX, sowie der Besuch von regierungskritischen Internetseiten überhaupt nicht erwähnt. Erst in der Beschwerde wird das oben angeführte Vorbringen erstattet, welches jedoch aus angeführten Gründen nicht mit dem bisherigen Vorbringen in Einklang zu bringen ist.In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.05.2012 schließlich werden römisch 40 , sowie der Besuch von regierungskritischen Internetseiten überhaupt nicht erwähnt. Erst in der Beschwerde wird das oben angeführte Vorbringen erstattet, welches jedoch aus angeführten Gründen nicht mit dem bisherigen Vorbringen in Einklang zu bringen ist.
Da auch keine weiteren Beweismittel, die dieses neue Vorbringen stützen würden, in Vorlage gebracht wurden, war in Zusammenhang mit der mangelnden Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen davon auszugehen, dass es sich dabei um eine unzulässige und unbeachtliche Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt, der keine Bedeutung zukommt.
Wenn diesbezüglich in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Vater von XXXX dem Beschwerdeführer und seinem Vater von den oben geschilderten Umständen berichtet hätte (AS 199), bedeutet dies zugleich, dass der Beschwerdeführer schon bei seiner Flucht darüber Bescheid gewusst haben müsste und ist nicht ersichtlich, wieso er dann diesen Sachverhalt nicht auch schon früher hätte vorbringen können.Wenn diesbezüglich in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Vater von römisch 40 dem Beschwerdeführer und seinem Vater von den oben geschilderten Umständen berichtet hätte (AS 199), bedeutet dies zugleich, dass der Beschwerdeführer schon bei seiner Flucht darüber Bescheid gewusst haben müsste und ist nicht ersichtlich, wieso er dann diesen Sachverhalt nicht auch schon früher hätte vorbringen können.
Wenn in der Beschwerde auf die Misshandlungen und Ausübung von Druck bzw. die willkürlichen Verhaftungen durch Basijis und Polizei hingewiesen wird, ist dazu zu sagen, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Erstbefragung davon gesprochen hat, dass er nach dem Vorfall mit seiner Schwester am XXXX geschlagen wurde, nähere Ausführungen werden hierzu ebenso wenig getätigt wie, entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, Beweismittel vorgelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ist nicht einmal mehr die Rede davon, dass der Beschwerdeführer geschlagen worden sein soll. Aufgrund der wenig detailreichen und äußerst allgemein gehaltenen Schilderung zu angeblichen Misshandlungen bzw. Schlägen, die überdies nur in einem einzigen Satz erwähnt wurden, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um tatsächlich stattgefundene Vorkommnisse handelt.Wenn in der Beschwerde auf die Misshandlungen und Ausübung von Druck bzw. die willkürlichen Verhaftungen durch Basijis und Polizei hingewiesen wird, ist dazu zu sagen, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Erstbefragung davon gesprochen hat, dass er nach dem Vorfall mit seiner Schwester am römisch 40 geschlagen wurde, nähere Ausführungen werden hierzu ebenso wenig getätigt wie, entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, Beweismittel vorgelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ist nicht einmal mehr die Rede davon, dass der Beschwerdeführer geschlagen worden sein soll. Aufgrund der wenig detailreichen und äußerst allgemein gehaltenen Schilderung zu angeblichen Misshandlungen bzw. Schlägen, die überdies nur in einem einzigen Satz erwähnt wurden, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um tatsächlich stattgefundene Vorkommnisse handelt.
Sofern die Beschwerde darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran eine Islam und Shia kritische Haltung eingenommen habe, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer selbst zwar in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, die islamische Religion nicht zu akzeptieren, jedoch führte er im Anschluss auch an, dies nie kundgetan zu haben (AS 123) weswegen aus den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde für den Beschwerdeführer auch nichts zu gewinnen ist.
Wenn in der Beschwerde auch darauf hingewiesen wird, dass der Bruder des Beschwerdeführers Eigentümer der Baufirma ist und nicht der Beschwerdeführer, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst angegeben hat, dass er und sein Bruder Gesellschafter der Stahlbaufirma wären und der Bruder die Geschäfte weiterführe. Ohnedies ist dieser Einwand jedoch nicht geeignet, Auswirkungen auf die gegenständliche Entscheidung zu haben.
Zu den aufgezeigten Widersprüchen ist noch auszuführen, dass die belangte Behörde im Asylverfahren nicht verhalten ist, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der
gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH E 1992/11/04, ähnlich VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH E 1992/11/04, ähnlich VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).
