Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S1 421.464-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2012, Zahl 11 05.309-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2012, Zahl 11 05.309-EAST Ost zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da er in die Europäischen Union mit einem für die Republik Ungarn ausgestellten Visum eingereist war, erklärte sich die Republik Ungarn mit Schreiben vom 04.07.2011 gemäß Art. 9 Abs. 4 VO343/2003 zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig (As. 117 BAA).1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Da er in die Europäischen Union mit einem für die Republik Ungarn ausgestellten Visum eingereist war, erklärte sich die Republik Ungarn mit Schreiben vom 04.07.2011 gemäß Artikel 9, Absatz 4, VO343/2003 zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig (As. 117 BAA).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2011 zur Aktenzahl 11 05.309-EAST Ost wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers sodann gemäß §§ 5, 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Ausweisung nach Ungarn ausgesprochen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 9 Abs. 4 VO 343/2003 Ungarn zuständig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2011 zur Aktenzahl 11 05.309-EAST Ost wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers sodann gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Ausweisung nach Ungarn ausgesprochen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 9, Absatz 4, VO 343 aus 2003, Ungarn zuständig.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Mit Beschluss der seinerzeitig zuständig gewesenen Gerichtsabteilung vom 27.09.2011 zu Zl. S15 421.464-1/2011/3Z wurde dieser Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss der seinerzeitig zuständig gewesenen Gerichtsabteilung vom 27.09.2011 zu Zl. S15 421.464-1/2011/3Z wurde dieser Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Mit Erkenntnis der seinerzeit zuständig gewesenen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes vom 22.06.2012 zu GZ S15 421.464-1/2011/8E wurde der Beschwerde sodann gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Es seien zum einen unzureichende Länderfeststellungen zu Ungarn getroffen worden, zum anderen wäre eine erweiterte Abklärung der Überstellungsfähigkeit aufgrund der Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers notwendig.2. Mit Erkenntnis der seinerzeit zuständig gewesenen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes vom 22.06.2012 zu GZ S15 421.464-1/2011/8E wurde der Beschwerde sodann gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Es seien zum einen unzureichende Länderfeststellungen zu Ungarn getroffen worden, zum anderen wäre eine erweiterte Abklärung der Überstellungsfähigkeit aufgrund der Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers notwendig.
3. Das Bundesasylamt nahm in der Folge eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor, die am 25.07.2012 die in der Erstaufnahmestelle Ost stattfand (siehe Aktenseiten 699 bis 703 Bundesasylamt). Zu seiner Tuberkuloseerkrankung führte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aus, dass er bis zum 15.07.2012 deshalb in Therapie gewesen sei. Die Therapie wäre nunmehr abgeschlossen. Er müsse lediglich alle drei Monate zum Röntgen gehen um das kontrollieren zu lassen. Es gehe ihm jetzt auch gut. Er wohne derzeit mit seinem Bruder in Österreich, der ebenfalls nachgereist sei, eine negative Entscheidung erhalten habe und dagegen eine Beschwerde eingebracht hätte. Sie beide würden durch die Caritas unterstützt. Eine Tante lebe in XXXX und helfe ihnen auch.3. Das Bundesasylamt nahm in der Folge eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor, die am 25.07.2012 die in der Erstaufnahmestelle Ost stattfand (siehe Aktenseiten 699 bis 703 Bundesasylamt). Zu seiner Tuberkuloseerkrankung führte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aus, dass er bis zum 15.07.2012 deshalb in Therapie gewesen sei. Die Therapie wäre nunmehr abgeschlossen. Er müsse lediglich alle drei Monate zum Röntgen gehen um das kontrollieren zu lassen. Es gehe ihm jetzt auch gut. Er wohne derzeit mit seinem Bruder in Österreich, der ebenfalls nachgereist sei, eine negative Entscheidung erhalten habe und dagegen eine Beschwerde eingebracht hätte. Sie beide würden durch die Caritas unterstützt. Eine Tante lebe in römisch 40 und helfe ihnen auch.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft stehe, beantwortete der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme am 25.07.2012 nur dahingehend, dass er mit seinem Bruder in einer Wohnung der Caritas lebe.
