TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/14 D7 401838-2/2012

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Veröffentlicht am 14.09.2012
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Spruch

D7 401838-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2012, Zl. 11 05.625 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2012, Zl. 11 05.625 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit ihrer Tochter in das Bundesgebiet und stellte am 24.12.2007 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit ihrer Tochter in das Bundesgebiet und stellte am 24.12.2007 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, Zahl 07 12.022-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, Zahl 07 12.022-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, Zahl 07 12.022-BAE, eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2010, Zl. D7 401838-1/2008/14E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, Zahl 07 12.022-BAE, eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2010, Zl. D7 401838-1/2008/14E, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

I.2. Am 09.06.2011 stellte die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 09.06.2011 stellte die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 10.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und verwies auf ihre im ersten Verfahren erstatteten Angaben und dass eine Rückkehr nach wie vor gefährlich sei. Zudem habe der Vater ihrer Tochter Leute nach Österreich geschickt, um ihre Tochter zu entführen. Irgendwann im Jahre 2010 sei ihre Tochter vor ein paar Männern weggelaufen. Zur Anzeige habe die Beschwerdeführerin diesen Vorfall jedoch nicht gebracht.

Am 22.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum XXXX vor dem Bundesasylamt niederschriftlich von einer Organwalterin im Beisein eines Dolmetschers männlichen Geschlechts niederschriftlich einvernommen und gab ganz kurz zusammengefasst an, sie habe starke Kopfschmerzen und fürchte sich vor der dritten Operation; eine Vene im Kopf sei zwei Mal operiert worden. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Sie sei krank. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch bestehen, neue Fluchtgründe habe sie auch. Der Vater ihrer Kinder, bei dem ihr Sohn lebe, beanspruche die gemeinsame Tochter für sich. Der Vater ihrer Tochter habe erfahren, wo sie lebe und die Tochter zur Schule gehe. Die Tochter sei auf dem Heimweg von zwei Männern auf der Straße auf Tschetschenisch angesprochen und gefragt worden, ob sie zum Vater wolle. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe die Unbekannten als Kadyrow-Leute erkannt und sich entrissen und sei davongelaufen. Dieser Vorfall sei im Jahr 2010 gewesen, den Tag oder Monat wisse die Beschwerdeführerin nicht. Bei einer Ausweisung in die Russische Föderation würde man ihr die Tochter wegnehmen. Sie könne sich dort nicht zeigen. Sie könne nirgends leben und nicht arbeiten. Sie dürfe nach den Operationen das Klima nicht ändern.Am 22.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich von einer Organwalterin im Beisein eines Dolmetschers männlichen Geschlechts niederschriftlich einvernommen und gab ganz kurz zusammengefasst an, sie habe starke Kopfschmerzen und fürchte sich vor der dritten Operation; eine Vene im Kopf sei zwei Mal operiert worden. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Sie sei krank. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch bestehen, neue Fluchtgründe habe sie auch. Der Vater ihrer Kinder, bei dem ihr Sohn lebe, beanspruche die gemeinsame Tochter für sich. Der Vater ihrer Tochter habe erfahren, wo sie lebe und die Tochter zur Schule gehe. Die Tochter sei auf dem Heimweg von zwei Männern auf der Straße auf Tschetschenisch angesprochen und gefragt worden, ob sie zum Vater wolle. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe die Unbekannten als Kadyrow-Leute erkannt und sich entrissen und sei davongelaufen. Dieser Vorfall sei im Jahr 2010 gewesen, den Tag oder Monat wisse die Beschwerdeführerin nicht. Bei einer Ausweisung in die Russische Föderation würde man ihr die Tochter wegnehmen. Sie könne sich dort nicht zeigen. Sie könne nirgends leben und nicht arbeiten. Sie dürfe nach den Operationen das Klima nicht ändern.

Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 13.10.2011 und 17.04.2012 mehrere Unterlagen betreffend ihre ärztliche Behandlung vor und verwies auf ihre eingeschränkte Transportfähigkeit.

Am 04.05.2012 langte die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 02.05.2012 zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden, ein.Am 04.05.2012 langte die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 02.05.2012 zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden, ein.