Aus diesen Gründen geht der Asylgerichtshof zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig und dessen Asylrelevanz nicht gegeben ist.
Unterstützt wird der Eindruck, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um ein Konstrukt handelt, auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in der Erstbefragung am 24.03.2012 angegeben hat, sein eigentliches Ziel wäre England gewesen, da seine Eltern gewollt hätten, dass er dort studiere. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt schließlich gibt der Beschwerdeführer zwar auch an, dass er wegen der Vorladung ausgereist sei, jedoch führt er im nächsten Satz aus, dass er gar nicht ausreisen habe wollen, sondern ihn die Eltern hiezu gezwungen hätten.
Abschließend ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt noch darauf hinzuweisen, dass ebenfalls gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers spricht, dass es diesem im Jahr 2011 laut der entsprechenden Stempel im Reisepass möglich war, zweimal ohne Zwischenfälle in die Türkei zu reisen und wieder in den Iran zurückzukehren, ohne, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein sollen, was angesichts des Vorbringens, der Beschwerdeführer werde (unter anderem) aufgrund einer Demonstrationsteilnahme am XXXX verfolgt, nicht plausibel erscheint.Abschließend ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt noch darauf hinzuweisen, dass ebenfalls gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers spricht, dass es diesem im Jahr 2011 laut der entsprechenden Stempel im Reisepass möglich war, zweimal ohne Zwischenfälle in die Türkei zu reisen und wieder in den Iran zurückzukehren, ohne, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein sollen, was angesichts des Vorbringens, der Beschwerdeführer werde (unter anderem) aufgrund einer Demonstrationsteilnahme am römisch 40 verfolgt, nicht plausibel erscheint.
In der Beschwerde wird den Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, insgesamt nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte."
7. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an den BF erfolgte am 07.08.2012.
8. Mit per Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 16.08.2012 stellte der BF (nunmehr Wiederaufnahmewerber) durch seine ausgewiesenen Vertreter den Antrag, der Asylgerichtshof möge gemäß § 69 Abs 1 AVG das Verfahren 12 03.532-BAE bzw.8. Mit per Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 16.08.2012 stellte der BF (nunmehr Wiederaufnahmewerber) durch seine ausgewiesenen Vertreter den Antrag, der Asylgerichtshof möge gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG das Verfahren 12 03.532-BAE bzw.
E2 427.828 wiederaufnehmen.
Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der BF an den Asylgerichtshof am 01.08.2012 weitere Beweismittel per eingeschriebenen Brief geschickt habe. Darunter die Gerichtsladung, ebenso unzählige Recherchen in Farsi, welche die hohe Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung belegen würden, sowie handschriftliche Darlegungen zu seinen Fluchtgründen. Der Einschreiter sei vom Ausgang des Verfahrens in einer schicksalhaften Weise betroffen. Der Umstand, dass die Vorlage der Beweismittel in eingeschriebener Weise bereits vor dem Verfassen des Erkenntnisses erfolgte, sollte daher zu einer Entscheidung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die Beschwerde sei am 02.07.2012 eingebracht worden, der Einschreiter sei sehr bemüht gewesen, so rasch wie möglich umfassende Recherchen, sowie die Gerichtsladung als Beweismittel zu organisieren.
Der Einschreiter habe an Demonstrationen teilgenommen, sei am XXXX dabei von iranischen Sicherheitskräften gefilmt worden und sei seine Islam und Shia kritische Haltung dem iranischen Staat bekannt gewesen In Hinblick auf die allgemein äußerst prekäre Menschenrechtssituation, speziell für Menschen, welche als Regimegegner eingestuft werden würden und der Beantragung einer mündlichen Verhandlung sei nicht mit einer so raschen und in allen Punkten negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes nach Aktenlage zu rechnen gewesen. Dem Asylgerichtshof werde auch eine Bestätigung des römisch katholischen Pfarramtes XXXX beigelegt, welche das christliche Interesse des Einschreiters bezeuge.Der Einschreiter habe an Demonstrationen teilgenommen, sei am römisch 40 dabei von iranischen Sicherheitskräften gefilmt worden und sei seine Islam und Shia kritische Haltung dem iranischen Staat bekannt gewesen In Hinblick auf die allgemein äußerst prekäre Menschenrechtssituation, speziell für Menschen, welche als Regimegegner eingestuft werden würden und der Beantragung einer mündlichen Verhandlung sei nicht mit einer so raschen und in allen Punkten negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes nach Aktenlage zu rechnen gewesen. Dem Asylgerichtshof werde auch eine Bestätigung des römisch katholischen Pfarramtes römisch 40 beigelegt, welche das christliche Interesse des Einschreiters bezeuge.