Auf die nachfolgenden Frage, was einer Ausweisung seiner Person nach Ungarn entgegen stehe, führte er aus, dass er regelmäßig wegen seiner Lunge zur Röntgenkontrolle müsse und den ungarischen Ärzten nicht vertraut. Sollte die Krankheit je wieder ausbrechen, würde er in Ungarn sicher nicht behandelt werden. Die ungarischen Ärzte hätten nicht die Erfahrung und die Möglichkeiten wie hier in Österreich. Auf die Frage, ob er noch weitere Angaben tätigen wollte, antwortete der Beschwerdeführer wiederum nur dahingehend, dass er seine Kontrolluntersuchungen in Österreich haben wolle. Auch der anwesende Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.
Am 27.07.2012 langte das medizinische Untersuchungsergebnis des Beschwerdeführers ein, wonach er an keiner Erkrankung in psychischer Hinsicht leide. Auch die Behandlung der Tuberkulose sei nach sämtlichen, der untersuchenden Ärztin vorliegenden, Befunden abgeschlossen (Aktenseiten 705 bis 711 BAA).
Am 06.08.2012 langte beim Bundesasylamt ein Dokumentenkonvolut des Standesamtsverbandes XXXX, politischer Bezirk XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eheschließung eingebracht habe.Am 06.08.2012 langte beim Bundesasylamt ein Dokumentenkonvolut des Standesamtsverbandes römisch 40 , politischer Bezirk römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eheschließung eingebracht habe.
Zu diesem Zwecke hatte der Beschwerdeführer seine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG vorgelegt, die eine Aufenthaltsbeschränkung auf das Gebiet Wien enthielt. Ferner findet sich eine am 04.07.2012 ausgestellte Bescheinigung, wonach in Bezug auf den Beschwerdeführer im Standesamt seiner Heimatstadt in Aserbaidschan keine Akten über Eheschließungen vorlägen. Dieses Dokument ist mit einer Apostille vom 20.07.2012 versehen.Zu diesem Zwecke hatte der Beschwerdeführer seine Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50, AsylG vorgelegt, die eine Aufenthaltsbeschränkung auf das Gebiet Wien enthielt. Ferner findet sich eine am 04.07.2012 ausgestellte Bescheinigung, wonach in Bezug auf den Beschwerdeführer im Standesamt seiner Heimatstadt in Aserbaidschan keine Akten über Eheschließungen vorlägen. Dieses Dokument ist mit einer Apostille vom 20.07.2012 versehen.
Bezüglich der zukünftigen Gattin befindet sich ein Staatsbürgerschaftsnachweis über den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft vom September 2010 im Akt. Ferner ist ihre Geburtsurkunde, einschließlich einer Übersetzung angeschlossen, ebenso wie die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, welche Dokumente wiederum durch eine Apostille vom 20.07.2012 beglaubigt sind (Aktenseiten 799 bis 831 BAA).
Mit Schriftsatz vom 22.08.2012 legte die Vertreterin des Beschwerdeführers sodann die Heiratsurkunde vom 06.08.2012 seitens des Standesamtsverbands XXXX vor, woraus sich die Heirat des Beschwerdeführers mit seiner schon angeführten Gattin an diesem Tag ergibt. Angeschlossen findet sich auch der entsprechende Auszug aus dem (österreichischen) Heiratseintrag (Aktenseiten 833 bis 841 BAA).Mit Schriftsatz vom 22.08.2012 legte die Vertreterin des Beschwerdeführers sodann die Heiratsurkunde vom 06.08.2012 seitens des Standesamtsverbands römisch 40 vor, woraus sich die Heirat des Beschwerdeführers mit seiner schon angeführten Gattin an diesem Tag ergibt. Angeschlossen findet sich auch der entsprechende Auszug aus dem (österreichischen) Heiratseintrag (Aktenseiten 833 bis 841 BAA).
