TE AsylGH Beschluss 2012/9/13 A12 262705-4/2012

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Veröffentlicht am 13.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A12 262.705-4/2012/2E

BESCHLUSS

Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012, Zl. 12 11.729-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012, Zl. 12 11.729-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte ursprünglich am 17.08.2001 in Österreich die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen, woraufhin der Antragsteller diesen Antrag am 27.05.2003 zurückgezogen hat. Mit 27.08.2002 beantragte der Genannte neuerlich - unter dem Nationale XXXX, StA. von Nigeria - die Gewährung internationalen Schutzes, wobei er sich hiebei darauf bezog, der Gruppierung namens Bakassi beigetreten zu sein, um damit Geld verdienen zu können und sei die Polizei gegen diese illegale Gruppierung vorgegangen, woraufhin es im Mai 2000 eine Auseinandersetzung mit der Polizei gegeben habe und hätte er nun diese Gruppierung verlassen.Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte ursprünglich am 17.08.2001 in Österreich die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen, woraufhin der Antragsteller diesen Antrag am 27.05.2003 zurückgezogen hat. Mit 27.08.2002 beantragte der Genannte neuerlich - unter dem Nationale römisch 40 , StA. von Nigeria - die Gewährung internationalen Schutzes, wobei er sich hiebei darauf bezog, der Gruppierung namens Bakassi beigetreten zu sein, um damit Geld verdienen zu können und sei die Polizei gegen diese illegale Gruppierung vorgegangen, woraufhin es im Mai 2000 eine Auseinandersetzung mit der Polizei gegeben habe und hätte er nun diese Gruppierung verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2004 wurde der Antrag im zweiten Rechtsgang gem. §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2004 erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2004 wurde der Antrag im zweiten Rechtsgang gem. Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2004 erwuchs in Rechtskraft.

Am 08.08.2005 stellte der Genannte neuerlich einen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Hervorgehoben wird, dass der Antragsteller sich im Rahmen seiner Antragstellung vom 08.08.2005 (dritter Asylantrag) unter der Angabe des Nationales XXXX, StA. von Sierra Leone, um die Asylgewährung bemühte, und er sich in der Folge im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 08.08.2005 darauf bezog, seinen vorgeblichen Herkunftsstaat Sierra Leone aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Erst auf Vorhalt gestand der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft Nigeria zu. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Zurückweisung der neuerlichen Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache, Täuschungsabsicht des Antragstellers gewürdigt bzw. letztlich festgestellt, dass dem Vorbringen des Antragstellers im abermaligen Rechtsgang kein glaubhafter Kern eines neuen Sachverhaltes zugrunde liegt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.09.2005 wurde die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Beschwerde (vormals: Berufung) gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Am 08.08.2005 stellte der Genannte neuerlich einen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Hervorgehoben wird, dass der Antragsteller sich im Rahmen seiner Antragstellung vom 08.08.2005 (dritter Asylantrag) unter der Angabe des Nationales römisch 40 , StA. von Sierra Leone, um die Asylgewährung bemühte, und er sich in der Folge im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 08.08.2005 darauf bezog, seinen vorgeblichen Herkunftsstaat Sierra Leone aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Erst auf Vorhalt gestand der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft Nigeria zu. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Zurückweisung der neuerlichen Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache, Täuschungsabsicht des Antragstellers gewürdigt bzw. letztlich festgestellt, dass dem Vorbringen des Antragstellers im abermaligen Rechtsgang kein glaubhafter Kern eines neuen Sachverhaltes zugrunde liegt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.09.2005 wurde die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Beschwerde (vormals: Berufung) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Mit Bescheid der Fremdenpolizei XXXX vom XXXX, wurde eine Rückkehrentscheidung in Form eines über den Antragsteller verhängten Einreiseverbots getroffen. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid der Fremdenpolizei römisch 40 vom römisch 40 , wurde eine Rückkehrentscheidung in Form eines über den Antragsteller verhängten Einreiseverbots getroffen. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Am 31.08.2012 wurde nunmehr ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz unter dem Nationale XXXX, StA. von Nigeria, eingebracht.Am 31.08.2012 wurde nunmehr ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz unter dem Nationale römisch 40 , StA. von Nigeria, eingebracht.

