TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/14 D11 429158-1/2012

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Veröffentlicht am 14.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D11 429158-1/2012/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, FZ. 12 08.019-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, FZ. 12 08.019-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Mutter (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet) der minderjährigen Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet), eine georgische Staatsangehörige, stellte am 29.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und BF2, nachdem sie gemäß eigenen Angaben am 25.06.2012 gemeinsam mit ihrem Bruder und BF2 Georgien mit dem Flugzeug Richtung Kiev verlassen, sich anschließend vier Tage lang auf unbekannter Route Richtung Österreich durchgeschlagen und zuletzt illegal das Bundesgebiet betreten hatte.römisch eins.1. Die Mutter (in weiterer Folge als BF1 bezeichnet) der minderjährigen Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet), eine georgische Staatsangehörige, stellte am 29.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und BF2, nachdem sie gemäß eigenen Angaben am 25.06.2012 gemeinsam mit ihrem Bruder und BF2 Georgien mit dem Flugzeug Richtung Kiev verlassen, sich anschließend vier Tage lang auf unbekannter Route Richtung Österreich durchgeschlagen und zuletzt illegal das Bundesgebiet betreten hatte.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2012 gab BF1 hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass ihr Mann Alkoholiker und drogenabhängig gewesen sei. Er habe gespielt und Schulden gemacht. Am 21.05.2012 sei er nach Hause gekommen und sei voller Blut gewesen. Sie wisse nicht, ob er den Mann umgebracht habe, dem er Geld geschuldet habe. Ihr Mann habe sie selbst auch ab und zu geschlagen. Sie habe dann ihren Mann nicht mehr gesehen, doch hätten die Familienangehörigen des Gläubigers, den ihr Mann geschlagen oder gar umgebracht habe, sie dann verfolgt. Auch weitere Menschen, denen ihr Mann Geld geschuldet habe, hätten sie verfolgt. Zwei Mal seien Männer im Kindergarten gewesen und hätten ihre Tochter entführen wollen, dann habe sie die Wohnung gewechselt, doch habe man sie gefunden und nicht in Ruhe gelassen. Man habe ihr gesagt, man verzeihe ihr nicht, was ihr Mann dem Gläubiger angetan habe. Falls sie den Ehemann nicht finden würden, würden sie die Familie nicht in Ruhe lassen. Das sei Ende Mai 2012 gewesen. Man sei zwei Mal bei ihr gewesen, diese Leute seien Mitglieder des "Schwarzen Kreises". Wenn sie nach Georgien zurückkehre, würde sie von ihrem Mann getötet werden, denn er sei unzufrieden, sie habe nämlich "nur" eine Tochter auf die Welt gebracht.

Diese Fluchtgründe würden auch für BF2 gelten.

I.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.08.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab BF1 im Wesentlichen an, dass sie Staatsangehörige Georgiens und Angehörige der jezidischen Volksgruppe sei. Ihr Mann, mit dem sie traditionell, aber nicht standesamtlich verheiratet sei, heiße XXXX. Er sei seit 21.05.2012 unbekannten Aufenthaltes, er habe sie verlassen. Ihr Mann habe sie finanziert, für die Ausreise habe sie ihren Schmuck verkauft, ihr Bruder habe ihr helfen wollen und habe auch Ersparnisse gehabt bzw. habe sie auch bei der Ausreise begleitet.römisch eins.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 10.08.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab BF1 im Wesentlichen an, dass sie Staatsangehörige Georgiens und Angehörige der jezidischen Volksgruppe sei. Ihr Mann, mit dem sie traditionell, aber nicht standesamtlich verheiratet sei, heiße römisch 40 . Er sei seit 21.05.2012 unbekannten Aufenthaltes, er habe sie verlassen. Ihr Mann habe sie finanziert, für die Ausreise habe sie ihren Schmuck verkauft, ihr Bruder habe ihr helfen wollen und habe auch Ersparnisse gehabt bzw. habe sie auch bei der Ausreise begleitet.

Sie habe ab 2004 in Rustavi gelebt, ihr Mann habe die Wohnung verkauft und damit die Schulden bezahlt. Sie habe dann zwei Wochen lang in Rustavi in einer Mietwohnung gelebt und die letzten zwei Wochen bis zur Ausreise bei ihrer Mutter in Tbilisi.

Sie sei am 25.06.2012 von Tbilisi aus nach Kiew geflogen und dann auf unbekannter Route nach Österreich gereist. Unterwegs sei sie in einem Wald von ihrem Bruder getrennt worden.

