TE AsylGH Beschluss 2012/10/3 S3 429498-1/2012

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Veröffentlicht am 03.10.2012
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Spruch

S3 429.498-1/2012/3Z

S3 429.499-1/2012/3Z

S3 429.500-1/2012/3Z

S3 429.501-1/2012/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 ,

4.) XXXX, alle Staatsangehörige des Irak, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, GZ 12 06.129 BAT ad 1.), 12 06.131-BAT ad 2.), 12 06.134-BAT ad 3.) und 12 06.133-BAT ad 4.), beschlossen:4.) römisch 40 , alle Staatsangehörige des Irak, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, GZ 12 06.129 BAT ad 1.), 12 06.131-BAT ad 2.), 12 06.134-BAT ad 3.) und 12 06.133-BAT ad 4.), beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung für die Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung für die Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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