TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/26 S4 429296-1/2012

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Veröffentlicht am 26.09.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S4 429.296-1/2012/2E

S4 429.297-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, und 2.) der XXXX, alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.8.2012, Zl. 12 07.085 EAST-West (ad 1.), 12 07.086 EAST-West (ad 2.) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , und 2.) der römisch 40 , alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.8.2012, Zl. 12 07.085 EAST-West (ad 1.), 12 07.086 EAST-West (ad 2.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Staatsangehörige von Russland und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Die Beschwerdeführer haben Tschetschenien am 2.6.2012 verlassen und sind über Moskau und Brest/Weißrussland illegal nach Polen gereist, wo sie am 8.6.2012 bei der Grenzkontrolle aufgegriffen wurden und Asylanträge gestellt haben. In der Folge reisten die Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 11.6.2012 neuerliche Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Das Bundesasylamt hat Polen mit E-Mail via DubliNet vom 15.6.2012 unter Mitteilung des oben dargelegten Sachverhaltes sowie des Eurodac-Treffers über die Asylantragstellungen der Beschwerdeführer in Polen am 8.6.2012 ersucht, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Polen hat sich mit Fax vom 29.6.2012 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wiederaufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Das Bundesasylamt hat Polen mit E-Mail via DubliNet vom 15.6.2012 unter Mitteilung des oben dargelegten Sachverhaltes sowie des Eurodac-Treffers über die Asylantragstellungen der Beschwerdeführer in Polen am 8.6.2012 ersucht, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Polen hat sich mit Fax vom 29.6.2012 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wiederaufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.

Anlässlich seiner Erstbefragung am 11.6.2012 erklärte der 1.-Beschwerdeführer auf die Frage, was dagegen sprechen würde, dass er nach Polen zurückkehren und sein Asylverfahren dort zu Ende geführt würde, dass er nicht nach Polen wolle, er wolle lieber hierbleiben und würde sterben, wenn er nach Polen müsse. Er könne gar nichts über seinen Aufenthalt in Polen angeben.

Übereinstimmend hierzu erklärte die 2.-Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung am 11.6.2012, dass sie nichts über ihren Aufenthalt in Polen angeben könne, sie wolle lieber sterben, als dorthin zurückzukehren.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 4.7.2012 erklärte der 1.-Beschwerdeführer nach Rechtsberatung und Vorhalt, dass ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet worden und zwischenzeitig die Zustimmung Polens zur Übernahme der Beschwerdeführer eingelangt sei, dass er nicht nach Polen wolle, da er eine medizinische Behandlung brauche. Die medizinische Hilfe in Polen sei nicht gut. Falls er nach Polen geschickt würde, würde er ganz bestimmt sterben. Er habe eine onkologische Erkrankung.

Betreffend seinen Gesundheitszustand erklärte der 1.-Beschwerdeführer, dass er ein Geschwür am Dickdarm gehabt habe und bereits zu Hause operiert worden sei. Diese Operation habe aber nicht viel gebracht. Er habe nun alles verkauft, um sich hier behandeln zu lassen. Er stehe derzeit unter ärztlicher Beobachtung und sei im Krankenhaus XXXX untersucht worden.Betreffend seinen Gesundheitszustand erklärte der 1.-Beschwerdeführer, dass er ein Geschwür am Dickdarm gehabt habe und bereits zu Hause operiert worden sei. Diese Operation habe aber nicht viel gebracht. Er habe nun alles verkauft, um sich hier behandeln zu lassen. Er stehe derzeit unter ärztlicher Beobachtung und sei im Krankenhaus römisch 40 untersucht worden.

Im Übrigen erklärte der 1.-Beschwerdeführer, dass seine Tochter in Österreich sei. Diese sei vor 9 Jahren ausgereist und wäre alleinerziehende Mutter. Sie könne ihn und seine Ehegattin finanziell nicht unterstützen. Bis zu ihrer eigenen Einreise nach Österreich hätten sie mit ihrer Tochter lediglich telefonischen Kontakt gehabt.

Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.7.2012 gab die 2.-Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann unbedingt eine medizinische Behandlung brauche. Sie seien nach Österreich gereist, da sie wollten, dass sie hier von den Ärzten behandelt würden.

