TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/24 E10 429384-1/2012

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Veröffentlicht am 24.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §38 Abs1
AVG §66 Abs4

Spruch

E10 429384-1/2012/4Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2012, Zl. 1211.726-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2012, Zl. 1211.726-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.09.2012, Zl. 12 11.726-BAT wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch vier des Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.09.2012, Zl. 12 11.726-BAT wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführende Partei ("bP") reiste am im Akt ersichtlichen Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.Die beschwerdeführende Partei ("bP") reiste am im Akt ersichtlichen Datum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

Sie brachte kurz zusammengefasst vor, die Familie wäre in Grundstückstreitigkeiten verwickelt gewesen, in deren Rahmen aus zu gewalttätigen Übergriffen gekommen sei. Die Gegner, welche Ansprüche auf das Grundstück erheben wären sehr einflussreich.

Aufgrund der Streitigkeiten hätten die Familie ihren Wohnort gewechselt und waren dadurch in eine schlechte wirtschaftliche Lage geraten.

Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das BAA führte zu Spruchpunkt IV nach Zitierung von § 38 Abs. 1 leg. cit aus, dass die bP angab, "die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben." De bP hat somit "keine Verfolgungsgründe vorgebracht".Das BAA führte zu Spruchpunkt römisch vier nach Zitierung von Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit aus, dass die bP angab, "die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben." De bP hat somit "keine Verfolgungsgründe vorgebracht".

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde besteht aus einem in der deutschen Sprache abgefassten Deckblatt und einem "Annex" der "eigenen[n] Beschwerdeausführungen" in einer dem ho. Gericht nicht verständlichen Sprache. Eine amtswegige Übersetzung der Beschwerde durch die belangte Behörde liegt nicht vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

III.2. Entscheidung im Senatrömisch drei.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 38 AsylG lautet:Paragraph 38, AsylG lautet:

"...

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:

Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen;Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen;

er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt istDie Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist

Es ist somit zunächst zu prüfen, ob ein Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt ist:Es ist somit zunächst zu prüfen, ob ein Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG erfüllt ist:

Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 38 Abs. 1 Z 4 leg. cit. Deren Tatbestandsmerkmale sind jedoch nicht erfüllt, zumal die belangte Behörde verkennt, dass die bP zwar ihre wirtschaftliche Lage bzw. jene der Familie als Ausreisegrund vorbrachte, jedoch auch angab, diese stelle sich aufgrund der ebenso beschriebenen Grundstückstreitigkeiten in der von der bP beschriebenen Lage dar.Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. Deren Tatbestandsmerkmale sind jedoch nicht erfüllt, zumal die belangte Behörde verkennt, dass die bP zwar ihre wirtschaftliche Lage bzw. jene der Familie als Ausreisegrund vorbrachte, jedoch auch angab, diese stelle sich aufgrund der ebenso beschriebenen Grundstückstreitigkeiten in der von der bP beschriebenen Lage dar.

Aufgrund der dem österreichischen Asylrecht immanenten "Schutztheorie" können als Verfolger sowohl der Staat als auch nichtstaatliche Akteure (also auch Privatpersonen, wie im gegenständlichen Fall) auftreten (vgl auch Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004; das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers [vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit demAufgrund der dem österreichischen Asylrecht immanenten "Schutztheorie" können als Verfolger sowohl der Staat als auch nichtstaatliche Akteure (also auch Privatpersonen, wie im gegenständlichen Fall) auftreten vergleiche auch Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004; das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers [vgl. Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem

vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]; und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.).Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]; und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.).

Im gegenständlichen Fall schilderte die bP somit Verfolgung im Sinne der oa. Ausführungen, sodass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z4 nicht gegeben sind.Im gegenständlichen Fall schilderte die bP somit Verfolgung im Sinne der oa. Ausführungen, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Z4 nicht gegeben sind.

Ein weiterer, unter Z 1 - 3 bzw Z 5 oder 6 leg. cit. wurden von der belangten Behörde nicht genannt und sind beim gegenwärtigen Ermittlungsstand auch sonst nicht erkennbar.Ein weiterer, unter Ziffer eins, - 3 bzw Ziffer 5, oder 6 leg. cit. wurden von der belangten Behörde nicht genannt und sind beim gegenwärtigen Ermittlungsstand auch sonst nicht erkennbar.

Da schon die Tatbestandsmerkmale des § 38 Abs. 1 nicht erfüllt waren war Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und stellt sich die Frage nach einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § Abs. 2 leg. cit. Durch den Einzelrichter bzw. Senatsvorsitzenden in weiterer Folge nicht.Da schon die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 38, Absatz eins, nicht erfüllt waren war Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und stellt sich die Frage nach einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph Absatz 2, leg. cit. Durch den Einzelrichter bzw. Senatsvorsitzenden in weiterer Folge nicht.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass durch die Vorlage der Beschwerde in unübersetzter Form sich das ho. Gericht gegenwärtig schon aufgrund dieses Zustandes außer Stande sieht, die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 prüfen zu können. Es wurde ho. zwar eine Übersetzung in Auftrag gegeben, doch ist es als ungewiss anzusehen, ob eine solche innerhalb des in § 38 Abs. 2 genannter Frist einlangt.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass durch die Vorlage der Beschwerde in unübersetzter Form sich das ho. Gericht gegenwärtig schon aufgrund dieses Zustandes außer Stande sieht, die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, prüfen zu können. Es wurde ho. zwar eine Übersetzung in Auftrag gegeben, doch ist es als ungewiss anzusehen, ob eine solche innerhalb des in Paragraph 38, Absatz 2, genannter Frist einlangt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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