Der Asylgerichtshof habe das Verfahren abgeschlossen, ohne dem Einschreiter die Möglichkeit zu geben, in einer mündlichen Verhandlung seine Glaubwürdigkeit unter Beweis zu stellen. Aufgrund zahlreicher Beweismittel, welche der Einschreiter am 01.08.2012 dem Asylgerichtshof zugesandt habe, sollte dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben werden.
Gegen den nunmehrigen Bescheid des Asylgerichtshofes sei kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig und seien in jenem im Postlauf befindlichen Brief, dessen Einlangen der Asylgerichtshof nicht mehr abgewartet habe, Beweismittel vorgelegt bzw. Tatsachen bekannt geworden, die voraussichtlich zu einer für den Einschreiter positiven Erledigung geführt hätten.
9. Die dem Wiederaufnahmeantrag erwähnten handschriftlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers wurden einer Übersetzung zugeführt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
3. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:
3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags vom 16.08.2012 im Sinne des § 69 Abs 2 AAVG erfüllt sind.3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags vom 16.08.2012 im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AAVG erfüllt sind.
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Wiederaufnahmewerber jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Da der Wiederaufnahmeantrag am 16.08.2012 dem Bundesasylamt per Fax übermittelt wurde, ist jedenfalls die objektive Dreijahresfrist gewahrt.
Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag wird zunächst auf die am 01.08.2012 per eingeschriebenen Brief zur Post gegebenen und am 03.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Unterlagen gestützt. Es handelt sich hierbei um Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens (02.08.2012) vorhanden gewesen sind.
Laut Vorbringen des Wideraufnahmewerbers habe er nach seiner Beschwerde am 02.07.2012 so rasch als möglich versucht, Beweismittel zu organisieren und diese dem Asylgerichtshof vorzulegen. Dies sei mit eingeschriebenem Brief vom 01.08.2012 auch getan worden. Jedoch habe der Asylgerichtshof aufgrund seiner zwischenzeitigen Entscheidung vom 02.08.2012 davon keine Kenntnis mehr erlangt. Der Wiederaufnahmewerber habe erst durch die Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 davon Kenntnis erlangt, dass sein weiteres Vorbringen dem Asylgerichtshof nicht rechtzeitig zugegangen sei.
Nachdem der Wiederaufnahmewerber erst durch die Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 07.08.2012 davon Kenntnis erlangt hat, dass sein Vorbringen vom 01.08.2012 vom Asylgerichtshof nicht mehr berücksichtigt werden konnte, ist davon auszugehen, dass der am 16.08.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs 2 AVG gestellt wurde.Nachdem der Wiederaufnahmewerber erst durch die Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 07.08.2012 davon Kenntnis erlangt hat, dass sein Vorbringen vom 01.08.2012 vom Asylgerichtshof nicht mehr berücksichtigt werden konnte, ist davon auszugehen, dass der am 16.08.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde.
3.2. Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.3.2. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Was nun die vom Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag angeführten Unterlagen betrifft, so müsste es sich bei diesen um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den von der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren beurteilten Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten.
Dazu ist auszuführen, dass sich unter diesen Unterlagen auch handschriftliche Aufzeichnungen des Beschwerdeführers finden. In diesen wiederholt der Beschwerdeführer lediglich sein zuvor im Verfahren erstattetes Fluchtvorbingen. Auch die den Unterlagen beigelegte Gerichtsladung war bereits zuvor dem Bundesasylamt per E-Mail vom 28.05.2012 übermittelt worden.
Diese Fluchtvorbringen, nämlich, dass der Wiederaufnahmewerber bei einer Demonstration gefilmt und zuvor bei einer anderen festgenommen worden sein soll, die Festnahme seines Freundes, mit dem er regierungskritische Internetseiten besucht haben will, die Auseinandersetzung mit den Basiji und den Erhalt der Ladung, wurde bereits durch das Bundesasylamt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als unglaubwürdig bewertet. Auch der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.08.2012 ebenfalls, wie unter Punkt 5. ersichtlich, detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Wiederaufnahmewerber zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrages gerade nicht um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handelt, weswegen diese auch von vornherein nicht geeignet sein können, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.
