TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/26 D1 311882-2/2011

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Veröffentlicht am 26.09.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D1 311882-2/2011/5E

D1 400973-2/2011/6E

D1 404032-2/2011/6E

D1 414469-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Anträge 1. des XXXX, StA. Russische Föderation, 2. der XXXX, StA. Russische Föderation, 3. der XXXX, StA. Russische Föderation, und 4. des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.09.2011 zu den Zlen. D1 311882-1/2008/19E, D1 400973-1/2008/6E, D1 404032-1/2009/6E und D1 414469-1/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Anträge 1. des römisch 40 , StA. Russische Föderation, 2. der römisch 40 , StA. Russische Föderation, 3. der römisch 40 , StA. Russische Föderation, und 4. des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.09.2011 zu den Zlen. D1 311882-1/2008/19E, D1 400973-1/2008/6E, D1 404032-1/2009/6E und D1 414469-1/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Anträge vom 14.11.2011 auf Wiederaufnahme der Asylverfahren werden gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, abgewiesen.Die Anträge vom 14.11.2011 auf Wiederaufnahme der Asylverfahren werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Erstantragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 02.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er am Tag zuvor von Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres nach illegalem Überqueren der Staatsgrenze aufgegriffen worden war.römisch eins. 1. Der Erstantragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 02.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er am Tag zuvor von Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres nach illegalem Überqueren der Staatsgrenze aufgegriffen worden war.

2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag gab der Erstantragsteller vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kurz zusammengefasst an, dass er seine Heimat glaublich am 21.08.2006 verlassen habe, da er dort "von russischen und tschetschenischen Sicherheitsbehörden gleichermaßen verfolgt und geschlagen" worden sei. Man habe ihn insgesamt zwei Mal festgenommen, wobei er einmal einen Monat lang und das zweite Mal einen Tag lang festgehalten worden sei. Da er Angst um sein Leben bekommen habe, habe er sich zur Flucht entschlossen.

3. Am 06.09.2006 wurde der Erstantragsteller vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab dabei in Bezug auf seine Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er sich zwei Monate lang "bei tschetschenischen Widerstandskämpfern" aufgehalten habe und deswegen zwei Mal, zuletzt am 05.08.2006, "von Militärs" abgeholt worden sei. Dem Erstantragsteller wurde im Zuge der Einvernahme mitgeteilt, dass aufgrund seiner Angaben zum Reiseweg seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, mangels Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung seiner Fluchtgründe seinen Asylantrag zurückzuweisen und ihn in die Slowakei auszuweisen.

4. Mangels Zustimmung der slowakischen Behörden zur Führung des Asylverfahrens wurde dem Erstantragsteller am 12.10.2006 eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt und sein Verfahren in Österreich zugelassen. Im Zuge der ebenfalls an diesem Tag stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme brachte der Erstantragsteller im Hinblick auf seine Fluchtgründe im Wesentlichen vor, im Jahre 2004 einen Monat "bei der Polizei" verbracht zu haben, wobei er aber nicht wisse, ob es sich um ein Gefängnis oder eine Polizeianhaltestelle gehandelt habe. Zudem habe ihn am 05.08.2006 "ein RUBOP" festgenommen und 24 Stunden lang festgehalten. Auf die Frage, was "RUBOP" bedeute, meinte der Erstantragsteller, dass er das nicht wisse. Die Frage, ob er jemals von den Behörden seines Heimatlandes erkennungsdienstlich behandelt worden sei, verneinte der Erstantragsteller. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den tschetschenischen Behörden festgenommen zu werden.

5. Der Erstantragsteller wurde am 05.12.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, neuerlich zu den maßgeblichen Motiven für seine Ausreise aus der Russischen Föderation einvernommen. Dabei gab dieser kurz zusammengefasst an, dass der Grund seiner Ausreise darin liege, dass man ihn zwei Mal mitgenommen und ihn nicht in Ruhe leben gelassen habe. Sein Fluchtgrund hänge aber nicht mit jenem seines Onkels, welcher sich seit zweieinhalb Jahren oder länger als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte, zusammen.

Im Jahre 2004 (später korrigiert auf 2002) sei sein Vater mitgenommen worden, sodass er (der Erstantragsteller) im Juni oder Juli 2004 (später ebenfalls auf 2002 korrigiert) zu Maschadov gegangen sei, "um Geld zu erlangen". Sein Vater sei nämlich gut mit Maschadov bekannt und "nach dem ersten Krieg" XXXX gewesen. Bei seinem etwa zweiwöchigen Besuch sei er auch fotografiert worden und werde seitdem gesucht, da dieses Foto ins Internet gelangt sei. Am 12.01.2004 sei er von maskierten Männern entführt und erst einen Monat später gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Zuvor hätte man ihn "wegen dieses Fotos" verprügelt und ihn befragt, wo sich die darauf abgebildeten Leute befänden und wo sich derzeit sein (nunmehr in Österreich befindlicher) Onkel aufhalte. Als er immer heftiger gefoltert worden sei, habe er den Männern den damaligen Aufenthaltsort seines Onkels in XXXX verraten. Bis zu seiner zweiten Festnahme habe es zwar keine weiteren Vorfälle gegeben, allerdings sei mehrmals zu Hause nach ihm gefragt worden. Anfang August 2006 habe man ihn dann wieder gefasst. Drei Männer des "GRU" hätten ihn unter Androhung von Waffengewalt gezwungen, in ihr Fahrzeug einzusteigen. Man habe ihn dann nach einem XXXX namens "XXXX" gefragt, der aus seinem Dorf stamme, über den er ihnen aber keine Informationen geben habe können. Als er die Folterungen schließlich nicht mehr ausgehalten habe, habe er sich bereit erklärt, für den "FSB" zu arbeiten. Danach sei er zu seiner Mutter gefahren, um sich zu verstecken und habe dort beschlossen, nach Österreich zu reisen.Im Jahre 2004 (später korrigiert auf 2002) sei sein Vater mitgenommen worden, sodass er (der Erstantragsteller) im Juni oder Juli 2004 (später ebenfalls auf 2002 korrigiert) zu Maschadov gegangen sei, "um Geld zu erlangen". Sein Vater sei nämlich gut mit Maschadov bekannt und "nach dem ersten Krieg" römisch 40 gewesen. Bei seinem etwa zweiwöchigen Besuch sei er auch fotografiert worden und werde seitdem gesucht, da dieses Foto ins Internet gelangt sei. Am 12.01.2004 sei er von maskierten Männern entführt und erst einen Monat später gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Zuvor hätte man ihn "wegen dieses Fotos" verprügelt und ihn befragt, wo sich die darauf abgebildeten Leute befänden und wo sich derzeit sein (nunmehr in Österreich befindlicher) Onkel aufhalte. Als er immer heftiger gefoltert worden sei, habe er den Männern den damaligen Aufenthaltsort seines Onkels in römisch 40 verraten. Bis zu seiner zweiten Festnahme habe es zwar keine weiteren Vorfälle gegeben, allerdings sei mehrmals zu Hause nach ihm gefragt worden. Anfang August 2006 habe man ihn dann wieder gefasst. Drei Männer des "GRU" hätten ihn unter Androhung von Waffengewalt gezwungen, in ihr Fahrzeug einzusteigen. Man habe ihn dann nach einem römisch 40 namens "XXXX" gefragt, der aus seinem Dorf stamme, über den er ihnen aber keine Informationen geben habe können. Als er die Folterungen schließlich nicht mehr ausgehalten habe, habe er sich bereit erklärt, für den "FSB" zu arbeiten. Danach sei er zu seiner Mutter gefahren, um sich zu verstecken und habe dort beschlossen, nach Österreich zu reisen.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, Zl. 06 09.207-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Erstantragstellers vom 02.09.2006 gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Erstantragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Erstantragsteller gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser unter einem gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, Zl. 06 09.207-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Erstantragstellers vom 02.09.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und dem Erstantragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Erstantragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der vom Erstantragsteller behauptete Verfolgungssachverhalt unglaubwürdig und er folglich weder Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen sei noch solche in Zukunft zu erwarten habe. Dem Erstantragsteller werde zwar insoweit Glauben geschenkt, als dieser angegeben habe, in jugendlichem Alter Kontakt zu Widerstandskämpfern gehabt zu haben, die damit in Zusammenhang stehenden Angaben zu einer allfälligen Bedrohungssituation hätten jedoch konstruiert gewirkt und der Erstantragsteller habe den Eindruck hinterlassen, dass er die vorgebrachten Schilderungen nicht oder zumindest nicht in dieser Form erlebt habe. Schon die legale Ausreise bzw. die Ausstellung eines Reisepasses würden gegen das tatsächliche Vorliegen von Verfolgung im Herkunftsstaat sprechen. Hinzu trete aber auch noch eine Reihe von Widersprüchen im Vorbringen des Erstantragstellers - etwa bezüglich der Zeitpunkte der angeblichen Festnahmen, der Dauer des Aufenthaltes bei den Rebellen oder der organisatorischen Zugehörigkeit seiner Entführer - und hätte der Erstantragsteller überhaupt fortlaufend Änderungen zu seinem Vorbringen angegeben. Die Schilderungen seiner angeblichen Folterungen hätten ebenso wie jene seiner Verhaftung im Jahre 2006 konstruiert gewirkt und der Erstantragsteller habe allgemein versucht, den ihm gestellten Fragen auszuweichen, um sein offensichtlich einstudiertes Vorbringen möglichst ununterbrochen darlegen zu können. An der Unglaubwürdigkeit des Sachverhalts ändere auch die Vorlage eines angeblichen Schreibens der Staatsanwaltschaft XXXX nichts, da dieses "in keinster Weise offiziell gewirkt" habe und die Unterschriften darauf offensichtlich nicht handschriftlich verfasst, sondern eingescannt und mittels Farbdrucker angebracht worden seien. Von einer Echtheit dieses Schreibens könne somit schon deshalb nicht ausgegangen werden.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der vom Erstantragsteller behauptete Verfolgungssachverhalt unglaubwürdig und er folglich weder Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen sei noch solche in Zukunft zu erwarten habe. Dem Erstantragsteller werde zwar insoweit Glauben geschenkt, als dieser angegeben habe, in jugendlichem Alter Kontakt zu Widerstandskämpfern gehabt zu haben, die damit in Zusammenhang stehenden Angaben zu einer allfälligen Bedrohungssituation hätten jedoch konstruiert gewirkt und der Erstantragsteller habe den Eindruck hinterlassen, dass er die vorgebrachten Schilderungen nicht oder zumindest nicht in dieser Form erlebt habe. Schon die legale Ausreise bzw. die Ausstellung eines Reisepasses würden gegen das tatsächliche Vorliegen von Verfolgung im Herkunftsstaat sprechen. Hinzu trete aber auch noch eine Reihe von Widersprüchen im Vorbringen des Erstantragstellers - etwa bezüglich der Zeitpunkte der angeblichen Festnahmen, der Dauer des Aufenthaltes bei den Rebellen oder der organisatorischen Zugehörigkeit seiner Entführer - und hätte der Erstantragsteller überhaupt fortlaufend Änderungen zu seinem Vorbringen angegeben. Die Schilderungen seiner angeblichen Folterungen hätten ebenso wie jene seiner Verhaftung im Jahre 2006 konstruiert gewirkt und der Erstantragsteller habe allgemein versucht, den ihm gestellten Fragen auszuweichen, um sein offensichtlich einstudiertes Vorbringen möglichst ununterbrochen darlegen zu können. An der Unglaubwürdigkeit des Sachverhalts ändere auch die Vorlage eines angeblichen Schreibens der Staatsanwaltschaft römisch 40 nichts, da dieses "in keinster Weise offiziell gewirkt" habe und die Unterschriften darauf offensichtlich nicht handschriftlich verfasst, sondern eingescannt und mittels Farbdrucker angebracht worden seien. Von einer Echtheit dieses Schreibens könne somit schon deshalb nicht ausgegangen werden.

