TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/25 D12 416993-1/2011

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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Norm

AVG §66 Abs4
AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D12 416993-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzender und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 04 05.776-BAW, zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzender und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 04 05.776-BAW, zu Recht erkannt.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 04 05.776-BAW, wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 69 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, Zl. 04 05.776-BAW, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist am 26.03.2004 gemeinsam mit ihren Kindern XXXX, Zl 04 05.777-BAL, und XXXX, Zl 04 05.774-BAL, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat noch am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht.Die Beschwerdeführerin ist am 26.03.2004 gemeinsam mit ihren Kindern römisch 40 , Zl 04 05.777-BAL, und römisch 40 , Zl 04 05.774-BAL, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat noch am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht.

Sie begründete ihren damaligen Antrag anlässlich der Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX am 26.03.2004 im Wesentlichen damit, dass sie in Österreich Asyl beantrage wegen des Krieges in Tschetschenien. Fast jeden Tag verschwinden dort Menschen, sie habe Angst um ihre beiden Söhne. Nachdem sein Bruder zu Hause festgenommen wurde, habe der Mann das Asylverfahren in Polen gestoppt und sei nach Hause gefahren, um dem Onkel zu helfen.Sie begründete ihren damaligen Antrag anlässlich der Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 26.03.2004 im Wesentlichen damit, dass sie in Österreich Asyl beantrage wegen des Krieges in Tschetschenien. Fast jeden Tag verschwinden dort Menschen, sie habe Angst um ihre beiden Söhne. Nachdem sein Bruder zu Hause festgenommen wurde, habe der Mann das Asylverfahren in Polen gestoppt und sei nach Hause gefahren, um dem Onkel zu helfen.

Am 24.08.2004 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt und gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: "Bis zum 5.10.1999 wohnte ich mit meinen beiden Söhnen in XXXX. Dort ist alles schlecht, es geht dort sehr zu, es werden Leute umgebracht und vieles mehr geschieht, Mir und meinen Kindern ist direkt nichts passiert, mit meinen Kindern kann ich dort nicht leben. Es herrscht dort ein schrecklicher Krieg, es werden sogar Kinder entführt Bis zu unserer Flucht wurde ich aber nicht bedroht oder verletzt, Ich habe aber auch gehört, dass in XXXX von den Russen gefoltert wird. Ich weiß nicht einmal wo meine Geschwister sind und seit 1999, weiß ich auch nicht mehr wo sich mein Mann befindet. Auch dies ist ein Grund für mich mit meinen Kindern zu flüchten, ich war mit meinen Kindern allein in der umkämpften Stadt XXXX. Ich habe auch noch eine Tochter, von der ich nicht weiß wo sie sich aufhält. Ich flüchtete ohne Tochter 1999, sie blieb in XXXX weil sie geheiratet hat. Mein Mann meine Geschwister und meine verheiratete Tochter sind bereits verschwunden."Am 24.08.2004 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt und gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: "Bis zum 5.10.1999 wohnte ich mit meinen beiden Söhnen in römisch 40 . Dort ist alles schlecht, es geht dort sehr zu, es werden Leute umgebracht und vieles mehr geschieht, Mir und meinen Kindern ist direkt nichts passiert, mit meinen Kindern kann ich dort nicht leben. Es herrscht dort ein schrecklicher Krieg, es werden sogar Kinder entführt Bis zu unserer Flucht wurde ich aber nicht bedroht oder verletzt, Ich habe aber auch gehört, dass in römisch 40 von den Russen gefoltert wird. Ich weiß nicht einmal wo meine Geschwister sind und seit 1999, weiß ich auch nicht mehr wo sich mein Mann befindet. Auch dies ist ein Grund für mich mit meinen Kindern zu flüchten, ich war mit meinen Kindern allein in der umkämpften Stadt römisch 40 . Ich habe auch noch eine Tochter, von der ich nicht weiß wo sie sich aufhält. Ich flüchtete ohne Tochter 1999, sie blieb in römisch 40 weil sie geheiratet hat. Mein Mann meine Geschwister und meine verheiratete Tochter sind bereits verschwunden."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 05.11.2004, AZ. 04 05.776-BAL, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 05.11.2004, AZ. 04 05.776-BAL, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der (vorgebrachte) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werde und die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl gegeben seien.