Im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Landespolizeikommando für Wien vom 31.08.2012 im gegenständlichen Rechtsgang bezog sich der Antragsteller darauf, dass er nunmehr jüngst von der Entführung seines Vaters erfahren habe und deshalb nicht nach Nigeria zurückkehren wolle. Unter einem führte der Antragsteller an, im Juli 2006 in die Slowakei gereist zu sein und dort eine slowakische Staatsangehörige im September 2006 geehelicht zu haben. In der Folge sei er mit seinem eigenen Reisepass nach Nigeria geflogen. Er sei im November 2009 wieder nach Österreich gereist, wobei er von März bis Dezember aufgrund der Verwendung eines gefälschten rumänischen Ausweises in Österreich in Strafhaft befunden habe. Nunmehr möchte er seine Ehefrau und die beiden Kinder, welche der Ehe entstammen, nicht alleine in Österreich zurücklassen.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.09.2012 gab der Antragsteller unter anderem an, unter hohem Blutdruck zu leiden und dagegen Medikamente zu bekommen. Seine Ehefrau wohne in Wien. Bei jener Person, die in seiner Wohnung, von welcher er festgenommen worden sei, handle es sich um eine Babysitterin und sei seine Frau in der Slowakei aufhältig, um die Impfzeugnisse der Kinder zu holen und sei sie mittlerweile wieder in Wien aufhältig. Hinsichtlich eines Aufenthaltstitels seiner Ehefrau gab der Antragsteller zu Protokoll, dass sie sich als Slowakin in Österreich aufhalten dürfe, jedoch habe sie keinen Aufenthaltstitel von der XXXX erhalten. Auf Befragen gab der Antragsteller des Weiteren an, dass jene seinerseits im ersten Rechtsgang vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen und bezog er sich neuerlich darauf, nunmehr von der Entführung seines Vaters erfahren zu haben. In weiterer Folge wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass er bei seiner Antragstellung im Jahre 2005 unter anderem angegeben habe, dass sein Vater bereits im Jahre 2000 und seine Mutter im Jahre 1999 vorverstorben gewesen seien, was der Antragsteller nunmehr in Abrede stellte. Auf Befragen zu seinem familiären Verhältnis gab der Antragsteller zu Protokoll, er lebe mit seiner Ehefrau und den Kindern durchgehend seit Dezember 2011 in Österreich zusammen. Während eines davorliegenden Gefängnisaufenthaltes (neun Monate) seien diese in der Slowakei aufhältig gewesen.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 11.09.2012 gab der Antragsteller unter anderem an, unter hohem Blutdruck zu leiden und dagegen Medikamente zu bekommen. Seine Ehefrau wohne in Wien. Bei jener Person, die in seiner Wohnung, von welcher er festgenommen worden sei, handle es sich um eine Babysitterin und sei seine Frau in der Slowakei aufhältig, um die Impfzeugnisse der Kinder zu holen und sei sie mittlerweile wieder in Wien aufhältig. Hinsichtlich eines Aufenthaltstitels seiner Ehefrau gab der Antragsteller zu Protokoll, dass sie sich als Slowakin in Österreich aufhalten dürfe, jedoch habe sie keinen Aufenthaltstitel von der römisch 40 erhalten. Auf Befragen gab der Antragsteller des Weiteren an, dass jene seinerseits im ersten Rechtsgang vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen und bezog er sich neuerlich darauf, nunmehr von der Entführung seines Vaters erfahren zu haben. In weiterer Folge wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass er bei seiner Antragstellung im Jahre 2005 unter anderem angegeben habe, dass sein Vater bereits im Jahre 2000 und seine Mutter im Jahre 1999 vorverstorben gewesen seien, was der Antragsteller nunmehr in Abrede stellte. Auf Befragen zu seinem familiären Verhältnis gab der Antragsteller zu Protokoll, er lebe mit seiner Ehefrau und den Kindern durchgehend seit Dezember 2011 in Österreich zusammen. Während eines davorliegenden Gefängnisaufenthaltes (neun Monate) seien diese in der Slowakei aufhältig gewesen.

Mit dem der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden am 11.01.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.Mit dem der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden am 11.01.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass im gegenständlichen Verfahren eine fremdenpolizeiliche Rückkehrentscheidung bestehe (inkl. Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung in Hinblick auf das eingebrachte Rechtsmittel), dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Heimatland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse nicht glaubhaft, als auch der körperliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Antragsteller zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch diesbezüglich sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.