7. Gegen den dem Erstantragsteller am 24.04.2007 zugestellten Bescheid wurde am 07.05.2007 Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, in welcher - neben einer gestrafften Darstellung der behaupteten Verfolgungsgründe des Erstantragstellers - im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Erstantragsteller entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid keineswegs legal ausgereist und auch nicht im Besitz eines Auslandsreisepasses gewesen sei. In Bezug auf seine unterschiedlichen Angaben zu Zeitpunkten, Zeiträumen und Aufenthaltsorten sei anzuführen, dass der Erstantragsteller angesichts der Einvernahmesituation und seiner Vorgeschichte verwirrt gewesen sei und sich Daten im Allgemeinen nicht gut merken könne. Zudem habe dieser die russische Übersetzung nicht einwandfrei verstanden, auf diesen Umstand aber auch hingewiesen. Die vom Bundesasylamt angesprochenen Widersprüche würden im angefochtenen Bescheid nicht näher erläutert, gleiches gelte für das angeblich konstruierte Vorbringen hinsichtlich der Verhaftungen und Folterungen. Es liege jedoch in der Natur der Sache, dass ein gefolterter und misshandelter Mensch nicht gerne und vielleicht auch nicht freiwillig über solche Erlebnisse spreche. In Bezug auf das vorgelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX sei anzumerken, dass bereits im Schriftsatz vom 23.01.2007 eine nachvollziehbare Erklärung zum Zustandekommen des Dokuments geliefert worden sei, darüber hinaus aber das Originaldokument in etwa drei Wochen vorgelegt werden könne und diesbezüglich auch neuerlich die zeugenschaftliche Einvernahme des Onkels des Erstantragstellers, Herrn XXXX, und der Vertrauensperson des Erstantragstellers, Frau XXXX, beantragt werde.7. Gegen den dem Erstantragsteller am 24.04.2007 zugestellten Bescheid wurde am 07.05.2007 Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, in welcher - neben einer gestrafften Darstellung der behaupteten Verfolgungsgründe des Erstantragstellers - im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Erstantragsteller entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid keineswegs legal ausgereist und auch nicht im Besitz eines Auslandsreisepasses gewesen sei. In Bezug auf seine unterschiedlichen Angaben zu Zeitpunkten, Zeiträumen und Aufenthaltsorten sei anzuführen, dass der Erstantragsteller angesichts der Einvernahmesituation und seiner Vorgeschichte verwirrt gewesen sei und sich Daten im Allgemeinen nicht gut merken könne. Zudem habe dieser die russische Übersetzung nicht einwandfrei verstanden, auf diesen Umstand aber auch hingewiesen. Die vom Bundesasylamt angesprochenen Widersprüche würden im angefochtenen Bescheid nicht näher erläutert, gleiches gelte für das angeblich konstruierte Vorbringen hinsichtlich der Verhaftungen und Folterungen. Es liege jedoch in der Natur der Sache, dass ein gefolterter und misshandelter Mensch nicht gerne und vielleicht auch nicht freiwillig über solche Erlebnisse spreche. In Bezug auf das vorgelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 sei anzumerken, dass bereits im Schriftsatz vom 23.01.2007 eine nachvollziehbare Erklärung zum Zustandekommen des Dokuments geliefert worden sei, darüber hinaus aber das Originaldokument in etwa drei Wochen vorgelegt werden könne und diesbezüglich auch neuerlich die zeugenschaftliche Einvernahme des Onkels des Erstantragstellers, Herrn römisch 40 , und der Vertrauensperson des Erstantragstellers, Frau römisch 40 , beantragt werde.

8. Die Zweitantragstellerin, eine russische Staatsangehörige, gelangte Ende März 2008 in das österreichische Bundesgebiet, brachte aber erst am 19.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

9. Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2008 gab die Zweitantragstellerin an, sie habe ihre Heimat am 25.03.2008 legal per Bahn verlassen und sei zunächst bis nach Polen gereist, wo sie den Zug verlassen hätte müssen und dann in weiterer Folge einen Asylantrag gestellt habe. Wenige Stunden später sei sie allerdings bereits mit einem PKW bis nach Wien gebracht worden, wo sie ihr Lebensgefährte abgeholt habe. Diesen habe sie vor etwa vier Jahren in XXXX kennengelernt. Am XXXX hätten sie über Telefon nach islamischer Tradition geheiratet. Ihre Heimat habe sie verlassen, weil sie bei ihrem Mann leben wolle, welcher zu Hause verfolgt werde. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht.9. Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2008 gab die Zweitantragstellerin an, sie habe ihre Heimat am 25.03.2008 legal per Bahn verlassen und sei zunächst bis nach Polen gereist, wo sie den Zug verlassen hätte müssen und dann in weiterer Folge einen Asylantrag gestellt habe. Wenige Stunden später sei sie allerdings bereits mit einem PKW bis nach Wien gebracht worden, wo sie ihr Lebensgefährte abgeholt habe. Diesen habe sie vor etwa vier Jahren in römisch 40 kennengelernt. Am römisch 40 hätten sie über Telefon nach islamischer Tradition geheiratet. Ihre Heimat habe sie verlassen, weil sie bei ihrem Mann leben wolle, welcher zu Hause verfolgt werde. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht.

10. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst; an seine Stelle trat der Asylgerichtshof.

11. Bei niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 03.06.2008 und 18.07.2008 gab die Zweitantragstellerin kurz zusammengefasst an, dass sie allein wegen ihres Mannes nach Österreich gekommen sei und nunmehr auch ein Kind von ihm erwarte. Die Hochzeitszeremonie nach muslimischem Ritus habe am XXXX per Telefon stattgefunden. Verfolgt worden sei sie in ihrer Heimat nicht.11. Bei niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 03.06.2008 und 18.07.2008 gab die Zweitantragstellerin kurz zusammengefasst an, dass sie allein wegen ihres Mannes nach Österreich gekommen sei und nunmehr auch ein Kind von ihm erwarte. Die Hochzeitszeremonie nach muslimischem Ritus habe am römisch 40 per Telefon stattgefunden. Verfolgt worden sei sie in ihrer Heimat nicht.

