Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
D11 406569-5/2012/3E
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Rosen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, FZ. 12 07.460-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Vorsitzenden und den Richter MMag. Rosen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, FZ. 12 07.460-EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm§ 22 Abs 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG iVm§ 22 Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 25.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz.
1.2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung erhielt der Beschwerdeführer die entsprechenden Merk- und Informationsblätter über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern, darunter auch die Mitwirkungs- und Meldepflichten gem. § 15 AsylG 2005.1.2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung erhielt der Beschwerdeführer die entsprechenden Merk- und Informationsblätter über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern, darunter auch die Mitwirkungs- und Meldepflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005.
1.3. Auch bei der am 24.04.2009 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer über die Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 belehrt.1.3. Auch bei der am 24.04.2009 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer über die Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 belehrt.
1.4. Mit Bescheid vom 25.04.2012, FZ 09 02.440 EAST-Ost, wurde der Antrag gem. § 5 Abs 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages Polen gem. Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. § 10 Abs 4 ASylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).1.4. Mit Bescheid vom 25.04.2012, FZ 09 02.440 EAST-Ost, wurde der Antrag gem. Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages Polen gem. Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, ASylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2009, GZ S4 406.569-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gem. §§ 5 Abs 1, 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 abgewiesen.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2009, GZ S4 406.569-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, abgewiesen.
1.6. Am 12.02.2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser zweite Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, FZ 10 01.265-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen; ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III.).1.6. Am 12.02.2010 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Internationalen Schutz. Dieser zweite Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2011, FZ 10 01.265-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen; ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen den am 08.02.2011 dem Beschwerdeführer eigenhändig übergebenen Bescheid vom 02.02.2011, FZ 10 01.265-BAT, wurde mit Schreiben vom 18.02.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 23.02.2011, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
1.7. Mit Schriftsatz vom 02.03.2011 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde am 23.02.2011 an die funktionell zuständige Behörde, dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, weitergeleitet wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu seiner verspäteten Einbringung der Beschwerde eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 18.03.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am
23.03.2011, teilte der Beschwerdeführer fristgerecht mit: "... Als
ich den Bescheid bekommen habe, habe ich (auf) die Sozialdienstmitarbeiterin gewartet, doch sie war am Donnerstag nicht gekommen. Sie war nur in der nächsten Woche in der Arbeit. Ich habe mir ihr gesprochen und um die Hilfe gebeten, aber sie hat mir gesagt, dass ich diese Beschwerde selbst schreiben soll. So habe ich umsonst viel Zeit verloren. Ich bitte Sie höflichst um Verständnis...".
1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.03.2011, Zl. D11 406.569-3/2011/5E, wurde die Beschwerde gem. § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.03.2011, Zl. D11 406.569-3/2011/5E, wurde die Beschwerde gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
1.9. Am 19.06.2012 stellte der - mittlerweile in Strafhaft befindliche - -Beschwerdeführer erneut einen (dritten und gegenständlichen) Antrag auf Internationalen Schutz.
1.10. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.06.2012 wurden dem Beschwerdeführer erneut die entsprechenden Merk- und Informationsblätter über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern, darunter auch die Mitwirkungs- und Meldepflichten gem. § 15 AsylG 2005 übergeben.1.10. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.06.2012 wurden dem Beschwerdeführer erneut die entsprechenden Merk- und Informationsblätter über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern, darunter auch die Mitwirkungs- und Meldepflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 übergeben.
1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.0.08.2012, Zl. 12 07.460 - EAST Ost, wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.0.08.2012, Zl. 12 07.460 - EAST Ost, wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Rechtsmittelbelehrung weist korrekt auf die einwöchige Rechtsmittelfrist hin (vgl. § 22 Abs 12 AsylG 2005).Die Rechtsmittelbelehrung weist korrekt auf die einwöchige Rechtsmittelfrist hin vergleiche Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005).