Im Rahmen des Bescheides wurde der Verfahrensgang unter Darstellung der unterschiedlichen Angaben zu den Fluchtgründen seitens des Antragstellers aufgeführt, ebenso die erfolgten mehrfachen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers. Das Vorbringen des Antragstellers im nunmehrigen, zu beurteilenden Rechtsgang wurde seitens der Behörde erster Instanz als nicht glaubhaft qualifiziert; begründend wurde der grob unterschiedliche Aussagestand der Angaben verschiedener Rechtsgänge im Asylverfahren herangezogen. So wurde zentral die Tatsache beweiswürdigend angeführt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner dritten Asylantragstellung im Jahre 2005 zu Protokoll gegeben hatte, dass seine Mutter und sein Vater bereits in den Jahren 1999 und 2000 vorverstorben wären, wohingegen der Antragsteller im Rahmen seiner Antragstellung im Jahre 2002 angegeben hatte, dass sein Vater bereits 1996 verstorben gewesen wäre und er sich nunmehr auf einen Sachverhalt beziehe, wonach seine beiden Elternteile am Leben seien und sein Vater ein aktuelles Entführungsopfer darstelle.

Hinsichtlich der vom Antragsteller ins Treffen geführten ehelichen Gemeinschaft mit einer slowakischen Staatsangehörigen wurde ein Bericht der Fremdenpolizei vom 24.02.2012 zugrunde gelegt, wobei es dringende Indizien für das Vorliegen einer sogenannten Scheinehe gäbe bzw. insbesondere nichts in seinen Wohnräumlichkeiten darauf hindeute, dass sich dort ständig (etwa seine) Kinder aufhalten würden bzw. bei Rücksprache mit Nachbarn im genannten Wohnhaus ergeben habe, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die vorgebliche Ehefrau sowie minderjährige Kinder jedenfalls nicht mit dem Antragsteller am genannten Wohnort in ständiger Gemeinschaft leben würden.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 12.09.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A12 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 12.09.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A12 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

Mit 01.07.2011 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 38/2011, in Kraft getreten. Da der vorliegende Antrag am 31.08.2012 gestellt wurde, sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd BGBl. I Nr. 38/2011 auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Mit 01.07.2011 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011,, in Kraft getreten. Da der vorliegende Antrag am 31.08.2012 gestellt wurde, sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Über den Antragsteller wurde mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büro XXXX vom XXXX, ein Einreiseverbot (ie Rückkehrentscheidung) verhängt. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Über den Antragsteller wurde mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büro römisch 40 vom römisch 40 , ein Einreiseverbot (ie Rückkehrentscheidung) verhängt. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Gesamtschau der Angaben des Antragstellers in mehreren vorliegenden Rechtsgängen zeigt deutlich, dass dem nunmehr im gegenständlichen Rechtsgang getätigten Angaben zu seiner Asylantragstellung kein erkennbarer wahrer Kern zugrunde liegt. Deutlich ist den unterschiedlichen Vorbringensteilen bzw. aufgetretenen krassen Widersprüchen entnehmbar, dass bei Gesamtwertung der Angaben dem Vorbringen im gegenständlichen Rechtsgang kein glaubhafter neuer Sachverhalt gegenüber dem früheren Rechtsgang entstanden ist. Das ursprüngliche Vorbringen des Antragstellers wurde für nicht glaubhaft erachtet sowie weicht das nunmehrige Vorbringen im gegenständlichen Rechtsgang neuerlich grob chronologisch vom Vorvorbringen ab, weshalb diesbezüglich kein wahrer Kern erkennbar sein kann. Das gegenständliche Vorbringen begründet sohin keinen entscheidungsrelevanten "neuen" Sachverhalt und ist dementsprechend nicht als "novum procuctum" zu qualifizieren, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen kann.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird auch der dritte Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Im zweiten Rechtsgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im zweiten Rechtsgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen). Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine maßgebliche bzw. glaubhafte oder plausible Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine maßgebliche bzw. glaubhafte oder plausible Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit zentral jenen vor rechtskräftiger Erledigung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang vorliegenden Sachverhaltselementen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Da sohin nicht erkannt werden kann, dass dem nunmehrigen Asylantrag überhaupt ein glaubhafter neuer Sachverhalt bzw. ein glaubhafter Kern eines neuen Vorbringens in Bezug auf die im Erstverfahren relevierten Umstände zugrunde liegt, wird der Folgeantrag daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit zentral jenen vor rechtskräftiger Erledigung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang vorliegenden Sachverhaltselementen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen. Da sohin nicht erkannt werden kann, dass dem nunmehrigen Asylantrag überhaupt ein glaubhafter neuer Sachverhalt bzw. ein glaubhafter Kern eines neuen Vorbringens in Bezug auf die im Erstverfahren relevierten Umstände zugrunde liegt, wird der Folgeantrag daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung Antragstellers nach seinem Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer ist männlich, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Aus einer vom Antragsteller nunmehr angesprochenen Bluthochdruckerkrankung kann per se nicht auf ein lebensbedrohliches Gefährdungspotential geschlossen werden