Bezüglich ihres eigenen Gesundheitszustandes gab die 2.-Beschwerdeführerin an, dass sie kaum gehen könne und am Abend "dicke Beine" bekomme, ihre Beine würden anschwellen. Auch ihre Augen würden schmerzen, weil sie so viel weine. Sie vermute, dass sie an grauem Star leide.

Befragt nach allfälligen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter im Bundesgebiet lebe. Sie sei vor etwa 9 Jahren aus Russland ausgereist. Sie hätten mit ihrer Tochter telefonischen Kontakt gehabt, "aber nicht oft". Ihre Tochter unterstütze sie nicht, sie komme selbst kaum über die Runden.

Der 1.-Beschwerdeführer legte folgende medizinische Befunde vor:

Bestätigung über seinen stationären Aufenthalt im LKH XXXX,Bestätigung über seinen stationären Aufenthalt im LKH römisch 40 ,

Abteilung Innere Medizin, vom XXXX mit den Entlassungsdiagnosen:Abteilung Innere Medizin, vom römisch 40 mit den Entlassungsdiagnosen:

Hypertensive Krise bei bekannter art. Hypertonie, entgleister DM 2, N. colonis - Stoma linker UB; Zn. Rektumsexstirpation 02/12;

Adipositas

Ambulanzbericht vom XXXX im LKH XXXX, Abteilung Chirurgie, mit den Diagnosen: N. colonis; Stoma linker MB; Z. n. Rektumsexstirpation im Februar 2012; Abdominelle Beschwerden; Hypertensive EntgleisungAmbulanzbericht vom römisch 40 im LKH römisch 40 , Abteilung Chirurgie, mit den Diagnosen: N. colonis; Stoma linker MB; Z. n. Rektumsexstirpation im Februar 2012; Abdominelle Beschwerden; Hypertensive Entgleisung

Ambulanzbericht vom XXXX des LKH XXXX, Abteilung Innere Medizin, mit den Diagnosen: Hypertensive Entgleisung bei bekannter art. Hypertonie; DM II; N. colonis - Stoma li MB; Z. n.Ambulanzbericht vom römisch 40 des LKH römisch 40 , Abteilung Innere Medizin, mit den Diagnosen: Hypertensive Entgleisung bei bekannter art. Hypertonie; DM römisch zwei; N. colonis - Stoma li MB; Z. n.

Rektumsexstirpation 02/12; Adipositas

Bestätigung betreffend seinen stationären Aufenthalt vom XXXX im LKH XXXX, Abteilung für Innere Medizin, mit den Entlassungsdiagnosen:Bestätigung betreffend seinen stationären Aufenthalt vom römisch 40 im LKH römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin, mit den Entlassungsdiagnosen:

Colokarzinom operat. 02/12 im Heimatland (Russland) mit Stomaversorgung - Verdacht auf Rezidiv, Arterielle Hypertonie; DM II - HbA1c aktuell 11, 8 %, 18-FDG-PET inkl. diagnostischem CT am XXXX; Steatosis hepatisColokarzinom operat. 02/12 im Heimatland (Russland) mit Stomaversorgung - Verdacht auf Rezidiv, Arterielle Hypertonie; DM römisch zwei - HbA1c aktuell 11, 8 %, 18-FDG-PET inkl. diagnostischem CT am römisch 40 ; Steatosis hepatis

Ambulanzbefund der onkologischen Abteilung des LKH XXXX vom XXXX mit den Diagnosen: Rectumkarzinom 8 cm ab ano, Neoadjuvante Radio(chemo?)Therapie, operat. 02/2012 im Heimatland (Russland) mit Stomaversorgung li UB; MR Unterbauch 19.6.2012: Verdacht auf Rezidiv; 18-FDG-PET inkl. diagnostischem CT am XXXX: kein eindeutiger Nachweis eines lokalen Tumorrezidivs; Arterielle Hypertonie, hypertensive Entgleisungen; DM II - HbA1c aktuell 11,8 %Ambulanzbefund der onkologischen Abteilung des LKH römisch 40 vom römisch 40 mit den Diagnosen: Rectumkarzinom 8 cm ab ano, Neoadjuvante Radio(chemo?)Therapie, operat. 02 aus 2012, im Heimatland (Russland) mit Stomaversorgung li UB; MR Unterbauch 19.6.2012: Verdacht auf Rezidiv; 18-FDG-PET inkl. diagnostischem CT am XXXX: kein eindeutiger Nachweis eines lokalen Tumorrezidivs; Arterielle Hypertonie, hypertensive Entgleisungen; DM römisch zwei - HbA1c aktuell 11,8 %

