TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/19 E10 428976-2/2012

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Veröffentlicht am 19.09.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E10 428976-2/2012/5E

E10 428976-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RAe Dr. HOFBAUER & Mag. WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 1113.388-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RAe Dr. HOFBAUER & Mag. WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2012, Zl. 1113.388-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RAe Dr. HOFBAUER & Mag. WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2012, Zl. 1113.388-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RAe Dr. HOFBAUER & Mag. WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2012, Zl. 1113.388-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Republik Armenien, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 7.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, in Armenien mit keinen Verfolgungshandlungen konfrontiert gewesen zu sein. Sie hätte sich vor ihrer Einreise nach Österreich in Frankreich aufgehalten und dort im Internet ihren nunmehrigen Gatten, einen aus Abchasien stammenden ethnischen Armenier kennen gelernt, welcher als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig ist.

Zwischenzeitig wären die Beschwerdeführerin und ihr Gatte Eltern eines gemeinsamen Kindes.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und ihr weder Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I), noch jener einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. (Spruchpunkt II).1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.7.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und ihr weder Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins), noch jener einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. (Spruchpunkt römisch zwei).

Eine Ausweisungsentscheidung wurde nicht getroffen.

Der oa. Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 1.8.2012 zugestellt und von einem Bediensteten der Kanzlei Hofbauer & Wagner persönlich übernommen.

Ebenso wurde für die Beschwerdeführerin ein Rechtsberater bestellt.

1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.8.2012 (am selben Tag zur Post gegeben) innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Diese wurde -aktenwidrig- im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und sie überdies durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides in das Recht auf ein Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen worden.

Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die bP hätte vorerst nicht beabsichtigt, ein Rechtsmittel einzubringen. Der Grund hierfür lag darin, dass sie sich über niederlassungsrechtliche Bestimmungen irrte. Ebenso befand sich der Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Hofbauer & Wagner berufsbedingt im Ausland und war für die Beschwerdeführerin erst am 17.8.2012 wieder greifbar.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, anzuwenden.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).

Im gegenständlichen Fall liegen weder Hinweise auf eine Dispositionsfähigkeit der bP vor, noch dass diese durch ein weiteres unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzubringen.

Zum einen besteht die Rechtsanwaltskanzlei, welcher der Vertreter der bP angehört aus zwei Anwälten und war die Kanzlei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides sichtlich in Betrieb. Zum anderen war es für die Beschwerdeführerin und deren Vertretung erkennbar, dass seitens der belangten Behörde in Bescheid erlassen wird, zumal es sich beim Asylverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt. Auch stellt der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin über niederlassungsrechtliche Bestimmungen irrte, einen hier unbeachtlichen Rechtsirrtum dar.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass für die Beschwerdeführerin auch ein Rechtsberater bestellt wurde, an den sie sich im Falle offener Rechtsfragen hätte wenden können und -wie bereits erwähnt- die Kanzlei der Vertretung im fraglichen Zeitraum nicht geschlossen war. Ebenso wären der bP andere in Asylfragen versierte Organisationen oder Personen, sowie weiterer Rechtsanwälte zur Verfügung gestanden. Ebenso wäre es ihr freigestanden, sich zu einem früheren Zeitpunkt über ihre niederlassungsrechtlichen Perspektiven zu erkundigen.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist auch nicht feststellbar, dass die bP kein oder nur ein geringes Verschulden am ungenutzten Verstreichen der Rechtsmittelfrist trifft, sodass der Antrag abzuweisen war.

3. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:

"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung [Beschwerde] der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung [Beschwerde] der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid am 1.8.2012 zugestellt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist war somit der 16.8.2012, zumal es sich beim 15.8.2012 um einen Feiertag handelte. Die Beschwerde war somit verspätet.

4. Abschließende Bemerkungen zum Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin

Ungeachtet des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall seitens des erkennenden Gerichts nicht über die Ausweisung der bP zu entscheiden ist, da eine solche Entscheidung seitens der belangten Behörde nicht getroffen wurde, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht zwangsläufig in deren Recht auf ein Privat- und Familienleben eingreifen muss, zumal sich aus dem Akteninhalt nicht per se ergibt, dass ihrem Gatten und dem gemeinsamen Kind eine Ausreise aus Österreich und ein Aufenthalt in Armenien nicht möglich bzw. zumutbar wäre. Zum einen sind in Bezug auf das Kind keine originären Asylgründe bzw. solche zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ersichtlich und zum anderen wurde dem Gatte der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Bezug auf Armenien zuerkannt und wäre er gem. Art. 20 des armenischen Fremdengesetztes zum Aufenthalt in Armenien berechtigt (http://legislationline.org/documents/action/popup/id/6595). Dies würde auch für das Kind ebenso gelten, falls die Frage der Staatsbürgerschaft offen sein sollte.Ungeachtet des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall seitens des erkennenden Gerichts nicht über die Ausweisung der bP zu entscheiden ist, da eine solche Entscheidung seitens der belangten Behörde nicht getroffen wurde, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht zwangsläufig in deren Recht auf ein Privat- und Familienleben eingreifen muss, zumal sich aus dem Akteninhalt nicht per se ergibt, dass ihrem Gatten und dem gemeinsamen Kind eine Ausreise aus Österreich und ein Aufenthalt in Armenien nicht möglich bzw. zumutbar wäre. Zum einen sind in Bezug auf das Kind keine originären Asylgründe bzw. solche zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ersichtlich und zum anderen wurde dem Gatte der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Bezug auf Armenien zuerkannt und wäre er gem. Artikel 20, des armenischen Fremdengesetztes zum Aufenthalt in Armenien berechtigt (http://legislationline.org/documents/action/popup/id/6595). Dies würde auch für das Kind ebenso gelten, falls die Frage der Staatsbürgerschaft offen sein sollte.

Ebenso ist Art. 8 EMRK nicht im Rahmen des § 8 AsylG, sondern im Rahmen von § 10 leg cit zu prüfen und war im gegenständlichen Fall gemäß dem klaren Wortlaut von § 34 AsylG in Bezug auf die Beschwerdeführerin kein Familienverfahren zu führen.Ebenso ist Artikel 8, EMRK nicht im Rahmen des Paragraph 8, AsylG, sondern im Rahmen von Paragraph 10, leg cit zu prüfen und war im gegenständlichen Fall gemäß dem klaren Wortlaut von Paragraph 34, AsylG in Bezug auf die Beschwerdeführerin kein Familienverfahren zu führen.

Schlagworte

Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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