Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E13 425.567-2/2012-10E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Friedrich Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012, Zl. E13 425.567-1/2012-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Armenien, vertreten durch XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Friedrich Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012, Zl. E13 425.567-1/2012-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012, Zl. E13 425.567-1/2012-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012, Zl. E13 425.567-1/2012-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "WAW"), ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte ursprünglich am 20.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "WAW"), ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte ursprünglich am 20.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er im Wesentlichen an, dass sein Großvater aserischer Abstammung gewesen sei, weswegen er bei der Ableistung des Präsenzdienstes 1996 benachteiligt worden sei. Im Herbst 1997 hätte ihm ein Offizier mit einer Pistole in sein Bein geschossen. 1999 sei er bei einer "Lokaltour" zusammen mit seinem Cousin mit einer Person in Streit geraten und in weiterer Folge von dieser mit einem Messer angegriffen und dabei verletzt worden. Diese Person sei deswegen zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Am 15.09.2006 sei er von zwei Männern wegen seiner Abstammung auf der Straße angehalten, mit einem Messer bedroht und danach in weiterer Folge verletzt worden. Dabei habe er aber keine schweren Verletzungen davon getragen. Zuletzt sei er als Fliesen- und Bodenverleger selbständig tätig gewesen und habe nicht schlecht verdient. Er verfüge über eine Kreditkarte und eine Eigentumswohnung mit Garage, in welcher er sein Gewerbe ausgeübt habe. Seine Mutter sei bei ihm im Hof fast von einem Auto überfahren worden. Sie hätte keine Asylgründe, sondern sei nur mit gekommen, weil sie sonst in ihrem Heimatland alleine leben müsste. Am 20.10.2011 seien drei Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten seiner Gattin mit dem Umbringen ihrer Kinder gedroht und sie auch geschlagen, was bei ihr zu einer Fehlgeburt geführt habe.
I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft und führte hierzu aus, dass es den behaupteten Diskriminierungen beim Heer, der Messerattacke 1999 und dem Unfall der Mutter 1999 an einem zeitlichen Konnex und asylrelevanten Motiven mangle. Der Überfall vom 20.10.2011 auf die Ehefrau sei nicht auf die aserische Abstammung von bP1 zurückzuführen, sondern hätte es sich bei den Personen lediglich um Einschleichdiebe, Räuber oder Einbrecher gehandelt. Ebenso sei die Diskriminierung der Kinder in der Schule unglaubwürdig. Eine asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite oder von Dritten im Herkunftsland Armenien hätte somit nicht festgestellt werden können.
Im Rahmen der Refoulementprüfung führte das Bundesasylamt aus, dass im Falle des BF keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstelle.
Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.3.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.3.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.4. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012 gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Das Flucht begründende Vorbringen des BF wurde dabei im Wesentlichen als nicht glaubwürdig erkannt und die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung bestätigt. In ergänzender Würdigung des Asylgerichtshofes ging dieser insbesondere auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Punkte ein.
Rechtskraft hinsichtlich dieses Erkenntnisses trat am 17.07.2012 ein.
I.5. Gemäß Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 31.07.2012 wurden zu den Zahlen (E13 425,567-1/2012-6E, E13 425.568-1/2012-5E, E13 425.566-1/2012-4E, E13 425.569-1/2012-5E und E13 425.571-1/2012-5E) Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gestellt. Die Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden daher über dortiges Ersuchen übermittelt und befinden sich aktuell beim Verfassungsgerichtshof.römisch eins.5. Gemäß Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 31.07.2012 wurden zu den Zahlen (E13 425,567-1/2012-6E, E13 425.568-1/2012-5E, E13 425.566-1/2012-4E, E13 425.569-1/2012-5E und E13 425.571-1/2012-5E) Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gestellt. Die Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden daher über dortiges Ersuchen übermittelt und befinden sich aktuell beim Verfassungsgerichtshof.
I.6. Mit Schreiben vom 13.08.2012 brachte der WAW im Wege seiner gewillkürten Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 13.08.2012 brachte der WAW im Wege seiner gewillkürten Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem BF die Existenz der folgenden als Beweis relevanten Umstände erst am 03.08.2012 telefonisch von seiner Schwiegermutter zur Kenntnis gebracht worden seien, jedoch habe er zu diesem Zeitpunkt noch nichts über den Inhalt gewusst. Erst am 08.08.2012 nach Einlangen des Beweismittels habe der Asylwerber Einsicht nehmen können und dadurch hätten diese Beweismittel bisher nicht in das Asylverfahren eingebracht werden können.