Sie habe ihre Heimat aus folgenden Gründen verlassen: Ihr Mann sei Kartenspieler, Alkoholiker und Rauschgiftkonsument gewesen. Er habe viele Schulden gehabt. Am 21.05.2012 sei er blutend nach Hause gekommen, sie habe Angst bekommen und gefragt, was passiert sei, doch habe er nicht geantwortet, sondern sie geschlagen. Letzteres habe er schon oft gemacht. Von seinen Freunden habe sie die Information bekommen, dass er viel Geld gewissen Personen geschuldet habe und dass er jemanden entweder verletzt oder getötet habe. Diese Personen sind zwei Mal in den Kindergarten gekommen, wo ihre Tochter (BF2) sei. Sie habe von ihren Freunden gewusst, dass man sie nicht in Ruhe lassen werde. Sie habe daher die Wohnadresse gewechselt und eine Wohnung angemietet. Man habe sie aber trotzdem gefunden, von ihr Geld verlangt und sie bedroht. Das habe sie ihrem Bruder verraten, dieser habe sie nach Tbilisi mitgenommen. Es habe aber trotzdem telefonische Drohungen gegeben. Ihr Bruder sei der Meinung gewesen, dass das Leben in Georgien schwer sei und diese Menschen sie nicht in Ruhe lassen würden. Ihr Mann habe viele Schulden bei der Bank gehabt. Daher hätten sie sich entschieden, dass sie mit ihrer Tochter fliehen solle. Ihr Bruder habe mit seinen Bekannten in Kiew geredet und die Reise organisiert. Ihr Mann habe ihr Kind nicht geliebt, er habe immer einen Jungen haben wollen. Sie habe mit den "Schwarzen Leuten", Menschen, die Karten spielen, Probleme gehabt. Sie habe mit ihrem Mann Probleme gehabt, weil sie Tochter orthodox habe taufen lassen.

Sie sei in Georgien von der Polizei oder anderen staatlichen Organen niemals verfolgt, bedroht, geschlagen, gefoltert oder ähnliches worden.

Aufgrund der jezidischen Volksgruppenzugehörigkeit habe sie selbst keine Probleme gehabt, doch habe sie im Kindergarten gespürt, dass ihre Tochter eine Jezidin sei.

Die Schwarzen Leute seien eine Art Mafia.

Sie würde entweder von den Schwarzen Leuten getötet worden oder von ihrem Mann. Denn sie habe ihrem Mann verheimlicht, dass sie so viel Geld und Schmuck habe. Den Schmuck habe sie verkauft, und damit Georgien verlassen. Das werde er ihr nicht verzeihen.

Sie habe in Georgien nur Probleme mit Privatpersonen gehabt.

Ihre Tochter sei seit dem 22.05.2012 nicht mehr in den Kindergarten gegangen (Anmerkung: Bei der Rückübersetzung korrigierte BF1 diese Angabe auf: Ihre Tochter sei am 23.05.2012 zuletzt im Kindergarten gewesen).

Einmal habe ihr Mann sogar ihren Bruder mit einem Messer in die Brust gestochen, habe sich aber dann wieder versöhnt.

Sie könne nicht angeben, wie hoch die Schulden ihres Mannes seien. Sie wisse auch nicht bei wem.

Ihr Mann habe keine Kreditverträge oder Schuldverschreibungen unterschrieben, die "schwarzen Leute" würden so etwas nicht machen, sie würden einem das Geld einfach in die Hand geben.

Ihr Mann habe die Wohnung vor Weihnachten 2011 verkauft und dafür 16.000 Dollar bekommen.

Seit dem 21.05.2012 sei ihr Mann spurlos verschwunden. Am 22.05.2012 seien fremde Männer zuerst zu ihr gekommen und haben sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt. Sie hätten auch bei seinen Freunden gefragt. Erst danach seien sie in den Kindergarten gegangen und hätten sich nach ihrem Kind erkundigt, das habe sie von einer Kindergärtnerin erfahren. Seitdem habe sie ihre Tochter nicht mehr in den Kindergarten gehen lassen. Am nächsten Tag seien sie auch dort gewesen.

Am 22.05.2012 sei man das erste Mal bei ihr gewesen, das letzte Mal am 22. oder 23.06.2012 in Tbilisi, in Summe etwa 15 Mal.

Es seien immer dieselben Personen gekommen, denen er eine hohe Summe geschuldet habe.

Laut Kindergärtnerin hätten sich zwei Personen als Freunde ihres Mannes ausgegeben und hätten das Kind mitnehmen wollen, aber das sei nicht gestattet.

Vier Mal seien Familienangehörige des Gläubigers zu ihr gekommen.

Ihr drohe im Falle einer Rückkehr eine Ermordung durch ihren Mann oder durch andere Menschen.