Im Hinblick auf ein zu bewertenden allenfalls bestehendes Familienleben und eine Verletzung der dem Antragsteller aus Art. 8 EMRK allenfalls zu gewährenden Rechten ist aufgrund des erhobenen Sachverhaltes bzw. der seitens der Erstbehörde erhobenen Indizien für das Bestehen einer Scheinehe nicht erweislich, dass der Antragsteller allenfalls mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die in Österreich ihr Recht auf Niederlassung in Anspruch genommen hat und gemeinsamen Kinder in einer Familiengemeinschaft lebt. Mit den angesprochenen Kinder lebt der Antragsteller - so durchgeführte Hauserhebungen - nicht in ständigem gemeinsamen Haushalt bzw. wurden keinerlei Indizien für eine Erfüllung von allenfalls bestehenden Alimentierungsverpflichtungen aufgezeigt bzw. ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der Antragsteller zum Lebensunterhalt der Ehegattin und der Kinder beiträgt.Im Hinblick auf ein zu bewertenden allenfalls bestehendes Familienleben und eine Verletzung der dem Antragsteller aus Artikel 8, EMRK allenfalls zu gewährenden Rechten ist aufgrund des erhobenen Sachverhaltes bzw. der seitens der Erstbehörde erhobenen Indizien für das Bestehen einer Scheinehe nicht erweislich, dass der Antragsteller allenfalls mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die in Österreich ihr Recht auf Niederlassung in Anspruch genommen hat und gemeinsamen Kinder in einer Familiengemeinschaft lebt. Mit den angesprochenen Kinder lebt der Antragsteller - so durchgeführte Hauserhebungen - nicht in ständigem gemeinsamen Haushalt bzw. wurden keinerlei Indizien für eine Erfüllung von allenfalls bestehenden Alimentierungsverpflichtungen aufgezeigt bzw. ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der Antragsteller zum Lebensunterhalt der Ehegattin und der Kinder beiträgt.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach eigenen Angaben des Antragstellers verfügt die Ehegattin über keinen Aufenthaltstitel.

Art. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten und frei zu bewegen, lautet wie folgt:Artikel 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten und frei zu bewegen, lautet wie folgt:

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Art. 6 leg.cit. lautet wie folgt:Artikel 6, leg.cit. lautet wie folgt:

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Art. 7 leg.cit. lautet wie folgt:Artikel 7, leg.cit. lautet wie folgt:

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden

Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.

(3) - (4) ...

Laut Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.11.2011 befand sich zum Entscheidungszeitpunkt die Ehegattin in der Slowakei und besuchten die beiden Kinder dort Kindergarten bzw. Schule. Bzw. arbeite die Ehegattin in der Slowakei und bezog sie in der Slowakei Kindergeldleistungen. Die nunmehr in der Wohnung des Antragstellers angetroffene angebliche Kinderbetreuerin hat überdies zum vormaligen Zeitpunkt angegeben, mit dem Antragsteller seit mehreren Jahren eine sexuelle Beziehung zu unterhalten, woraus auch schon vormals auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen. Da der Vater hinsichtlich der Geburtsdaten der Kinder falsche Angaben machte, wurde die Vaterschaft ebenso in Zweifel gezogen.