Ambulanzbefund der chirurgischen Abteilung des LKH XXXX vom XXXXAmbulanzbefund der chirurgischen Abteilung des LKH römisch 40 vom römisch 40

Bestätigung über seinen stationären Aufenthalt vom XXXX im LKH XXXX, Abteilung für Chirurgie, mit den Entlassungsdiagnosen: Z. n. abdominoperinealer Rektumexstirpation 02/12 in Wolgograd; Perineale Wundheilungsstörung mit subkutaner Flüssigretention in einer 4 x 3 cm großen HöhleBestätigung über seinen stationären Aufenthalt vom römisch 40 im LKH römisch 40 , Abteilung für Chirurgie, mit den Entlassungsdiagnosen: Z. n. abdominoperinealer Rektumexstirpation 02/12 in Wolgograd; Perineale Wundheilungsstörung mit subkutaner Flüssigretention in einer 4 x 3 cm großen Höhle

Ambulanzbefund der Abteilung f. XXXX des LKH XXXX vom XXXX mit den Entlassungsdiagnosen: ZB Harnwegsinfekt mit Mikrohämaturie bei Z. n. Dauerkatheter-Lage iRe RektumsexstirpationAmbulanzbefund der Abteilung f. römisch 40 des LKH römisch 40 vom römisch 40 mit den Entlassungsdiagnosen: ZB Harnwegsinfekt mit Mikrohämaturie bei Z. n. Dauerkatheter-Lage iRe Rektumsexstirpation

Der sodann hinsichtlich einer medizinischen Befundinterpretation (betreffend die vom 1.-Beschwerdeführer vorgelegten Befunde) und allgemeinmedizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des 1.-Beschwerdeführers beauftragte medizinische Sachverständige DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, kam in seinem Gutachten vom 6.8.2012 abschließend zu folgendem Ergebnis:Der sodann hinsichtlich einer medizinischen Befundinterpretation (betreffend die vom 1.-Beschwerdeführer vorgelegten Befunde) und allgemeinmedizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des 1.-Beschwerdeführers beauftragte medizinische Sachverständige DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, kam in seinem Gutachten vom 6.8.2012 abschließend zu folgendem Ergebnis:

Die Frage, ob im Falle einer Überstellung nach Polen die reale Gefahr bestünde, dass der 1.-Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern könnte, verneinte der Gutachter und führte dazu aus, dass sich die Erkrankungen des Genannten als (teilweise medikamentös) kompensiert darstellen würden, eine medizinische Weiterversorgung notwendig sei.

Zur Frage, welche Maßnahmen aus medizinischer Sicht vor, während oder nach der Überstellung nach Polen notwendig seien, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren, führte der Gutachter aus, dass sämtliche notwendigen medizinischen Maßnahmen vor einer Überstellung durchgeführt worden seien. Während der Überstellung sei darauf zu achten, dass er seine Medikation mit sich führe. Nach der Überstellung benötige er eine medizinische Versorgung, welche den Zugang zu fachärztlich-onkologischen Kontrollen sowie zu einer (bzw. einer alternativen) Medikation umfassen müsste.

Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Überstellung/Abschiebung des 1.-Beschwerdeführers möglich sei, führte der Gutachter aus, dass - die medizinische Versorgung im Ankunftsland vorausgesetzt - eine Überstellung jederzeit möglich sei.

Die 2.-Beschwerdeführerin legte 2 Befundberichte des LKH XXXX, Akut Aufnahme, vom XXXX vor, denen zufolge bei ihr Knöchelödeme sowie V.Die 2.-Beschwerdeführerin legte 2 Befundberichte des LKH römisch 40 , Akut Aufnahme, vom römisch 40 vor, denen zufolge bei ihr Knöchelödeme sowie römisch fünf.

a. Gastritis und extrakardiale Thoraxschmerzen diagnostiziert wurden.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 31.8.2012, Zl. 12 07.085-EAST West (ad 1.),

Zl. 12 07.086-EAST West (ad 2.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen und sie aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Zl. 12 07.086-EAST West (ad 2.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen und sie aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und erneut vorgebracht, dass sie nach Österreich gekommen wären, damit der 1.-Beschwerdeführer hier behandelt würde. Es gebe in Russland keine Medizin, um zusätzliche Behandlung zu bekommen. Wenn er abgeschoben würde, würde er wahrscheinlich sterben. Die 2.-Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht gesund.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

1.)

