TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/2 D7 428699-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D7 428699-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.698-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.698-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 24.06.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2012, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppen-zugehörigkeit, verwitwet und Mutter von einem in Tschetschenien lebenden Sohn und einer in Österreich lebenden Tochter zu sein. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, welchen Aufenthaltsstatus die Tochter in Österreich habe. Die Beschwerdeführerin habe im Mai 2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Sie sei am 19.06.2012 von ihrem letztem Heimatwohnort XXXX mittels eines Taxis nach XXXX gefahren. Von dort sei sie mit dem PKW eines Schleppers am selben Abend in die Ukraine weitergefahren. Sie sei legal in die Ukraine eingereist. Als Reisedokument habe sie ihren russischen Inlandspass mitgeführt. Am nächsten Tag in der Früh, dem 20.06.2012, sei sie mit dem PKW eines anderen Schleppers direkt von der Ukraine nach Österreich gefahren. Die Reise habe cirka vier Tage gedauert und sie hätten viele Pausen eingelegt. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, durch welche Länder sie gereist sei, auch wisse sie nicht, wann und wo die Einreise in die EU stattgefunden habe. Im PKW hätten sich der Fahrer, zwei weitere Frauen und drei Männer befunden. Der Fahrer habe sie am Abend des 24.06.2012 irgendwo in WIEN aussteigen lassen. Dies wisse die Beschwerdeführerin deshalb, weil ihr der Fahrer dies mitgeteilt habe. Die anderen mitgeschleppten Personen seien mit dem Schlepper weitergefahren, wohin wisse die Beschwerdeführerin nicht. Die gesamte Reise von XXXX nach WIEN habe circa fünf bis sechs Tage gedauert. Die Beschwerdeführerin habe in WIEN eine Tschetschenin getroffen und sie nach dem Weg zu einem Asyllager befragt. Die Tschetschenin habe ihr den Weg erklärt und einen Zug gezeigt, welcher die Beschwerdeführerin nach einer circa 30-minütigen Fahrt nach TRAISKIRCHEN gebracht habe. Die Tschetschenin habe sie während der Zugfahrt begleitet, diese habe der Beschwerdeführerin die Station TRAISKIRCHEN gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei ausgestiegen und die Tschetschenin sei weitergefahren. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge zu Fuß zum Asyllager gegangen. Die Reise habe die Beschwerdeführerin selbst organisiert. In XXXX würden viele Schlepper auf der Straße stehen und sie habe einfach einen angesprochen. Die Reise sei durch Schlepper organisiert worden und habe insgesamt 900 Euro gekostet. Die Schlepperfahrzeuge seien mit jeweils sieben Sitzen ausgestattet gewesen. Über die Marke, Farbe und Kennzeichen könne sie keine Auskunft erteilen, da sie es nicht wisse. Der erste Schlepper sei ein Tschetschene gewesen, Genaueres wisse sie nicht. Der zweite Schlepper sei kein Tschetschene gewesen, habe jedoch Russisch und eine der Beschwerdeführerin unbekannte Sprache gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe noch nie um Asyl angesucht, auch noch nie ein Visum besessen. Im gesamten EU-Raum würde nur ihre in WIEN aufhältige Tochter leben. Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin wortwörtlich an: "Ich habe meine Tochter bereits seit ca. 9 Jahren nicht mehr gesehen. Wir haben immer nur am Telefon miteinander gesprochen. Mittlerweile lebt sie in Österreich und hat Kinder und einen Ehemann. Der einzige Familienangehörige den ich noch habe, ist mein Sohn. Der lebt zwar in Tschetschenien, ist aber die meiste Zeit wegen seiner Arbeit unterwegs. Er arbeitet als Gelegenheitsarbeiter und ist daher viel unterwegs. Ich werde weder politisch noch religiös verfolgt."römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 24.06.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2012, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppen-zugehörigkeit, verwitwet und Mutter von einem in Tschetschenien lebenden Sohn und einer in Österreich lebenden Tochter zu sein. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, welchen Aufenthaltsstatus die Tochter in Österreich habe. Die Beschwerdeführerin habe im Mai 2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Sie sei am 19.06.2012 von ihrem letztem Heimatwohnort römisch 40 mittels eines Taxis nach römisch 40 gefahren. Von dort sei sie mit dem PKW eines Schleppers am selben Abend in die Ukraine weitergefahren. Sie sei legal in die Ukraine eingereist. Als Reisedokument habe sie ihren russischen Inlandspass mitgeführt. Am nächsten Tag in der Früh, dem 20.06.2012, sei sie mit dem PKW eines anderen Schleppers direkt von der Ukraine nach Österreich gefahren. Die Reise habe cirka vier Tage gedauert und sie hätten viele Pausen eingelegt. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, durch welche Länder sie gereist sei, auch wisse sie nicht, wann und wo die Einreise in die EU stattgefunden habe. Im PKW hätten sich der Fahrer, zwei weitere Frauen und drei Männer befunden. Der Fahrer habe sie am Abend des 24.06.2012 irgendwo in WIEN aussteigen lassen. Dies wisse die Beschwerdeführerin deshalb, weil ihr der Fahrer dies mitgeteilt habe. Die anderen mitgeschleppten Personen seien mit dem Schlepper weitergefahren, wohin wisse die Beschwerdeführerin nicht. Die gesamte Reise von römisch 40 nach WIEN habe circa fünf bis sechs Tage gedauert. Die Beschwerdeführerin habe in WIEN eine Tschetschenin getroffen und sie nach dem Weg zu einem Asyllager befragt. Die Tschetschenin habe ihr den Weg erklärt und einen Zug gezeigt, welcher die Beschwerdeführerin nach einer circa 30-minütigen Fahrt nach TRAISKIRCHEN gebracht habe. Die Tschetschenin habe sie während der Zugfahrt begleitet, diese habe der Beschwerdeführerin die Station TRAISKIRCHEN gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei ausgestiegen und die Tschetschenin sei weitergefahren. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge zu Fuß zum Asyllager gegangen. Die Reise habe die Beschwerdeführerin selbst organisiert. In römisch 40 würden viele Schlepper auf der Straße stehen und sie habe einfach einen angesprochen. Die Reise sei durch Schlepper organisiert worden und habe insgesamt 900 Euro gekostet. Die Schlepperfahrzeuge seien mit jeweils sieben Sitzen ausgestattet gewesen. Über die Marke, Farbe und Kennzeichen könne sie keine Auskunft erteilen, da sie es nicht wisse. Der erste Schlepper sei ein Tschetschene gewesen, Genaueres wisse sie nicht. Der zweite Schlepper sei kein Tschetschene gewesen, habe jedoch Russisch und eine der Beschwerdeführerin unbekannte Sprache gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe noch nie um Asyl angesucht, auch noch nie ein Visum besessen. Im gesamten EU-Raum würde nur ihre in WIEN aufhältige Tochter leben. Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin wortwörtlich an: "Ich habe meine Tochter bereits seit ca. 9 Jahren nicht mehr gesehen. Wir haben immer nur am Telefon miteinander gesprochen. Mittlerweile lebt sie in Österreich und hat Kinder und einen Ehemann. Der einzige Familienangehörige den ich noch habe, ist mein Sohn. Der lebt zwar in Tschetschenien, ist aber die meiste Zeit wegen seiner Arbeit unterwegs. Er arbeitet als Gelegenheitsarbeiter und ist daher viel unterwegs. Ich werde weder politisch noch religiös verfolgt."

Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, führte die Beschwerdeführerin aus: "Politisch werde ich nicht verfolgt. Ich bin jedoch einsam und habe große Sehnsucht nach meiner Tochter und meinen Enkelkindern, welche ich noch nicht einmal kenne." Im Zuge der Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin einen russischen Inlandspass in Vorlage.