Am 24.08.2012 übermittelte das Bundesasylamt, ohne auf diese Dokumentenvorlagen einzugehen, dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.09.2008, aus der sich ergibt, dass Asylwerber, die an Tuberkulose erkrankt sind, in Ungarn Behandlung finden. Ferner ist dem Anschreiben nach die gutachterliche Stellungnahme der untersuchenden Ärztin, wie schon vorher erwähnt, angeschlossen.
Dazu nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 06.09.2012 Stellung. Sie führte aus, dass sie auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und die medizinische Äußerung nicht replizieren wolle.
Sie betone aber die Dokumentenvorlagen vom 22.08.2012. Als Ehegattin einer Österreicherin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der EU Gebrauch mache, sei der Beschwerdeführer ex lege zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, eine Ausweisung nach § 10 AsylG sei nicht zulässig, wozu auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2011, GZ A10 262.763-0/2008/7E verwiesen wurde.Sie betone aber die Dokumentenvorlagen vom 22.08.2012. Als Ehegattin einer Österreicherin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der EU Gebrauch mache, sei der Beschwerdeführer ex lege zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG sei nicht zulässig, wozu auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2011, GZ A10 262.763-0/2008/7E verwiesen wurde.
Wenn auch grundsätzlich eine Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens zu bejahen sei, wäre dennoch eine Ausweisung nach Ungarn unzulässig. Da eine Unzulässigkeit einer solchen Ausweisung auch eine dortige Führung des Asylverfahrens ad absurdum führen würde, wäre dementsprechend auch das Asylverfahren in Ungarn zuzulassen.
Diesem Schriftsatz angeschlossen ist eine Anmeldung der Gattin des Beschwerdeführers am 03.09.2012 in der Stadt XXXX im deutschen Bundesland XXXX. Ferner findet sich eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 5 des deutschen Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern seitens der Landrätin - Ausländerbehörde - des Kreis XXXX in Bezug auf die Gattin des Beschwerdeführers (Aktenseiten 853 bis 865 BAA).Diesem Schriftsatz angeschlossen ist eine Anmeldung der Gattin des Beschwerdeführers am 03.09.2012 in der Stadt römisch 40 im deutschen Bundesland römisch 40 . Ferner findet sich eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 5, des deutschen Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern seitens der Landrätin - Ausländerbehörde - des Kreis römisch 40 in Bezug auf die Gattin des Beschwerdeführers (Aktenseiten 853 bis 865 BAA).
4. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.09.2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist ausgeführt, dass jener an Tuberkulose erkrankt gewesen wäre. Aktuell bestünden keine schweren Krankheiten. Zur Heirat des Beschwerdeführers wird das Datum jener genannt. Seine Ehegattin sei gleichzeitig seine Cousine. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Gattin in keinem gemeinsamen Haushalt. Weitere Feststellungen in diesem Kontext sind dem Bescheid nicht zu entnehmen.4. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.09.2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist ausgeführt, dass jener an Tuberkulose erkrankt gewesen wäre. Aktuell bestünden keine schweren Krankheiten. Zur Heirat des Beschwerdeführers wird das Datum jener genannt. Seine Ehegattin sei gleichzeitig seine Cousine. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Gattin in keinem gemeinsamen Haushalt. Weitere Feststellungen in diesem Kontext sind dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Zu Ungarn werden umfassende und hinreichend aktuelle Feststellungen getroffen, aus denen sich - jedenfalls prima facie - ergibt, dass keine systemischen Mängeln in Bezug auf dieses Land vorliegen, welche Überstellung jedenfalls immer unzulässig erscheinen ließen. Zu einem relevanten Teil haben diese Feststellungen keinen erkennbaren Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers, etwa wenn über die Drittstaatssicherheit Serbiens referiert wird.
Zur Frage der Tuberkulose und der Erlangung bestimmter Medikamente finden sich jedoch nunmehr individuelle Feststellungen.
Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde zunächst lediglich angeführt, dass diese Feststellungen aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden seien. Es liege aber keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich vor. Der Beschwerdeführer hätte realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes davon ausgehen können, dass er ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erhielte.