Als Beweis wurden angeführt: DVD, K./Kuvert von XXXX mit Datum, K./des kleinen abgerissenen Zettels.Als Beweis wurden angeführt: DVD, K./Kuvert von römisch 40 mit Datum, K./des kleinen abgerissenen Zettels.
Am 20.10.2011 sei die Gattin des Beschwerdeführers von drei Männern überfallen, zusammengeschlagen und misshandelt worden, deswegen sei sie ins Spital gekommen und auf dem Weg ins Spital zu seiner Frau sei der Beschwerdeführer selbst entführt und sexuell misshandelt und vom 20. bis 21. Oktober 2011 von seinen Entführern festgehalten worden.
Vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er und seine Frau misshandelt worden seien, jedoch sei er nicht in der Lage gewesen über seine sexuelle Misshandlung am 20.10.2011 zu sprechen und habe nun angegeben, die Misshandlung seiner Frau sowie alle seine körperlichen Verletzungen, das seien mehrere Narben auf seinem Körper von Verletzungen mit dem Messer und ein Waffenschuss. Nach diesem Vorfall am 20. Oktober 2011 habe seine Frau das noch ungeborene Kind verloren. All diese Vorfälle habe der Beschwerdeführer an lokale Organe in Armenien angezeigt, jedoch habe er keine Hilfe bekommen und es hätten keine Ermittlungen stattgefunden.
Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die belangte Behörde seine Angaben prüfen werde, um so feststellen zu können, dass seine Frau vom 20.10.2011 bis 24.10.2011 im Krankenhaus Armavir stationär aufhältig gewesen sei und dass auch ein Zeuge (Nachbar mit dem Namen Hasmik) diesen Vorfall auch bestätigen könne.
Über seine sexuelle Misshandlung und körperliche Gewalt habe der Beschwerdeführer weder seiner Frau noch Mutter und auch sonst niemanden anderen erzählen können. Er sei auch heute aus psychischen Gründen nicht in der Lage, darüber zu sprechen.
Am 03. August 2012 hätten unbekannte Männer die Schwiegermutter (die Mutter seiner Frau) des Beschwerdeführers besucht und bei ihr eine DVD und einen kleinen abgerissenen Zettel abgegeben, auf dem händisch der Name XXXX und seine Ausweisnummer geschrieben worden sei. Die unbekannten Männer hätten zu ihr gesagt, sie solle ihrem Schwiegersohn ausrichten: "er soll auf diesen Namen eine Vollmacht ausstellen, damit seine Wohnung in Armenien auf diesen Namen überschrieben wird, ansonsten wird der Inhalt von dieser DVD in die Öffentlichkeit kommen bzw. im Internet abgespielt werden". Danach am 08. August 2012 habe der Beschwedeführer diese DVD aus Armenien bekommen, die seine Schwiegermutter mit Boten "XXXX" an ihn geschickt habe.Am 03. August 2012 hätten unbekannte Männer die Schwiegermutter (die Mutter seiner Frau) des Beschwerdeführers besucht und bei ihr eine DVD und einen kleinen abgerissenen Zettel abgegeben, auf dem händisch der Name römisch 40 und seine Ausweisnummer geschrieben worden sei. Die unbekannten Männer hätten zu ihr gesagt, sie solle ihrem Schwiegersohn ausrichten: "er soll auf diesen Namen eine Vollmacht ausstellen, damit seine Wohnung in Armenien auf diesen Namen überschrieben wird, ansonsten wird der Inhalt von dieser DVD in die Öffentlichkeit kommen bzw. im Internet abgespielt werden". Danach am 08. August 2012 habe der Beschwedeführer diese DVD aus Armenien bekommen, die seine Schwiegermutter mit Boten "XXXX" an ihn geschickt habe.
Bis zum 08. August 2012 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, dass der auf ihn ausgeübte sexuelle Missbrauch aufgezeichnet worden sei. Somit sei der Beschwerdeführer total entsetzt und seine Abschiebung nach Armenien werde zu seinem Tod führen.
Er stelle daher den Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen und seinem Asylantrag vom 21.12.2011 statt zu geben.
Gemäß dem mit der gewillkürten Vertreterin geführten fernmündlichen Gespräch vom 14.08.2012 gelte der Antrag auf Wiederaufnahme für die Verfahren der gesamten Familie (vgl. AV v. 14.08.2012).Gemäß dem mit der gewillkürten Vertreterin geführten fernmündlichen Gespräch vom 14.08.2012 gelte der Antrag auf Wiederaufnahme für die Verfahren der gesamten Familie vergleiche AV v. 14.08.2012).