12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2008, Zl. 08 04.414-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Zweitantragstellerin vom 19.05.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Zweitantragstellerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2008, Zl. 08 04.414-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Zweitantragstellerin vom 19.05.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Zweitantragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen der Zweitantragstellerin keine Verfolgungsgründe entnommen werden hätte können. Vielmehr habe diese ausdrücklich angegeben, ihre Heimat legal verlassen zu haben, um zu ihrem Lebensgefährten nach Österreich zu ziehen.

13. Gegen diesen der Zweitantragstellerin am 23.07.2008 zugestellten Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

14. Für die am XXXX in Österreich geborene minderjährige Drittantragstellerin wurde seitens ihrer gesetzlichen Vertretung am 18.12.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.14. Für die am römisch 40 in Österreich geborene minderjährige Drittantragstellerin wurde seitens ihrer gesetzlichen Vertretung am 18.12.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

15. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2009 gab der Erstantragsteller unter anderem an, dass hinsichtlich seiner Tochter keine individuellen Asylgründe vorlägen und verwies im Wesentlichen auf die Angaben in seinem Asylverfahren.

16. Mit Bescheid vom 20.01.2009, Zl. 08 12.818-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Drittantragstellerin vom 18.12.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Drittantragstellerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).16. Mit Bescheid vom 20.01.2009, Zl. 08 12.818-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Drittantragstellerin vom 18.12.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Drittantragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass für die minderjährige Drittantragstellerin keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden seien, sondern seitens ihrer gesetzlichen Vertretung lediglich auf die Angaben der Eltern verwiesen worden sei. Auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Familienverfahrens sei jedoch weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

17. Gegen den dem Erstantragsteller (als gesetzlicher Vertreter der Drittantragstellerin) am 21.01.2009 zugestellten Bescheid vom 20.01.2009, Zl. 08 12.818-BAT, wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

18. Für den am XXXX in Österreich geborenen minderjährigen Viertantragsteller wurde seitens seiner gesetzlichen Vertretung am 28.06.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.18. Für den am römisch 40 in Österreich geborenen minderjährigen Viertantragsteller wurde seitens seiner gesetzlichen Vertretung am 28.06.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

19. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX gab der Erstantragsteller unter anderem an, dass in Bezug auf seinen Sohn keine individuellen Asylgründe vorlägen und verwies im Wesentlichen auf die Angaben in seinem Asylverfahren.19. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 gab der Erstantragsteller unter anderem an, dass in Bezug auf seinen Sohn keine individuellen Asylgründe vorlägen und verwies im Wesentlichen auf die Angaben in seinem Asylverfahren.

20. Mit Bescheid vom 16.07.2010, Zl. 10 05.614-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Viertantragstellers vom 28.06.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Viertantragsteller gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).20. Mit Bescheid vom 16.07.2010, Zl. 10 05.614-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Viertantragstellers vom 28.06.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Viertantragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass für den minderjährigen Viertantragsteller keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden seien, sondern seitens seiner gesetzlichen Vertretung lediglich auf die Angaben der Eltern verwiesen worden sei. Auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Familienverfahrens sei jedoch weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

21. Gegen den dem Erstantragsteller (als gesetzlicher Vertreter des Viertantragstellers) noch am 16.07.2010 ausgehändigten Bescheid vom selben Tag, Zl. 10 05.614-BAT, wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

22. Am 02.08.2011 führte der Asylgerichtshof zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin im Beisein ihres (damaligen) Vertreters neuerlich zu den maßgeblichen Fluchtgründen, einem in Österreich allfällig bestehenden Familien- und Privatleben sowie etwaigen Integrationsaspekten ausführlich befragt wurden.

Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht.

23. Mit Erkenntnis vom 21.09.2011, Zl. D1 311882-1/2008/19E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Erstantragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.23. Mit Erkenntnis vom 21.09.2011, Zl. D1 311882-1/2008/19E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Erstantragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

In den Entscheidungsgründen wies der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstantragstellers bereits aufgrund mehrerer - teilweise im Nachhinein eingestandener - Falschangaben im erstinstanzlichen Verfahren als herabgesetzt zu betrachten gewesen sei. So habe dieser etwa anfangs behauptet, dass die ihn bei der Einreise begleitenden Personen seine Tante und seine Cousins gewesen seien, habe aber hierzu später erklärt, diesbezüglich absichtlich die Unwahrheit angegeben zu haben, tatsächlich bestehe nämlich überhaupt kein Verwandtschaftsverhältnis. Als Begründung habe er diesbezüglich angeführt, dass er "in Russland Schwierigkeiten bekommen" hätte, wenn er alleine gereist wäre. Weiters habe er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.12.2006 behauptet, das von ihm beim Bundesasylamt in Vorlage gebrachte Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX an seine Großmutter, in welchem dieser die "Eigenschaft eines Geschädigten" im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihrer beiden Söhne zuerkannt worden sei, von dieser selbst erhalten zu haben, noch bevor er seine Ausreise aus Tschetschenien angetreten habe. Erst seine damalige Vertreterin habe dann im Schriftsatz vom 23.01.2007 dargelegt, dass auch diese Aussage falsch gewesen sei, er das Dokument vielmehr erst in Österreich von seinem Onkel erhalten habe. Der Grund für die falsche Angabe sei darin gelegen, dass er seinem Onkel keine Schwierigkeiten bereiten hätte wollen. Der Erstantragsteller habe somit - ohne nachvollziehbaren Grund - zumindest zwei Mal falsche Angaben im Rahmen seines erstinstanzlichen Asylverfahrens erstattet, obwohl er vor jeder Befragung ausdrücklich aufgefordert worden sei, nur wahrheitsgemäße Aussagen zu tätigen und auch auf die Wichtigkeit dieser Tatsache aufmerksam gemacht worden sei. Dieser Eindruck habe sich zunächst auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt, als der Erstantragsteller angegeben habe, seinen russischen Inlandspass in Österreich weder mitzuhaben noch zu wissen, wo sich dieser befinde, und auch nach nochmaliger Frage durch den vorsitzenden Richter darauf beharrt habe, seinen Inlandspass nie nach Österreich mitgenommen zu haben. Auf Vorhalt, dass sich aber eine Kopie des Passes im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befinde und er das Dokument somit nachweislich vor dem Bundesasylamt in Vorlage gebracht habe, habe der Erstantragsteller lediglich gemeint, die Frage falsch verstanden zu haben.In den Entscheidungsgründen wies der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstantragstellers bereits aufgrund mehrerer - teilweise im Nachhinein eingestandener - Falschangaben im erstinstanzlichen Verfahren als herabgesetzt zu betrachten gewesen sei. So habe dieser etwa anfangs behauptet, dass die ihn bei der Einreise begleitenden Personen seine Tante und seine Cousins gewesen seien, habe aber hierzu später erklärt, diesbezüglich absichtlich die Unwahrheit angegeben zu haben, tatsächlich bestehe nämlich überhaupt kein Verwandtschaftsverhältnis. Als Begründung habe er diesbezüglich angeführt, dass er "in Russland Schwierigkeiten bekommen" hätte, wenn er alleine gereist wäre. Weiters habe er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.12.2006 behauptet, das von ihm beim Bundesasylamt in Vorlage gebrachte Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 an seine Großmutter, in welchem dieser die "Eigenschaft eines Geschädigten" im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihrer beiden Söhne zuerkannt worden sei, von dieser selbst erhalten zu haben, noch bevor er seine Ausreise aus Tschetschenien angetreten habe. Erst seine damalige Vertreterin habe dann im Schriftsatz vom 23.01.2007 dargelegt, dass auch diese Aussage falsch gewesen sei, er das Dokument vielmehr erst in Österreich von seinem Onkel erhalten habe. Der Grund für die falsche Angabe sei darin gelegen, dass er seinem Onkel keine Schwierigkeiten bereiten hätte wollen. Der Erstantragsteller habe somit - ohne nachvollziehbaren Grund - zumindest zwei Mal falsche Angaben im Rahmen seines erstinstanzlichen Asylverfahrens erstattet, obwohl er vor jeder Befragung ausdrücklich aufgefordert worden sei, nur wahrheitsgemäße Aussagen zu tätigen und auch auf die Wichtigkeit dieser Tatsache aufmerksam gemacht worden sei. Dieser Eindruck habe sich zunächst auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt, als der Erstantragsteller angegeben habe, seinen russischen Inlandspass in Österreich weder mitzuhaben noch zu wissen, wo sich dieser befinde, und auch nach nochmaliger Frage durch den vorsitzenden Richter darauf beharrt habe, seinen Inlandspass nie nach Österreich mitgenommen zu haben. Auf Vorhalt, dass sich aber eine Kopie des Passes im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befinde und er das Dokument somit nachweislich vor dem Bundesasylamt in Vorlage gebracht habe, habe der Erstantragsteller lediglich gemeint, die Frage falsch verstanden zu haben.

