Norm
AsylG 2005 §38Spruch
E7 429.220-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2012, FZ. 12 10.737 EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2012, FZ. 12 10.737 EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG BGBl. 1991/51 idgF ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des erstinstanzlichen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG BGBl. 1991/51 idgF ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.05.2012 über den Flughafen Wien unter Verwendung seines türkischen Reisepasses sowie eines Schengenvisums, ausgestellt von der griechischen Vertretung in der Türkei, auf legale Weise in das Bundesgebiet ein.
2. Er stellte am 16.08.2012 an der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach Durchführung einer Erstbefragung am 16.08.2012 und einer Einvernahme am 28.08.2012 mit Bescheid vom 04.09.2012 in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus. Mit Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Er stellte am 16.08.2012 an der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach Durchführung einer Erstbefragung am 16.08.2012 und einer Einvernahme am 28.08.2012 mit Bescheid vom 04.09.2012 in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus. Mit Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Gegen diesen am 04.09.2012 zu Handen des Beschwerdeführers sowie am 05.09.2012 zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF vom 12.09.2012.
4. Die Beschwerdevorlage langte beim AsylGH mit 19.09.2012 ein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG sowie die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Gemäß Abs. 3a entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a) im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a. Gemäß Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter (§ 37 Abs. 1) oder der Senatsvorsitzende (§ 38 Abs. 2).Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG sowie die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Gemäß Absatz 3 a, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a,) im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Gemäß Absatz 4, entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter (Paragraph 37, Absatz eins,) oder der Senatsvorsitzende (Paragraph 38, Absatz 2,).
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
Der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;Der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
Sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
Der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
Der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
Das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht; oder
Gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und (in verfassungskonformer Interpretation der gg. Bestimmung auch) 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und (in verfassungskonformer Interpretation der gg. Bestimmung auch) 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
2. Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
3. Rechtlich folgt: 3.1. Die belangte Behörde stützte ihre Rechtsansicht, der Beschwerde des Beschwerdeführers sei gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, auf die Feststellung, dass "die Gründe für die Antragstellung, wie bereits in der Beweiswürdigung (erg.: des gg. Bescheides ausgeführt), keinesfalls den Tatsachen entsprechen", weshalb der § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG anzuwenden war (vgl. AS 251, S. 46 des Bescheides).3. Rechtlich folgt: 3.1. Die belangte Behörde stützte ihre Rechtsansicht, der Beschwerde des Beschwerdeführers sei gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, auf die Feststellung, dass "die Gründe für die Antragstellung, wie bereits in der Beweiswürdigung (erg.: des gg. Bescheides ausgeführt), keinesfalls den Tatsachen entsprechen", weshalb der Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG anzuwenden war vergleiche AS 251, S. 46 des Bescheides).
In ihrer Beweiswürdigung legte die Behörde dar, aus welchen Erwägungen heraus sie zu diesem Ergebnis gelangte (vgl. AS 221 ff, S. 31 ff des Bescheides). In diesem Rahmen führte sie insbesondere aus, dass der Antragsteller eingangs des Verfahrens vorerst in allgemeiner Form auf "die Unterdrückung der Kurden" in der Türkei, im Weiteren auch auf die Gefahrenlage in seinem Heimatdorf verwies, die aus Übergriffen der PKK auf die Bevölkerung für den Fall mangelnder Unterstützung sowie allfälligen Maßnahmen des türkischen Militärs für den Fall der (unterstellten) Unterstützung der PKK resultiere, und diesbezüglich eine schon erfolgte Entführung des Dorfvorstehers sowie in der Folge auch die seines Vaters durch die PKK behauptete. In der nachfolgenden Einvernahme habe er diesen Sachverhalt insofern ergänzt, als der erwähnte Dorfvorsteher nicht nur entführt, sondern sogar getötet worden sei, sein Vater sei erst nach der Ausreise (des Antragstellers) entführt worden. Vor dieser Einvernahme habe er allerdings durch seine Vertreterin eine Übersetzung eines angeblichen Schreibens eines Dorfvorstehers vorgelegt, der zu entnehmen war, dass er (der Antragsteller) seit 2008 polizeilich gesucht werde, weil er verdächtigt werde sich der PKK angeschlossen zu haben, was Mitglieder der PKK im Verhör angegeben hätten, sowie, dass Vater und Mutter von den Sicherheitsbehörden festgenommen und verhört sowie dabei auch mißhandelt worden seien.In ihrer Beweiswürdigung legte die Behörde dar, aus welchen Erwägungen heraus sie zu diesem Ergebnis gelangte vergleiche AS 221 ff, S. 31 ff des Bescheides). In diesem Rahmen führte sie insbesondere aus, dass der Antragsteller eingangs des Verfahrens vorerst in allgemeiner Form auf "die Unterdrückung der Kurden" in der Türkei, im Weiteren auch auf die Gefahrenlage in seinem Heimatdorf verwies, die aus Übergriffen der PKK auf die Bevölkerung für den Fall mangelnder Unterstützung sowie allfälligen Maßnahmen des türkischen Militärs für den Fall der (unterstellten) Unterstützung der PKK resultiere, und diesbezüglich eine schon erfolgte Entführung des Dorfvorstehers sowie in der Folge auch die seines Vaters durch die PKK behauptete. In der nachfolgenden Einvernahme habe er diesen Sachverhalt insofern ergänzt, als der erwähnte Dorfvorsteher nicht nur entführt, sondern sogar getötet worden sei, sein Vater sei erst nach der Ausreise (des Antragstellers) entführt worden. Vor dieser Einvernahme habe er allerdings durch seine Vertreterin eine Übersetzung eines angeblichen Schreibens eines Dorfvorstehers vorgelegt, der zu entnehmen war, dass er (der Antragsteller) seit 2008 polizeilich gesucht werde, weil er verdächtigt werde sich der PKK angeschlossen zu haben, was Mitglieder der PKK im Verhör angegeben hätten, sowie, dass Vater und Mutter von den Sicherheitsbehörden festgenommen und verhört sowie dabei auch mißhandelt worden seien.
