TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/3 D18 319382-2/2012

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Veröffentlicht am 03.10.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D18 319382-2/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der XXXX alias XXXX, StA. Georgien, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011 zu Zl. D18 319382-1/2008/11E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011 zu Zl. D18 319382-1/2008/11E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011 zu Zl. D18 319382-1/2008/11E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011 zu Zl. D18 319382-1/2008/11E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 02.07.2005 aus ihrem Heimatdorf XXXX in die Ukraine, von wo sie im November 2005 schlepperunterstützt aus- und in der Folge am 09.11.2005 illegal nach Österreich einreiste. In Österreich stellte sie am 10.11.2005 einen Asylantrag, wobei sie angab, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und georgische Staatsangehörige zu sein sowie der Volksgruppe der Osseten anzugehören. Sie brachte dazu eine Geburtsurkunde lautend auf ihren Namen ohne Lichtbild in Vorlage. Weiters legte sie einen Auszug aus dem Krankenakt Nr. XXXX des XXXX vor, wo sie am 05.07.2005 mit der Diagnose Neurose mit panischen Anfällen eingeliefert worden sei. Die Antragstellerin leidet demgemäß an einem ängstlich, depressiven Affekt mit vorzugsweise ängstlichen Störungen, posttraumatischer stressbedingter Verstimmung der Laune und des Appetits sowie pseudoneurasthenischem Zustand.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 02.07.2005 aus ihrem Heimatdorf römisch 40 in die Ukraine, von wo sie im November 2005 schlepperunterstützt aus- und in der Folge am 09.11.2005 illegal nach Österreich einreiste. In Österreich stellte sie am 10.11.2005 einen Asylantrag, wobei sie angab, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und georgische Staatsangehörige zu sein sowie der Volksgruppe der Osseten anzugehören. Sie brachte dazu eine Geburtsurkunde lautend auf ihren Namen ohne Lichtbild in Vorlage. Weiters legte sie einen Auszug aus dem Krankenakt Nr. römisch 40 des römisch 40 vor, wo sie am 05.07.2005 mit der Diagnose Neurose mit panischen Anfällen eingeliefert worden sei. Die Antragstellerin leidet demgemäß an einem ängstlich, depressiven Affekt mit vorzugsweise ängstlichen Störungen, posttraumatischer stressbedingter Verstimmung der Laune und des Appetits sowie pseudoneurasthenischem Zustand.

I.2. Am 17.11.2005 gab die Antragstellerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Erstaufnahmezentrum Ost, auf Russisch an, dass sie ihr Heimatdorf XXXX am 02.07.2005 mit PKW Richtung Poti (Georgien) verlassen hätte, von wo sie mit Schiff am 03.07.2005 in die Ukraine reiste. Bis zu ihrer Ausreise im November 2005 habe sie sich in der Stadt XXXX aufgehalten. Am 06.11.2005 sei sie nach Uschgorod und von dort schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist, wo sie am 09.11.2005 angekommen sei und in der Folge einen Asylantrag stellte.römisch eins.2. Am 17.11.2005 gab die Antragstellerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Erstaufnahmezentrum Ost, auf Russisch an, dass sie ihr Heimatdorf römisch 40 am 02.07.2005 mit PKW Richtung Poti (Georgien) verlassen hätte, von wo sie mit Schiff am 03.07.2005 in die Ukraine reiste. Bis zu ihrer Ausreise im November 2005 habe sie sich in der Stadt römisch 40 aufgehalten. Am 06.11.2005 sei sie nach Uschgorod und von dort schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist, wo sie am 09.11.2005 angekommen sei und in der Folge einen Asylantrag stellte.