Am 24.07.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und ihrer Tochter als Vertrauensperson einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Lage zu sein, sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die ihr gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu ihrer Situation im Heimatland führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihre Eltern eines natürlichen Todes gestorben seien. Die Beschwerdeführerin habe einen Bruder und eine Schwester, welche Tschetschenien wegen des Krieges verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin wisse jedoch nichts von bzw. über ihre Geschwister. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Gatte im Jahr 2010 infolge eines Schlaganfalles verstorben sei. Bezüglich ihrer Kinder befragt gab die Beschwerdeführerin an, eine in Österreich lebende Tochter zu haben, welche als Vertrauensperson bei der Einvernahme anwesend sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin einen in Tschetschenien/XXXX lebenden Sohn, welcher dort Bauhilfsarbeiter sei. Zu ihrer Situation in Tschetschenien befragt, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie in XXXX gelebt habe, dort habe sie auch drei Jahre lang die Schule besucht. Nach ihrer Eheschließung im Jahr 1972 habe sie in XXXX gelebt. Sie habe ab 1976 mehr als 20 Jahre lang als Stuckateurin gearbeitet. Solange ihr Gatte am Leben gewesen sei, hätten sie eine Invaliditätspension erhalten, danach habe sie ihr Sohn versorgt. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie Tschetschenien aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen habe. Die Beschwerdeführerin gab an, russische Staatsangehörige, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Muslimin zu sein. Sie spreche Russisch und Tschetschenisch. Ausgereist sei die Beschwerdeführerin am 19.06.2012, dabei sei sie nach XXXX gefahren und am 20.06.2012 habe sie Russland verlassen. Am 24.06.2012 sei sie illegal nach Österreich eingereist. Zu ihrer Situation in Österreich führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihre Tochter in Österreich lebe und sie bei ihr wohne. Weitere Familienangehörige habe sie in Österreich nicht. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie Deutsch spreche, auch gehöre sie in Österreich keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Befragt, was sie in ihrer Freizeit mache, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Österreich keine Freunde oder Bekannte habe. Sie sei mit den Kindern ihrer Tochter zu Hause und kümmere sich um diese. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von der CARITAS Sozialhilfe erhalte. Weiters habe sie keine ernsthaften Krankheiten, sie huste ständig und habe fallweise Bluthochdruck, wogegen sie ein Medikament einnehme, welches sie schon in Tschetschenien benutzt habe. Hier kaufe sie dasselbe Medikament in der Apotheke. Die Tochter der Beschwerdeführerin gab bekannt, dass die Beschwerdeführerin an beginnendem Asthma leiden würde. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin einen Asylantrag stelle und aufgefordert ihre Fluchtgründe zu nennen, führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:Am 24.07.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und ihrer Tochter als Vertrauensperson einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Lage zu sein, sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die ihr gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu ihrer Situation im Heimatland führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihre Eltern eines natürlichen Todes gestorben seien. Die Beschwerdeführerin habe einen Bruder und eine Schwester, welche Tschetschenien wegen des Krieges verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin wisse jedoch nichts von bzw. über ihre Geschwister. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Gatte im Jahr 2010 infolge eines Schlaganfalles verstorben sei. Bezüglich ihrer Kinder befragt gab die Beschwerdeführerin an, eine in Österreich lebende Tochter zu haben, welche als Vertrauensperson bei der Einvernahme anwesend sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin einen in Tschetschenien/XXXX lebenden Sohn, welcher dort Bauhilfsarbeiter sei. Zu ihrer Situation in Tschetschenien befragt, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie in römisch 40 gelebt habe, dort habe sie auch drei Jahre lang die Schule besucht. Nach ihrer Eheschließung im Jahr 1972 habe sie in römisch 40 gelebt. Sie habe ab 1976 mehr als 20 Jahre lang als Stuckateurin gearbeitet. Solange ihr Gatte am Leben gewesen sei, hätten sie eine Invaliditätspension erhalten, danach habe sie ihr Sohn versorgt. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie Tschetschenien aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen habe. Die Beschwerdeführerin gab an, russische Staatsangehörige, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Muslimin zu sein. Sie spreche Russisch und Tschetschenisch. Ausgereist sei die Beschwerdeführerin am 19.06.2012, dabei sei sie nach römisch 40 gefahren und am 20.06.2012 habe sie Russland verlassen. Am 24.06.2012 sei sie illegal nach Österreich eingereist. Zu ihrer Situation in Österreich führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihre Tochter in Österreich lebe und sie bei ihr wohne. Weitere Familienangehörige habe sie in Österreich nicht. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie Deutsch spreche, auch gehöre sie in Österreich keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Befragt, was sie in ihrer Freizeit mache, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Österreich keine Freunde oder Bekannte habe. Sie sei mit den Kindern ihrer Tochter zu Hause und kümmere sich um diese. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von der CARITAS Sozialhilfe erhalte. Weiters habe sie keine ernsthaften Krankheiten, sie huste ständig und habe fallweise Bluthochdruck, wogegen sie ein Medikament einnehme, welches sie schon in Tschetschenien benutzt habe. Hier kaufe sie dasselbe Medikament in der Apotheke. Die Tochter der Beschwerdeführerin gab bekannt, dass die Beschwerdeführerin an beginnendem Asthma leiden würde. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin einen Asylantrag stelle und aufgefordert ihre Fluchtgründe zu nennen, führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:

"Antwort: Weil ich zu meiner Tochter in Österreich wollte. Ich habe meine Tochter seit neun Jahren nicht mehr gesehen. Ich brauche die Unterstützung meiner Tochter.

Wiederholung der Frage! Auff.: Machen Sie konkrete Angaben rund um Ihre Fluchtgründe! Nennen Sie Details und Einzelheiten! Wurden Sie konkret verfolgt?

Antwort: Nein, ich hatte niemals mit irgend jemandem Probleme. Mein Sohn ist auch nicht immer da (in Tschetschenien). Er arbeitet immer an verschiedenen Baustellen und kann er sich nicht um mich kümmern.

Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

Antwort: Nein."

Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie in Tschetschenien bzw. innerhalb der Russischen Föderation in Haft gewesen sei. Auch habe sie sich innerhalb der Russischen Föderation nie politisch betätigt, dafür sei sie nicht gebildet genug. Sie habe sich innerhalb der Russischen Föderation auch nie religiös betätigt. Ihr in Tschetschenien lebender Sohn sei niemals festgenommen worden und nicht in Haft gewesen. Die Frage, ob es ihr möglich wäre, in Tschetschenien eine Arbeitsstelle zu erlangen, immerhin habe sie jahrzehntelange Erfahrung als Stuckateurin, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie könne nicht mehr arbeiten, ihr Bluthochdruck sei zu stark, sie müsse morgens und abends Medikamente einnehmen. Befragt, ob sie jemals in Tschetschenien in einem Krankenhaus stationär aufhältig gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie 2011 wegen des Bluthochdrucks zuerst in ihrem Dorf und dann in XXXX im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Auf die Frage: "Sie haben angegeben, Sie wären in Tschetschenien u. a. von Ihrem Sohn Ruslan in finanzieller Hinsicht unterstützt worden. Was spricht eigentlich dagegen, dass Sie auch zukünftig von Ihrem Sohn in Tschetschenien unterstützt werden?" führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie in Tschetschenien bzw. innerhalb der Russischen Föderation in Haft gewesen sei. Auch habe sie sich innerhalb der Russischen Föderation nie politisch betätigt, dafür sei sie nicht gebildet genug. Sie habe sich innerhalb der Russischen Föderation auch nie religiös betätigt. Ihr in Tschetschenien lebender Sohn sei niemals festgenommen worden und nicht in Haft gewesen. Die Frage, ob es ihr möglich wäre, in Tschetschenien eine Arbeitsstelle zu erlangen, immerhin habe sie jahrzehntelange Erfahrung als Stuckateurin, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie könne nicht mehr arbeiten, ihr Bluthochdruck sei zu stark, sie müsse morgens und abends Medikamente einnehmen. Befragt, ob sie jemals in Tschetschenien in einem Krankenhaus stationär aufhältig gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie 2011 wegen des Bluthochdrucks zuerst in ihrem Dorf und dann in römisch 40 im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Auf die Frage: "Sie haben angegeben, Sie wären in Tschetschenien u. a. von Ihrem Sohn Ruslan in finanzieller Hinsicht unterstützt worden. Was spricht eigentlich dagegen, dass Sie auch zukünftig von Ihrem Sohn in Tschetschenien unterstützt werden?" führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:

"Ich habe auch selbst eine kleine Pension. Mein Sohn hat auch seine Familie. Er verdient auch nicht soviel. Mir ging es vor allem bei meiner Tochter und den Enkelkindern in Österreich zu sein. Ich habe Sie jahrelang nicht gesehen."

