TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/24 E10 416430-1/2010

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Veröffentlicht am 24.09.2012
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Spruch

E10 416430-1/2010/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010, Zl. 1009.968-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010, Zl. 1009.968-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Partei "(bP"), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 24.10.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei "(bP"), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 24.10.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage wurde der bP ein Merkblatt über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren ausgefolgt, in welchem sie über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren hingewiesen wurde.

Am 03.11.2010 wurde die bP im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme ein weiteres Mal auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen, welche auch eine Verpflichtung zur Bescheinigung des Vorbringens enthält (§ 15 (1) AsylG). Dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls ist zu entnehmen, dass mit der bP die Bescheinigbarkeit der Identität erörtert und ihr aufgetragen wurde, den Reisepass vorzulegen. Weitere Möglichkeiten zur Bescheinigung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts erfolgten nicht. Ebenso ist aus dem Inhalt der Niederschrift bzw. dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass seitens der belangten Behörde das Parteiengehör in Bezug auf die nicht als notorisch bekannten Teile der Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage gewährt worden wäre.Am 03.11.2010 wurde die bP im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme ein weiteres Mal auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen, welche auch eine Verpflichtung zur Bescheinigung des Vorbringens enthält (Paragraph 15, (1) AsylG). Dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls ist zu entnehmen, dass mit der bP die Bescheinigbarkeit der Identität erörtert und ihr aufgetragen wurde, den Reisepass vorzulegen. Weitere Möglichkeiten zur Bescheinigung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts erfolgten nicht. Ebenso ist aus dem Inhalt der Niederschrift bzw. dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass seitens der belangten Behörde das Parteiengehör in Bezug auf die nicht als notorisch bekannten Teile der Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage gewährt worden wäre.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA vom 4.11.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA vom 4.11.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Allgemein ist anzuführen, dass die im angefochtenen Bescheid eingefügten Feststellungen zur Lage in Pakistan offensichtlich unreflektiert (selbst seitens der Staatendokumentation des BAA vorgenommene Gliederung in "Blöcke") übernommen wurden, ohne sie auf das gegenständlichen Verfahren abzustimmen und sich über weite Strecken auf Sachverhalte beziehen, die mit dem Vorbringen der bP nicht in Verbindung stehen (z. B. Lage der Christen, Ahmadis, Flüchtlinge, Frauenquoten in den Parlamenten etc.). Andererseits wurden zum auf das behauptetermaßen ausreisekausale Vorbringen der bP abgestimmte Feststellungen nur im äußerst rudimentären Umfang getroffen.

Ebenso wurde im angefochtenen Bescheid angeführt, dass die bP "keine Bescheinigungsmittel in Vorlage" brachte.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. In eventu wurde angeführt, dass der bP eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, ließ jedoch offen, wie es ihr möglich wäre, bei Bestehen einer Strafanzeige unbehelligt in des pakistanische Staatsgebiet einreisen zu können.

Der oa. Bescheid wurde der bP am 5.11.2010, also 2 Tage, nachdem sie über die Wichtigkeit der Vorlage von Bescheinigungsmitteln vom zur Entscheidung berufenen Organwalter der belangten Behörde belehrt wurde, zugestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.11.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde seitens der bP ein FIR vorgelegt, welcher dessen Vorbringen bestätigen könnte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Zur Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde wird auf folgenden Umstand hingewiesen:

In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).

Soweit im Verfahren vor der belangten Behörde das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass in diesem Fall die bP die Gelegenheit hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Stellung zu nehmen und es der bP aufgrund der durch die Verletzung des Parteiengehörs hervorgerufenen Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde [§ 40 (1) 2 AsylG] im Beschwerdeverfahren weiters frei steht, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen bzw. neue Bescheinigungsmittel vorlegen. Hierdurch mag zwar gegenüber der bP die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde zwar als saniert anzusehen sein, dies ändert aber nichts daran, dass dieser Umstand in weiterer Folge die Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung und somit die Rechtsfolgen des § 66 (2) AVG auslösen kann.Soweit im Verfahren vor der belangten Behörde das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass in diesem Fall die bP die Gelegenheit hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Stellung zu nehmen und es der bP aufgrund der durch die Verletzung des Parteiengehörs hervorgerufenen Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde [§ 40 (1) 2 AsylG] im Beschwerdeverfahren weiters frei steht, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen bzw. neue Bescheinigungsmittel vorlegen. Hierdurch mag zwar gegenüber der bP die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde zwar als saniert anzusehen sein, dies ändert aber nichts daran, dass dieser Umstand in weiterer Folge die Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung und somit die Rechtsfolgen des Paragraph 66, (2) AVG auslösen kann.