Als Fluchtgründe gab sie an, dass sie im Jahr 2004 angefangen habe, bei einer NGO namens "XXXX" als Rechtsberaterin zu arbeiten. In Südossetien bestehe kein Recht auf freie Meinungsäußerung, weswegen die Menschen verfolgt würden. Viele davon hätten sich an ihre Organisation gewandt, weil sie keine staatliche Organisation gewesen seien. Bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit sei sie zu den Sicherheitsorganen vorgeladen worden, die sie warnten, dass sie keine Handlungen gegen die ossetische Regierung ausüben dürfe, ansonsten würde sie als Verräterin ihres Heimatlandes erklärt. Im Juli 2004 habe sie einen großen Fall übernommen, da sie den ossetischen Staatsbürger XXXX vertrat. Dieser sei im Mai 2005 mit ihrer Hilfe freigelassen worden. Nach seiner Freilassung sei sie am 01.06.2005 zur Polizei vorgeladen und einige Stunden einvernommen worden. Sie sei auch aufgefordert worden, Papiere zu unterzeichnen, wonach sie angeblich ihre Heimat verraten habe. Sie hätte jedoch nichts unterschrieben. Man habe sie in der Folge in eine Zelle gebracht und gesagt, dass sie bis zur Gerichtsverhandlung in Haft bleiben müsse. Als sie in dieser Zelle gewesen sei, seien in der Nacht zwei Männer, beides Häftlinge aus Ossetien, gekommen, hätten sie auf Ossetisch beschimpft und am 02.06.2005 auch vergewaltigt. Diese Zelle habe sich auf einer Polizeistation befunden. In der Folge sei sie in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Sie werde aus politischen Gründen verfolgt, nach ihr werde immer noch gesucht, da ihre Mutter durch die Sicherheitsorgane von Südossetien ständig über ihren Aufenthaltsort befragt werde. Gegen sie bestehe auch im Herkunftsland ein Haftbefehl, weil sie eine Verräterin sei. Sie werde per Haftbefehl von Sicherheitsorganen gesucht und habe Vorladungen bekommen, sie sei auch mit einem Auto zur Polizeistation gebracht worden.Als Fluchtgründe gab sie an, dass sie im Jahr 2004 angefangen habe, bei einer NGO namens "XXXX" als Rechtsberaterin zu arbeiten. In Südossetien bestehe kein Recht auf freie Meinungsäußerung, weswegen die Menschen verfolgt würden. Viele davon hätten sich an ihre Organisation gewandt, weil sie keine staatliche Organisation gewesen seien. Bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit sei sie zu den Sicherheitsorganen vorgeladen worden, die sie warnten, dass sie keine Handlungen gegen die ossetische Regierung ausüben dürfe, ansonsten würde sie als Verräterin ihres Heimatlandes erklärt. Im Juli 2004 habe sie einen großen Fall übernommen, da sie den ossetischen Staatsbürger römisch 40 vertrat. Dieser sei im Mai 2005 mit ihrer Hilfe freigelassen worden. Nach seiner Freilassung sei sie am 01.06.2005 zur Polizei vorgeladen und einige Stunden einvernommen worden. Sie sei auch aufgefordert worden, Papiere zu unterzeichnen, wonach sie angeblich ihre Heimat verraten habe. Sie hätte jedoch nichts unterschrieben. Man habe sie in der Folge in eine Zelle gebracht und gesagt, dass sie bis zur Gerichtsverhandlung in Haft bleiben müsse. Als sie in dieser Zelle gewesen sei, seien in der Nacht zwei Männer, beides Häftlinge aus Ossetien, gekommen, hätten sie auf Ossetisch beschimpft und am 02.06.2005 auch vergewaltigt. Diese Zelle habe sich auf einer Polizeistation befunden. In der Folge sei sie in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Sie werde aus politischen Gründen verfolgt, nach ihr werde immer noch gesucht, da ihre Mutter durch die Sicherheitsorgane von Südossetien ständig über ihren Aufenthaltsort befragt werde. Gegen sie bestehe auch im Herkunftsland ein Haftbefehl, weil sie eine Verräterin sei. Sie werde per Haftbefehl von Sicherheitsorganen gesucht und habe Vorladungen bekommen, sie sei auch mit einem Auto zur Polizeistation gebracht worden.