Doch nicht nur bezüglich derartiger Nebenumstände, sondern auch was den Kernpunkt des Vorbringens des Erstantragstellers, nämlich den von ihm behaupteten Verfolgungssachverhalt betreffe, sei es zu mehreren unauflösbaren Widersprüchen bzw. Unvereinbarkeiten in dessen Angaben gekommen.

So sei es etwa nicht nachvollziehbar, dass der Erstantragsteller vor dem Bundesasylamt zunächst noch dezidiert erklärt habe, dass sein Fluchtgrund nichts mit jenem seines Onkels (XXXX) zu tun habe, er aber in weiterer Folge exakt das Vorbringen seines Onkels (welchem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 03.01.2005, Zl. 252.828/0-XI/38/04, Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war), nämlich aufgrund der Entführung seiner (Halb-)Brüder (Vater und Onkel des Erstantragstellers) durch russische Militärs persönlich den Separatistenführer und ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Aslan Maschadow in einem Lager in den Bergen aufgesucht und diesen um die Bereitstellung von gefordertem Lösegeld gebeten zu haben, auf seine Person umgelegt bzw. weiters angegeben habe, anlässlich seiner eigenen Festnahme im Jänner 2004 über den Aufenthalts-/Wohnort seines Onkels befragt und in diesem Zusammenhang auch gefoltert worden zu sein oder ein anderes Mal behauptet habe, von seinem Onkel im Rebellencamp in den Bergen abgeholt und nach Hause gebracht worden zu sein, wenngleich freilich anzumerken sei, dass der Erstantragsteller in derselben Einvernahme kurz zuvor noch ausdrücklich angegeben habe, dass sein Onkel nicht mit ihm bei den Kämpfern gewesen sei.So sei es etwa nicht nachvollziehbar, dass der Erstantragsteller vor dem Bundesasylamt zunächst noch dezidiert erklärt habe, dass sein Fluchtgrund nichts mit jenem seines Onkels (römisch 40 ) zu tun habe, er aber in weiterer Folge exakt das Vorbringen seines Onkels (welchem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 03.01.2005, Zl. 252.828/0-XI/38/04, Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war), nämlich aufgrund der Entführung seiner (Halb-)Brüder (Vater und Onkel des Erstantragstellers) durch russische Militärs persönlich den Separatistenführer und ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Aslan Maschadow in einem Lager in den Bergen aufgesucht und diesen um die Bereitstellung von gefordertem Lösegeld gebeten zu haben, auf seine Person umgelegt bzw. weiters angegeben habe, anlässlich seiner eigenen Festnahme im Jänner 2004 über den Aufenthalts-/Wohnort seines Onkels befragt und in diesem Zusammenhang auch gefoltert worden zu sein oder ein anderes Mal behauptet habe, von seinem Onkel im Rebellencamp in den Bergen abgeholt und nach Hause gebracht worden zu sein, wenngleich freilich anzumerken sei, dass der Erstantragsteller in derselben Einvernahme kurz zuvor noch ausdrücklich angegeben habe, dass sein Onkel nicht mit ihm bei den Kämpfern gewesen sei.

Weiters sei - so der Gerichtshof weiter - in diesem Zusammenhang anzuführen, dass gerade jener Onkel (XXXX) in seinem eigenen Asylverfahren ausgesagt habe, damals mit verbundenen Augen zu Maschadow gebracht worden zu sein und nicht gewusst zu haben, wo er sich befinde. Das Treffen mit Maschadow wiederum sei von seinem Freund "XXXX" organisiert worden, welcher mittlerweile getötet worden sei, und habe "ca. zwei Monate nach der Festnahme" seiner beiden Halbbrüder (welche nach seinen damaligen Angaben mit 03.07.2002 zu datieren sei) stattgefunden. Erzählt habe er von dem Treffen mit Maschadow niemandem. Eine Involvierung seines Neffen in diese Geschehnisse habe der Onkel des Erstantragstellers mit keinem Wort erwähnt und würden die diesbezüglichen Behauptungen des Erstantragstellers daher durch die Ausführungen seines Onkels in keiner Hinsicht untermauert. Der Vollständigkeit halber sei hier anzumerken, dass die noch im Schriftsatz vom 23.01.2007 als auch im Beschwerdeschriftsatz vom 07.05.2007 ausdrücklich beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Onkels XXXX sowie der Vertrauensperson XXXX im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich zurückgezogen worden sei.Weiters sei - so der Gerichtshof weiter - in diesem Zusammenhang anzuführen, dass gerade jener Onkel (römisch 40 ) in seinem eigenen Asylverfahren ausgesagt habe, damals mit verbundenen Augen zu Maschadow gebracht worden zu sein und nicht gewusst zu haben, wo er sich befinde. Das Treffen mit Maschadow wiederum sei von seinem Freund "XXXX" organisiert worden, welcher mittlerweile getötet worden sei, und habe "ca. zwei Monate nach der Festnahme" seiner beiden Halbbrüder (welche nach seinen damaligen Angaben mit 03.07.2002 zu datieren sei) stattgefunden. Erzählt habe er von dem Treffen mit Maschadow niemandem. Eine Involvierung seines Neffen in diese Geschehnisse habe der Onkel des Erstantragstellers mit keinem Wort erwähnt und würden die diesbezüglichen Behauptungen des Erstantragstellers daher durch die Ausführungen seines Onkels in keiner Hinsicht untermauert. Der Vollständigkeit halber sei hier anzumerken, dass die noch im Schriftsatz vom 23.01.2007 als auch im Beschwerdeschriftsatz vom 07.05.2007 ausdrücklich beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Onkels römisch 40 sowie der Vertrauensperson römisch 40 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich zurückgezogen worden sei.

Bemerkenswert sei aber auch, dass der Erstantragsteller im Hinblick auf seinen Besuch des Rebellenlagers im Jahre 2002 in der Beschwerdeverhandlung am 02.08.2011 diametral zu all seinen bisherigen mündlichen und schriftlichen Angaben erklärt habe, damals gar nicht aus eigenen Stücken zu Maschadow gegangen zu sein und um die Bereitstellung von Lösegeld zur Enthaftung seines Vaters gebeten zu haben, sondern von seinem Vater (!) dorthin verbracht worden zu sein, da dieser gedacht habe, es sei dort sicherer. Sämtliche seiner bisherigen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesasylamt seien somit nicht richtig gewesen.

Weiters sei zu berücksichtigen, dass das sogenannte "XXXX", auf welchem das vom Erstantragsteller vorgelegte Foto, welches den Grund für seine Festnahmen dargestellt habe, entstanden sei, laut der von diesem genannten Quelle im Internet (XXXX) am 06.06.2002 stattgefunden habe, der Erstantragsteller aber angegeben habe, dass sein Vater bereits am 04.06.2002 bzw. am 03.06.2002 verschleppt worden sei und ihn dieser somit gar nicht mehr - wie aber vom Erstantragsteller behauptet - zu dem Treffen hinbringen hätte können. Zudem sei - unbeschadet der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, dass sich der Erstantragsteller "Daten nicht sehr gut merken" könne - anzuführen, dass dieser noch vor dem Bundesasylamt mehrmals angegeben habe, sich etwa zwei Wochen lang bei den Rebellen aufgehalten zu haben, während er vor dem Asylgerichtshof davon gesprochen habe, dort zwei Monate verbracht zu haben.Weiters sei zu berücksichtigen, dass das sogenannte "XXXX", auf welchem das vom Erstantragsteller vorgelegte Foto, welches den Grund für seine Festnahmen dargestellt habe, entstanden sei, laut der von diesem genannten Quelle im Internet (römisch 40 ) am 06.06.2002 stattgefunden habe, der Erstantragsteller aber angegeben habe, dass sein Vater bereits am 04.06.2002 bzw. am 03.06.2002 verschleppt worden sei und ihn dieser somit gar nicht mehr - wie aber vom Erstantragsteller behauptet - zu dem Treffen hinbringen hätte können. Zudem sei - unbeschadet der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, dass sich der Erstantragsteller "Daten nicht sehr gut merken" könne - anzuführen, dass dieser noch vor dem Bundesasylamt mehrmals angegeben habe, sich etwa zwei Wochen lang bei den Rebellen aufgehalten zu haben, während er vor dem Asylgerichtshof davon gesprochen habe, dort zwei Monate verbracht zu haben.