Am 11.02.2010 stellte der Ehemann XXXX unter der Zl 10 01.245-BAW einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Befragung gab dieser an, dass er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern ursprünglich im April 2002 ausgereist sei, jedoch im November oder Dezember 2003 nach der Asylantragstellung in Tschechien wieder nach Tschetschenien zurückgereist sei.Am 11.02.2010 stellte der Ehemann römisch 40 unter der Zl 10 01.245-BAW einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Befragung gab dieser an, dass er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern ursprünglich im April 2002 ausgereist sei, jedoch im November oder Dezember 2003 nach der Asylantragstellung in Tschechien wieder nach Tschetschenien zurückgereist sei.

Zwischenzeitlich ist der Ehemann am 31.01.2011 freiwillig ohne Gewährung von Rückkehrhilfe wieder in sein Heimatland zurückgekehrt.

Am 15.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt einvernommen und darüber informiert, dass das Bundesasylamt zur Überzeugung gelangt sei, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Gewährung von Asyl erschlichen habe und deswegen ihr Verfahren wieder aufgenommen und ihr Asylantrag abgewiesen werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 30.11.2010, Zl. 04 05.776-BAW, wurde das mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, AZ. 04 05.776-BAL, rechtkräftig entschiedene Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 AVG wieder aufgenommen (Spruchteil I.), der Asylantrag vom 26.03.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchteil III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 30.11.2010, Zl. 04 05.776-BAW, wurde das mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, AZ. 04 05.776-BAL, rechtkräftig entschiedene Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG wieder aufgenommen (Spruchteil römisch eins.), der Asylantrag vom 26.03.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchteil römisch drei.).

Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmen der Beschwerdeführerin und Verweis auf die Angaben des Ehemannes und des älteren Sohnes im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich der Antragstellung des Ehemannes der Beschwerdeführerin Widersprüche zwischen den beiden Angaben zu Tage getreten seien, sodass davon ausgegangen werde, dass der Asylbescheid erschlichen worden sei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin sowie deren älteren Sohnes beide erklärt hätten, dass der Vater bzw. Ehemann verschwunden sei, obwohl die Beschwerdeführerin und deren Sohn (XXXX) vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX bezüglich des Zeitpunkts der gemeinsam mit dem Vater erfolgten Ausreise unterschiedliche Angaben getätigt haben, ging die entscheidende Behörde, das Bundesasylamt, von dem vom Beschwerdeführer und seiner Mutter dargelegten Sachverhalt, den erfolgten Säuberungen in XXXX und dem spurlosen Verschwinden des Vaters aus und legte diesen Umstand der Entscheidung zugrunde. Dieser Umstand hat sich jedoch nach der im Jahr 2010 erfolgten Asylantragstellung des angeblich verschwundenen Ehemannes als nicht richtig erwiesen. Aufgrund der offensichtlichen Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und deren Ehemann ergebe sich, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Sohn wissentlich falsche Angaben hinsichtlich des Verschwindens des Ehemannes getätigt hätten, um in Österreich Asyl zu erhalten. Obwohl der Beschwerdeführerin der Umstand, dass der Mann am Leben sei und in Tschetschenien in XXXX lebe, bewusst war, da sie zeitweilig mit diesem telefonischen Kontakt gehabt habe, habe sie diesen Umstand jedoch bei der Einvernahme verschwiegen, um den Status des Asylberechtigten zu erlangen. Weder die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin dafür, dass es zur damaligen Zeit keine Verbindung nach Tschetschenien gegeben hätte noch die Angabe, dass das Verschwinden des Mannes kein Grund für die Asylgewährung durch das Bundesasylamt gewesen sein konnte, sondern die Furcht, Opfer schwerer Übergriffe durch russische Einheiten zu werden, konnten die bestehenden Widersprüche ausräumen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Verfahren die Unwahrheit, nämlich das Verschwinden des Ehemannes in der Absicht behauptet, die erkennende Behörde bezüglich ihres wahren Ausreisegrundes zu täuschen. Der Bescheid vom 05.11.2004, mit welchem der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten gewährt wurde, sei auf Grundlage dieser Unwahrheiten erlassen worden. Es sei der Behörde nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, entsprechende Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen. Es sei daher von Amts wegen das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und neuerlich wie im Spruch angeführt zu entscheiden gewesen.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin sowie deren älteren Sohnes beide erklärt hätten, dass der Vater bzw. Ehemann verschwunden sei, obwohl die Beschwerdeführerin und deren Sohn (römisch 40 ) vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bezüglich des Zeitpunkts der gemeinsam mit dem Vater erfolgten Ausreise unterschiedliche Angaben getätigt haben, ging die entscheidende Behörde, das Bundesasylamt, von dem vom Beschwerdeführer und seiner Mutter dargelegten Sachverhalt, den erfolgten Säuberungen in römisch 40 und dem spurlosen Verschwinden des Vaters aus und legte diesen Umstand der Entscheidung zugrunde. Dieser Umstand hat sich jedoch nach der im Jahr 2010 erfolgten Asylantragstellung des angeblich verschwundenen Ehemannes als nicht richtig erwiesen. Aufgrund der offensichtlichen Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und deren Ehemann ergebe sich, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Sohn wissentlich falsche Angaben hinsichtlich des Verschwindens des Ehemannes getätigt hätten, um in Österreich Asyl zu erhalten. Obwohl der Beschwerdeführerin der Umstand, dass der Mann am Leben sei und in Tschetschenien in römisch 40 lebe, bewusst war, da sie zeitweilig mit diesem telefonischen Kontakt gehabt habe, habe sie diesen Umstand jedoch bei der Einvernahme verschwiegen, um den Status des Asylberechtigten zu erlangen. Weder die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin dafür, dass es zur damaligen Zeit keine Verbindung nach Tschetschenien gegeben hätte noch die Angabe, dass das Verschwinden des Mannes kein Grund für die Asylgewährung durch das Bundesasylamt gewesen sein konnte, sondern die Furcht, Opfer schwerer Übergriffe durch russische Einheiten zu werden, konnten die bestehenden Widersprüche ausräumen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Verfahren die Unwahrheit, nämlich das Verschwinden des Ehemannes in der Absicht behauptet, die erkennende Behörde bezüglich ihres wahren Ausreisegrundes zu täuschen. Der Bescheid vom 05.11.2004, mit welchem der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten gewährt wurde, sei auf Grundlage dieser Unwahrheiten erlassen worden. Es sei der Behörde nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, entsprechende Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen. Es sei daher von Amts wegen das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und neuerlich wie im Spruch angeführt zu entscheiden gewesen.