I.3. Nach Zulassung zum Verfahren wurde die Antragstellerin am 27.02.2007 erneut durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, befragt, wobei sie angab, dass sich ihre Eltern und ihr Bruder nach wie vor in Georgien befinden, es gehe ihnen gut. Sie habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit ihren Angehörigen. Sie habe weiters auch viele Angehörige in Nordossetien, da ihre Mutter fünf Geschwister habe. Sie habe in Südossetien in XXXX elf Jahre lang von 1981 bis 1992 die Grundschule besucht, danach habe sie in Tbilisi Jus studiert, wo sie bei ihrer Tante gewohnt habe. 1996 habe sie ihr Studium abgeschlossen. Danach habe sie bis 2004 bei einer privaten Firma als Juristin im Bezirk XXXX gearbeitet. Eine ehemalige Lehrerin habe sie dann nach XXXX eingeladen, um bei ihr zu arbeiten, da diese dort eine Organisation namens "XXXX" gegründet hatte. Bei dieser Organisation habe sie von Februar 2004 bis zu ihrer Ausreise als Juristin gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Situation vor ihrer Ausreise würde sie als sehr gut beschreiben. Im Zusammenhang mit dieser Organisation hätte sie in Georgien Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten gehabt, persönlich nicht.römisch eins.3. Nach Zulassung zum Verfahren wurde die Antragstellerin am 27.02.2007 erneut durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, befragt, wobei sie angab, dass sich ihre Eltern und ihr Bruder nach wie vor in Georgien befinden, es gehe ihnen gut. Sie habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit ihren Angehörigen. Sie habe weiters auch viele Angehörige in Nordossetien, da ihre Mutter fünf Geschwister habe. Sie habe in Südossetien in römisch 40 elf Jahre lang von 1981 bis 1992 die Grundschule besucht, danach habe sie in Tbilisi Jus studiert, wo sie bei ihrer Tante gewohnt habe. 1996 habe sie ihr Studium abgeschlossen. Danach habe sie bis 2004 bei einer privaten Firma als Juristin im Bezirk römisch 40 gearbeitet. Eine ehemalige Lehrerin habe sie dann nach römisch 40 eingeladen, um bei ihr zu arbeiten, da diese dort eine Organisation namens "XXXX" gegründet hatte. Bei dieser Organisation habe sie von Februar 2004 bis zu ihrer Ausreise als Juristin gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Situation vor ihrer Ausreise würde sie als sehr gut beschreiben. Im Zusammenhang mit dieser Organisation hätte sie in Georgien Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten gehabt, persönlich nicht.

Kurz nachdem sie ihre Arbeit aufgenommen habe, sei sie im März 2004 auf die Staatsanwaltschaft in Südossetien vorgeladen worden, wo ihr mitgeteilt wurde, was sie machen dürfe und was nicht. Die Probleme seien mit der Zeit immer größer geworden. Die Organisation habe sich mit Fragen der Menschenrechte beschäftigt und immer wenn jemand im Südossetien Probleme hatte, habe er sich an diese Organisation gewandt. Im Mai 2004 sei ein von ihr namentlich genannter ossetischer Bürger festgenommen worden, weil er ossetischen Kindern geholfen hatte, in Erholungsgebiete zu fahren. Dieser sei als Verräter angeklagt worden, weil er Georgien um Hilfe gebeten hatte. Seine Angehörigen hätten sich in der Folge an die Organisation gewandt und diese ersucht, ihm zu helfen. Daraufhin habe ihre Organisation für ihn Unterschriften gesammelt und sich an verschiedene andere Organisationen gewandt, um ihm zu helfen. Damals sei sie vor die Sicherheitsorgane vorgeladen worden, wobei man ihr befahl, diese Tätigkeit aufzugeben, weil dies gegen die politischen Prinzipien verstoßen würde. Sie hätte ihre Arbeit jedoch als Prinzipsache betrachtet und habe nicht mehr damit aufhören können.