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, keine Witwenpension zu erhalten. Befragt, ob sie innerhalb der Russischen Föderation, außerhalb von Tschetschenien, Familienangehörige bzw. Verwandte habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass alle Angehörigen, die sie noch habe, in Tschetschenien leben würden. Auf die Frage, welche konkreten Angehörigen derzeit noch in Tschetschenien leben würden, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das mit ihren Geschwistern schon angegeben habe. Sie seien irgendwo, sie wisse es nicht, sie wären älter als die Beschwerdeführerin. Befragt, ob die Beschwerdeführerin in Tschetschenien jemals einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin dies. In letzter Zeit wäre dies nicht geschehen. Als der Krieg noch gewesen sei, habe es Kontrollposten gegeben und dabei habe man sich beim Passieren dieser mit einem Ausweis legitimieren müssen. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, insbesondere nach Tschetschenien, befürchte, führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus: "Ich hätte vor nichts Angst, ich habe mir nichts zu Schulden kommen lassen."

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Russland/Tschetschenien Einsicht und Stellung zu nehmen und sich diese von der Dolmetscherin übersetzen zu lassen. Die Beschwerdeführerin nahm von dieser Möglichkeit Abstand. Nachdem die Beschwerdeführerin gefragt wurde, ob sie noch irgendetwas angeben wolle, wurden der Tochter der Beschwerdeführerin die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Russland/Tschetschenien ausgefolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.698-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2012 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe, da die Beschwerdeführerin in glaubhafter Weise angegeben habe, die Russische Föderation/Tschetschenien ausschließlich deshalb verlassen zu haben, um bei ihrer Tochter in Österreich zu sein. Sie habe sich in der Russischen Föderation niemals politisch oder religiös betätigt und sei innerhalb der Russischen Föderation nie in Haft gewesen. Ebenso sei ihr nach wie vor in der Russischen Föderation lebender Sohn niemals in Haft genommen worden bzw. sei die Beschwerdeführerin in der letzten Zeit auch niemals einer Personenkontrolle unterzogen worden. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien noch ihren erwerbstätigen Sohn habe und die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation darüber hinaus selbst eine kleine Rente erhalte und die Beschwerdeführerin die Russische Föderation nicht aus wirtschaftlichen Überlegungen, insbesondere Armut, verlassen habe. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an keinen ernsthaften Erkrankungen leide und sie ihre Medikamente gegen Bluthochdruck bereits in Tschetschenien eingenommen habe. Auch sei die Beschwerdeführerin in Tschetschenien bezüglich ihres Bluthochdrucks medizinisch im Krankenhaus von XXXX behandelt worden. Es sei der Beschwerdeführerin in einer Gesamtschau zuzumuten, sich mittels Erbringung einer eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt, neben der Unterstützung von Angehörigen und dem Bezug einer Rente, im Heimatland zu sichern. Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin lediglich über ihre Tochter samt deren Familie verfügen würde. Diese hätten in Österreich Asylanträge gestellt und seien diese Asylanträge bezüglich der behaupteten Fluchtgründe rechtskräftig abgewiesen worden. Die Tochter und ihre Familie verfügten jeweils nur über "befristete Aufenthaltsberechtigungen" und seien somit nicht zum "dauerhaften Aufenthalt" in Österreich berechtigt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst seit Juni 2012 in Österreich aufhältig sei und weder über deutsche Sprachkenntnisse verfüge noch einem Verein oder einer sonstigen Organisation angehöre. Die Beschwerdeführerin finanziere sich ihren Aufenthalt in Österreich mit Sozialhilfe bzw. mit Hilfe von Zuwendungen ihrer Tochter und habe in Österreich weder Freunde noch Bekannte. Somit ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass Umstände vorlägen, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.698-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2012 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe, da die Beschwerdeführerin in glaubhafter Weise angegeben habe, die Russische Föderation/Tschetschenien ausschließlich deshalb verlassen zu haben, um bei ihrer Tochter in Österreich zu sein. Sie habe sich in der Russischen Föderation niemals politisch oder religiös betätigt und sei innerhalb der Russischen Föderation nie in Haft gewesen. Ebenso sei ihr nach wie vor in der Russischen Föderation lebender Sohn niemals in Haft genommen worden bzw. sei die Beschwerdeführerin in der letzten Zeit auch niemals einer Personenkontrolle unterzogen worden. Weiters lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe oder mit dieser für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes einhergehe. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien noch ihren erwerbstätigen Sohn habe und die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation darüber hinaus selbst eine kleine Rente erhalte und die Beschwerdeführerin die Russische Föderation nicht aus wirtschaftlichen Überlegungen, insbesondere Armut, verlassen habe. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an keinen ernsthaften Erkrankungen leide und sie ihre Medikamente gegen Bluthochdruck bereits in Tschetschenien eingenommen habe. Auch sei die Beschwerdeführerin in Tschetschenien bezüglich ihres Bluthochdrucks medizinisch im Krankenhaus von römisch 40 behandelt worden. Es sei der Beschwerdeführerin in einer Gesamtschau zuzumuten, sich mittels Erbringung einer eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt, neben der Unterstützung von Angehörigen und dem Bezug einer Rente, im Heimatland zu sichern. Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin lediglich über ihre Tochter samt deren Familie verfügen würde. Diese hätten in Österreich Asylanträge gestellt und seien diese Asylanträge bezüglich der behaupteten Fluchtgründe rechtskräftig abgewiesen worden. Die Tochter und ihre Familie verfügten jeweils nur über "befristete Aufenthaltsberechtigungen" und seien somit nicht zum "dauerhaften Aufenthalt" in Österreich berechtigt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst seit Juni 2012 in Österreich aufhältig sei und weder über deutsche Sprachkenntnisse verfüge noch einem Verein oder einer sonstigen Organisation angehöre. Die Beschwerdeführerin finanziere sich ihren Aufenthalt in Österreich mit Sozialhilfe bzw. mit Hilfe von Zuwendungen ihrer Tochter und habe in Österreich weder Freunde noch Bekannte. Somit ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass Umstände vorlägen, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden.