An anderer Stelle des Bescheides wird jedoch in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers dargelegt, dass er eine Freundin oder Verlobte bei keiner einzigen Einvernahme erwähnt hätte. Auch am 25.07.2012 hätte er von einer geplanten Heirat, beziehungsweise von einer Freundin, nichts erzählt. Eine Anfrage an das zentrale Melderegister habe ergeben, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht zusammenlebten. Der Beschwerdeführer lebte weiterhin in einer Wohnung der Caritas Wien.
Es hätte also keine besondere Beziehungsintensität, beziehungsweise kein Familienleben festgestellt werden können.
Es finden sich auch Ausführungen, dass die Beziehungen zur Tante des Beschwerdeführers in Österreich über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinausgingen. Die Tante könnte den Beschwerdeführer auch jederzeit in Ungarn besuchen.
5. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, worin auf die Unzulässigkeit der Ausweisung unter Hinweis auf die vorhergegangene Stellungnahme vom 06.09.2012 Bezug genommen wird.
Dem Bundesasylamt werde zugestimmt, dass eine Zuständigkeit der ungarischen Behörden zur Führung des Asylverfahrens bestehe, auch, dass grundsätzlich Tuberkulose in Ungarn behandelt werden kann und dass diesbezüglich nunmehr lediglich regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden müssten.
Bezüglich der Unzulässigkeit der Ausweisung hätte das Bundesasylamt die Stellungnahme vom 06.09.2012 aber ignoriert und sich in keinster Weise mit der europarechtlichen Situation auseinandergesetzt.
Hierin liege bereits ein grob willkürlicher Begründungsmangel, rechtlich sei zusätzlich auf das Erkenntnis des Asylberichtshofes vom 09.09.2012 zur GZ C1 313.746-1/2008/9E hinzuweisen.
Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes hätten zwar ein inhaltliches Asylverfahren betroffen, doch sei die rechtliche Lage bei zurückweisenden Entscheidungen identisch.
Dass es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine Österreicherin und nicht um eine Bürgerin eines EU-Mitgliedstaates handle, sei unerheblich, weil sie vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte.
Ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt gegründet worden sei, als sich der Beschwerdeführer und seine Frau des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen wären, oder ob sie in keinem gemeinsamen Haushalt lebten, sei in diesem Zusammenhang "gänzlich bedeutungslos".
6. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 28.09.2012; wegen urlaubsbedingter Abwesenheit der bisher zuständigen Richterin erfolgte eine Zuteilung an die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Das Bundesasylamt hat im fortgesetzten Verfahren zwar die im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes aufgezeigten seinerzeitigen Mängel hinreichend behoben, was auch von der Vertreterin des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wird, es hat jedoch zwischenzeitig aufgetretene Entwicklungen auf der Tatsachenebene, nämlich die Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die - entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers - von ihrem Freizügigkeitsrecht in der Europäischen Union Gebrauch gemacht hat, in qualifizierter Weise unzureichend behandelt, wodurch sich neuerlich eine schwere, vom Asylgerichtshof aufzugreifende, Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens ergibt.
Das heißt im Einzelnen:
2.1. So hätte die Heirat des Beschwerdeführers den ungarischen Behörden bekannt gegeben werden müssen, dies schon unter dem Hintergrund des unionsrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zwischen den Mitgliedstaaten. Ungarn hätte, auch und gerade hinsichtlich möglicher Fragen nach Art. 8 EMRK (beziehungsweise Art. 3 Abs 2 VO 343/2003), die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, dazu Stellung zu nehmen, ob die seinerzeitige Zustimmung unter dieser Prämisse aufrechterhalten wird. Dieser Mangel des Konsultationsverfahrens hat Einfluss auf die Zugrundelegung der ungarischen Zustimmung in Bezug auf die verwaltungsbehördliche Unzuständigkeitsentscheidung; dieser Mangel schlägt somit auf die Frage der Zuständigkeit durch und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides schon unter diesem Aspekt zu beheben.2.1. So hätte die Heirat des Beschwerdeführers den ungarischen Behörden bekannt gegeben werden müssen, dies schon unter dem Hintergrund des unionsrechtlichen Vertrauensgrundsatzes zwischen den Mitgliedstaaten. Ungarn hätte, auch und gerade hinsichtlich möglicher Fragen nach Artikel 8, EMRK (beziehungsweise Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003,), die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, dazu Stellung zu nehmen, ob die seinerzeitige Zustimmung unter dieser Prämisse aufrechterhalten wird. Dieser Mangel des Konsultationsverfahrens hat Einfluss auf die Zugrundelegung der ungarischen Zustimmung in Bezug auf die verwaltungsbehördliche Unzuständigkeitsentscheidung; dieser Mangel schlägt somit auf die Frage der Zuständigkeit durch und war daher Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides schon unter diesem Aspekt zu beheben.