Im Jahr 2005 sei eine Frau von Amnesty International zu ihrer Organisation gekommen, für die die Antragstellerin Übersetzungen gemacht habe und mit der sie über die Angelegenheit dieses Mannes gesprochen habe. Die Frau hätte versprochen, in dieser Angelegenheit zu helfen. Im Mai 2005 sei er dann von Südossetien nach Georgien abgeschoben und in der Folge freigelassen worden. Nach dieser Entlassung, die ihr vorgeworfen worden sei, sei sie von den Sicherheitsbehörden vorgeladen worden. Ein Beamter, der bereits beim ersten Mal mit ihr gesprochen habe, habe sie über ihre Rechte aufgeklärt und sie gewarnt. Sie sei vor die Wahl gestellt worden, entweder als Verräterin der Heimat zu gelten oder ein Papier über die Zusammenarbeit mit den Behörden zu unterschreiben. Das habe mehrere Stunden gedauert und man habe großen psychischen Druck auf sie ausgeübt. In der Folge sei sie von dort zur Polizeiabteilung in XXXX weggebracht und in eine Zelle eingesperrt worden. Die Festnahme sei Anfang Juni 2005 erfolgt. Danach sei sie für eine Nacht im Krankenhaus gewesen, wobei ihre Familie sie gegen Bezahlung aus dem Krankenhaus geholt habe. Nach einer weiteren Nacht zu Hause sei sie in der Früh nach Tbilisi und von dort über Poti in die Ukraine zu ihrer Taufpatin gefahren. Zu ihrer Arbeitstätigkeit bei der Organisation gab sie insbesondere an, dass 15 Mitarbeiter beschäftigt waren, wobei ihre ehemalige Lehrerin die Leiterin der Organisation innehatte und auch ihre Vorgesetzte gewesen sei. Die Organisation sei in XXXX in der XXXX untergebracht gewesen und von einem amerikanischen Geschäftsmann finanziert worden. Die Fälle zur Bearbeitung seien ihr von ihrer Chefin übergeben worden, die auch das Entgelt ausbezahlt habe. Es seien aber auch Personen direkt zur Antragstellerin um juristischen Rat gekommen. Die Organisation würde nach wie vor bestehen und ihre Tätigkeit verrichten.Im Jahr 2005 sei eine Frau von Amnesty International zu ihrer Organisation gekommen, für die die Antragstellerin Übersetzungen gemacht habe und mit der sie über die Angelegenheit dieses Mannes gesprochen habe. Die Frau hätte versprochen, in dieser Angelegenheit zu helfen. Im Mai 2005 sei er dann von Südossetien nach Georgien abgeschoben und in der Folge freigelassen worden. Nach dieser Entlassung, die ihr vorgeworfen worden sei, sei sie von den Sicherheitsbehörden vorgeladen worden. Ein Beamter, der bereits beim ersten Mal mit ihr gesprochen habe, habe sie über ihre Rechte aufgeklärt und sie gewarnt. Sie sei vor die Wahl gestellt worden, entweder als Verräterin der Heimat zu gelten oder ein Papier über die Zusammenarbeit mit den Behörden zu unterschreiben. Das habe mehrere Stunden gedauert und man habe großen psychischen Druck auf sie ausgeübt. In der Folge sei sie von dort zur Polizeiabteilung in römisch 40 weggebracht und in eine Zelle eingesperrt worden. Die Festnahme sei Anfang Juni 2005 erfolgt. Danach sei sie für eine Nacht im Krankenhaus gewesen, wobei ihre Familie sie gegen Bezahlung aus dem Krankenhaus geholt habe. Nach einer weiteren Nacht zu Hause sei sie in der Früh nach Tbilisi und von dort über Poti in die Ukraine zu ihrer Taufpatin gefahren. Zu ihrer Arbeitstätigkeit bei der Organisation gab sie insbesondere an, dass 15 Mitarbeiter beschäftigt waren, wobei ihre ehemalige Lehrerin die Leiterin der Organisation innehatte und auch ihre Vorgesetzte gewesen sei. Die Organisation sei in römisch 40 in der römisch 40 untergebracht gewesen und von einem amerikanischen Geschäftsmann finanziert worden. Die Fälle zur Bearbeitung seien ihr von ihrer Chefin übergeben worden, die auch das Entgelt ausbezahlt habe. Es seien aber auch Personen direkt zur Antragstellerin um juristischen Rat gekommen. Die Organisation würde nach wie vor bestehen und ihre Tätigkeit verrichten.