Insgesamt sei somit festzuhalten, dass der Erstantragsteller trotz Vorlage mehrerer ausgedruckter Farbfotos sowie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft XXXX, auf welchem sich jedoch keine amtliche Stampiglie befinde und dessen Beweiswert daher wiederum als herabgesetzt zu bewerten sei, nicht einmal ansatzweise ein konsistentes, nachvollziehbares und widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen im Stande gewesen sei und der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daher insgesamt von der Unglaubwürdigkeit des behaupteten Verfolgungssachverhalts auszugehen habe.Insgesamt sei somit festzuhalten, dass der Erstantragsteller trotz Vorlage mehrerer ausgedruckter Farbfotos sowie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft römisch 40 , auf welchem sich jedoch keine amtliche Stampiglie befinde und dessen Beweiswert daher wiederum als herabgesetzt zu bewerten sei, nicht einmal ansatzweise ein konsistentes, nachvollziehbares und widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen im Stande gewesen sei und der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daher insgesamt von der Unglaubwürdigkeit des behaupteten Verfolgungssachverhalts auszugehen habe.

Gegen das Vorliegen staatlicher Verfolgung zum Ausreisezeitpunkt würden nicht zuletzt aber auch die Tatsachen sprechen, dass dem Erstantragsteller am 01.08.2006 - und somit 20 Tage vor seiner Ausreise - sein neuer Inlandspass und damit ein offizielles behördliches Dokument ausgestellt worden sei und dieser unbehelligt mit dem Autobus seine Heimatrepublik und in der Folge mit der Bahn - trotz Grenzkontrolle - auch die Russische Föderation verlassen habe können. Die diesbezügliche Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, dass von der Ausstellung des Inlandspasses nicht auf eine fehlende Verfolgungsgefahr des Erstantragstellers geschlossen werden dürfe, da das diesen Pass ausstellende Amt "nicht mit dem FSB oder GRU vernetzt" sei, überzeuge angesichts der notorisch bekannten weitreichenden Kompetenzen der russischen Geheimdienste als auch der Tatsache, dass auch die russische Passbehörde dem Ministerium für Inneres unterstehe und im Falle einer offiziellen Fahndung nach dem Erstantragsteller dieser daher mit Sicherheit sogleich bei Abholung seines Passes verhaftet worden wäre, nicht.

Aber auch die vom Erstantragsteller in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof selbst angestellten Überlegungen, warum er seiner Ansicht nach gefahrlos ausreisen habe können bzw. ihm problemlos ein Inlandspass ausgestellt worden sei, seien nicht überzeugend. So habe dieser etwa gemeint, dass er in seiner Heimat nicht unter dem Namen "XXXX" gesucht worden sei, sondern unter "XXXX". Er wäre zwar als XXXX geboren worden, habe aber ab seinem zweiten oder dritten Lebensjahr den Namen XXXX getragen und erst im Jahr 2001 seinen Namen wieder auf XXXX geändert.Aber auch die vom Erstantragsteller in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof selbst angestellten Überlegungen, warum er seiner Ansicht nach gefahrlos ausreisen habe können bzw. ihm problemlos ein Inlandspass ausgestellt worden sei, seien nicht überzeugend. So habe dieser etwa gemeint, dass er in seiner Heimat nicht unter dem Namen "XXXX" gesucht worden sei, sondern unter "XXXX". Er wäre zwar als römisch 40 geboren worden, habe aber ab seinem zweiten oder dritten Lebensjahr den Namen römisch 40 getragen und erst im Jahr 2001 seinen Namen wieder auf römisch 40 geändert.

Der Vollständigkeit halber sei zuletzt anzumerken, dass der Erstantragsteller, welcher in der Vergangenheit - unter anderem in seinem Beschwerdeschriftsatz - seine angeblich beschränkten Russischkenntnisse als Mitgrund für diverse Ungereimtheiten in seinen früheren Einvernahmen angeführt habe, die gute Verständigung mit dem im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bestellten Dolmetscher für die russische Sprache dezidiert bejaht habe.

24. Mit Erkenntnissen vom 21.09.2011, Zlen. D1 400973-1/2008/6E, D1 404032-1/2009/6E und D1 414469-1/2010/6E, wies der Asylgerichtshof auch die Beschwerden der Zweit- und Drittantragstellerin sowie des Viertantragstellers gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, 20.01.2009 und 16.07.2010 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.24. Mit Erkenntnissen vom 21.09.2011, Zlen. D1 400973-1/2008/6E, D1 404032-1/2009/6E und D1 414469-1/2010/6E, wies der Asylgerichtshof auch die Beschwerden der Zweit- und Drittantragstellerin sowie des Viertantragstellers gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.04.2007, 20.01.2009 und 16.07.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

In den Entscheidungsgründen wies der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Zweitantragstellerin im Herkunftsstaat auf der Tatsache beruhe, dass diese im Rahmen ihres Asylverfahrens mehrfach vorgebracht habe, ihre Heimat nur deshalb verlassen zu haben, um zu ihrem in Österreich aufhältigen Mann zu gelangen, um mit ihm zusammenleben zu können.

Insofern die Zweitantragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 02.08.2011 nunmehr vorgebracht habe, im Falle einer Rückkehr aufgrund der behaupteten Schwierigkeiten ihres Mannes ebenfalls bedroht zu sein und damit ein Durchschlagen der Fluchtgründe ihres nunmehrigen Ehemannes auf ihre Person angedeutet habe, sei auf das diesen betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.09.2011, Zl. D1 311882-1/2008/19E, zu verweisen, in dem der Gerichtshof zum Ergebnis gekommen sei, dass der behauptete Verfolgungssachverhalt insgesamt unglaubwürdig sei und eine asylrelevante Bedrohung nicht angenommen werden könne.

25. Mit Schriftsatz vom 14.11.2011 beantragten die Antragsteller durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG und führten aus, dass neue Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Erkenntnisse herbeigeführt hätten.25. Mit Schriftsatz vom 14.11.2011 beantragten die Antragsteller durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG und führten aus, dass neue Tatsachen bzw. Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Erkenntnisse herbeigeführt hätten.

Die Antragsteller legten einen Befund von XXXX vom 31.10.2011, eine Bestätigung des Augenzeugen XXXX vom 07.11.2011, eine Bestätigung des Verbands der Häftlinge der Konzentrationslager der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom 19.01.2008 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Russischen vom 07.11.2011, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft beim Verband der Häftlinge der Konzentrationslager der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom 22.01.2008 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Russischen vom 07.11.2011, eine Bestätigung des Vorsitzenden des Vorstandes des Verbandes der Häftlinge der Konzentrationslager der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom 22.01.2008 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Russischen vom 07.11.2011, ein Ansuchen des Vorsitzenden des Vorstandes des Verbandes der Häftlinge der Konzentrationslager der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom 22.01.2008 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Russischen vom 07.11.2011, eine Bescheinigung des Verbandes der Häftlinge der Konzentrationslager der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom 22.01.2008 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Russischen vom 07.11.2011, eine Erklärung des Erstantragstellers vom 19.01.2008 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Russischen vom 07.11.2011, den Bericht "Civilian Abducted in Vedeno" vom 30.09.2011 sowie ein Empfehlungsschreiben der Familie XXXX vom November 2011 vor und führten aus, es sei "offenkundig", dass sie bisher nicht dazu in der Lage gewesen seien, diese Unterlagen vorzulegen, da sie erst nach Abschluss der Asylverfahren mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.09.2011 hervorgekommen seien.Die Antragsteller legten einen Befund von römisch 40 vom 31.10.2011, eine Bestätigung des Augenzeugen römisch 40 vom 07.11.2011, eine Bestätigung des Verbands der Häftlinge der Konzentrationslager der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom 19.01.2008 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Russischen vom 07.11.2011, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft beim Verband der Häftlinge der Konzentrationslager der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom 22.01.2008 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Russischen vom 07.11.2011, eine Bestätigung des Vorsitzenden des Vorstandes des Verbandes der Häftlinge der Konzentrationslager der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom 22.01.2008 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Russischen vom 07.11.2011, ein Ansuchen des Vorsitzenden des Vorstandes des Verbandes der Häftlinge der Konzentrationslager der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom 22.01.2008 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Russischen vom 07.11.2011, eine Bescheinigung des Verbandes der Häftlinge der Konzentrationslager der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom 22.01.2008 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Russischen vom 07.11.2011, eine Erklärung des Erstantragstellers vom 19.01.2008 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Russischen vom 07.11.2011, den Bericht "Civilian Abducted in Vedeno" vom 30.09.2011 sowie ein Empfehlungsschreiben der Familie römisch 40 vom November 2011 vor und führten aus, es sei "offenkundig", dass sie bisher nicht dazu in der Lage gewesen seien, diese Unterlagen vorzulegen, da sie erst nach Abschluss der Asylverfahren mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.09.2011 hervorgekommen seien.