Diese Angaben des Antragstellers stünden aber zueinander "in völligem Widerspruch", das erwähnte Schreiben eines Dorfvorstehers, welches im Übrigen nur als Faxkopie (erg.: sowie lediglich in deutscher Übersetzung) vorliege, sei daher als bloßes Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, dessen genauer Inhalt dem Antragsteller offenbar auch gar nicht bekannt war, weil dieser Inhalt zu seinem bisherigen Vorbringen ja in krassem Widerspruch stand und es nicht logisch nachvollziehbar wäre, wenn der Antragsteller in Kenntnis des Inhalts dieses Schreibens sein bisheriges Vorbringen damit belasten würde. Nicht schlüssig sei zudem gewesen, dass der Antragsteller zwar (mit diesem Schreiben) behauptete, es werde (erg.: seit 2008) nach ihm gefahndet, andererseits aber auch ausführte, er habe seinen Militärdienst zwischen 2008 und 2009 geleistet und er demnach für die türkischen Behörde in dieser Zeit jedenfalls, aber auch danach noch auffindbar gewesen sei. Darüber hinaus habe er zuvor auf ausdrückliche Nachfrage hin noch angegeben, dass nach ihm in der Türkei behördlich nicht gesucht werde. Zuletzt sei die behauptete Fahndung nach ihm auch deshalb nicht glaubhaft, weil er im Februar 2012 unter Verwendung seines eigenen Reisepasses und eines Touristenvisums ohne jedwede Schwierigkeiten und ungehindert auf legale Weise auf dem Luftweg aus der Türkei ausgereist sei. Individuelle Übergriffe vor der Ausreise seine Person betreffend habe er ebenso nicht vorgetragen. Auch der Umstand, dass er den gg. Antrag auf internationalen Schutz trotz der behaupteten Probleme im Herkunftsstaat erst einen Tag vor Ablauf des ihm ausgestellten Visums einbrachte, spreche gegen eine fluchtartige Ausreise aus der Türkei bzw. für den Versuch der weiteren Legalisierung des Aufenthalts nach Ablauf des Visums. Die bloße Zugehörigkeit des Antragstellers zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei indiziere jedenfalls keine individuelle Verfolgungsgefahr, diesbezüglich sei auch auf die problemlose Ableistung des Wehrdienstes und die nachfolgenden Erwerbstätigkeiten als Bauarbeiter sowie in der Landwirtschaft zu verweisen.
3.2. Dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen (vgl. AS 329) dahingehend entgegen, als er maßgebliche Wahrnehmungen, die sich im behaupteten Sachverhalt finden, nicht selbst gemacht habe, sondern diese Informationen erst nach der Ausreise von Verwandten erhalten habe, was ihm demgemäß nicht anzulasten sei. Der vorgehaltene Widerspruch zwischen dem vorherigen mündlichen Vorbringen und dem später vorgelegten Schreiben eines Dorfvorstehers bestehe insofern nicht, als dieses Schreiben in erster Linie zum Beweis der Entführung des Vaters des Beschwerdeführers dienen sollte. Der gg. Antrag auf internationalen Schutz stütze sich überhaupt im Wesentlichen auf diese Entführung und Misshandlung des Vaters "durch PKK-Angehörige" und gründe sich die Furcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr auf mögliche ähnliche Übergriffe auf ihn durch diese.3.2. Dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen vergleiche AS 329) dahingehend entgegen, als er maßgebliche Wahrnehmungen, die sich im behaupteten Sachverhalt finden, nicht selbst gemacht habe, sondern diese Informationen erst nach der Ausreise von Verwandten erhalten habe, was ihm demgemäß nicht anzulasten sei. Der vorgehaltene Widerspruch zwischen dem vorherigen mündlichen Vorbringen und dem später vorgelegten Schreiben eines Dorfvorstehers bestehe insofern nicht, als dieses Schreiben in erster Linie zum Beweis der Entführung des Vaters des Beschwerdeführers dienen sollte. Der gg. Antrag auf internationalen Schutz stütze sich überhaupt im Wesentlichen auf diese Entführung und Misshandlung des Vaters "durch PKK-Angehörige" und gründe sich die Furcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr auf mögliche ähnliche Übergriffe auf ihn durch diese.