Bei ihrem Krankenhausaufenthalt sei eine Gehirnerschütterung festgestellt worden. Die Polizisten hätten, weil es ihr nicht gut gegangen sei, die Rettung gerufen und diese auch begleitet sowie sie im Krankenhaus bewacht. Ihre Eltern hätten jedoch Behandlungen organisiert, zu welchen die Polizisten sie nicht begleiten durften. Eine Krankenschwester habe im Vorfeld die Eltern von ihrem Krankenhausaufenthalt informiert. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben.

I.4. Mit 13.08.2007 brachte die Antragstellerin persönlich ein handschriftliches Schreiben samt Stempel ihrer Heimatgemeinde in Vorlage. Darin wurde bestätigt, dass die Antragstellerin im südossetischen autonomen Gebiet geboren sei.römisch eins.4. Mit 13.08.2007 brachte die Antragstellerin persönlich ein handschriftliches Schreiben samt Stempel ihrer Heimatgemeinde in Vorlage. Darin wurde bestätigt, dass die Antragstellerin im südossetischen autonomen Gebiet geboren sei.

I.5. In einer weiteren Einvernahme im Asylverfahren durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, am 01.04.2008 legte die Antragstellerin eine Ambulanzkarte des Krankenhauses vor, worin ihre Schwangerschaft festgestellt wird. Sie gab weiters erneut an, mit ihrer Familie im Heimatland Kontakt zu haben, ihre Mutter, ihr Vater und ihr Bruder mit seiner Familie würden sich in Nordossetien in der Nähe von Beslan aufhalten und dort auch arbeiten. In Zentralgeorgien, Tbilisi, halte sich die Schwester ihrer Mutter auf. Sie selbst sei in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, arbeite aber inoffiziell als Kindermädchen und Dolmetscherin. Sie habe auch einen Verlobten, der russischer Staatsangehöriger sei und über einen Aufenthaltstitel verfüge. In der Folge wurden ihr vom Bundesasylamt umfassende Länderfeststellungen vorgehalten.römisch eins.5. In einer weiteren Einvernahme im Asylverfahren durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, am 01.04.2008 legte die Antragstellerin eine Ambulanzkarte des Krankenhauses vor, worin ihre Schwangerschaft festgestellt wird. Sie gab weiters erneut an, mit ihrer Familie im Heimatland Kontakt zu haben, ihre Mutter, ihr Vater und ihr Bruder mit seiner Familie würden sich in Nordossetien in der Nähe von Beslan aufhalten und dort auch arbeiten. In Zentralgeorgien, Tbilisi, halte sich die Schwester ihrer Mutter auf. Sie selbst sei in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, arbeite aber inoffiziell als Kindermädchen und Dolmetscherin. Sie habe auch einen Verlobten, der russischer Staatsangehöriger sei und über einen Aufenthaltstitel verfüge. In der Folge wurden ihr vom Bundesasylamt umfassende Länderfeststellungen vorgehalten.

