RS Vwgh 2005/10/20 2005/07/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Für ein Einschreiten nach § 73 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 3 AWG 2002 ist es bei Vorliegen einer rechtswidrigen Abfallbehandlung irrelevant, dass die (entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002 errichtete) Krainerwand baurechtlich genehmigt ist (Hinweis E 13.10.1992, 92/07/0091). Ebenso wenig hat die Abfallwirtschaftsbehörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen, dass eine bereits erteilte baurechtliche Bewilligung rechtlichen Einfluss auf die Prüfung nach § 1 Abs 3 AWG 2002 hat, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Eisenbahnschwellen als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist (Hinweis E 6.11.1990, 90/07/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070045.X06

Im RIS seit

15.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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