3.3. Wenn der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag vom 16.08.2012 nunmehr die Bestätigung des Pfarrers von XXXX vorlegt, wonach er Interesse am christlichen Glauben habe und die Teilnahme an einem christlichen Katechumenenkurs beabsichtige, um sich auf die Aufnahme in die Kirche vorzubereiten, übersieht er dabei, dass es sich dabei um einen Sachverhalt handelt, der in keinem Zusammenhang zu jenem bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren beurteilten Sachverhalt steht. In diesem hat er lediglich angegeben, eine Islam und Shia kritische Haltung einzunehmen. Hiezu wurde vom Asylgerichtshof Folgendes ausgeführt:3.3. Wenn der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag vom 16.08.2012 nunmehr die Bestätigung des Pfarrers von römisch 40 vorlegt, wonach er Interesse am christlichen Glauben habe und die Teilnahme an einem christlichen Katechumenenkurs beabsichtige, um sich auf die Aufnahme in die Kirche vorzubereiten, übersieht er dabei, dass es sich dabei um einen Sachverhalt handelt, der in keinem Zusammenhang zu jenem bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren beurteilten Sachverhalt steht. In diesem hat er lediglich angegeben, eine Islam und Shia kritische Haltung einzunehmen. Hiezu wurde vom Asylgerichtshof Folgendes ausgeführt:
"Sofern die Beschwerde darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran eine Islam und Shia kritische Haltung eingenommen habe, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer selbst zwar in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, die islamische Religion nicht zu akzeptieren, jedoch führte er im Anschluss auch an, dies nie kundgetan zu haben (AS 123) weswegen aus den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde für den Beschwerdeführer auch nichts zu gewinnen ist."
Von einem Interesse am Christentum war nie die Rede.
Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, "ein Element jenes Sachverhaltes" (VwGH 30.9.1985, 85/10/0067; 16.12.1992, 91/12/0065), der von der Behörde im wieder aufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war (VwGH 20.11.2003, 2202/09/0153) und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 29). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta", stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wideraufnahme des Verfahrens dar.Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, "ein Element jenes Sachverhaltes" (VwGH 30.9.1985, 85/10/0067; 16.12.1992, 91/12/0065), der von der Behörde im wieder aufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war (VwGH 20.11.2003, 2202/09/0153) und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 29). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta", stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wideraufnahme des Verfahrens dar.
Aus diesem Grund war daher auf das Schrieben des röm. Kath. Pfarramtes XXXX nicht näher einzugehen.Aus diesem Grund war daher auf das Schrieben des röm. Kath. Pfarramtes römisch 40 nicht näher einzugehen.
3.4 In seinem Antrag bringt der Wiederaufnahmewerber betreffend den Vorfall mit seiner Schwester und den Basijis folgendes vor:
"... kamen uns zwei Basiji Frauen entgegen, sie griffen den Schleier
meiner Schwester und fragten, was ich für ein Verhältnis oder ein Beziehung mit der Frau hätte, und ich, der keinerlei Ausweis bei mir hatte, um zu beweisen, dass ich ihr Bruder sei, wurde mit denen in eine Diskussion verwickelt. Während der Diskussion kamen die Sicherheitskräfte, legten mir Handschellen an und brachten mich zur Polizeikommissariat. Gleich am ersten Tag, wo sie mich und meine Familie beleidigten, schlugen sei mich mit Fäusten und Füßen. [...]
Es wurde auch ein zusätzliche Anklage angehängt, nämlich die, dass ich während dieser Auseinandersetzung dem Auge eines/r Basiji Verletzungen zugefügt hätte, woraufhin er/sie erblindete."
Hiezu ist auszuführen, dass der Vorfall rund um die Basiji bereits vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof als unglaubwürdig bewertet wurden. Entgegen der nunmehrigen Ausführungen hat der Wiederaufnahmewerber jedoch zuvor stets behauptet, es habe eine Auseinandersetzung gegeben, weil seine Schwester ihr Kopftuch nicht ordnungsgemäß getragen habe. Davon, dass es Streit gegeben habe, weil er nicht habe erklären können, in welcher Beziehung er zu dieser Frau (seiner Schwester) stehe, war niemals die Rede und ist daher das nunmehrige Vorbringen ebenfalls als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren.
3.5. Zu den im Wiederaufnahmeantrag angesprochenen Unterlagen, welche die allgemeine Situation im Iran betreffen, ist auszuführen, dass die Länderfeststellungen an sich im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht substantiiert bestritten wurden und vermögen auch diese Unterlagen keine Zweifel an deren Richtigkeit zu erwecken.
3.6. Zusammengefasst ergibt sich daher aufgrund obiger Ausführungen, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Daher war der gegenständliche Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
24.10.2012