Die Dublin II VO gilt nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO gilt nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) akzeptiert, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen. Den Beschwerdeführern war es weiters möglich, in Polen am 8.6.2012 Asylanträge zu stellen. Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatten und haben, liegen daher nicht vor.Polen hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) akzeptiert, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen. Den Beschwerdeführern war es weiters möglich, in Polen am 8.6.2012 Asylanträge zu stellen. Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatten und haben, liegen daher nicht vor.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführer in Art. 10 Dublin II-VO begründet. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lauten wie folgt:In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführer in Artikel 10, Dublin II-VO begründet. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lauten wie folgt:

"KAPITEL III"KAPITEL römisch drei

RANGFOLGE DER KRITERIEN

Artikel 5

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Artikel 6

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Artikel 7

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Artikel 8

Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Artikel 9

(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichArtige Visa handelt;

c) bei nicht gleichArtigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Artikel 10

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 11

(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 12

Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 13

Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Artikel 2 lit i leg.cit. lautet wie folgt:Artikel 2 Litera i, leg.cit. lautet wie folgt:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt ("Versteinerungszeitpunkt"). Dies ist in casu laut Eurodac-Treffermeldung der 8.6.2012, an dem die Beschwerdeführer ihre Asylanträge in Polen gestellt haben, sodass - vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um unbegleitete Minderjährige handelt (vgl. Art. 6 Dublin II-VO), sie keine Familienangehörigen im Sinne der Art. 2 lit. i iVm 7 und 8 Dublin II-VO im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, und mangels jeglichem ho. bekannten Visums Art. 9 leg. cit ausscheidet - gem. Art. 10 Dublin II-VO Polen als jenes Land, in dem sie aus einem Drittstaat (Weissrussland) kommend die Landgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten haben, zur Prüfung ihrer Anträge zuständig ist.Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO ist bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt ("Versteinerungszeitpunkt"). Dies ist in casu laut Eurodac-Treffermeldung der 8.6.2012, an dem die Beschwerdeführer ihre Asylanträge in Polen gestellt haben, sodass - vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um unbegleitete Minderjährige handelt vergleiche Artikel 6, Dublin II-VO), sie keine Familienangehörigen im Sinne der Artikel 2, Litera i, in Verbindung mit 7 und 8 Dublin II-VO im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, und mangels jeglichem ho. bekannten Visums Artikel 9, leg. cit ausscheidet - gem. Artikel 10, Dublin II-VO Polen als jenes Land, in dem sie aus einem Drittstaat (Weissrussland) kommend die Landgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten haben, zur Prüfung ihrer Anträge zuständig ist.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände, welche die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union, in concreto Polens, im individuellen Fall zu erschüttern vermögen, haben die Beschwerdeführer insgesamt betrachtet nicht bescheinigt.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen ebenso wenig vorhanden wie dass ihnen Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen ebenso wenig vorhanden wie dass ihnen Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.

Da das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Polen jedenfalls aktuell noch anhängig ist (vgl. das Antwortschreiben der polnischen Dublin-Behörde vom 29.6.2012), verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang und ihre diesbezüglichen Erfolgsaussichten. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von Polen in ihren Herkunftsstaat ausgesetzt wären, sind nicht gegeben.Da das Asylverfahren der Beschwerdeführer in Polen jedenfalls aktuell noch anhängig ist vergleiche das Antwortschreiben der polnischen Dublin-Behörde vom 29.6.2012), verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang und ihre diesbezüglichen Erfolgsaussichten. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von Polen in ihren Herkunftsstaat ausgesetzt wären, sind nicht gegeben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der polnischen Behörden, die Asylwerber wieder aufzunehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass sie in Polen ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam ihrem Schicksal überlassen würden bzw. sie im Falle ihrer Rückkehr nach Polen in eine ausweglose Lage geraten müssten.