Die Antragsteller hätten zahlreiche Übersetzungen von Dokumenten des Verbandes der Häftlinge der Konzentrationslager der Tschetschenischen Republik Itschkeria erst im November 2011 erhalten. Der Erstantragsteller habe diese bereits vor langer Zeit dem Dolmetscher zur Übersetzung gegeben, eine Übersetzung jedoch erst im "November 2001" (gemeint wohl: November 2011) erhalten. Somit hätten diese Beweismittel bisher ohne sein Verschulden nicht vorgelegt werden können.

Der Erstantragsteller habe sich erst infolge der negativen Asylgerichtshofentscheidung an XXXX gewandt, da sich sein Gesundheitszustand infolge des Erhalts der Entscheidung verschlechtert habe. Infolge dessen habe er mit seinem Bekannten XXXX, welcher als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, gesprochen, der über die Entscheidung des Asylgerichtshofes schockiert gewesen sei, da er im Winter 2004 selbst gesehen habe, dass der Erstantragsteller von bewaffneten Personen in einem Pkw entführt worden sei. Erst im November 2011 habe er dem Erstantragsteller jedoch mitgeteilt, dass er bereit wäre, im Asylverfahren eine Zeugenaussage zu machen. Auch die schriftliche Bestätigung des Zeugen XXXX habe daher bisher ohne Verschulden der Antragsteller nicht vorgelegt werden können. Diese stelle ein neues Beweismittel dar, welches alleine oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens zu anderen Entscheidungen führen hätte können.Der Erstantragsteller habe sich erst infolge der negativen Asylgerichtshofentscheidung an römisch 40 gewandt, da sich sein Gesundheitszustand infolge des Erhalts der Entscheidung verschlechtert habe. Infolge dessen habe er mit seinem Bekannten römisch 40 , welcher als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, gesprochen, der über die Entscheidung des Asylgerichtshofes schockiert gewesen sei, da er im Winter 2004 selbst gesehen habe, dass der Erstantragsteller von bewaffneten Personen in einem Pkw entführt worden sei. Erst im November 2011 habe er dem Erstantragsteller jedoch mitgeteilt, dass er bereit wäre, im Asylverfahren eine Zeugenaussage zu machen. Auch die schriftliche Bestätigung des Zeugen römisch 40 habe daher bisher ohne Verschulden der Antragsteller nicht vorgelegt werden können. Diese stelle ein neues Beweismittel dar, welches alleine oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens zu anderen Entscheidungen führen hätte können.

Neu sei zudem auch der Artikel "Civilian Abducted in Vedeno" vom 30.09.2011, welcher den Antragstellern erst im November 2011 im Zuge einer Recherche zur Kenntnis gekommen sei. Aus dem Bericht ergebe sich, dass ein junger Mann wegen Vorfällen im Jahr 2005 erst vor wenigen Wochen entführt worden sei. Dieser Artikel bestätige, dass auch die Antragsteller noch Jahre nach der Flucht mit Übergriffen durch ihre Verfolger zu rechnen hätten, zumal der Erstantragsteller bereits in der Vergangenheit entführt und misshandelt worden sei.

Neu sei auch ein Empfehlungsschreiben der Familie XXXX aus XXXX, welches die gelungene Integration der Antragsteller in Österreich bestätige. Sämtliche dieser Beweismittel seien erst nach Abschluss der Asylverfahren hervorgekommen, sodass die zweiwöchige Frist für die Stellung der Anträge auf Wiederaufnahme gewahrt sei.Neu sei auch ein Empfehlungsschreiben der Familie römisch 40 aus römisch 40 , welches die gelungene Integration der Antragsteller in Österreich bestätige. Sämtliche dieser Beweismittel seien erst nach Abschluss der Asylverfahren hervorgekommen, sodass die zweiwöchige Frist für die Stellung der Anträge auf Wiederaufnahme gewahrt sei.

Daneben würden die Antragsteller über zahlreiche weitere Beweismittel verfügen, welche im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht vorgelegt worden seien. Die Antragsteller seien im Asylverfahren durch einen Berater des Vereins "Asyl in Not" vertreten gewesen. Dieser habe dem Erstantragsteller mehrfach sinngemäß mitgeteilt, dass bereits aufgrund der vorgelegten Fotografien, welche den Erstantragsteller im Kreis bewaffneter Personen zeigen würden, davon ausgegangen werden müsse, dass der Familie internationaler Schutz zuerkannt würde.

Aus diesem Grund habe der frühere Vertreter der Antragsteller zahlreiche Beweismittel zurückgehalten bzw. bewusst nicht vorgelegt, da er deren Relevanz für das Verfahren offenkundig unrichtig beurteilt habe. Bei den Antragstellern handle es sich um juristische Laien, welche insbesondere mit dem österreichischen Asylverfahren nicht vertraut seien. Sie hätten sich ausschließlich auf die Beratung durch ihren früheren Vertreter verlassen. Ohne ihr Verschulden hätten daher auch ein Schreiben des XXXX vom 18.07.2011 samt Reisepasskopie, Bescheide der polnischen Asylbehörden betreffend die Mutter und die Brüder der Zweitantragstellerin, welche in Polen politisches Asyl erhalten hätten, eine Bestätigung betreffend den Bruder der Zweitantragstellerin, XXXX, sowie weitere Unterlagen betreffend die Inhaftierung und Misshandlung des XXXX, eine Bestätigung auf der Internetseite einer Menschenrechtsorganisation über das Verschwinden des Vaters der Zweitantragstellerin, eine Bestätigung auf der Internetseite einer Menschenrechtsorganisation über das Verschwinden des Onkels des Erstantragstellers, eine Bestätigung auf der Internetseite einer Menschenrechtsorganisation über das Verschwinden des Vaters des Erstantragstellers, weitere Bestätigungen in russischer Sprache sowie ein Schreiben der XXXX, wonach diese die Entführung des Erstantragstellers in seinem Dorf Anfang August 2006 miterlebt habe, nicht vorgelegt werden können.Aus diesem Grund habe der frühere Vertreter der Antragsteller zahlreiche Beweismittel zurückgehalten bzw. bewusst nicht vorgelegt, da er deren Relevanz für das Verfahren offenkundig unrichtig beurteilt habe. Bei den Antragstellern handle es sich um juristische Laien, welche insbesondere mit dem österreichischen Asylverfahren nicht vertraut seien. Sie hätten sich ausschließlich auf die Beratung durch ihren früheren Vertreter verlassen. Ohne ihr Verschulden hätten daher auch ein Schreiben des römisch 40 vom 18.07.2011 samt Reisepasskopie, Bescheide der polnischen Asylbehörden betreffend die Mutter und die Brüder der Zweitantragstellerin, welche in Polen politisches Asyl erhalten hätten, eine Bestätigung betreffend den Bruder der Zweitantragstellerin, römisch 40 , sowie weitere Unterlagen betreffend die Inhaftierung und Misshandlung des römisch 40 , eine Bestätigung auf der Internetseite einer Menschenrechtsorganisation über das Verschwinden des Vaters der Zweitantragstellerin, eine Bestätigung auf der Internetseite einer Menschenrechtsorganisation über das Verschwinden des Onkels des Erstantragstellers, eine Bestätigung auf der Internetseite einer Menschenrechtsorganisation über das Verschwinden des Vaters des Erstantragstellers, weitere Bestätigungen in russischer Sprache sowie ein Schreiben der römisch 40 , wonach diese die Entführung des Erstantragstellers in seinem Dorf Anfang August 2006 miterlebt habe, nicht vorgelegt werden können.

Die Antragsteller hätten diese "Tatsachen oder Beweismittel" bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit nicht im Verwaltungsverfahren geltend machen bzw. vorlegen können. Sie hätten vielmehr die Unterlagen ihrem (damaligen) Vertreter übergeben, damit dieser sie im Verfahren vorlege, und seien bis zum Erhalt der negativen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes der festen Überzeugung gewesen, dass die Beweismittel vorgelegt worden seien. Es liege daher jedenfalls kein den Antragstellern zuzurechnendes Verschulden vor, welches die Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließen würde.

Aus den genannten Unterlagen hätte sich ergeben, dass XXXX relevante Angaben über den Vater des Erstantragstellers und seine Familie machen sowie bestätigen hätte können, dass der Vater des Erstantragstellers Widerstandskämpfer gewesen sei.Aus den genannten Unterlagen hätte sich ergeben, dass römisch 40 relevante Angaben über den Vater des Erstantragstellers und seine Familie machen sowie bestätigen hätte können, dass der Vater des Erstantragstellers Widerstandskämpfer gewesen sei.

Aus den vorgelegten polnischen Unterlagen ergebe sich zudem, dass der Mutter der Zweitantragstellerin und ihren beiden Brüdern in Polen politisches Asyl zuerkannt worden sei, da die Familie in Tschetschenien von den russischen und tschetschenischen Sicherheitsbehörden politisch verfolgt worden sei.