I.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.04.2008, FZ: 05 19.185-BAW, den Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt hielt darin fest, dass die Identität der Antragstellerin nicht feststehe. Weiters hätte nicht festgestellt werden können, dass es sich bei dem von der Antragstellerin genannten Lebensgefährten tatsächlich um den Lebensgefährten der Antragstellerin und Vater des ungeborenen Kindes handle. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne auch nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Es stünden keine Umstände einer Ausweisung der Antragstellerin aus dem Bundesgebiet entgegen. Die georgische Staatszugehörigkeit ergebe sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Antragstellerin sowie den Angaben der Dolmetscherin, wonach die Antragstellerin auf Grund ihrer Aussprache und der Verwendung ihrer Muttersprache Georgierin sei. Als georgische Staatsangehörige würde es der Antragstellerin jederzeit frei stehen, nach Zentralgeorgien zu ziehen und sich dort niederlassen. Sie habe zudem Anknüpfungspunkte nach Zentralgeorgien und die georgischen Behörden seien willens und fähig, sie vor allfälligen Übergriffen durch dritte Personen zu schützen.römisch eins.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.04.2008, FZ: 05 19.185-BAW, den Asylantrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und die Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt hielt darin fest, dass die Identität der Antragstellerin nicht feststehe. Weiters hätte nicht festgestellt werden können, dass es sich bei dem von der Antragstellerin genannten Lebensgefährten tatsächlich um den Lebensgefährten der Antragstellerin und Vater des ungeborenen Kindes handle. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne auch nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei. Es stünden keine Umstände einer Ausweisung der Antragstellerin aus dem Bundesgebiet entgegen. Die georgische Staatszugehörigkeit ergebe sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Antragstellerin sowie den Angaben der Dolmetscherin, wonach die Antragstellerin auf Grund ihrer Aussprache und der Verwendung ihrer Muttersprache Georgierin sei. Als georgische Staatsangehörige würde es der Antragstellerin jederzeit frei stehen, nach Zentralgeorgien zu ziehen und sich dort niederlassen. Sie habe zudem Anknüpfungspunkte nach Zentralgeorgien und die georgischen Behörden seien willens und fähig, sie vor allfälligen Übergriffen durch dritte Personen zu schützen.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) und beantragte die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihr Asyl zu gewähren oder in eventu ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die belangte Behörde habe ihr zu Unrecht nicht den Status als Flüchtling zuerkannt und ihr Vorbringen als für nicht ausreichend substantiiert, zu vage und zu wenig detailliert beurteilt. Sie hätte jedoch sowohl in den Interviews des Bundesasylamtes alle Angaben gemacht und auch ausführlich erzählt, sei jedoch beispielsweise vor dem Bundesasylamt zu ihren Ausführungen zur Flucht aus dem Krankenhaus aufgefordert worden, noch nicht alles zu erzählen, weil sie später noch einmal dazu befragt werden würde, was jedoch nicht mehr erfolgt sei. Sie sei gerne bereit detailreichere Angaben zu machen. Die vorgeworfenen Widersprüche zur Studiendauer bzw. zu ihrem Reisepass würden sich sehr leicht auflösen lassen und nur auf Rechenfehler bzw. Missverständnissen beruhen. Zu ihrem Lebensgefährten mache sie keine weiteren Angaben, weil sie nicht wolle, dass dieser für ihr Asylverfahren "benutzt" werde.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) und beantragte die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihr Asyl zu gewähren oder in eventu ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die belangte Behörde habe ihr zu Unrecht nicht den Status als Flüchtling zuerkannt und ihr Vorbringen als für nicht ausreichend substantiiert, zu vage und zu wenig detailliert beurteilt. Sie hätte jedoch sowohl in den Interviews des Bundesasylamtes alle Angaben gemacht und auch ausführlich erzählt, sei jedoch beispielsweise vor dem Bundesasylamt zu ihren Ausführungen zur Flucht aus dem Krankenhaus aufgefordert worden, noch nicht alles zu erzählen, weil sie später noch einmal dazu befragt werden würde, was jedoch nicht mehr erfolgt sei. Sie sei gerne bereit detailreichere Angaben zu machen. Die vorgeworfenen Widersprüche zur Studiendauer bzw. zu ihrem Reisepass würden sich sehr leicht auflösen lassen und nur auf Rechenfehler bzw. Missverständnissen beruhen. Zu ihrem Lebensgefährten mache sie keine weiteren Angaben, weil sie nicht wolle, dass dieser für ihr Asylverfahren "benutzt" werde.