Zu den beim 1.-Beschwerdeführer bestehenden gesundheitlichen Beschwerden ist auszuführen, dass sich dieser im Februar 2012 in Russland einer Rektumsexstirpation (= Entfernung des Mastdarms aufgrund einer bösartigen Tumorerkrankung) unterziehen musste. Den vorgelegten Befunden in Zusammenschau mit dem zur Abklärung des Gesundheitszustandes des 1.-Beschwerdeführers eingeholten medizinischen Gutachten DDr. XXXX vom 6.8.2012 ist weiters zu entnehmen, dass die medizinischen Untersuchungen des Genannten in Österreich keinen eindeutigen Nachweis eines lokalen Tumorrezidivs ergeben haben, jedoch eine Wundheilungstörung mit subkutaner Flüssigretention besteht, sodass insgesamt betrachtet Anhaltspunkte für das Vorliegen einer akuten lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium jedenfalls nicht gegeben sind.Zu den beim 1.-Beschwerdeführer bestehenden gesundheitlichen Beschwerden ist auszuführen, dass sich dieser im Februar 2012 in Russland einer Rektumsexstirpation (= Entfernung des Mastdarms aufgrund einer bösartigen Tumorerkrankung) unterziehen musste. Den vorgelegten Befunden in Zusammenschau mit dem zur Abklärung des Gesundheitszustandes des 1.-Beschwerdeführers eingeholten medizinischen Gutachten DDr. römisch 40 vom 6.8.2012 ist weiters zu entnehmen, dass die medizinischen Untersuchungen des Genannten in Österreich keinen eindeutigen Nachweis eines lokalen Tumorrezidivs ergeben haben, jedoch eine Wundheilungstörung mit subkutaner Flüssigretention besteht, sodass insgesamt betrachtet Anhaltspunkte für das Vorliegen einer akuten lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium jedenfalls nicht gegeben sind.