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.698-BAW, zugestellt am 02.08.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 10.08.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass es die Pflicht des Bundesasylamtes gewesen wäre, Informationen über die Situation der Beschwerdeführerin einzuholen. Die Behörde hätte neben dem persönlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch ärztliche Befunde, die amtsbekannten Informationsquellen und die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Gatten gepflegt, bevor er 2010 verstorben sei. Ihr eigener Gesundheitszustand habe sich dabei verschlechtert, vor allem ihre Rückenschmerzen. Seit dem Tod ihres Gatten habe die Beschwerdeführerin niemanden mehr außer ihrem Sohn, welcher die meiste Zeit nicht zu Hause wäre, da er auf verschiedenen Baustellen arbeite. Die Beschwerdeführerin leide an stark erhöhtem Blutdruck, stark erhöhten Blutfetten und chronischen Rückenschmerzen und die Beschwerdeführerin habe am 03.08.2012 aufgrund einer hypertensiven Entgleisung mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Zu Hause habe sie niemanden, der sich um sie kümmern könne, in Österreich habe die Beschwerdeführerin jedoch ihre Tochter und Enkelkinder. Mit diesen habe die Beschwerdeführerin einen sehr guten Umgang und sie würden sich gegenseitig umeinander kümmern und unterstützen. Die Beschwerdeführerin habe beim Bundesasylamt vorgebracht, dass sie an Bluthochdruck leide und die Unterstützung ihrer Tochter brauche. Da das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert habe, Befunde vorzulegen, sei das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an keinerlei Krankheit leide, die in den Nahbereich des Art. 3 EMRK gelange. Die Beschwerdeführerin monierte, dass sich das Bundesasylamt sich mit ihren konkreten Erkrankungen sowie der Verfügbarkeit der erforderlichen Medikation in ihrer Heimat nicht auseinandergesetzt habe. In Österreich stehe die Beschwerdeführerin in regelmäßiger wöchentlicher Behandlung und erhalte Pflege und Unterstützung durch ihre Tochter und deren Familie. Im Zuge ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief des XXXX vom 03.08.2012, eine Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 03.08.2012 und einen Befund des Diagnosezentrums XXXX vom 06.08.2012 in Vorlage.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.698-BAW, zugestellt am 02.08.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 10.08.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass es die Pflicht des Bundesasylamtes gewesen wäre, Informationen über die Situation der Beschwerdeführerin einzuholen. Die Behörde hätte neben dem persönlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch ärztliche Befunde, die amtsbekannten Informationsquellen und die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Gatten gepflegt, bevor er 2010 verstorben sei. Ihr eigener Gesundheitszustand habe sich dabei verschlechtert, vor allem ihre Rückenschmerzen. Seit dem Tod ihres Gatten habe die Beschwerdeführerin niemanden mehr außer ihrem Sohn, welcher die meiste Zeit nicht zu Hause wäre, da er auf verschiedenen Baustellen arbeite. Die Beschwerdeführerin leide an stark erhöhtem Blutdruck, stark erhöhten Blutfetten und chronischen Rückenschmerzen und die Beschwerdeführerin habe am 03.08.2012 aufgrund einer hypertensiven Entgleisung mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Zu Hause habe sie niemanden, der sich um sie kümmern könne, in Österreich habe die Beschwerdeführerin jedoch ihre Tochter und Enkelkinder. Mit diesen habe die Beschwerdeführerin einen sehr guten Umgang und sie würden sich gegenseitig umeinander kümmern und unterstützen. Die Beschwerdeführerin habe beim Bundesasylamt vorgebracht, dass sie an Bluthochdruck leide und die Unterstützung ihrer Tochter brauche. Da das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert habe, Befunde vorzulegen, sei das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an keinerlei Krankheit leide, die in den Nahbereich des Artikel 3, EMRK gelange. Die Beschwerdeführerin monierte, dass sich das Bundesasylamt sich mit ihren konkreten Erkrankungen sowie der Verfügbarkeit der erforderlichen Medikation in ihrer Heimat nicht auseinandergesetzt habe. In Österreich stehe die Beschwerdeführerin in regelmäßiger wöchentlicher Behandlung und erhalte Pflege und Unterstützung durch ihre Tochter und deren Familie. Im Zuge ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief des römisch 40 vom 03.08.2012, eine Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 03.08.2012 und einen Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom 06.08.2012 in Vorlage.

Die Beschwerdevorlage vom 14.08.2012 langte am 23.08.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.06.2012 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.06.2012 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesasylamt und die Beschwerdeschrift samt vorgelegter medizinischer Unterlagen und Einholung eines Auszugs aus dem Strafregister.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesasylamt und die Beschwerdeschrift samt vorgelegter medizinischer Unterlagen und Einholung eines Auszugs aus dem Strafregister.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Frau XXXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.römisch zwei.3.1. Frau römisch 40 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.

II.3.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat verlassen und ist nach Österreich gekommen, weil sie neun Jahre lang ihre in Österreich lebende Tochter nicht gesehen und deren Kinder noch nicht kennengelernt hatte. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft angegeben, dass das der einzige Grund für ihre Ausreise sei und sie in der Russischen Föderation weder Verfolgungshandlungen ausgesetzt war noch in Zukunft zu befürchten hat. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat verlassen und ist nach Österreich gekommen, weil sie neun Jahre lang ihre in Österreich lebende Tochter nicht gesehen und deren Kinder noch nicht kennengelernt hatte. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft angegeben, dass das der einzige Grund für ihre Ausreise sei und sie in der Russischen Föderation weder Verfolgungshandlungen ausgesetzt war noch in Zukunft zu befürchten hat. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige Frau mit Ausbildung als Stuckateurin und lebte bis zu ihrer Ausreise mit ihrem volljährigen Sohn, der nach wie vor im Herkunftsstaat lebt, im gemeinsamen Haushalt. Der Asylantrag der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2004, Zahl: 03 36.633-BAE, gemäß

§ 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Ausmaß eines Jahres gewährt (Spruchpunkt II.). Die gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.01.2007, Zl.Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Ausmaß eines Jahres gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.01.2007, Zl.

245963/0-VII/43/04, gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Der Asylantrag des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2004, Zahl:245963/0-VII/43/04, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Der Asylantrag des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2004, Zahl:

03 36.634-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß03 36.634-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem gemäß

§ 8 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Ausmaß eines Jahres gewährt (Spruchpunkt II.). Die gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.06.2007,Paragraph 8, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Ausmaß eines Jahres gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.06.2007,

Zl. 245964/0/17E-VII/43/04, gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Gleichlautende Entscheidungen ergingen auch in den Verfahren der Enkelkinder der Beschwerdeführerin bzw. kommt diesen im Sinne des Familienverfahrens ebenfalls subsidiärer Schutz zu.Zl. 245964/0/17E-VII/43/04, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Gleichlautende Entscheidungen ergingen auch in den Verfahren der Enkelkinder der Beschwerdeführerin bzw. kommt diesen im Sinne des Familienverfahrens ebenfalls subsidiärer Schutz zu.

In einem Patientenbrief des XXXX vom 03.08.2012 findet sich die Diagnose Hypertensive Entgleisung - Belastungsreaktion Lumbalgie, laut einer Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 03.08.2012 leidet die Beschwerdeführerin an hohem Blutdruck, hohen Blutfetten und Rückenschmerzen und in einem Befund des Diagnosezentrums XXXX vom 06.08.2012 finden sich die Befundergebnisse vergrößerte Leber mit Zeichen diffuser Parenchymalteration wie bei Steatose oder Fibrose, normaler sonographischer Befund an Gallenblase, abführenden Gallenwegen, Pankreas, der Milz, beide Niere, kein Nachweis vergrößerter retroperitonealer Lymphknoten, sonographisch unauffälligen Befundes im Unterbauch und normale Knochenstruktur,In einem Patientenbrief des römisch 40 vom 03.08.2012 findet sich die Diagnose Hypertensive Entgleisung - Belastungsreaktion Lumbalgie, laut einer Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 03.08.2012 leidet die Beschwerdeführerin an hohem Blutdruck, hohen Blutfetten und Rückenschmerzen und in einem Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom 06.08.2012 finden sich die Befundergebnisse vergrößerte Leber mit Zeichen diffuser Parenchymalteration wie bei Steatose oder Fibrose, normaler sonographischer Befund an Gallenblase, abführenden Gallenwegen, Pankreas, der Milz, beide Niere, kein Nachweis vergrößerter retroperitonealer Lymphknoten, sonographisch unauffälligen Befundes im Unterbauch und normale Knochenstruktur,

HWS: Hyperlordose, Rechtsdeviation, dorsal betonte Chondrosen der Bandscheiben insbesondere C3 und C4, inzipiente Retrolisthese C3,

Uncovertebralarthrosen beidseits, BWS: langbogige Linksdeviation mit rechtskonvexer, cervicothoracaler Gegenkrümmung, deutlich verstärkte Kyphose, insbesondere cranial, Multisegmentäre Osteochondrosis intervertebralis, LWS: Linksdeviation, starke Streckhaltung, deutliche Bandscheibenosteochondrose L4, Spondylosis deformans, reguläres Alignement der Wirbelkörper, verstärkte sacrale Kyphtose.