Sie habe sich auch nicht mit weiteren Menschenrechtsorganisationen in Verbindung gesetzt, da sie die Person von Amnesty International, mit der sie in Ossetien zusammengearbeitet habe, nicht privat kenne und auch nicht glaube, dass ihr diese beim Asylverfahren in Österreich weiterhelfen könnte.

Auf Grund der Tatsache, dass sie in Ossetien bei einer Menschenrechtsorganisation tätig gewesen sei, sei sie von den Behörden mehrmals bezüglich ihrer Tätigkeit einvernommen und sogar inhaftiert worden. In dieser Haft sei sie vergewaltigt und geschlagen worden, was auch der Auszug des Krankenaktes bestätige. Auch ihre in Georgien lebende Tante, deren Mann Georgier sei, sei von den Sicherheitsorganen über ihren Aufenthaltsort befragt worden, ebenso wie ihre restlichen Familienangehörigen, als sich diese noch in Georgien aufhielten. Wenn sie nach Georgien zurückkehre, würde sie zu Unrecht nur auf Grund von politischen Motivationen inhaftiert werden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit bei der NGO ein exzessives Strafausmaß erwarten würde. Sie sei in Georgien bereits einmal inhaftiert und in der Haft verprügelt und vergewaltigt worden. Die Urheberschaft der Verfolgung sei bei ihr unproblematisch, da sie von staatlichen Behörden ausgehe. Sie werde auf Grund ihrer politischen Überzeugung, die in ihrer Tätigkeit bei der NGO zum Ausdruck komme, verfolgt. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Zentralgeorgien sei bei ihr nicht gegeben. So sei nämlich die Schutzgewährung durch die dortige Staatsmacht nicht gegeben. Sie sei in Südossetien mehrmals vom südossetischen Geheimdienst und der Staatsanwaltschaft befragt worden und habe vor dem südossetischen Geheimdienst die engen beruflichen Kontakte zu georgischen NGO's preisgegeben. Schon bei diesem Gespräch habe man ihr gedroht, falls sie diese Kontakte nicht zugunsten des südossetischen Geheimdienstes nutzen würde, werde beim georgischen Geheimdienst deponiert, dass sie mit dem südossetischen Geheimdienst zusammen- und damit gegen Zentralgeorgien arbeiten würde. Mittlerweile habe sie von ihrer Tante erfahren, dass sich die georgischen Behörden auch schon nach ihr erkundigt hätten. Dies sei der Beweis dafür, dass die georgischen Behörden diese Informationen vom südossetischen Geheimdienst zugespielt bekommen hätten und daher der Meinung seien, dass sie für den südossetischen Geheimdienst tätig sei. Sie könne deshalb nicht nach Südossetien zurück, da sie dort auf Grund ihrer Tätigkeit bei der NGO verfolgt würde, aber auch nicht nach Zentralgeorgien, weil sie dort auf Grund der eben beschriebenen Umstände verfolgt werde. Zudem könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der südossetische Geheimdienst sie nicht auch in Zentralgeorgien auffinden würde. Die Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt wäre, sei nicht nur real sondern auch erheblich.

Auch die Ausweisung sei rechtswidrig, da sie schwanger sei und sich der Vater des Kindes auf Grund eines europäischen Aufenthaltstitels in Österreich aufhalte.