In diesem Zusammenhang ist nur vollständigkeitshalber auszuführen, dass es nicht der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes entspricht, dass die Behebung einer Ausweisungsentscheidung in einem Unzuständigkeitsverfahren nach § 5 AsylG immer (quasi automatisch) auf die Zuständigkeitsfrage durchschlagen muss, obwohl einzuräumen ist, dass jedenfalls eine im Regelfall enge Beziehung zwischen den beiden Begründungsteilen besteht (vgl aber Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2010, GZ S13 413.146-1/2010/4E).In diesem Zusammenhang ist nur vollständigkeitshalber auszuführen, dass es nicht der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes entspricht, dass die Behebung einer Ausweisungsentscheidung in einem Unzuständigkeitsverfahren nach Paragraph 5, AsylG immer (quasi automatisch) auf die Zuständigkeitsfrage durchschlagen muss, obwohl einzuräumen ist, dass jedenfalls eine im Regelfall enge Beziehung zwischen den beiden Begründungsteilen besteht vergleiche aber Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2010, GZ S13 413.146-1/2010/4E).
2.2. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich hat das Bundesasylamt zur Frage der Eheschließung des Beschwerdeführers nur sehr kursorische Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen.
Aus diesen Feststellungen alleine lässt sich nicht einmal die Staatbürgerschaft der Gattin des Beschwerdeführers ableiten, umso weniger die Frage, ob sie die Freizügigkeit innerhalb der EU ausübt.
Formal betrachtet erweist sich der Bescheid also bereits in diesem Zusammenhang als grob mangelhaft, da die Feststellungen nicht geeignet sind, die von der Beschwerde richtigerweise aufgeworfenen rechtlichen Fragen zu beurteilen.
Andererseits hat das Bundesasylamt aber an anderer Stelle des Bescheides erkennen lassen (hiezu wird auf die Verfahrenserzählung verwiesen), dass es offenbar an den Umständen der Eheschließung, beziehungsweise dem Familienleben an sich Zweifel hegt. Es kann nun nicht gesagt werden, dass diese Zweifel gänzlich ohne (denkmögliche) Grundlage wären, hält man sich den zeitlichen Ablauf vor Augen, aus dem sich ja ergibt, dass der Beschwerdeführer, als er bereits Vorbereitungen zu seiner Eheschließung traf, noch vor dem Bundesasylamt diese mit keinem Wort erwähnte und die Ehefrau des Beschwerdeführers kurz nach der Eheschließung bereits nach Deutschland reiste und zeitnah ein entsprechendes Dokument über die Ausübung der Freizügigkeit vorlegte. Solche Zweifel könnten in Hinblick auf § 54 Abs. 7 NAG entgegen der Beschwerdeansicht auch nicht als von vornherein jedenfalls irrelevant angesehen werden. Es ist auch offenkundig, dass das Unionsrecht nicht so ausgelegt werden könnte, dass eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf unionsrechtliche Berechtigungen keine nachteiligen Auswirkungen hätte (siehe auch Art. 27 der angesprochenen Richtlinie 2004/38/EG). Wenn das Bundesasylamt also dem Anschein in diese Richtung argumentieren hätte wollen, so wäre es aber jedenfalls notwendig gewesen den Beschwerdeführer und allenfalls auch seine Ehegattin ergänzend dazu zu vernehmen, um eine Beurteilung darüber abgeben zu können, ob tatsächlich verifizierbare Hinweise in diese Richtung bestehen oder nicht. Die Vorgangsweise des Bundesasylamtes, Zweifel in den Raum zu stellen, ohne entspreche tatsachenmäßige Fundierung und damit Überprüfungsmöglichkeit durch den Asylgerichtshof kann demgegenüber nur als rechtswidrig