Anlässlich einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum XXXX durch das Bundesasylamt am 16.05.2012 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisher gemachten Angaben. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe; die von ihr gemachten Angaben würden auch für ihre Tochter gelten. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem zu ihrer Situation in Österreich befragt.Anlässlich einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum römisch 40 durch das Bundesasylamt am 16.05.2012 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bisher gemachten Angaben. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe; die von ihr gemachten Angaben würden auch für ihre Tochter gelten. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem zu ihrer Situation in Österreich befragt.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2012 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Parteienvertreterin eine Stellungnahme ein. U.a. wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer multiplen und komplexen psychischen wie auch physischen Erkrankung im Alltag mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen habe. Aus sämtlichen vorgelegten Befunden ergebe sich die Notwendigkeit einer engmaschigen ärztlichen Versorgung. Insbesondere sei auch auf die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen:

Sie habe den wesentlichen Teil ihrer Kindheit in Österreich verbracht, sei entsprechend westlich geprägt und noch ein Kind. In Tschetschenien sei sie nunmehr plötzlich schon beinahe im heiratsfähigen Alter. Für sie sei die Umstellung an tschetschenische Verhältnisse mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar.Sie habe den wesentlichen Teil ihrer Kindheit in Österreich verbracht, sei entsprechend westlich geprägt und noch ein Kind. In Tschetschenien sei sie nunmehr plötzlich schon beinahe im heiratsfähigen Alter. Für sie sei die Umstellung an tschetschenische Verhältnisse mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2012, Zl. 11 05.625 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Begründend führteMit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2012, Zl. 11 05.625 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte

das Bundesasylamt u.a. aus (Zitat im Original): "... Im

gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt und aus Ihrem Vorbringen kein Anhaltspunkt dafür ergeben hat, dass Sie an einer derart schwerwiegenden und mit akuter Lebensgefahr verbundenen Erkrankung leiden, bei welcher eine Überstellung in die russische Föderation von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Die Ansicht, dass die bei Ihnen bestehende Erkrankung mit keiner akuten Lebensgefahr verbunden ist, ergibt sich weiters aus dem Umstand, dass eine bei Ihnen eine posttraumatischen Belastungsstörung und an Epilepsie diagnostiziert wurde , diese behandelt wurde und keine sonstige dringliche Behandlung festgesetzt oder vorgenommen worden sind. Nachdem Sie in ärztlicher Behandlung stehen bzw. bereits ärztlich behandelt wurden, kann auch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen durchgeführt oder fixiert worden wären, falls tatsächlich mit akuter Lebensgefahr verbundene Erkrankungen vorliegen würden. Außer einem Kontrolltermin und der medikamentösen Behandlung, werden bei Ihnen derzeit keine weiteren dringlichen ärztlichen Behandlungen vorgenommen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht am 08.08.2012 eingebrachte Beschwerde.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.09.2012, Zl. D7 401838-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.09.2012, Zl. D7 401838-2/2012/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß

§ 61 Abs. 3 AsylG 2005 von der nach der Geschäftsverteilung

zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.4. Der Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weshalb auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280 mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).römisch zwei.4. Der Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weshalb auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280 mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Das Bundesasylamt hat zwar Fragen zum Vorliegen von psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin an eine Ärztin gestellt, jedoch den physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht näher erhoben, insbesondere nicht welche Krankheiten bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegen, welcher Behandlungsbedarf besteht und ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zumutbar ist. Dem ärztlichen Hinweis im Akt, dass es bei abnormem Druck im Kopf infolge eines Aneurysmas der Kopfarterie bei der Beschwerdeführerin zu Lebensgefahr kommen könne, ist das Bundesasylamt nicht nachgegangen. Die seitens der belangten Behörde in ihrer Entscheidung getroffene Feststellung bzw. Beweiswürdigung ist mangels notwendiger medizinischer Fachkenntnisse in Zusammenhalt mit der Offizialmaxime nicht aufrechtzuerhalten.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt einen Facharzt/eine Fachärztin für Neurologie beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erhellen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen anzustellen und in der Folge Feststellungen zu treffen haben, in welchem allfällig geänderten gesundheitlichen Zustand sich die Beschwerdeführerin befindet, ob bzw. welche Medikamente einzunehmen sind, welche Behandlung notwendig ist, ob Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation gegeben sind und ob aus aktueller Sicht die Überstellung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken könnte.

Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Art. 3 MRK. Dennoch wird sich die belangte Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwiefern die Beschwerdeführerin auf Grund der allfälligen Notwendigkeit regelmäßiger Behandlungen bei deren Unterbleiben oder im Zuge der Überstellung in den Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte und dies für sie eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Artikel 3, MRK. Dennoch wird sich die belangte Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwiefern die Beschwerdeführerin auf Grund der allfälligen Notwendigkeit regelmäßiger Behandlungen bei deren Unterbleiben oder im Zuge der Überstellung in den Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte und dies für sie eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

II.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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