1.12. Die örtlich zuständige Dienststelle der Bundespolizeidirektion Wien führte am 27.08.2012 einen Zustellversuch in einer Obdachlosenunterkunft durch (vgl. Polizeibericht AS 235) und übergab der anwesenden Sozialarbeiterin eine Hinterlegungsbenachrichtigung, auf welcher vermerkt ist "Beginn der Abholfrist 27.08.2012"1.12. Die örtlich zuständige Dienststelle der Bundespolizeidirektion Wien führte am 27.08.2012 einen Zustellversuch in einer Obdachlosenunterkunft durch vergleiche Polizeibericht AS 235) und übergab der anwesenden Sozialarbeiterin eine Hinterlegungsbenachrichtigung, auf welcher vermerkt ist "Beginn der Abholfrist 27.08.2012"
Am 30.08.2012 erschien der Beschwerdeführer in der Polizeidienststelle und erhielt den Bescheid des Bundesasylamtes ausgefolgt.
1.13. Mit Schriftsatz vom 06.09.2012, bei der belangten Behörde am selben Tag eingebracht, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.14. Mit Schriftsatz des Asylgerichtshofes vom 13.09.2012 wurde der Beschwerdeführer auf die offenkundige Verspätung seiner Beschwerde hingewiesen und ihm diesbezüglich eine einwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
1.15. Mit Schriftsatz vom 21.09.2012, eingelangt am 24.09.2012, nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: es habe ein Beamter der örtlichen Polizeiinspektion eine Benachrichtigung in der Obdachlosenunterkunft vorbei gebracht und ihm eine Frist zur Abholung bis zum 10.09.2012 gewährt. Er habe am 30.08.2012 den Bescheid von der Polizeiinspektion abgeholt, wobei ihm der Beamte erklärt habe, dass die Rechtsmittelfrist mit dem heutigen Tag beginne. Auch die Sozialarbeiterin sei davon ausgegangen, dass die Frist erst am 30.08.2012 zu laufen begonnen habe. Er habe daher aus seiner Sicht fristgerecht am 06.09.2012 Beschwerde erhoben.
Er stelle außerdem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1.16. Der im Polizeibericht (vgl. oben 1.12.) genannte Beamte wurde seitens des Asylgerichtshofes kontaktiert und gab mit Mail vom 25.09.2012 an, dass die Angaben im Polizeibericht richtig seien. Es sei ihm bekannt, dass die rechtskräftige Zustellung eines Bescheides mit dem Hinterlegungsdatum beginne.1.16. Der im Polizeibericht vergleiche oben 1.12.) genannte Beamte wurde seitens des Asylgerichtshofes kontaktiert und gab mit Mail vom 25.09.2012 an, dass die Angaben im Polizeibericht richtig seien. Es sei ihm bekannt, dass die rechtskräftige Zustellung eines Bescheides mit dem Hinterlegungsdatum beginne.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.
2.2. Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid des Beschwerdeführers am 27.08.2012 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde wäre daher aufgrund der einwöchigen Rechtsmittelfrist bis spätestens mit 02.09.2012, 24.00 Uhr, einzubringen gewesen, wurde jedoch tatsächlich erst nach diesem Datum, konkret erst am 6.09.2012, per Fax übermittelt.
Die Hinterlegungsanzeige, welche seitens des diensthabenden Polizeibeamten der in der Obdachlosenunterkunft anwesenden Sozialarbeiterin ausgehändigt wurde, weist deutlich auf den 27.08.2012 (handgeschrieben durch den Beamten) als Beginn der Hinterlegung hin (vgl. AS 243).Die Hinterlegungsanzeige, welche seitens des diensthabenden Polizeibeamten der in der Obdachlosenunterkunft anwesenden Sozialarbeiterin ausgehändigt wurde, weist deutlich auf den 27.08.2012 (handgeschrieben durch den Beamten) als Beginn der Hinterlegung hin vergleiche AS 243).
Schon allein aufgrund dieses handgeschriebenen Vermerks erweist sich die gegenteilige Behauptung, wonach der Polizeibeamte bereits beim Zustellversuch ein anderes Datum genannt haben soll, als haltlos.
2.3. Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet eingebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.4. Der (noch offene) Wiedereinsetzungsantrag wird an das zuständige Bundesasylamt weitergeleitet.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, ZustellungZuletzt aktualisiert am
27.11.2012