Die Beschwerdeführerin wurde wegen ihres hohen Blutdruckes in ihrem Herkunftsstaat medikamentös behandelt. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin hat laut ihren Angaben Geschwister, allerdings unbekannten Aufenthaltes, im Herkunftsstaat, in Österreich nur ihre volljährige Tochter, deren Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden wurde und die einen befristeten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, sowie deren Kinder. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat eine kleine Pension bezogen und mit der Familie ihres volljährigen Sohnes in dessen Haushalt gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 24.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin verbrachte mehrere Jahrzehnte im Herkunftsstaat, wohingegen sie keine nennenswerten Bindungen in Österreich hat. Die unbescholtene Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.römisch zwei.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 24.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin verbrachte mehrere Jahrzehnte im Herkunftsstaat, wohingegen sie keine nennenswerten Bindungen in Österreich hat. Die unbescholtene Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesasylamtes festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesasylamtes festgestellt:

Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt.

2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt. Seit Anfang September 2010 nennt sich Ramsan Kadyrow offiziell nicht mehr "Präsident", sondern "Oberhaupt" der Republik Tschetschenien.(BBC News: Regions and territories: Chechnya, Stand 22.11.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 7.12.2011 / CIA World Factbook: Russia, Stand 15.11.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.12.2011 / Ria Novosti: Kadyrow ist kein Präsident mehr, 2.9.2010, http://de.rian.ru/politics/20100902/257211253.html, Zugriff 7.12.2011)

Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt.(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab. Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010)

Am 4.Dezember 2011 fanden in Russland Parlamentswahlen statt. Die Wahlkommission der Republik berichtete, dass die Regierungspartei "Einiges Russland" 99.48% der Wählerstimmen erhalten hatte, bei einer Wahlbeteiligung von 99,45%. Lokale Beobachter berichteten über Wahlfälschungen in großem Umfang. Sollte man der Wahlkommission Glauben schenken, dass es zu keinen Wahlfälschungen gekommen ist, so würde dies bedeuten, dass Mitglieder der Parteien "Gerechtes Russland" und "Jabloko" gegen sich selbst gestimmt hätten. Mitarbeiter des tschetschenischen Gesundheitsministeriums berichteten, dass sie unter Androhung von Unterbrechung ihrer Gehaltszahlungen gezwungen worden waren, zu den Wahllokalen zu gehen.

(Caucasian Knot: "United Russia" in Chechnya polled 99,5% votes:

Central Election Committee found no violations, the observers disagree, 5.12.2011,

http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19224/, Zugriff 7.12.2011 / The Moscow Times: Chechnya Backs Ruling Party 99.5%, 6.12.2011,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/chechnya-backs-ruling-party-995/449314.html, Zugriff 7.12.2011)

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadyrows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhinkleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates' im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. [...]

Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation -Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010)

In Tschetschenien kam es 2010 zu 37 Bombenangriffen der Rebellen, 12 Selbstmordattentaten und 62 bewaffneten Zusammenstößen. Bei diesen kamen 127 Menschen ums Leben, darunter 44 Sicherheitskräfte, 80 Rebellen und drei Zivilisten. 123 Personen wurden verletzt, darunter 93 Sicherheitsbeamte und 30 Zivilisten. Am 19. Oktober 2010 griffen drei Selbstmordattentäter das tschetschenische Parlament an, zwei Polizisten und ein Wachmann kamen dabei ums Leben.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Diese Daten beziehen sich auf öffentliche Quellen (Caucasian Knot). Zudem wurden 2010 in Tschetschenien sechs Personen entführt, nur zwei von ihnen kehrten nach Hause zurück. Neben dem Angriff auf das tschetschenische Parlament im Oktober stellt der Angriff einer Gruppe von Rebellen auf den Heimatort von Kadyrow, Zenteroi, im August 2010 einen sehr gewagten dar.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 15, 21.1.2011)

Bis 30. November 2011 waren in Tschetschenien 202 Opfer von Kämpfen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften zu beklagen: davon waren 92 Personen getötet worden (darunter 63 Rebellen, 21 Sicherheitskräfte und 10 Zivilisten), 110 Personen davon waren verletzt worden. Damit lag Tschetschenien betreffend die Anzahl der Todesfälle auf Platz 2 der Nordkaukasusrepubliken. Die Zahlen weichen aber gelegentlich - je nachdem von welcher Stelle sie stammen (lokales oder föderales Innenministerium, Verteidigungsministerium, Caucasian Knot) - voneinander ab.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 224, 9.12.2011)

Im Ergebnis der Verbrechen, die von Banditen organisiert wurden (Terroranschläge und Angriffe auf die Sicherheitskräfte), kamen nach Angaben des russischen Innenministeriums zwischen Jänner und Oktober 2011 mindestens 10 Zivilisten in Tschetschenien ums Leben. 30 weitere wurden verletzt. (Ria Novosti: Terror im Nordkaukasus: Über 130 Zivilisten seit Jahresanfang getötet - Ministerium, 2.11.2011, http://de.rian.ru/politics/20111102/261243643.html, Zugriff 7.12.2011)

Nach Angabe des tschetschenischen Innenministers Alchanow töteten die russischen Sicherheitskräfte im ersten Halbjahr 2011 30 bewaffnete Extremisten in Tschetschenien, weitere 79 wurden festgenommen. Weitere 21 Extremisten stellten sich laut Alchanow selbst. (Ria Novosti: Tschetschenien: 30 bewaffnete Extremisten seit Jahresbeginn getötet, 10.8.2011, http://de.rian.ru/politics/20110810/260052265.html, Zugriff 7.12.2011)

Die Angaben über die Anzahl der Festnahmen variieren teilweise deutlich, je nachdem ob sie von tschetschenischen oder russischen Behörden stammen. (Caucasian Knot: Power agents' data on militants' losses in Chechnya differs significantly, 3.1.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15719/, Zugriff 7.12.2011)

Besondere Bedrohung

Nachdem es 2008 bis 2010 Brandanschläge auf Häuser von Verwandten vermeintlicher Rebellen gekommen war, gab es ab Mitte 2010 keine diesbezüglichen Berichte mehr. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot jedoch über neue Fälle von Brandanschlägen auf Verwandte von vermeintlichen Rebellen in Tschetschenien. Die Website zitierte Quellen in den Bezirken Schali, Kurtschaloj und Gudermes, die besagten, dass in der letzten Zeit 120 Personen zu den Aufständischen übergelaufen sind. Dieser beachtliche Treuewechsel löste eine Serie von schwerwiegenden Strafaktionen der Behörden aus. Die Quellen vermuteten, dass die Sicherheitskräfte nahe Angehörige von Personen, die sich den Aufständischen anschlossen, verhafteten und in den südlichen Bezirk Wedeno brachten. Die tschetschenischen Behörden dementierten sowohl den Übertritt einer großen Anzahl von Personen zu den Rebellen, als auch Racheakte gegenüber deren Angehörigen.

Im September 2010 berichtete die Menschenrechtsorganisation Memorial, dass tschetschenische Regierungskräfte Verwandte von Rebellen bei Suchaktionen in den Bergen als menschliche Schutzschilder verwendeten. Dies könnte auch noch im Sommer 2011 der Fall gewesen sein.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 134, 13.7.2011)

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.

Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen". (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

2010 sagten hochrangige tschetschenische Beamte, darunter der Präsident, öffentlich aus, dass die Familien von Aufständischen Bestrafung erwarten sollten, wenn mit ihnen verwandte Kämpfer nicht aufgeben. Dies sind keine direkten Anweisungen an Exekutivkräfte, die Häuser von Familien Aufständischer zu zerstören oder andere Kollektivstrafen anzuwenden. Solche Aussagen ermutigen jedoch ungesetzliche Maßnahmen von Polizisten und Sicherheitskräften. (Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.1.2011)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist.

Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Bewegungsfreiheit, Registrierung

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u. a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten. außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht in materiellem Sinn, also betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nunmehr nicht mehr notwendig.

In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elene Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem bestätigt, wie etwa eine Zugbillet.

Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspassport oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen ort beträgt 90 Tage. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit: Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien. (Freedom House, Freedom in the World 2011 - Russia, Mai 2011)

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau. Unter anderem, weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Sk-Strategy gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet ist, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tut dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten können, würden sich ich Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt, eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.

Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Assosiation) gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der diese beiden Städte umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen

Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrakhan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel auf Märkten und in Cafes.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".

Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in der St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.

Einem Vertreter einer NRO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.

Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Seit 2008 ist die Gesamtzahl von Tötungen durch "Hassgruppen" (wie ultranationalistische Gruppen) zurückgegangen (2008: 116 Berichte, 2010: 37 Berichte), die Anzahl der Schlägereien und anderer gewalttätiger Angriffe ebenso (2007:623 Berichte, 2010: 391 Berichte). 2011 könnte die Zahl jedoch wieder ansteigen. Untererfassung ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.

Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte dieser die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen Niedrigprofil-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechte

Allgemein

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NRO, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts, erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen.

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach nicht verifizierbaren Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben).

Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert.

Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estmirowa wurde am 15. Juli 2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden.

Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Wenngleich die Anzahl von Entführungen und Verschwinden von Personen in Tschetschenien in der letzten Zeit im Vergleich zu 2009 zurückging, so ist die Situation dennoch weiterhin nicht normal. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für ernsthafte Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus.

2009 wurde als die "schwierigste Periode seit den beiden Kriegen" bezeichnet. 2010 wurden gemäß Memorial 27 Personen entführt, von denen 8 wieder freigelassen bzw. -gekauft wurden, 8 gelten als vermisst, und 11 wurden später in Haft gefunden. 6 weitere Personen verschwanden 2010 unter unklaren Umständen. In der ersten Jahreshälfte 2011 wurden 3 Entführungen dokumentiert, von denen 2 freigelassen/-gekauft wurden, und 1 Person weiterhin vermisst blieb. Behörden zufolge gab es Fälle, in denen Entführer Uniformen der Sicherheitskräfte getragen hatten; in einigen Fällen sollen auch Widerstandskämpfer FSB Uniformen getragen haben.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert.

Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen". (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Im März 2010 wurde eine Sondereinheit für vermisste Personen eingerichtet, die Berichte über Entführungen durch Angehörige des Militärs und Innenministeriums zwischen 1999 und 2003 entgegennahm.

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Präsident Kadyrow wandte mit Unterstützung von Putin weiterhin harte Maßnahmen an, um die Rebellenaktivität zu unterdrücken. Sein Erfolg bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafung. (Freedom House: Freedom in the World 2011 - Russia, Mai 2011)

Rechtsschutz

Justiz

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. [...]

Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Arbeitsweise der Justiz- und demokratischen Institutionen in Tschetschenien ist ernsthaft besorgniserregend. Das Klima der Straflosigkeit unterminiert das Vertrauen der Bevölkerung zu Sicherheitskräften und staatlichen Institutionen im Allgemeinen.

Eine Nichtregierungsorganisation (The Committee against Torture) hat "mobile Rechtshilfeeinheiten" eingerichtet. Diese reisen in Autos, ausgerüstet mit technischen Geräten, um Beweise aufzunehmen, auf Ersuchen von Familien zu den Schauplätzen von Entführungen und anderen mutmaßlicher Verbrechen. Dann wenden sie sich an die zuständigen Behörden. Den Beobachtungen der mobilen Einheiten zufolge werden Untersuchungen unterdrückt oder Polizisten führen die Anweisungen der Ermittler nicht mehr durch, wenn die Untersuchungen den Verdacht auf Sicherheitskräfte lenken.(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen.

Gemäß Menschenrechtsorganisationen entführten oder verhafteten Sicherheitskräfte Personen ohne Erklärung oder Anklage für einige Tage. Anstatt Vorladungen zu schicken, nahmen Sicherheitskräfte Verdächtige lieber zuhause fest, oder während diese unterwegs waren.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, die Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 9.12.2011)

In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen Säuberungsaktionen durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. [...]Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel we-der Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Polizeigewalt / Folter

Es gab weiterhin Berichte über Folter durch Regierungskräfte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Entführungen, das Verschwinden von Personen und Folter kommen aber weiterhin vor und werden sowohl von Rebellen, als auch von Sicherheitskräften begangen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Korruption

Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Verschiedene Schätzungen, u. a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus. (CACI-Analyst: THE ROLE OF PUBLIC RELATIONS IN THE ECONOMIC DEVELOPMENT OF THE NORTH CAUCASUS, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 9.12.2011)

Ombudsmann

Die Aussage von Nuchaschijew, dass er als Ombudsmann "unabhängig von anderen Behörden" ist, ist nicht sehr überzeugend. (Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)

Im Mai 2011 wurde Nuchaschijew vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nuchaschijew wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt. (Chechenombudsman.ru: ????????? ????????? ????????? ?? ?????? ????, 21.5.2011, http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_content&task=view&id=1326&Itemid=206, Zugriff 9.12.2011)

Offizielle Homepage des Ombudsmannes:

http://www.chechenombudsman.ru/ (Zugriff 9.12.2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:

Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle. (IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Wenngleich wenig Information aus Tschetschenien heraus kommt, scheinen einige Vorkommnisse und Ramsan Kadyrows Entwicklung auf einen allgemeinen Trend in der Republik hinzuweisen. Nachdem er bei dem Wiederaufbau der Republik - mithilfe beträchtlicher Finanzhilfe aus Moskau - ziemlich erfolgreich gewesen ist, so scheint Kadyrow es nicht zu schaffen, nur über diese Entwicklung hinaus zu gehen und die Wirtschaft weiter zu entwickeln und Arbeitsplätze zu schaffen. Die Bemühungen Moskaus, die wirtschaftliche Entwicklung in Tschetschenien voranzutreiben werden auch durch die mangelnden Sicherheitsgarantien und Kadyrows antiquierten Despotismus behindert. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 134, 13.7.2011)

Nichtregierungsorganisationen

International Medical Corps führt im Nordkaukasus Aktivitäten zur Einkommensförderung durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. 2005 bis 2009 konnten dadurch 370 kleine Unternehmen starten, für 2010 war die Unterstützung von weiteren 160 Projekten geplant. Unterstützt wurden beispielsweise die Gründung von Gewächshäusern, Milchbetriebe oder Bäckereien. Familien werden durch den Ankauf von Geräten unterstützt.

(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 14.12..2011 / International Medical Corps: Russian Federation: Small/Medium Sized Enterprises & Microfinancing, ohne Datum, http://internationalmedicalcorps.org/page.aspx?pid=1532, Zugriff 14.12.2011 / International Medical Corps: Empowering Rural Populations in North Caucasus to Foster Self Reliance, 18.08.2010, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=1696, Zugriff 14.12.2011)

International Medical Corps ist weiterhin im Nordkaukasus, auch in Tschetschenien in den Bereichen medizinische Grundversorgung und psychosoziale Hilfe, in deren Rahmen auch Schulungen zu psychosozialer Unterstützung und Prävention geschlechterspezifischer Gewalt durchführt werden, tätig. (International Medical Corps: War Leaves a Legacy of Pain and Hardship in Chechnya, 28.4.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2025, Zugriff 13.12.2011 / International Medical Corps: A Young Talent Lost at the Hand of a Family Secret, 23.5.2011, http://www.internationalmedicalcorps.org/Page.aspx?pid=2043, Zugriff 13.12.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist weiterhin in Tschetschenien tätig. Zwischen 2008 und 2010 unterstützte das IKRK über 1.000 Mikrokreditprojekte. Vor allem im südlichen Tschetschenien werden Wasser- und Kanalisationssysteme verbessert.