Zu Spruchteil I. wurde unter Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin auf Grund unrichtiger Angaben bezüglich ihrer Fluchtgründe den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004 gemäß § 69 Abs. 1 AVG erschlichen habe und daher die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu verfügen gewesen sei.Zu Spruchteil römisch eins. wurde unter Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin auf Grund unrichtiger Angaben bezüglich ihrer Fluchtgründe den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG erschlichen habe und daher die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu verfügen gewesen sei.

Hinsichtlich Spruchteil II. wurde unter Darstellung der bezughabenden Rechtlage und Judikatur ausgeführt, dass von einer Glaubhaftmachung des Vorbringens nicht gesprochen werden könne und damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben seien.Hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. wurde unter Darstellung der bezughabenden Rechtlage und Judikatur ausgeführt, dass von einer Glaubhaftmachung des Vorbringens nicht gesprochen werden könne und damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben seien.

Zu Spruchteil III wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Voraussetzungen für das Refoulementverbot nicht gegeben seien.Zu Spruchteil römisch drei wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Voraussetzungen für das Refoulementverbot nicht gegeben seien.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurden (für alle drei Beschwerdeführer gleichlautend) alle Spruchteile angefochten und folgendes ausgeführt:

"... Gem. § 69 Abs 1 AVG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens,"... Gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens,

wenn ein Bescheid rechtskräftig erlassen wurde. Nach Ablauf von 3 Jahren kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur aus Gründen des § 69 Abs 1 Z1 AVG stattfinden.wenn ein Bescheid rechtskräftig erlassen wurde. Nach Ablauf von 3 Jahren kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur aus Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Z1 AVG stattfinden.

Eine Wiederaufnahme ist diesbezüglich nur möglich bei Herbeiführung des Bescheides durch Fälschung, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder der Bescheid sonstwie erschlichen wurde. Wie die Behörde anführt ist der Tatbestand der Erfüllung einer gerichtlich strafbaren Handlung im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Die belangte Behörde führt aus, dass die BF sich den Bescheid vom 05.11.2004 durch ein Erschleichen, d.h. dass die Partei bei der Behörde unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese Angaben dann im Bescheid zugrundegelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist.

Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zutreffend, da der BF zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte die Behörde durch falsche Angaben in die Irre zu führen. Es lässt sich vielmehr leicht erkennen, dass durch in den Niederschriften während des dem Bescheid vom 05.11.2004 zugrundeliegenden Verfahrens lediglich der Eindruck erweckt wurde, dass die BF angab, der Vater sei verschollen. So gab die BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.03.2004 an: ¿Ich bin seit gestern mit meiner Mutter und meinem Bruder in Österreich. Am 15.04.2002 sind wir mit dem Zug über Brest nach Polen gefahren. Mein Vater war auch mit in Polen, jedoch stoppte er das Asylverfahren, da er wieder nach Hause gefahren ist, um meinem Onkel zu helfen.' (S. 2 des bekämpften Bescheides oben)

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.08.2004 wurde nur rudimentär eine Befragung zu dem Fluchtweg und den Fluchtgründen durchgeführt, so hätte durch einfache Aktenstudie ermittelt werden können, dass die Flucht nach Polen nicht bereits am 05.10.1999, sondern die BF gemeinsam mit ihrer Familie wie bei der Ersteinvernahme angegeben im Jahre 2002 stattfand und sie zuvor nach Inguschetien flohen.

Dem BF wird weiters vorgeworfen, dass er anführte, dass er seit 1999 kein Wissen über den Aufenthaltsort des Vaters habe. Abgesehen davon, dass durch geeignete Befragung auch dieser Widerspruch leicht aufzulösen gewesen wäre, kann es sich hier lediglich um ein Missverständnis während der Befragung handeln, denn die Unkenntnis über den Aufenthaltsort bezog sich lediglich auf den damaligen Zeitpunkt als die Einvernahme stattfand. Entgegen der Angabe auf S. 4 des belangten Bescheides kam es nach der niederschriftlichen Einvernahme nicht zu einer Rückübersetzung, sowie wurde der BF nicht einmal über die Möglichkeit einer solchen informiert. Da eine entsprechende Aufklärung fehlte, ist das Verfahren auch aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit belastet. Hätte man den BF damals seine Verfahrensrechte zugestanden, hätte er diesen Verfahrensfehler unverzüglich aufklären können.

Wie der BF selbst bei der Einvernahme vom 24.08.2004 zu Protokoll gab, lag das Verschwinden des Vaters nicht in direkten Zusammenhang mit dem Krieg, sondern lediglich der BF hatte keine Kenntnis über seinen Aufenthalt.

Entgegen der Aussage während der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.07.2010 besteht ein Kontakt zwischen dem Vater und dem BF erst seit Frühling 2005. Die Kontaktaufnahme wurde durch Bekannte aus Inguschetien ermöglicht, bei denen die Familie nach der Flucht aus Tschetschenien lebte.

Wie eben angeführt, fehlt bereits zur Erfüllung des Tatbestandes der Erschleichung, dass die BF falsche Angaben tätigte. Die in der Niederschrift vom 24.08.2004 falsch protokollierten Angaben sind aber jedenfalls nicht in der Absicht gegeben worden, die Behörde Irre zu führen, da ja bereits während der ersten Einvernahme alle Angaben zum Vater und Einreise korrekt und vollständig angegeben wurden. Das BAL konnte somit diese Feststellungen, wie nunmehr vom BAW behauptet ihrer Entscheidung nicht zugrundelegen. Gem. § 69 Abs 3 AVG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf von drei Jahren nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 möglich. Eine Wiederaufnahme ist somit im vorliegenden Fall nicht zulässig, da die drei Voraussetzungen nicht vorliegend sind, d.h. keine objektiv unrichtige Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde fehlt, sowie liegt keine Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vor.Wie eben angeführt, fehlt bereits zur Erfüllung des Tatbestandes der Erschleichung, dass die BF falsche Angaben tätigte. Die in der Niederschrift vom 24.08.2004 falsch protokollierten Angaben sind aber jedenfalls nicht in der Absicht gegeben worden, die Behörde Irre zu führen, da ja bereits während der ersten Einvernahme alle Angaben zum Vater und Einreise korrekt und vollständig angegeben wurden. Das BAL konnte somit diese Feststellungen, wie nunmehr vom BAW behauptet ihrer Entscheidung nicht zugrundelegen. Gem. Paragraph 69, Absatz 3, AVG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf von drei Jahren nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, möglich. Eine Wiederaufnahme ist somit im vorliegenden Fall nicht zulässig, da die drei Voraussetzungen nicht vorliegend sind, d.h. keine objektiv unrichtige Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde fehlt, sowie liegt keine Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vor.