In diesem Zusammenhang ist wie auch in Bezug auf die bei der 2.-Beschwerdeführerin bestehenden gesundheitlichen Beschwerden (Knöchelödeme, V. a. Gastritis, extrakardiale Thoraxschmerzen) weiters auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist wie auch in Bezug auf die bei der 2.-Beschwerdeführerin bestehenden gesundheitlichen Beschwerden (Knöchelödeme, römisch fünf. a. Gastritis, extrakardiale Thoraxschmerzen) weiters auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Beschwerdeführer nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten (-soweit diese grundsätzlich behandelbar sind) behandelbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem 1.-Beschwerdeführer in Bezug auf die Notwendigkeit der Einhaltung der verordneten Medikation (bzw. der fachärztlich-onkologischen Betreuung) nicht die nötige medizinische Betreuung in Polen bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte. Letztlich ist darauf zu verweisen, dass der ärztliche Sachverständige DDr. XXXX in seinem Gutachten vom 6.8.2012 die Überstellungsfähigkeit des 1.-Beschwerdeführers - unter der Prämisse, dass eine medizinische Versorgung im Ausland bzw. bereits während der Überstellung gewährleistet werden kann - ausdrücklich bejaht und ausgeschlossen hat, dass dieser durch die Überstellung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Beschwerdeführer nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten (-soweit diese grundsätzlich behandelbar sind) behandelbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem 1.-Beschwerdeführer in Bezug auf die Notwendigkeit der Einhaltung der verordneten Medikation (bzw. der fachärztlich-onkologischen Betreuung) nicht die nötige medizinische Betreuung in Polen bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte. Letztlich ist darauf zu verweisen, dass der ärztliche Sachverständige DDr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 6.8.2012 die Überstellungsfähigkeit des 1.-Beschwerdeführers - unter der Prämisse, dass eine medizinische Versorgung im Ausland bzw. bereits während der Überstellung gewährleistet werden kann - ausdrücklich bejaht und ausgeschlossen hat, dass dieser durch die Überstellung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sind, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich deren Ausweisung geboten.Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sind, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich deren Ausweisung geboten.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ihre Tochter XXXX im Bundesgebiet lebe, ist auszuführen, dass sie noch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.7.2012 deren genaue Adresse nicht anzugeben wussten, sodass schon aus diesem Grund unwahrscheinlich anmutet, dass zwischen ihnen und der Genannten Angehörigen tatsächlich eine besonders enge familiäre Bindung iSd. Art. 8 EMRK gegeben ist. Weiters haben die Beschwerdeführer nicht dargetan, mit der Genannten im selben Haushalt zu leben und beschränkt sich der Kontakt mit der Tochter abseits eines persönlichen Besuches derselben anlässlich eines Spitalsaufenthaltes des 1.-Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf fallweise Telefonate. Letztlich liegen schon aufgrund der Kürze ihres eigenen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des nunmehr neunjährigen Zeitraumes, in welchem sie jedenfalls zu ihrer Tochter aufgrund deren bereits im Jahr 2003 erfolgter Einreise ins österreichische Bundesgebiet keinen persönlichen Kontakt gehabt haben, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen ihnen und ihrer Tochter ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK neu begründet worden wäre. In Bezug auf die behauptete Notwendigkeit, von ihrer Tochter "seelisch" unterstützt zu werden, ist darauf zu verweisen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses schon deshalb nicht erkennbar sind, da die Beschwerdeführer jedenfalls nunmehr rund 9 Jahre ohne deren Unterstützung leben konnten und sohin nicht glaubhaft erscheint, dass für sie ohne die Unterstützung der Tochter nunmehr plötzlich ein existenzbedrohlicher Zustand eintreten würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer auf eine finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter angewiesen wären, sind schon ihren eigenen Angaben nicht zu entnehmen, vielmehr haben diese das Bestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausdrücklich ausgeschlossen.Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach ihre Tochter römisch 40 im Bundesgebiet lebe, ist auszuführen, dass sie noch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.7.2012 deren genaue Adresse nicht anzugeben wussten, sodass schon aus diesem Grund unwahrscheinlich anmutet, dass zwischen ihnen und der Genannten Angehörigen tatsächlich eine besonders enge familiäre Bindung iSd. Artikel 8, EMRK gegeben ist. Weiters haben die Beschwerdeführer nicht dargetan, mit der Genannten im selben Haushalt zu leben und beschränkt sich der Kontakt mit der Tochter abseits eines persönlichen Besuches derselben anlässlich eines Spitalsaufenthaltes des 1.-Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf fallweise Telefonate. Letztlich liegen schon aufgrund der Kürze ihres eigenen Aufenthaltes im Bundesgebiet und des nunmehr neunjährigen Zeitraumes, in welchem sie jedenfalls zu ihrer Tochter aufgrund deren bereits im Jahr 2003 erfolgter Einreise ins österreichische Bundesgebiet keinen persönlichen Kontakt gehabt haben, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen ihnen und ihrer Tochter ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK neu begründet worden wäre. In Bezug auf die behauptete Notwendigkeit, von ihrer Tochter "seelisch" unterstützt zu werden, ist darauf zu verweisen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses schon deshalb nicht erkennbar sind, da die Beschwerdeführer jedenfalls nunmehr rund 9 Jahre ohne deren Unterstützung leben konnten und sohin nicht glaubhaft erscheint, dass für sie ohne die Unterstützung der Tochter nunmehr plötzlich ein existenzbedrohlicher Zustand eintreten würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer auf eine finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter angewiesen wären, sind schon ihren eigenen Angaben nicht zu entnehmen, vielmehr haben diese das Bestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausdrücklich ausgeschlossen.

Eine so intensive Nahebeziehung oder ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis, dass von einem Familienleben im Sinne der EMRK gesprochen werden kann, liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte daher nicht vor.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber nicht vor. Dass die Erstbehörde diesfalls aus freiem Ermessen vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, fällt in ihren alleinigen Entscheidungsbereich, den der Asylgerichtshof nicht zu bewerten hat (vgl. VwGH vom 29.3.2007, Zahl: 2005/20/0040 bis 0042). Die Ausweisung der Asylwerber stellt daher im gegenständlichen Fall im Verhältnis zu ihrer in Österreich lebenden Tochter keine Verletzung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber nicht vor. Dass die Erstbehörde diesfalls aus freiem Ermessen vom Selbsteintrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, fällt in ihren alleinigen Entscheidungsbereich, den der Asylgerichtshof nicht zu bewerten hat vergleiche VwGH vom 29.3.2007, Zahl: 2005/20/0040 bis 0042). Die Ausweisung der Asylwerber stellt daher im gegenständlichen Fall im Verhältnis zu ihrer in Österreich lebenden Tochter keine Verletzung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar.

Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und ist zudem ihr erst nicht einmal viermonatiger Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als erst sehr kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerdeführer nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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