Der zugleich gestellte "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde" wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in die Türkei dort in gleicher Weise wie sein Vater und wie der erwähnte Dorfvorsteher der Gefahr der Verfolgung und damit einhergehender Eingriffe in seine physische Integrität durch PKK-Angehörige ausgesetzt wäre und daher die unmittelbare Durchsetzung des erstinstanzlichen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn darstelle. Da er in Österreich einer geregelten Arbeit nachgehe und sich hier bereits sozial und sprachlich integriert habe (wofür sich in der Beschwerde keine Nachweise fanden), stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegen.
3.3. Das Ergebnis von am 24.08.2012 durch die erstinstanzliche Behörde von der Staatendokumentation dieser Behörde erbetenen Erhebungen im Herkunftsstaat des Antragstellers zur Überprüfung der im vorgelegten Schreiben eines Dorfvorstehers gemachten Angaben langte erst mit 11.09.2012 bei der Behörde ein und konnte deshalb noch keinen Eingang in den erstinstanzlichen Bescheid vom 04.09.2012 finden.
3.4. Aus den oben genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt.3.4. Aus den oben genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Voraussetzungen für diese amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben.Der Asylgerichtshof kann einerseits gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Voraussetzungen für diese amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben.
Der AsylGH kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung gem. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes aus anderen als in § 38 Abs. 2 angeführten Gründen nicht rechtskonform erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1Der AsylGH kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes aus anderen als in Paragraph 38, Absatz 2, angeführten Gründen nicht rechtskonform erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins
AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt ("kann ... aberkennen"),
anders zu üben gewesen wäre.
3.5. Aus Sicht des AsylGH war nun in Anbetracht des oben Wiedergegebenen grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde im Lichte des Beweisverfahrens insgesamt zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr mit seinem mündlichen Vorbringen sowie seiner Beweismittelvorlage nicht glaubhaft zu machen vermochte.
Allerdings trägt die Entscheidungsbegründung der Behörde aus folgenden Gründen nicht die Anwendung des § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG:Allerdings trägt die Entscheidungsbegründung der Behörde aus folgenden Gründen nicht die Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG:
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 idgF, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442). Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 idgF, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, Zl. 99/01/0273; 22. 5. 2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19. 7. 2001, Zl. 99/20/0385; 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214; 31. 5. 2001, Zl. 2000/20/0496; 31. 1. 2002, Zl. 2001/20/0381; 11. 6. 2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21. 8. 2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, Zl. 2001/20/0442). Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar.
Zwar hat das Bundesasylamt im gg. Fall eine an sich schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen und die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgungsgefahr nachvollziehbar als insgesamt unglaubwürdig qualifiziert, die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ist im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes angesichts der oben dargestellten, relativ umfangreichen Erwägungen der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung, die der Feststellung der mangelnden Glaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr zugrunde lagen, jedoch nicht erfüllt. Diese mangelnde Glaubwürdigkeit hat sich nämlich nicht bereits von vornherein als offenkundig "aufgedrängt", zumal eine etwaige Betroffenheit der Zivilbevölkerung von den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in den mehrheitlich kurdisch bewohnten Landesteilen der Türkei durch Übergriffe der Konfliktparteien grundsätzlich denkbar und nicht von vornherein auszuschließen wäre, sondern war sie im gg. Fall erst aus einer eingehenden Abwägung der Ergebnisse des Beweisverfahrens zu gewinnen.
3.6. Aus den Ausführungen oben, denen nach die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend zur Feststellung der mangelnden Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgungsgefahr gekommen war, ergab sich folgerichtig auch, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 angesichts der mangelnden Feststellbarkeit einer dieser Bestimmung immanenten Gefahrenlage nicht gegeben waren, denn weder waren stichhaltige Hinweise dafür festzustellen, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer individuellen Rechtsverletzung iSd Art. 2, 3 oder 8 EMRK, noch dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.3.6. Aus den Ausführungen oben, denen nach die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend zur Feststellung der mangelnden Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgungsgefahr gekommen war, ergab sich folgerichtig auch, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, angesichts der mangelnden Feststellbarkeit einer dieser Bestimmung immanenten Gefahrenlage nicht gegeben waren, denn weder waren stichhaltige Hinweise dafür festzustellen, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer individuellen Rechtsverletzung iSd Artikel 2, 3, oder 8 EMRK, noch dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
3.7. Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zu beheben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zukommt.3.7. Da überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zu beheben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 36, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zukommt.
5. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird abgesondert entschieden.5. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird abgesondert entschieden.
6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Offensichtlichkeit, VerfahrensführungZuletzt aktualisiert am
09.10.2012