Das IKRK unterstützt ein Programm der lokalen Zweigstelle des Russischen Roten Kreuzes, in dem Krankenschwestern Hausbesuche bei alten allein lebenden Menschen, sowie bei Angehörigen von Vermissten machen. Die Senioren wurden gepflegt und mit Lebensmittelpaketen und Hygieneprodukten versorgt. Rund 60 Familien von Vermissten erhielten psychologische Unterstützung.

Kinder, die direkt oder indirekt vom Konflikt oder sonstiger Gewalt betroffen sind - insbesondere Kinder aus Familien von Binnenflüchtlingen - stellen eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar. Das IKRK unterstützt von russischen Roten Kreuz geführte Kinderspielräume. Zudem wurde für Lehrer ein Seminar veranstaltet, das das IKRK in Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Bildungs- und Wissenschaftsministeriums organisiert hatte: In diesem wurde den Lehrern vermittelt wie man Kinder in sicherem Verhalten in Gebieten unterweist, in denen Waffen weit verbreitet sind.

In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums Leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR- 8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 13.12.2011)

Wiederaufbau

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich gesteigert. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)

In Argun sind großflächige Baumaßnahmen beabsichtigt. Anfang 2011 wurden hierfür dutzende Familien vorübergehend umgesiedelt, über 100 Privathäuser wurden abgerissen. Einige Familien wurden temporär in Herbergen untergebracht, andere erhielten Kompensationszahlungen und Land für eigenen Hausbau. Zunächst wollte man Familien, die seit 2007 in den Herbergen gelebt hatten, hinauswerfen, um für die Neuankömmlinge Platz zu schaffen. Dies konnte nach der Intervention von Memorial verhindert werden, viele dieser Familien erhielten neue Wohnungen, die sich aber zum Teil in sehr schlechtem Zustand befinden. (Caucasian Knot: Chechnya: flats are provided to resettlers from Argun-City, 14.3.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16406/, Zugriff 12.12.2011)

Sozialstaatliche Leistungen

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900. (IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Seit ihrer Einführung im Jänner 2007 wurden bis Oktober 2010 in Tschetschenien 63.412 Zertifikate für das "Mutterschaftskapital" ausgestellt. Anspruch auf ein Zertifikat haben Familien, die ein zweites Kind bekommen (bzw. ein drittes oder weiteres Kind, wenn der Anspruch auf das Geld noch nicht eingelöst wurde). Das Recht auf eine solche Unterstützung wird, unabhängig von der Anzahl der Kinder, nur einmal gewährt. Inhaber solcher Zertifikate erhalten, unabhängig vom Geburtstag des Kindes, einen Pauschalbetrag von 12.000 Rubel. Das weitere "Mutterschaftskapital", dessen Höhe 2010

343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel. (Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 12.12.2011 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:343.378 Rubel betrug, wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann in drei Hauptgebieten investiert werden: Verbesserung der Wohnbedingungen, Bildung des Kindes, oder Anlegen einer staatlichen Frauenpension. Die Geldsumme kann erst verwendet werden, wenn das Kind drei Jahre alt wird. Seit Jänner 2009 kann das Geld unabhängig vom Alter des Kindes auch zur Hypothekenrückzahlung verwendet werden. Einige Zertifikatsinhaber gaben an, dass sie diese aber lieber verkaufen würden. Der Durchschnittspreis für ein Mutterschaftskapital-Zertifikat beträgt rund 100.000 Rubel. (Caucasian Knot: In Chechnya, over 63,000 families received maternity capital certificates, 01.10.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14679/, Zugriff 12.12.2011 / IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009 / Ria Novosti:

Use of maternity capital to pay mortgages must become norm, 30.11.2010, http://en.rian.ru/russia/20101130/161559607.html, Zugriff 12.12.2011)

In Zusammenhang mit dem Mutterschaftskapital kommt es immer wieder zu Korruptionsvorwürfen und Unterschlagung. (Caucasian Knot:

Chechnya reveals half-million-

worth embezzlement of maternity capital, 28.10.2011, http://krasnodar.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/18820/, Zugriff 12.12.2011)

Kompensationszahlungen

Die Kompensationszahlungen haben die Unterbringungsprobleme von Binnenflüchtlingen nicht gelöst, vor allem weil ihre Höhe nicht an die Inflation angepasst wurde. Zwei Dekreten aus den Jahren 1997 und 2003 zufolge erhalten Antragsteller, die zurückkehren und sich dauerhaft in Tschetschenien niederlassen 350.000 Rubel (rund 12.000US$) für verlorene Unterkünfte und Eigentum. Jene, die nicht nach Tschetschenien zurückkehren haben Anspruch auf 120.000 Rubel (ca. 5.000 US$). Jene die nicht nach Tschetschenien zurückkehren müssen mit Erhalt der Kompensation auf alle Rechte auf ihre Unterkünfte und Eigentum verzichten, jene die nach Tschetschenien zurückkehren hingegen nicht. Mieter haben keinen Anspruch auf Zahlungen. Diese Bedingungen fördern die Rückkehr von Binnenflüchtlingen nach Tschetschenien und beschränken ihre Niederlassungsfreiheit.

Die Kompensationsprogramme führten nicht zu umfassendem Wiederaufbau von Privathäusern durch Binnenflüchtlinge. Die Empfänger mieten üblicherweise eine Unterkunft im Privatsektor, da die Höhe der Zahlungen aufgrund des abnehmenden Werts des Rubels seit 1998 zunehmend unzureichend wird, eine Unterkunft zu kaufen oder zu bauen. Zudem müssen 30 bis 50% der Kompensation als Bestechungsgelder bezahlt werden. Der Föderale Migrationsdienst FMS hat bestätigt, dass die ausgezahlten Kompensationen an IDPs aus Tschetschenien derzeit unzureichend sind, ein Haus in Tschetschenien oder sonst wo zu kaufen. (IDMC/NRC: Submission from the Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) of the Norwegian Refugee Council (NRC) for consideration at the 46th session of the Committee on Economic, Social and Cultural Rights (2-20 May 2011), 14.3.2011, http://www.internal-displacement.org/8025708F004CE90B/(httpDocuments)/6B7A36675878FA1EC125785400412AAC/$file/IDMC-CESCR-Russian-Federation-46th-session-final.pdf, Zugriff 14.12.2011)

Laut Swetlana Gannuschkina (Memorial) wurden 2009 an 87 Familien Kompensationszahlungen geleistet. In den zwei Jahren darauf dürfte die Geschwindigkeit der Auszahlungen beibehalten werden. 120.000 Rubel reichen aus, um - je nachdem in welcher Region - für drei bis sechs Monate eine Wohnung zu mieten. Um eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen, reicht die Summe nicht aus. (Danish Immigration Service:

Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Medizinische Versorgung

Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.

Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals. (IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.

Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.

Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310 Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invaliden gelegt.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011)

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Nichtregierungsorganisationen

In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).

2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte. (Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011,

http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 12.12.2011)

UNICEF eröffnete in Grosny ein neues multifunktionales Jugendzentrum. Dieses ist gut ausgestattet für verschiedene Sportaktivitäten und für Berufsausbildung, oder für die Interaktion mit Kollegen und Freunden. Das Zentrum ist Teil eines regionalen Netzwerkes, ähnliche Zentren wurden in Dagestan und Kabardino-Balkarien neu eröffnet, ein Zentrum in Inguschetien und ein weiteres in Kabardino-Balkarien sind schon länger in Betrieb.

Das Projekt soll die unternehmerischen Aktivitäten der Jugend fördern, und Kapazitäten von NRO, die sich mit jungen Menschen beschäftigen, aufbauen.