In casu ist sohin nicht mit erforderlicher Gewissheit ersichtlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat bzw. zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist, gleichwohl der Beschwerdeführer ein "Familienangehöriger" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 in Bezug auf diese Person ist.In casu ist sohin nicht mit erforderlicher Gewissheit ersichtlich, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat bzw. zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist, gleichwohl der Beschwerdeführer ein "Familienangehöriger" im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.4.2004 in Bezug auf diese Person ist.

Zudem ist seine Ausweisung weiters bei einer Abwägung gem. Art. 8 EMRK und § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG im Hinblick auf sein Privatleben in Österreich auf Dauer zulässig:Zudem ist seine Ausweisung weiters bei einer Abwägung gem. Artikel 8, EMRK und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG im Hinblick auf sein Privatleben in Österreich auf Dauer zulässig:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zum Familienleben ist zunächst auszuführen, dass nach der Judikatur des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) bei der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein maßgeblicher Aspekt ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienlebens im Gastland rechnen durften. Diesfalls müssten außergewöhnliche Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich zu ziehen. Demgemäß wiegt in casu schwer zu Ungunsten des Beschwerdeführers, dass sein Familienleben mit seiner Ehegattin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich beide Partner jedenfalls des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Im konkreten Fall sind weiters im Hinblick auf das Familienleben keine "außergewöhnlichen Umstände", die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, ersichtlich. Hinweise, dass in casu de facto ein aufrechtes Familienleben in Hinblick auf die Ehegattin bzw. allfällige minderjährige Kinder besteht ist nicht maßgeblich wahrscheinlich hervorgekommen; dringendes Indiz dafür ist überdies, dass der Antragsteller während der seit 29.08.2012 andauernden Schubhaft nicht von seiner Ehegattin besucht wurde, was jedoch bei Bestehen eines aufrechten intakten Familienlebens naheliegend wäre.Zum Familienleben ist zunächst auszuführen, dass nach der Judikatur des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) bei der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein maßgeblicher Aspekt ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und nicht mit der Fortsetzung ihres Familienlebens im Gastland rechnen durften. Diesfalls müssten außergewöhnliche Umstände einer Abschiebung entgegenstehen, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nach sich zu ziehen. Demgemäß wiegt in casu schwer zu Ungunsten des Beschwerdeführers, dass sein Familienleben mit seiner Ehegattin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich beide Partner jedenfalls des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Im konkreten Fall sind weiters im Hinblick auf das Familienleben keine "außergewöhnlichen Umstände", die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, ersichtlich. Hinweise, dass in casu de facto ein aufrechtes Familienleben in Hinblick auf die Ehegattin bzw. allfällige minderjährige Kinder besteht ist nicht maßgeblich wahrscheinlich hervorgekommen; dringendes Indiz dafür ist überdies, dass der Antragsteller während der seit 29.08.2012 andauernden Schubhaft nicht von seiner Ehegattin besucht wurde, was jedoch bei Bestehen eines aufrechten intakten Familienlebens naheliegend wäre.

Im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist auszuführen, dass diese etwa 10 Jahre beträgt. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).)

Eine solche berufliche und soziale Verfestigung kann nun in casu erkannt werden. Der Beschwerdeführer ist weiters mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, was schwer zu Lasten des Antragstellers wiegt, weshalb der dargestellte "Regelfall" wegen langer Zeitdauer jedenfalls nicht besteht; besondere, allenfalls gewichtige erscheinende Umstände, die eine besondere Integration des Asylwerbers nahe legen könnten, nicht ersichtlich, sodass bei einer Interessensabwägung der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK jedenfalls zulässig erscheint.Eine solche berufliche und soziale Verfestigung kann nun in casu erkannt werden. Der Beschwerdeführer ist weiters mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, was schwer zu Lasten des Antragstellers wiegt, weshalb der dargestellte "Regelfall" wegen langer Zeitdauer jedenfalls nicht besteht; besondere, allenfalls gewichtige erscheinende Umstände, die eine besondere Integration des Asylwerbers nahe legen könnten, nicht ersichtlich, sodass bei einer Interessensabwägung der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedenfalls zulässig erscheint.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, familiäre Situation, Intensität, mangelnde Schutzwürdigkeit, Neuerungsverbot, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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