I.3. Am 20.08.2012 wurde BF1 erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie ergänzen wolle, dass sie zwar eine Jezidin sei, aber wie eine Christin nach georgischen Bräuchen aufgewachsen sei. Sie habe nach der Schule studieren wollen, sei aber von ihrem Vater mit einem Moslem verheiratet worden. Gegen den Willen des Vaters habe sie sich um einen Arbeitsplatz umgesehen, jedoch erfolglos aufgrund ihres jezidischen Nachnamens. Später habe es die bereits geschilderten Probleme mit ihrem Mann gegeben. Außerdem habe sie für ihre Tochter nur einen Kindergartenplatz in einem Kindergarten für jezidische und aserbaidschanische Kinder erhalten.römisch eins.3. Am 20.08.2012 wurde BF1 erneut niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie ergänzen wolle, dass sie zwar eine Jezidin sei, aber wie eine Christin nach georgischen Bräuchen aufgewachsen sei. Sie habe nach der Schule studieren wollen, sei aber von ihrem Vater mit einem Moslem verheiratet worden. Gegen den Willen des Vaters habe sie sich um einen Arbeitsplatz umgesehen, jedoch erfolglos aufgrund ihres jezidischen Nachnamens. Später habe es die bereits geschilderten Probleme mit ihrem Mann gegeben. Außerdem habe sie für ihre Tochter nur einen Kindergartenplatz in einem Kindergarten für jezidische und aserbaidschanische Kinder erhalten.

Ihr Mann sei ein Spieler und nehme Geld, ihr Mann habe mit kriminellen Personen Karten gespielt, die staatlichen Beamten hätten diese Kartenspiele ignoriert und Bestechungsgelder erhalten.

Davon wisse sie durch einen Freund ihres Mannes; dieser Freund habe nach dem Verschwinden ihres Mannes sie angerufen und gewarnt.

Anschließend wurde ein dreiseitiges, von BF1 handgeschriebenes Schreiben, in welchem BF1 zusammengefasst ihr tristes bisheriges Leben schildert, zum Akt genommen.

I.4. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.08.2012, FZ. 12 08.018-EAST West, den Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 29.06.2012 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., ab (Spruchpunkt I.), wies gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.08.2012, FZ. 12 08.018-EAST West, den Antrag der BF1 auf internationalen Schutz vom 29.06.2012 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - an, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates widersprüchlich seien und die Geschichte der Gefangenschaft nicht der Wahrheit entsprechen würde. Die präsentierte "Fluchtgeschichte" sei zu "blass", wenig detailreich, zu oberflächlich sowie in zahlreichen (vom Bundesasylamt konkret aufgelisteten) Details unplausibel und widersprüchlich und somit keinesfalls geeignet gewesen, asylrelevante Verfolgung oder einen subsidiären Schutzstatus begründenden Sachverhalt glaubhaft zu machen.

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angemerkt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Grund vager und widersprüchlicher Angaben gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei.

I.5 In gleicher Weise wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2012, Zl. 12 08.019 EAST-West, über den Antrag der minderjährigen Tochter (BF2) abgesprochen.römisch eins.5 In gleicher Weise wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2012, Zl. 12 08.019 EAST-West, über den Antrag der minderjährigen Tochter (BF2) abgesprochen.

I.6. Gegen die genannten Bescheide erhob BF1 für sich und ihre minderjährige Tochter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Mitteilung gem. § 36 Abs 4 AsylG 2005 bestätigte der Asylgerichtshof die Einlangung der Beschwerde mit 12.09.2011.römisch eins.6. Gegen die genannten Bescheide erhob BF1 für sich und ihre minderjährige Tochter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Mitteilung gem. Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 bestätigte der Asylgerichtshof die Einlangung der Beschwerde mit 12.09.2011.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I 2008/4, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. 2005/100, außer Kraft.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. römisch eins 2008/4, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins. 2005/100, außer Kraft.

II.1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I 2005/100 i. d.g.F., ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins 2005/100 i. d.g.F., ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gem. Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. 1930/1 i.d.g.F. in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005in der Fassung BGBl. I 2008/4 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gem. Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. 1930/1 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/4 in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

II.1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 1991/51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.römisch zwei.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 1991/51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

II.3. Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich ebenso, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1römisch zwei.3. Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich ebenso, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins

AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"),

anders zu üben gewesen wäre.

II.4. In Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 38 Abs. 3 leg. cit.).römisch zwei.4. In Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit.).

Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005. Die Voraussetzung dieses Tatbestandes liegt jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005. Die Voraussetzung dieses Tatbestandes liegt jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.

§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442).

Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar. Zwar hat das Bundesasylamt eine stringente Beweiswürdigung vorgenommen und die Angaben der BF1 nachvollziehbar als insgesamt unglaubwürdig gewertet, die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ohne weitwendige Überlegungen oder langen Argumentationsketten ist im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch nicht erfüllt. Somit war von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen nicht auszugehen.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar. Zwar hat das Bundesasylamt eine stringente Beweiswürdigung vorgenommen und die Angaben der BF1 nachvollziehbar als insgesamt unglaubwürdig gewertet, die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ohne weitwendige Überlegungen oder langen Argumentationsketten ist im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch nicht erfüllt. Somit war von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen nicht auszugehen.

Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos zu beheben.Da überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos zu beheben.

II.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.römisch zwei.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden.

Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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