All diese Beweismittel seien im Verfahren ohne Verschulden der Antragsteller nicht vorgelegt worden und hätten alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidungen herbeigeführt. Sie würden ihrem objektiven Inhalt nach zudem die abstrakte Eignung besitzen, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche der Asylgerichtshof die Erkenntnisse bzw. die zu diesen führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe. Der Asylgerichtshof hätte bei Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Beweismittel und der neu hervorgekommenen Tatsachen insbesondere zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Antragsteller gelangen können.

Darüber hinaus seien im Verfahren ohne Verschulden der Antragsteller zahlreiche Unterlagen hinsichtlich ihrer gelungenen Integration - insbesondere aufgrund der falschen Beratung durch ihren früheren Vertreter und dessen verfehlter Rechtsansicht - nicht vorgelegt worden. Es handle sich dabei um eine Einstellungszusage des Erstantragstellers als Reifenmonteur vom 09.08.2011, mehrere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vom Juli und August 2011 sowie ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX vom 08.08.2011. Daraus ergebe sich, dass die Antragsteller vollständig in Österreich, insbesondere in XXXX, integriert seien. Es sei offenkundig, dass der Asylgerichtshof bei Berücksichtigung dieser Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Antragsteller nicht vorgelegt werden hätten können, zumindest hinsichtlich der Ausweisung zu anders lautenden Entscheidungen gelangen hätte können.Darüber hinaus seien im Verfahren ohne Verschulden der Antragsteller zahlreiche Unterlagen hinsichtlich ihrer gelungenen Integration - insbesondere aufgrund der falschen Beratung durch ihren früheren Vertreter und dessen verfehlter Rechtsansicht - nicht vorgelegt worden. Es handle sich dabei um eine Einstellungszusage des Erstantragstellers als Reifenmonteur vom 09.08.2011, mehrere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vom Juli und August 2011 sowie ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch 40 vom 08.08.2011. Daraus ergebe sich, dass die Antragsteller vollständig in Österreich, insbesondere in römisch 40 , integriert seien. Es sei offenkundig, dass der Asylgerichtshof bei Berücksichtigung dieser Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Antragsteller nicht vorgelegt werden hätten können, zumindest hinsichtlich der Ausweisung zu anders lautenden Entscheidungen gelangen hätte können.

26. Mit Beschluss vom 18.06.2012, Zlen. U 2207-2210/11-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 21.09.2011, Zlen. D1 311882-1/2008/19E, D1 400973-1/2008/6E, D1 404032-1/2009/6E und D1 414469-1/2010/6E, erhobenen Beschwerden ab.

27. Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2012 forderte der Asylgerichtshof die Antragsteller im Hinblick darauf, dass den Anträgen auf Wiederaufnahme maßgebliche Angaben zu deren Zulässigkeit fehlen, gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung anzugeben, warum die in den Anträgen genannten bzw. vorgelegten Beweismittel nicht bereits in den Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz genannt bzw. vorgelegt worden seien sowie die Umstände, wann und wie sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätten, darzulegen und glaubhaft zu machen.27. Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2012 forderte der Asylgerichtshof die Antragsteller im Hinblick darauf, dass den Anträgen auf Wiederaufnahme maßgebliche Angaben zu deren Zulässigkeit fehlen, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung anzugeben, warum die in den Anträgen genannten bzw. vorgelegten Beweismittel nicht bereits in den Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz genannt bzw. vorgelegt worden seien sowie die Umstände, wann und wie sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätten, darzulegen und glaubhaft zu machen.

28. Mit Schriftsatz vom 24.08.2012 wiesen die Antragsteller durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter darauf hin, dass die Angaben zur Zulässigkeit der Anträge auf Wiederaufnahme bereits in den Anträgen vom 14.11.2011 vollständig seien und wiederholten im Wesentlichen die in diesen Anträgen getätigten Ausführungen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3. Die gegenständlichen Anträge zielen darauf ab, dass der Asylgerichtshof die mit Erkenntnissen vom 21.09.2011, Zlen. D1 311882-1/2008/19E, D1 400973-1/2008/6E, D1 404032-1/2009/6E und D1 414469-1/2010/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der nunmehrigen Antragsteller aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Die gegenständlichen Anträge zielen darauf ab, dass der Asylgerichtshof die mit Erkenntnissen vom 21.09.2011, Zlen. D1 311882-1/2008/19E, D1 400973-1/2008/6E, D1 404032-1/2009/6E und D1 414469-1/2010/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der nunmehrigen Antragsteller aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung für die Einhaltung dieser subjektiven Frist trifft dabei den Antragsteller.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung für die Einhaltung dieser subjektiven Frist trifft dabei den Antragsteller.

Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsgemäß (oder sonst genau) zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweisen hiefür. Die bloße Behauptung, den Antrag innerhalb offener Frist zu stellen, wird dem nicht gerecht (VwGH 18.11.1981, 81/03/0168). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller (VwGH 08.07.2005, 2005/02/0040, 21.10.2005, 2005/12/0114, 14.11.2006, 2005/05/0260).

Hinsichtlich der (oben unter Pkt. I. 25. näher genannten) Bestätigungen, Bescheinigungen und Ansuchen des Verbands der Häftlinge der Konzentrationslager der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom 19.01.2008 und 22.01.2008 ist festzuhalten, dass weder aus den Anträgen auf Wiederaufnahme noch aus dem ergänzenden Schriftsatz vom 24.08.2012 hervorgeht, wann die Antragsteller bereits vor Erhalt der beglaubigten Übersetzungen aus dem Russischen vom 07.11.2011 von der Existenz der Bestätigungen, Bescheinigungen und Ansuchen Kenntnis hatten, was jedoch im Lichte der Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs. 2 AVG ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes (hier: Wissen über die Existenz der Bestätigungen, Bescheinigungen und Ansuchen, nicht ab Erhalt deren Übersetzung aus dem Russischen) deren Aufgabe gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anträgen auf Wiederaufnahme, wonach der Erstantragsteller die genannten Unterlagen "bereits vor langer Zeit dem Dolmetscher zur Übersetzung gegeben" habe, haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller - trotz expliziter Aufforderung des Asylgerichthofes vom 08.08.2012, insbesondere die Umstände, wann sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätten, darzulegen und glaubhaft zu machen - keine Umstände glaubhaft gemacht, aus welchen sich die Einhaltung der in § 69 Abs. 2 AVG genannten zweiwöchigen Frist ergibt.Hinsichtlich der (oben unter Pkt. römisch eins. 25. näher genannten) Bestätigungen, Bescheinigungen und Ansuchen des Verbands der Häftlinge der Konzentrationslager der Tschetschenischen Republik Itschkeria vom 19.01.2008 und 22.01.2008 ist festzuhalten, dass weder aus den Anträgen auf Wiederaufnahme noch aus dem ergänzenden Schriftsatz vom 24.08.2012 hervorgeht, wann die Antragsteller bereits vor Erhalt der beglaubigten Übersetzungen aus dem Russischen vom 07.11.2011 von der Existenz der Bestätigungen, Bescheinigungen und Ansuchen Kenntnis hatten, was jedoch im Lichte der Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der zweiwöchigen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes (hier: Wissen über die Existenz der Bestätigungen, Bescheinigungen und Ansuchen, nicht ab Erhalt deren Übersetzung aus dem Russischen) deren Aufgabe gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anträgen auf Wiederaufnahme, wonach der Erstantragsteller die genannten Unterlagen "bereits vor langer Zeit dem Dolmetscher zur Übersetzung gegeben" habe, haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller - trotz expliziter Aufforderung des Asylgerichthofes vom 08.08.2012, insbesondere die Umstände, wann sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hätten, darzulegen und glaubhaft zu machen - keine Umstände glaubhaft gemacht, aus welchen sich die Einhaltung der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG genannten zweiwöchigen Frist ergibt.