Genau der im vorherigen Satz genannte Fall trat hier ein. Die bP brachte nämlich aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt vor, bzw. legte entsprechend der Belehrung durch die belangte Behörde ein neues Bescheinigungsmittel. Diesen Sachverhalt hat die Behörde [das Gericht] bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Verhandlung möglich ist, weshalb die Rechtsfolgen des § 66 (2) AVG ausgelöst werden.Genau der im vorherigen Satz genannte Fall trat hier ein. Die bP brachte nämlich aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt vor, bzw. legte entsprechend der Belehrung durch die belangte Behörde ein neues Bescheinigungsmittel. Diesen Sachverhalt hat die Behörde [das Gericht] bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was nur angemessen im Rahmen einer weiteren Verhandlung möglich ist, weshalb die Rechtsfolgen des Paragraph 66, (2) AVG ausgelöst werden.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme der bP zu folge hat, welche wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellen kann und von der Behörde amtswegig herbeizuschaffen sein wird.

Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde der bP trotz der wiederholten Belehrung und in Bezug auf deren Identität (hier letztlich nicht behebungskausale) Aufforderung in Bezug auf ihre Verpflichtung, ihr Vorbringen zu bescheinigen (was die bP sichtlich auch bewog, entsprechende Schritte in diese Richtung zu setzen) die Bescheinigung ihres Vorbringens nicht ermöglichte, zumal zwischen der Belehrung über die Verpflichtung zur Mitwirkung im Verfahren bzw. der Bescheinigung des Vorbringens und der bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag ein dermaßen kurzer Zeitraum liegt, dass es der bP sichtlich schlicht nicht möglich war, Bescheinigungsmittel herbeizuschaffen und der belangten Behörde vorzulegen.

Wäre die Behörde ihrer Obliegenheit, der bP die Möglichkeit einzuräumen, ihrer Mitwirkungsobliegenheit gem. § 15 AsylG nachzukommen, welche sich noch stärker ausprägt, wenn sich das Vorbringen nach Dafürhalten der belangten Behörde nicht als kohärent und plausibel darstellt (vgl. Art. 4 (1) und Art. 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (zum Wortlaut in zusammengefasster Form und dem Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen siehe ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN), wäre davon auszugehen, dass es der bP möglich gewesen wäre, die bereits genannten Bescheinigungsmittel noch dem BAA vorzulegen, welches sich in weiterer Folge hiermit auseinandergesetzt hätte.Wäre die Behörde ihrer Obliegenheit, der bP die Möglichkeit einzuräumen, ihrer Mitwirkungsobliegenheit gem. Paragraph 15, AsylG nachzukommen, welche sich noch stärker ausprägt, wenn sich das Vorbringen nach Dafürhalten der belangten Behörde nicht als kohärent und plausibel darstellt vergleiche Artikel 4, (1) und Artikel 5, der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (zum Wortlaut in zusammengefasster Form und dem Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen siehe ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN), wäre davon auszugehen, dass es der bP möglich gewesen wäre, die bereits genannten Bescheinigungsmittel noch dem BAA vorzulegen, welches sich in weiterer Folge hiermit auseinandergesetzt hätte.

Die von der belangten Behörde -sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses unter Missachtung grundlegender Verfahrensregeln und sich damit einhergehenden Entledigung der Verpflichtung sich mit vorgelegten Bescheinigungsmitteln auseinanderzu-setzen- gewählte Vorgangsweise, indem der bP die Möglichkeit genommen wird, ihr Vorbringen zu bescheinigen bzw. sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Pakistan zu äußern, führt zu einer rechtswidrigen Entledigung der belangten Behörde von ihren Ermittlungspflichten und stellt eine vom Gesetzgeber nicht gewünschte Verschiebung der erstmaligen Tatsachenermittlung zur gerichtlichen Rechts(mittel)- und Kontrollinstanz dar (vgl. hierzu ho. Erk. vom 20.1.2011, S18 416665-1/2010 mwN).Die von der belangten Behörde -sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses unter Missachtung grundlegender Verfahrensregeln und sich damit einhergehenden Entledigung der Verpflichtung sich mit vorgelegten Bescheinigungsmitteln auseinanderzu-setzen- gewählte Vorgangsweise, indem der bP die Möglichkeit genommen wird, ihr Vorbringen zu bescheinigen bzw. sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Pakistan zu äußern, führt zu einer rechtswidrigen Entledigung der belangten Behörde von ihren Ermittlungspflichten und stellt eine vom Gesetzgeber nicht gewünschte Verschiebung der erstmaligen Tatsachenermittlung zur gerichtlichen Rechts(mittel)- und Kontrollinstanz dar vergleiche hierzu ho. Erk. vom 20.1.2011, S18 416665-1/2010 mwN).

Im gegenständlichen Fall wird sich die belangte Behörde mit dem von der bP vorgelegten Beweismittel, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was voraussichtlich ohne eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. gegebenenfalls Recherchen vor Ort nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn das vorgelegte Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt bezieht und diesen -zumindest mittelbar- bestätigt. Ginge man nämlich davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG das absurdum geführt werden.Im gegenständlichen Fall wird sich die belangte Behörde mit dem von der bP vorgelegten Beweismittel, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was voraussichtlich ohne eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. gegebenenfalls Recherchen vor Ort nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn das vorgelegte Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt bezieht und diesen -zumindest mittelbar- bestätigt. Ginge man nämlich davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG das absurdum geführt werden.

Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu den bereits genannten Beweisthemen zu befragen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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