Die Rechtssprechung verneint zusätzlich das Vorliegen einer Erschleichung, wenn die Behörde auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können, und dies nur deshalb nicht erkannt hat, weil sie es verabsäumt hat, von den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlungen Gebrauch zu machen. So heißt es in dem Erkenntnis des VwGH vom 10.09.2003 zu 2003/18/0062: ¿Dabei muß die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, daß ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (Hinweis E 9.3.1983, 83/01/0002 und E 19.2.1986, 84/09/0216 ua).'Die Rechtssprechung verneint zusätzlich das Vorliegen einer Erschleichung, wenn die Behörde auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können, und dies nur deshalb nicht erkannt hat, weil sie es verabsäumt hat, von den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlungen Gebrauch zu machen. So heißt es in dem Erkenntnis des VwGH vom 10.09.2003 zu 2003/18/0062: ¿Dabei muß die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, daß ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (Hinweis E 9.3.1983, 83/01/0002 und E 19.2.1986, 84/09/0216 ua).'

Wie bereits angeführt, wäre der Behörde während des Verfahrens im Jahre 2004 jedenfalls möglich gewesen durch geeignete Fragestellung den Sachverhalt vollständig und korrekt zu ermitteln. Die BF sind nicht rechtskundig und mit den österreichischen Behörden im Allgemeinen, dem Amtswissen der österreichischen Asylbehörden 1. Instanz im Besonderen auch nicht vertraut und konnten nicht wissen, welchen Kenntnisstand die Asylbehörde 1. Instanz von dem Heimatland und von der spezifischen Situation des BF hatte. Aus dem Bescheid vom 05.11.2004 geht nicht hervor, aus welchen Gründen Asyl gewährt wurde, es war somit auch nach Entscheidung nicht ersichtlich, dass die Behörde einen unrichtigen Sachverhalt zur Entscheidungsfindung ermittelte.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist am 28.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag Asyl beantragt. Hiezu wurde sie am 26.03.2004 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX und am 24.08.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen. Ihre Angaben wurden der Entscheidung zu Grunde gelegt und ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, AZ. 04 05.777-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Beschwerdeführerin ist am 28.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag Asyl beantragt. Hiezu wurde sie am 26.03.2004 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und am 24.08.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen. Ihre Angaben wurden der Entscheidung zu Grunde gelegt und ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2004, AZ. 04 05.777-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG sind nicht gegeben.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG sind nicht gegeben.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Anlässlich der Antragstellung auf internationalen Schutz des Ehemannes vom 11.02.2010, leitete das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, Ermittlungen durch die Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein.

Das Bundesasylamt begründet seine Genehmigung der Wiederaufnahme des Verfahrens damit, die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 24.08.2004 angegeben, der Ehemann sei seit 1999 verschwunden, und dies sei der ausschlaggebende Grund für die Asylgewährung gewesen. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde dazu an, sie hätte sehr wohl am 26.03.2004 bei der Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX angegeben, dass der Mann mit der Familie in Polen um Asyl angesucht hätte und erst als der Bruder zu Hause festgenommen worden war, hätte der Mann sein Asylverfahren gestoppt und sei nach Hause zurückgefahren, um dem Bruder zu helfen. Sie habe bei ihrer zweiten Einvernahme durch das Bundesasylamt nur angeben wollen, dass sie derzeit nicht mehr wisse, wo sich der Mann aufhalte und nicht, dass dieser durch die russischen Behörden entführt worden sei. Die unterschiedlichen Angaben bei den Einvernahme führt die Beschwerdeführerin auf Missverständnisse bzw. auf die Sprachbarriere zurück, da sie der deutschen Sprache bei der Einvernahme nicht mächtig war und sich bei einer Übersetzung zwangsläufig Fehler ergeben. Jedenfalls hätte sie nie die Absicht gehabt, durch falsche Angaben sich den Status der Asylberechtigten zu erschleichen. Dazu führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde folgende Rechtsprechung an:Das Bundesasylamt begründet seine Genehmigung der Wiederaufnahme des Verfahrens damit, die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 24.08.2004 angegeben, der Ehemann sei seit 1999 verschwunden, und dies sei der ausschlaggebende Grund für die Asylgewährung gewesen. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde dazu an, sie hätte sehr wohl am 26.03.2004 bei der Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 angegeben, dass der Mann mit der Familie in Polen um Asyl angesucht hätte und erst als der Bruder zu Hause festgenommen worden war, hätte der Mann sein Asylverfahren gestoppt und sei nach Hause zurückgefahren, um dem Bruder zu helfen. Sie habe bei ihrer zweiten Einvernahme durch das Bundesasylamt nur angeben wollen, dass sie derzeit nicht mehr wisse, wo sich der Mann aufhalte und nicht, dass dieser durch die russischen Behörden entführt worden sei. Die unterschiedlichen Angaben bei den Einvernahme führt die Beschwerdeführerin auf Missverständnisse bzw. auf die Sprachbarriere zurück, da sie der deutschen Sprache bei der Einvernahme nicht mächtig war und sich bei einer Übersetzung zwangsläufig Fehler ergeben. Jedenfalls hätte sie nie die Absicht gehabt, durch falsche Angaben sich den Status der Asylberechtigten zu erschleichen. Dazu führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde folgende Rechtsprechung an:

"Die Rechtssprechung verneint zusätzlich das Vorliegen einer Erschleichung, wenn die Behörde auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können, und dies nur deshalb nicht erkannt hat, weil sie es verabsäumt hat, von den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlungen Gebrauch zu machen. So heißt es in dem Erkenntnis des VwGH vom 10.09.2003 zu 2003/18/0062: ¿Dabei muß die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, daß ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu werten (Hinweis E 9.3.1983, 83/01/0002 und E 19.2.1986, 84/09/0216 ua).'"Die Rechtssprechung verneint zusätzlich das Vorliegen einer Erschleichung, wenn die Behörde auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können, und dies nur deshalb nicht erkannt hat, weil sie es verabsäumt hat, von den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlungen Gebrauch zu machen. So heißt es in dem Erkenntnis des VwGH vom 10.09.2003 zu 2003/18/0062: ¿Dabei muß die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, daß ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten (Hinweis E 9.3.1983, 83/01/0002 und E 19.2.1986, 84/09/0216 ua).'

Wie bereits angeführt, wäre der Behörde während des Verfahrens im Jahre 2004 jedenfalls möglich gewesen durch geeignete Fragestellung den Sachverhalt vollständig und korrekt zu ermitteln. Die BF sind nicht rechtskundig und mit den österreichischen Behörden im Allgemeinen, dem Amtswissen der österreichischen Asylbehörden 1. Instanz im Besonderen auch nicht vertraut und konnten nicht wissen, welchen Kenntnisstand die Asylbehörde 1. Instanz von dem Heimatland und von der spezifischen Situation der BF hatte. Aus dem Bescheid vom 05.11.2004 geht nicht hervor, aus welchen Gründen Asyl gewährt wurde, es war somit auch nach Entscheidung nicht ersichtlich, dass die Behörde einen unrichtigen Sachverhalt zur Entscheidungsfindung ermittelte."