angesehen werden.Andererseits hat das Bundesasylamt aber an anderer Stelle des Bescheides erkennen lassen (hiezu wird auf die Verfahrenserzählung verwiesen), dass es offenbar an den Umständen der Eheschließung, beziehungsweise dem Familienleben an sich Zweifel hegt. Es kann nun nicht gesagt werden, dass diese Zweifel gänzlich ohne (denkmögliche) Grundlage wären, hält man sich den zeitlichen Ablauf vor Augen, aus dem sich ja ergibt, dass der Beschwerdeführer, als er bereits Vorbereitungen zu seiner Eheschließung traf, noch vor dem Bundesasylamt diese mit keinem Wort erwähnte und die Ehefrau des Beschwerdeführers kurz nach der Eheschließung bereits nach Deutschland reiste und zeitnah ein entsprechendes Dokument über die Ausübung der Freizügigkeit vorlegte. Solche Zweifel könnten in Hinblick auf Paragraph 54, Absatz 7, NAG entgegen der Beschwerdeansicht auch nicht als von vornherein jedenfalls irrelevant angesehen werden. Es ist auch offenkundig, dass das Unionsrecht nicht so ausgelegt werden könnte, dass eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf unionsrechtliche Berechtigungen keine nachteiligen Auswirkungen hätte (siehe auch Artikel 27, der angesprochenen Richtlinie 2004/38/EG). Wenn das Bundesasylamt also dem Anschein in diese Richtung argumentieren hätte wollen, so wäre es aber jedenfalls notwendig gewesen den Beschwerdeführer und allenfalls auch seine Ehegattin ergänzend dazu zu vernehmen, um eine Beurteilung darüber abgeben zu können, ob tatsächlich verifizierbare Hinweise in diese Richtung bestehen oder nicht. Die Vorgangsweise des Bundesasylamtes, Zweifel in den Raum zu stellen, ohne entspreche tatsachenmäßige Fundierung und damit Überprüfungsmöglichkeit durch den Asylgerichtshof kann demgegenüber nur als rechtswidrig angesehen werden.
2.3. Wenn der Beschwerde im Ergebnis aber in tatbestandsmäßiger Hinsicht zu folgen sein würde, so wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auf die zitierte Rechtsprechung des Asylgerichtshofes hinreichend Bedacht und gegebenenfalls zumindest von der Erlassung einer Ausweisungsentscheidung Abstand zu nehmen, respektive das inhaltliche Verfahren zu beginnen haben; in diesem Zusammenhang ist auch auf die bereits relativ lange Verfahrensdauer (für die Erlassung einer rechtsrichtigen Unzuständigkeitsentscheidung) hinzuweisen.
3. Da das gegenständliche Verfahren aufgrund des in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurde, war nach § 66 Abs. 4 AVG vorzugehen (§ 41 Abs 3 AsylG 2. und 3. Satz ist nur "im Zulassungsverfahren" anwendbar; die sonst hier gegebene Anwendbarkeit von § 66 Abs 2 AVG ist von Gesetzes wegen aufgrund des nicht differenzierenden 1. Satzes von § 41 Abs 3 AsylG ausgeschlossen).3. Da das gegenständliche Verfahren aufgrund des in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurde, war nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2. und 3. Satz ist nur "im Zulassungsverfahren" anwendbar; die sonst hier gegebene Anwendbarkeit von Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist von Gesetzes wegen aufgrund des nicht differenzierenden 1. Satzes von Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ausgeschlossen).
4. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des § 37 Abs 1 AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon deshalb entbehrlich.4. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon deshalb entbehrlich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
16.10.2012