I.7. Beim im Wiederaufnahmeantrag beschriebenen kleinen Zettel handelt es sich um eine Kopie mit (offenbar) zwei Worten in Armenisch und der Buchstaben-Ziffernkombination XXXX. Beigelegt wurden auch die Kopien eines Kuverts - auf einer der Kopien ist das Datum 2012/08/07 angeführt.römisch eins.7. Beim im Wiederaufnahmeantrag beschriebenen kleinen Zettel handelt es sich um eine Kopie mit (offenbar) zwei Worten in Armenisch und der Buchstaben-Ziffernkombination römisch 40 . Beigelegt wurden auch die Kopien eines Kuverts - auf einer der Kopien ist das Datum 2012/08/07 angeführt.
In der Beilage des Wiederaufnahmeantrages findet sich auch eine DVD. Auf dieser befindet sich ein Kurzfilm, in welchem ein am Boden sitzender und an Händen und Beinen gefesselter Mann offenbar misshandelt und oral sexuell missbraucht wird. Ob es sich dabei um den Wiederaufnahmewerber handelt, ist aufgrund der mangelhaften Qualität nicht zweifelsfrei feststellbar.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
II.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
II.1.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oderder Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oderneue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden (vgl. VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2008/16/0148, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 312).Tatsachen sind dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden vergleiche VwGH vom 21.09.2009, Zl. 2008/16/0148, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 312).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Nach § 69 Abs. 1 Z 1 setzt die Wiederaufnehme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommene Tatsachen und Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten. Die Partei darf daran kein Verschulden treffen. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, setzt die Wiederaufnehme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommene Tatsachen und Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten. Die Partei darf daran kein Verschulden treffen. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).
II.2.2. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:römisch zwei.2.2. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:
II.2.2.1. In Anbetracht der abschließenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 13.07.2012 über den Asylantrag des WAW stand ihm jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung.römisch zwei.2.2.1. In Anbetracht der abschließenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 13.07.2012 über den Asylantrag des WAW stand ihm jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Da der Antrag auf Wiederaufnahme am 14.08.2012 gesendet wurde, ist jedenfalls die objektive Dreijahresfrist gewahrt.
Gemäß seinen Angaben wurden ihm die neuen Beweismittel am 08.08.2012 zugestellt, der Wiederaufnahmeantrag vom 13.08.2012 (zur Post gegeben am 14.08.2012) erscheint daher insoweit rechtzeitig.
II.2.2.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er im abgeschlossenen Verfahren im Wesentlichen an, dass sein Großvater aserischer Abstammung gewesen sei, weswegen er bei der Ableistung des Präsenzdienstes 1996 benachteiligt worden sei. Im Herbst 1997 hätte ihm ein Offizier mit einer Pistole in sein Bein geschossen. 1999 sei er bei einer "Lokaltour" zusammen mit seinem Cousin mit einer Person in Streit geraten und in weiterer Folge von dieser mit einem Messer angegriffen und dabei verletzt worden. Diese Person sei deswegen zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Am 15.09.2006 sei er von zwei Männern wegen seiner Abstammung auf der Straße angehalten, mit einem Messer bedroht und danach in weiterer Folge verletzt worden. Dabei habe er aber keine schweren Verletzungen davon getragen. Zuletzt sei er als Fliesen- und Bodenverleger selbständig tätig gewesen und habe nicht schlecht verdient. Er verfüge über eine Kreditkarte und eine Eigentumswohnung mit Garage, in welcher er sein Gewerbe ausgeübt habe. Seine Mutter sei bei ihm im Hof fast von einem Auto überfahren worden. Sie hätte keine Asylgründe, sondern sei nur mit gekommen, weil sie sonst in ihrem Heimatland alleine leben müsste. Am 20.10.2011 seien drei Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten seiner Gattin mit dem Umbringen ihrer Kinder gedroht und sie auch geschlagen, was bei ihr zu einer Fehlgeburt geführt habe.römisch zwei.2.2.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er im abgeschlossenen Verfahren im Wesentlichen an, dass sein Großvater aserischer Abstammung gewesen sei, weswegen er bei der Ableistung des Präsenzdienstes 1996 benachteiligt worden sei. Im Herbst 1997 hätte ihm ein Offizier mit einer Pistole in sein Bein geschossen. 1999 sei er bei einer "Lokaltour" zusammen mit seinem Cousin mit einer Person in Streit geraten und in weiterer Folge von dieser mit einem Messer angegriffen und dabei verletzt worden. Diese Person sei deswegen zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Am 15.09.2006 sei er von zwei Männern wegen seiner Abstammung auf der Straße angehalten, mit einem Messer bedroht und danach in weiterer Folge verletzt worden. Dabei habe er aber keine schweren Verletzungen davon getragen. Zuletzt sei er als Fliesen- und Bodenverleger selbständig tätig gewesen und habe nicht schlecht verdient. Er verfüge über eine Kreditkarte und eine Eigentumswohnung mit Garage, in welcher er sein Gewerbe ausgeübt habe. Seine Mutter sei bei ihm im Hof fast von einem Auto überfahren worden. Sie hätte keine Asylgründe, sondern sei nur mit gekommen, weil sie sonst in ihrem Heimatland alleine leben müsste. Am 20.10.2011 seien drei Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten seiner Gattin mit dem Umbringen ihrer Kinder gedroht und sie auch geschlagen, was bei ihr zu einer Fehlgeburt geführt habe.