(UNICEF: UNICEF expands a network of youth centers in the Northern Caucasus, 2.12.2011,

http://eng.unicef.ru/press_centre/news?rid=24204&oo=2&fnid=68&newWin=0&apage=1&nm=85012&fxsl=view.xsl, Zugriff 12.12.2011)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden. (UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 12.12.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

II.4. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.römisch zwei.4. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

II.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte bereits beim Bundesasylamt, nach Vorlage eines russischen Inlandspasses, festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion (II.3.1.) konnten auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnte bereits beim Bundesasylamt, nach Vorlage eines russischen Inlandspasses, festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion (römisch zwei.3.1.) konnten auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes erachtet die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid für schlüssig. Der ordnungsgemäßen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vermag die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz weder entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Ausreisegründe darzulegen. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung, hat der Asylgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe. Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrer Heimat ausgesetzt war oder sein wird.

Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden. Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, waren die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen glaubhaft. Abschließend bleibt festzuhalten, dass eine maßgebliche Gefährdung als nicht gegeben erachtet werden kann. Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer - wie immer gearteten - Verfolgung ausgesetzt wäre.

II.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zu ihrer Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat (II.3.3. und II.3.4.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 24.07.2012, als die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie an "keine[n] ernsthaften Krankheiten" leide, der Vorlage eines Patientenbriefes des XXXX vom 03.08.2012, einer Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 03.08.2012, eines Befundes des Diagnosezentrums XXXX vom 06.08.2012 und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 24.07.2012 angeben, dass sie wegen ihres hohen Blutdruckes in ihrem Herkunftsstaat in XXXX im Krankenhaus war, im Herkunftsstaat medikamentös behandelt wurde und sich die gleichen Medikamente in Österreich in einer Apotheke besorge. Die Feststellungen zu Verwandten im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, die Feststellungen zur volljährigen Tochter, deren Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden wurde und die einen befristeten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, beruhen auf den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.01.2004, Zahl: 03 36.633-BAE und des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2007, Zl. 245963/0-VII/43/04.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zu ihrer Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat (römisch zwei.3.3. und römisch zwei.3.4.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 24.07.2012, als die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie an "keine[n] ernsthaften Krankheiten" leide, der Vorlage eines Patientenbriefes des römisch 40 vom 03.08.2012, einer Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 03.08.2012, eines Befundes des Diagnosezentrums römisch 40 vom 06.08.2012 und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 24.07.2012 angeben, dass sie wegen ihres hohen Blutdruckes in ihrem Herkunftsstaat in römisch 40 im Krankenhaus war, im Herkunftsstaat medikamentös behandelt wurde und sich die gleichen Medikamente in Österreich in einer Apotheke besorge. Die Feststellungen zu Verwandten im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, die Feststellungen zur volljährigen Tochter, deren Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden wurde und die einen befristeten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, beruhen auf den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.01.2004, Zahl: 03 36.633-BAE und des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2007, Zl. 245963/0-VII/43/04.

II.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.) beruhen auf den jeweils darunter genannten Erkenntnisquellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.) beruhen auf den jeweils darunter genannten Erkenntnisquellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Beschwerdeführerin brachte weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat vor noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.Die Beschwerdeführerin brachte weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat vor noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.

II.6.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es bestehen auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Es bestehen auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem volljährigen Sohn in dessen Haus in ihrem Herkunftsstaat gelebt, ihr Sohn lebt nach wie vor dort und geht arbeiten. Die Geschwister der Beschwerdeführerin leben zwar in der Russischen Föderation, jedoch kennt die Beschwerdeführerin nicht deren Aufenthaltsort. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Berufsausbildung als Stuckateurin und bezog vor ihrer Ausreise eine Rente. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es gibt auch NGOs, von denen die Beschwerdeführerin Unterstützung erhalten kann. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Sie wird bei Rückkehr wieder auf die Unterstützung durch ihren Sohn zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Insofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall hohen Blutdruck und Rückenschmerzen geltend macht, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass dies in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar ist, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass medikamentös behandelbarer hoher Blutdruck und Rückenschmerzen keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".Insofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall hohen Blutdruck und Rückenschmerzen geltend macht, ist einerseits unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass dies in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar ist, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass medikamentös behandelbarer hoher Blutdruck und Rückenschmerzen keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes für den Fall ihrer Rückkehr auszugehen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".

Nach der Entscheidung N. gg. Das Vereinigte Königreich vom 27.05.2008, 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.Nach der Entscheidung N. gg. Das Vereinigte Königreich vom 27.05.2008, 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist, sowie auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen. Dies gilt auch bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Medikamente sind in Apotheken erhältlich. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation, derer sich der Asylgerichtshof bewusst ist, erreichen im vorliegenden Fall angesichts der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die Angehörige hat, die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht. Dass die Behandlung in der Russischen Föderation nicht österreichischem Niveau entspricht und nicht so leicht erhältlich ist wie in Österreich, vermag zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die sie in Österreich genießt, sind nach der dargestellten Judikatur kein Abschiebehindernis. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung eigeninitiativ vorgelegt oder zumindest angeboten hätte, wenn sie tatsächlich an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist, sowie auch Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen. Dies gilt auch bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Medikamente sind in Apotheken erhältlich. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation, derer sich der Asylgerichtshof bewusst ist, erreichen im vorliegenden Fall angesichts der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die Angehörige hat, die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht. Dass die Behandlung in der Russischen Föderation nicht österreichischem Niveau entspricht und nicht so leicht erhältlich ist wie in Österreich, vermag zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die sie in Österreich genießt, sind nach der dargestellten Judikatur kein Abschiebehindernis. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung eigeninitiativ vorgelegt oder zumindest angeboten hätte, wenn sie tatsächlich an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden immer wieder auftretenden gewalttätigen Zwischenfälle und Menschenrechtsverletzungen im gesamten nordkaukasischen Gebiet nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführerin befindet sich gegenwärtig in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation, somit bis vor weniger als vier Monaten, mit ihrem volljährigen Sohn und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt. Ihre in Österreich aufhältige, volljährige, verheiratete Tochter hat die Beschwerdeführerin in den vergangenen neun Jahren nicht gesehen, lebte somit mit dieser auch nicht im gemeinsamen Haushalt und hat im Verfahren zudem kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser glaubhaft machen können, weshalb die Ausweisung demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt und es daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.Die Beschwerdeführerin befindet sich gegenwärtig in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation, somit bis vor weniger als vier Monaten, mit ihrem volljährigen Sohn und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt. Ihre in Österreich aufhältige, volljährige, verheiratete Tochter hat die Beschwerdeführerin in den vergangenen neun Jahren nicht gesehen, lebte somit mit dieser auch nicht im gemeinsamen Haushalt und hat im Verfahren zudem kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser glaubhaft machen können, weshalb die Ausweisung demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt und es daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.

II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin reiste am 24.06.2012 illegal nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ca. eine Woche und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes etwas mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, was kein Zeitraum ist, der für sich genommen schon eine maßgebliche Integration mit sich bringt. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Die unbescholtene Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Zu ihren Gunsten ist der Aufenthalt von Angehörigen in Österreich zu berücksichtigen.Die Beschwerdeführerin reiste am 24.06.2012 illegal nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ca. eine Woche und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes etwas mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, was kein Zeitraum ist, der für sich genommen schon eine maßgebliche Integration mit sich bringt. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Die unbescholtene Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Zu ihren Gunsten ist der Aufenthalt von Angehörigen in Österreich zu berücksichtigen.

Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat die Beschwerdeführerin insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich, die erst im Alter von 60 Jahren nach Österreich eingereist ist, sind nach einem etwas mehr als dreimonatigen Aufenthalt zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat Angehörige hat, über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse verfügt und ihr ganzes Leben dort verbracht hat.

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen der Beschwerdeführerin. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde, welche die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert bekämpfte, kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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