Der erkennende Senat schließt sich der Meinung der Beschwerdeführerin an, dass es dem Bundesasylamt ein Leichtes gewesen wäre, durch geeignete Fragestellung den Sachverhalt vollständig und konkret zu ermitteln. Wie sich auf Seite 9 des erstinstanzlichen Aktes ergibt, wurde die Beschwerdeführerin am 26.03.2004 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX einvernommen, und hat dort dezidiert angegeben, dass ihr Mann nicht verschwunden sei, sondern mit ihr in Polen war und sich dort in einem Asylverfahren befunden hat. Er habe das Asylverfahren gestoppt und sei wieder nach Hause gefahren, um seinen Bruder zu helfen. Warum der einvernehmende Beamte auf diese Widersprüche im Gegensatz zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht hingewiesen bzw. die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, hinsichtlich dieser Widersprüche eine Stellungnahme abzugeben, ist nicht ersichtlich. Obwohl sich die Einvernahme im Asylakt befindet, wurde die Beschwerdeführerin bezüglich der unterschiedlichen Angaben zum Verbleib ihres Mannes nicht befragt. Eben solche Angaben zum Aufenthalt des Mannes - war in einem Asylverfahren in Polen - hat auch der Sohn XXXX- der Beschwerdeführerin abgegeben. Offensichtlich hat der einvernehmende Beamte des Bundesasylamtes aufgrund der großen Anzahl von Asylverfahren, welche im Jahr 2004 anhängig waren, nicht die Zeit gehabt, den Akt vollständig zu lesen, und deshalb übersehen, dass zwischen der ersten Einvernahme und der zweiten Einvernahme Widersprüche bezüglich des Aufenthaltsortes des Mannes vorliegen, weshalb diese Widersprüche auch bei der zweiten Einvernahme nicht relativiert wurden. Dieser Umstand kann jedoch nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, sondern schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Siehe dazu auch die oben vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Es ist auch durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nur davon ausgegangen ist, dass sie den derzeitigen Aufenthaltsort des Mannes nicht kennt und deshalb davon gesprochen hat, dass dieser verschwunden sei. Weiters erscheint es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Beschwerde angibt, erst im Frühjahr 2005 erstmals telefonischen Kontakt mit dem Mann hatte und zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht wusste, wo sich dieser aufhält. Der erkennende Senat schließt sich deshalb der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an, dass das Bundesasylamt von dem ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit der Sachverhaltsermittlungen Gebrauch zu machen, diese nicht wahrgenommen hat und deshalb die objektive Unrichtigkeit der Angaben über den Aufenthaltsort des Mannes in der zweiten Einvernahme nicht erkannt hat. Es liegt deshalb kein Erschleichungstatbestand vor, da die Behörde, hätte sie ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Differenzen in ihren Angaben zum Aufenthaltsort des Vaters befragt, die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können.Der erkennende Senat schließt sich der Meinung der Beschwerdeführerin an, dass es dem Bundesasylamt ein Leichtes gewesen wäre, durch geeignete Fragestellung den Sachverhalt vollständig und konkret zu ermitteln. Wie sich auf Seite 9 des erstinstanzlichen Aktes ergibt, wurde die Beschwerdeführerin am 26.03.2004 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einvernommen, und hat dort dezidiert angegeben, dass ihr Mann nicht verschwunden sei, sondern mit ihr in Polen war und sich dort in einem Asylverfahren befunden hat. Er habe das Asylverfahren gestoppt und sei wieder nach Hause gefahren, um seinen Bruder zu helfen. Warum der einvernehmende Beamte auf diese Widersprüche im Gegensatz zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht hingewiesen bzw. die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, hinsichtlich dieser Widersprüche eine Stellungnahme abzugeben, ist nicht ersichtlich. Obwohl sich die Einvernahme im Asylakt befindet, wurde die Beschwerdeführerin bezüglich der unterschiedlichen Angaben zum Verbleib ihres Mannes nicht befragt. Eben solche Angaben zum Aufenthalt des Mannes - war in einem Asylverfahren in Polen - hat auch der Sohn XXXX- der Beschwerdeführerin abgegeben. Offensichtlich hat der einvernehmende Beamte des Bundesasylamtes aufgrund der großen Anzahl von Asylverfahren, welche im Jahr 2004 anhängig waren, nicht die Zeit gehabt, den Akt vollständig zu lesen, und deshalb übersehen, dass zwischen der ersten Einvernahme und der zweiten Einvernahme Widersprüche bezüglich des Aufenthaltsortes des Mannes vorliegen, weshalb diese Widersprüche auch bei der zweiten Einvernahme nicht relativiert wurden. Dieser Umstand kann jedoch nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, sondern schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten. Siehe dazu auch die oben vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Es ist auch durchaus glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nur davon ausgegangen ist, dass sie den derzeitigen Aufenthaltsort des Mannes nicht kennt und deshalb davon gesprochen hat, dass dieser verschwunden sei. Weiters erscheint es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Beschwerde angibt, erst im Frühjahr 2005 erstmals telefonischen Kontakt mit dem Mann hatte und zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht wusste, wo sich dieser aufhält. Der erkennende Senat schließt sich deshalb der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an, dass das Bundesasylamt von dem ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit der Sachverhaltsermittlungen Gebrauch zu machen, diese nicht wahrgenommen hat und deshalb die objektive Unrichtigkeit der Angaben über den Aufenthaltsort des Mannes in der zweiten Einvernahme nicht erkannt hat. Es liegt deshalb kein Erschleichungstatbestand vor, da die Behörde, hätte sie ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Differenzen in ihren Angaben zum Aufenthaltsort des Vaters befragt, die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können.

Rechtliche Beurteilung:

Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtskraft von Bescheiden nach der Judikatur "streng" zu prüfen (zB VwGH 26.04.1984, 81/05/0081).

Unter Erschleichung ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen (VwSlg 944 A; VwGH 07.07.1992, 90/08/0164). Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln (VwSlgNF 1557 A, 2887 A; VwGH 29.06.1989, 89/09/0020; 21.11.2001, 97/08/0579).

Von einem Erschleichen kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können (VwSlgNF 4455 A; VwGH 25.04.1995, 94/20/0779).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, kann im gegenständlichen Fall nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben mit Irreführungsabsicht gemacht hätte. Vielmehr wurde allfälligen Diskrepanzen in ihren Angaben nicht hinterfragt, obwohl diese aktenkundig waren bzw. wurde diesen keine entscheidende Bedeutung beigemessen, ihr Vorbringen der Entscheidung zu Grunde gelegt und ihr Asyl gewährt.

Zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme aufgrund des Tatbestandes des Erschleichens zählt nach der Judikatur, dass die Partei mit Irreführungsabsicht gehandelt hat. Irreführungsabsicht setzt voraus, dass die Partei wider besseres Wissen und vorsätzlich gehandelt hat, wobei nach der Judikatur das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, Beurteilungsgrundlage ist. Eine solche Irreführungsabsicht liegt nach der Auffassung des erkennenden Senates im vorliegenden Fall nicht vor.

Sofern sich in den Angaben der Beschwerdeführerin vom 26.03.2004 und vom 24.08.2004 selbst Ungereimtheiten ergeben, so wurde diesen offenbar keine Bedeutung beigemessen oder diese nicht relativiert und ist eine nachträgliche Neubeurteilung allfälliger Diskrepanzen in ihrem Vorbringen nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung von Asyl nicht mehr möglich. Dem steht die materielle Rechtskraft des Bescheides (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit) über die Gewährung von Asyl entgegen. Aus dem Zusammenhalt von § 68 Abs. 1 mit den Absätzen 2 bis 4 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Unwiederholbarkeit).Sofern sich in den Angaben der Beschwerdeführerin vom 26.03.2004 und vom 24.08.2004 selbst Ungereimtheiten ergeben, so wurde diesen offenbar keine Bedeutung beigemessen oder diese nicht relativiert und ist eine nachträgliche Neubeurteilung allfälliger Diskrepanzen in ihrem Vorbringen nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung von Asyl nicht mehr möglich. Dem steht die materielle Rechtskraft des Bescheides (Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit) über die Gewährung von Asyl entgegen. Aus dem Zusammenhalt von Paragraph 68, Absatz eins, mit den Absätzen 2 bis 4 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Unwiederholbarkeit).

Verbindlichkeit bedeutet Normativität des Bescheides: Es gilt, was der Bescheid ausspricht. Die Behörden und die (betroffenen) Parteien haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8.Auflage, RZ 451 f)Verbindlichkeit bedeutet Normativität des Bescheides: Es gilt, was der Bescheid ausspricht. Die Behörden und die (betroffenen) Parteien haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8.Auflage, RZ 451 f)

Auch nach dem Ergebnis der in weiterer Folge durchgeführten Einvernahmen des Mannes der Beschwerdeführerin bzw. erneut der Beschwerdeführerin selbst sind keine Widersprüche, welche den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides erfüllen würden, ersichtlich. Vielmehr ist hingegen davon auszugehen, dass die aufgetauchten Ungereimtheiten auf Sprachbarrieren und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltsort des Mannes nicht kannte und auch keinen Kontakt mit diesem hatte, zurückzuführen.

Der erkennende Senat hält daher - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG für nicht gegeben. Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß §§ 69 Abs 3 iVm 69 Abs 1 AVG war daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und war in der Folge der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben.Der erkennende Senat hält daher - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG für nicht gegeben. Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 69, Absatz 3, in Verbindung mit 69 Absatz eins, AVG war daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht zulässig und war in der Folge der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben.

Nach der Judikatur des VwGH tritt mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG - noch vor deren Rechtskraft - die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc außer Kraft (vgl. Walter/Mayer, 8.Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 606-607, Hengstschläger- Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 6 ).Nach der Judikatur des VwGH tritt mit der Entscheidung über die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG - noch vor deren Rechtskraft - die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ex tunc außer Kraft vergleiche Walter/Mayer, 8.Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 606-607, Hengstschläger- Leeb , Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 6 ).

Wird der die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligende oder verfügende Bescheid angefochten, wird auch die neue Sachentscheidung in Frage gestellt. Bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wurde, fällt die neue, im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung ebenfalls wieder weg. Der mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft getretene Bescheid (vgl. RZ 6) lebt ex tunc wieder auf. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz RZ 21).Wird der die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligende oder verfügende Bescheid angefochten, wird auch die neue Sachentscheidung in Frage gestellt. Bei Aufhebung des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wurde, fällt die neue, im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung ebenfalls wieder weg. Der mit der Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft getretene Bescheid vergleiche RZ 6) lebt ex tunc wieder auf. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz RZ 21).

Demzufolge lebt der ursprünglich ergangene Bescheid wieder auf, sodass der Beschwerdeführerin nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wie sie ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 05.11.2004, AZ. 04 05.776-BAL, zuerkannt wurde.

Sohin war insgesamt Spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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