II.2.2.3. Der BF hatte also nur die bereits Jahre zurückliegenden Vorfälle und den Vorfall - seine Frau betreffend vom 20.10.2011 - angeführt. Vorfälle ihn selbst betreffend, die jüngeren Datums wären, wurden von ihm im abgeschlossenen Verfahren nicht angegeben, seinen Angaben ist nichts von einer Entführung am 20.10.2011 und Gefangenhaltung bis 21.10.2011 und auch nichts von einem sexuellen Missbrauch zu entnehmen. In der Einvernahme beim Bundesasylamt war der WAW wiederholt gefragt worden, ob er sämtliche Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe, vollständig geschildert habe (vgl. niederschriftliche Einvernahme beim BAA am 13.02.2012, Seite 9, 10) - er hatte also die Möglichkeit solches Vorbringen zu erstatten. Dass er diese Möglichkeit nicht in Anspruch nahm, muss ihm als Verschulden angelastet werden. Wenn im Antrag auf Wiederaufnahme dazu angeführt wird, der BF habe angegeben, dass er und seine Frau misshandelt worden seien, so ist das insofern unrichtig wenn damit suggeriert wird, der BF habe Misshandlungen jüngeren Datums vorgebracht. Solche hatte er jedenfalls nicht behauptet. Im Gegenteil hatte er angegeben, er habe seinen letzten Auftrag, welchen er am 20.10.2011 angenommen habe, auch bereits zwei Tage vor seiner Ausreise (am 28.11.2011) beendet, ohne dass er die Arbeiten ganz abgeschlossen hätte (Seite 9, Einvernahme vom 13.02.2012).römisch zwei.2.2.3. Der BF hatte also nur die bereits Jahre zurückliegenden Vorfälle und den Vorfall - seine Frau betreffend vom 20.10.2011 - angeführt. Vorfälle ihn selbst betreffend, die jüngeren Datums wären, wurden von ihm im abgeschlossenen Verfahren nicht angegeben, seinen Angaben ist nichts von einer Entführung am 20.10.2011 und Gefangenhaltung bis 21.10.2011 und auch nichts von einem sexuellen Missbrauch zu entnehmen. In der Einvernahme beim Bundesasylamt war der WAW wiederholt gefragt worden, ob er sämtliche Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe, vollständig geschildert habe vergleiche niederschriftliche Einvernahme beim BAA am 13.02.2012, Seite 9, 10) - er hatte also die Möglichkeit solches Vorbringen zu erstatten. Dass er diese Möglichkeit nicht in Anspruch nahm, muss ihm als Verschulden angelastet werden. Wenn im Antrag auf Wiederaufnahme dazu angeführt wird, der BF habe angegeben, dass er und seine Frau misshandelt worden seien, so ist das insofern unrichtig wenn damit suggeriert wird, der BF habe Misshandlungen jüngeren Datums vorgebracht. Solche hatte er jedenfalls nicht behauptet. Im Gegenteil hatte er angegeben, er habe seinen letzten Auftrag, welchen er am 20.10.2011 angenommen habe, auch bereits zwei Tage vor seiner Ausreise (am 28.11.2011) beendet, ohne dass er die Arbeiten ganz abgeschlossen hätte (Seite 9, Einvernahme vom 13.02.2012).
Von einem Asylwerber, der Verfolgung im Heimatland behauptet und in einem ihm sicher erscheinenden Land einen Asylantrag stellt, muss erwartet werden können, dass er alle seine Gründe dafür darlegt. Die Behauptung im Antrag auf Wiederaufnahme, er sei nicht in der Lage gewesen, über seine sexuelle Misshandlung zu sprechen, kann ihn nicht entschuldigen und ist ihm daher ein Verschulden am Nichtvorbringen solcher Behauptungen anzulasten.
II.2.2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.römisch zwei.2.2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Weil bereits ein Verschulden des BF an der Unterlassung des Vorbringens solcher Behauptungen vorliegt, war auf die weiteren Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nicht weiter einzugehen.
Daher war der gegenständliche Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.
II.2.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
16.10.2012