Auch hinsichtlich des vorgelegten Schreibens des XXXX vom 18.07.2011 samt Reisepasskopie, der Bescheide der polnischen Asylbehörden vom 20.05.2010, 21.03.2011 und 14.07.2011 betreffend die Mutter und die Brüder der Zweitantragstellerin, der Bestätigung betreffend den Bruder der Zweitantragstellerin sowie weitere Unterlagen betreffend die Inhaftierung und Misshandlung des Bruders der Zweitantragstellerin, der Bestätigungen auf einer Internetseite einer Menschenrechtsorganisation über das Verschwinden des Vaters der Zweitantragstellerin sowie des Vaters und des Onkels des Erstantragstellers, weiterer Bestätigungen in russischer Sprache, dem Schreiben der XXXX, der Einstellungszusage des Erstantragstellers als Reifenmonteur vom 09.08.2011, der Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vom Juli und August 2011 und des Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX vom 08.08.2011, welche die Antragsteller laut eigenen Angaben ihrem ehemaligen Vertreter übergeben hätten, geht weder aus den Anträgen auf Wiederaufnahme noch aus dem ergänzenden Schriftsatz vom 24.08.2012 hervor, wann die Antragsteller von der Existenz der genannten Beweismittel Kenntnis hatten, was jedoch - wie bereits erwähnt - im Lichte der Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs. 2 AVG ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes deren Aufgabe gewesen wäre. Mangels Glaubhaftmachung von Umständen, aus welchen sich die Einhaltung der genannten Frist ergibt, ist somit auch hinsichtlich dieser Beweismittel nicht von der Rechtzeitigkeit der Anträge auszugehen (in diesem Zusammenhang ist auch auf Seite 5 der Anträge auf Wiederaufnahme zu verweisen: "Sie hatten die Unterlagen ihrem Rechtsberater übergeben, damit dieser sie im Verfahren vorlegt, bis zum Erhalt [der] negativen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes waren sie auch der festen Überzeugung, dass die wichtigen Beweismittel vorgelegt worden seien.", womit auch hier anzunehmen ist, dass die Antragsteller bereits längere Zeit von der Existenz der genannten Beweismittel Kenntnis hatten).Auch hinsichtlich des vorgelegten Schreibens des römisch 40 vom 18.07.2011 samt Reisepasskopie, der Bescheide der polnischen Asylbehörden vom 20.05.2010, 21.03.2011 und 14.07.2011 betreffend die Mutter und die Brüder der Zweitantragstellerin, der Bestätigung betreffend den Bruder der Zweitantragstellerin sowie weitere Unterlagen betreffend die Inhaftierung und Misshandlung des Bruders der Zweitantragstellerin, der Bestätigungen auf einer Internetseite einer Menschenrechtsorganisation über das Verschwinden des Vaters der Zweitantragstellerin sowie des Vaters und des Onkels des Erstantragstellers, weiterer Bestätigungen in russischer Sprache, dem Schreiben der römisch 40 , der Einstellungszusage des Erstantragstellers als Reifenmonteur vom 09.08.2011, der Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vom Juli und August 2011 und des Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch 40 vom 08.08.2011, welche die Antragsteller laut eigenen Angaben ihrem ehemaligen Vertreter übergeben hätten, geht weder aus den Anträgen auf Wiederaufnahme noch aus dem ergänzenden Schriftsatz vom 24.08.2012 hervor, wann die Antragsteller von der Existenz der genannten Beweismittel Kenntnis hatten, was jedoch - wie bereits erwähnt - im Lichte der Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der zweiwöchigen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes deren Aufgabe gewesen wäre. Mangels Glaubhaftmachung von Umständen, aus welchen sich die Einhaltung der genannten Frist ergibt, ist somit auch hinsichtlich dieser Beweismittel nicht von der Rechtzeitigkeit der Anträge auszugehen (in diesem Zusammenhang ist auch auf Seite 5 der Anträge auf Wiederaufnahme zu verweisen: "Sie hatten die Unterlagen ihrem Rechtsberater übergeben, damit dieser sie im Verfahren vorlegt, bis zum Erhalt [der] negativen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes waren sie auch der festen Überzeugung, dass die wichtigen Beweismittel vorgelegt worden seien.", womit auch hier anzunehmen ist, dass die Antragsteller bereits längere Zeit von der Existenz der genannten Beweismittel Kenntnis hatten).

Bezüglich der nunmehr vorgelegten schriftlichen Zeugenaussage des XXXX ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nachträgliche Zeugenaussagen als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 02.06.1982, 81/03/0151; 05.10.1988, 88/18/0326; 19.04.2007, 2004/09/0159).Bezüglich der nunmehr vorgelegten schriftlichen Zeugenaussage des römisch 40 ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nachträgliche Zeugenaussagen als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte", das heißt nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 02.06.1982, 81/03/0151; 05.10.1988, 88/18/0326; 19.04.2007, 2004/09/0159).

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16.02.1994, 90/13/0003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16.02.1994, 90/13/0003).

"Das nachträgliche Bekanntwerden des Aufenthaltsortes von Zeugen, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten" bzw. "der Umstand, dass die Partei einen Zeugen deshalb nicht namhaft gemacht hat, weil ihr seine genaue Adresse erst später bekannt geworden ist", stellen hingegen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 22.06.1981, 1199/79).

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass weder aus den Anträgen auf Wiederaufnahme noch aus dem ergänzenden Schriftsatz vom 24.08.2012 hervorgeht, ob dem Erstantragsteller bereits vor Erhalt der nunmehr vorgelegten schriftlichen Zeugenaussage vom 07.11.2011 bekannt war, dass die nunmehr als Zeuge geltend gemachte Person in der Lage gewesen wäre, im Hinblick auf sein asylrelevantes Vorbringen zweckdienliche Aussagen zu machen, was jedoch im Lichte der Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs. 2 AVG ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes (hier: Wissen über die Existenz eines allfälligen Zeugen bzw. des Umstandes, dass dieser verfahrensrelevante Angaben tätigen kann, nicht ab Erhalt dessen schriftlicher Aussagen) dessen Aufgabe gewesen wäre. Mangels entsprechender Angaben haben die Antragsteller somit auch in diesem Zusammenhang keine Umstände glaubhaft gemacht, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt. Wann der Zeuge dem Erstantragsteller seine Bereitschaft zur Aussage mitgeteilt hat, ist hingegen irrelevant.Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass weder aus den Anträgen auf Wiederaufnahme noch aus dem ergänzenden Schriftsatz vom 24.08.2012 hervorgeht, ob dem Erstantragsteller bereits vor Erhalt der nunmehr vorgelegten schriftlichen Zeugenaussage vom 07.11.2011 bekannt war, dass die nunmehr als Zeuge geltend gemachte Person in der Lage gewesen wäre, im Hinblick auf sein asylrelevantes Vorbringen zweckdienliche Aussagen zu machen, was jedoch im Lichte der Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der zweiwöchigen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes (hier: Wissen über die Existenz eines allfälligen Zeugen bzw. des Umstandes, dass dieser verfahrensrelevante Angaben tätigen kann, nicht ab Erhalt dessen schriftlicher Aussagen) dessen Aufgabe gewesen wäre. Mangels entsprechender Angaben haben die Antragsteller somit auch in diesem Zusammenhang keine Umstände glaubhaft gemacht, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt. Wann der Zeuge dem Erstantragsteller seine Bereitschaft zur Aussage mitgeteilt hat, ist hingegen irrelevant.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).

Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta). Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 21.09.2011, Zlen. D1 311882-1/2008/19E, D1 400973-1/2008/6E, D1 404032-1/2009/6E und D1 414469-1/2010/6E, mit welchen die Asylverfahren der Antragsteller rechtskräftig abgeschlossen wurden, wurden dem damaligen Vertreter am 04.10.2011 und den Antragstellern am 19.10.2011 bzw. am 20.10.2011 zugestellt und damit erlassen.

Die nunmehr vorgelegten Berichte "Civilian Abducted in Vedeno" vom 30.09.2011 sowie "Three Civilians Abducted in Shali" vom 01.10.2011 wurden vor Erlassung der genannten Erkenntnisse veröffentlicht.

Es handelt sich bei den vorgelegten Berichten aus dem Internet - mangels Bezugs zu den Antragstellern - jedoch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem von den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.09.2011, Zlen. D1 311882-1/2008/19E, D1 400973-1/2008/6E, D1 404032-1/2009/6E und D1 414469-1/2010/6E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte, da aus sich in der Vergangenheit ereigneten, eventuell ähnlich gelagerten Sachverhalten, wie sie der Erstantragsteller im Asylverfahren behauptete, ohnehin keine Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des von ihm konkret behaupteten Vorbringens ziehen lassen. Den Antragstellern ist es mit der Vorlage dieser Berichte somit nicht gelungen, neu hervorgekommene Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu anderen als den tatsächlich getroffenen Entscheidungen geführt hätten (siehe dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Im Hinblick auf den - den Erstantragsteller betreffenden - Befundbericht von Dr. XXXX, Psychologin und Psychotherapeutin, XXXX vom 31.10.2011, ist unter Hinweis auf die vorangegangene zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG festzuhalten, dass dieser nicht geeignet ist, einer Wiederaufnahme stattzugeben, da er erst nach Abschluss der seinerzeitigen Verfahren neu entstanden ist. Gleiches gilt für das Empfehlungsschreiben der Familie XXXX vom November 2011.Im Hinblick auf den - den Erstantragsteller betreffenden - Befundbericht von Dr. römisch 40 , Psychologin und Psychotherapeutin, römisch 40 vom 31.10.2011, ist unter Hinweis auf die vorangegangene zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG festzuhalten, dass dieser nicht geeignet ist, einer Wiederaufnahme stattzugeben, da er erst nach Abschluss der seinerzeitigen Verfahren neu entstanden ist. Gleiches gilt für das Empfehlungsschreiben der Familie römisch 40 vom November 2011.

Die Anträge auf Wiederaufnahme waren daher spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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