I.8. Am XXXX wurde ihre erste Tochter (damalige Beschwerdeführerin zu D18 405175) und am XXXX die zweite Tochter (damalige Beschwerdeführerin zu D18 416812) in Österreich geboren. In den für die jeweiligen Akten vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder wurde als Vater der damalige Beschwerdeführer zu D18 259875 vermerkt.römisch eins.8. Am römisch 40 wurde ihre erste Tochter (damalige Beschwerdeführerin zu D18 405175) und am römisch 40 die zweite Tochter (damalige Beschwerdeführerin zu D18 416812) in Österreich geboren. In den für die jeweiligen Akten vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder wurde als Vater der damalige Beschwerdeführer zu D18 259875 vermerkt.

I.9. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 07.09.2011 wurden der Antragstellerin umfangreiche Länderinformationen zu Georgien zur Stellungnahme übermittelt:römisch eins.9. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 07.09.2011 wurden der Antragstellerin umfangreiche Länderinformationen zu Georgien zur Stellungnahme übermittelt:

Staatendokumentation, Feststellungen zu Georgien: Innerstaatliche Fluchtalternative, Juli 2011

Staatendokumentation, Feststellungen zu Georgien: Minderheiten, Juli 2011

Staatendokumentation, Feststellungen zu Georgien: Rechtsschutz, Juli 2011

D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation Georgien: Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011

D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM. Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011

Staatendokumentation, Feststellungen zu Georgien: Rückkehrfragen, Juli 2011

Am 03.10.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Antragstellerin eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Lebensgefährten und ihrer Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher auch der ausgewiesene Vertreter der Antragstellerin teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Am gleichen Tag erfolgte auch die schriftliche Vollmachtsbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters. Auf Grund der ausgezeichneten Deutschkenntnisse der Antragstellerin konnte diese auf Deutsch einvernommen werden.Am 03.10.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Antragstellerin eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Lebensgefährten und ihrer Kinder gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher auch der ausgewiesene Vertreter der Antragstellerin teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Am gleichen Tag erfolgte auch die schriftliche Vollmachtsbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters. Auf Grund der ausgezeichneten Deutschkenntnisse der Antragstellerin konnte diese auf Deutsch einvernommen werden.

Zu Beginn stellte der entscheidende Senat fest, dass die Staatsbürgerschaft Georgien und ihre Volksgruppenzugehörigkeit als Ossetin nicht in Frage gestellt würden. Mangels Vorlage eindeutiger identitätsbezeugender Dokumente könne jedoch die Identität als solche nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin gab weiters an, dass bei ihr derzeit keine Krankheiten vorliegen, sie nehme lediglich manchmal etwas zur Beruhigung ein. Bezüglich ihrer Zwangsneurose sei sie grundsätzlich in Behandlung, bekomme von ihrer Ärztin Medikamente verschrieben, diese würden jedoch nicht helfen. Sie bekomme eine Handcreme, andere Medikamente hätte sie bisher nicht einnehmen können, weil sie noch gestillt habe. Ihre Ärztin glaube, dass dies auf psychische Probleme zurückzuführen sei und sie einfach damit aufhören müsse, sich ständig zu waschen. Ihre Kinder hätten selbst keine gesundheitlichen Probleme. Seit August 2010 würde sie offiziell mit ihrem Lebensgefährten zusammen wohnen, aber bereits seit seiner Entlassung aus der Haft im Februar oder März 2009 würden sie tatsächlich in einem Asylwohnheim zusammen wohnen. Sie würden von der Grundversorgung leben. Sie selbst arbeite derzeit nicht, weil ihre Tochter noch sehr klein sei, aber sie helfe anderen Asylwerbern mit Dolmetschertätigkeiten, wenn sie könne. Die Antragstellerin legte diverse Empfehlungsschreiben vor. Sie habe sehr viel Kontakt zu Asylwerbern aus der Ukraine und Russland, aber auch zu Personen, die bereits einen Aufenthaltstitel hätten. Es seien auch Studenten dabei.

Bereits während ihres Rechtsstudiums habe sie Deutsch als Fremdsprache belegt und hier in Österreich weiter versucht, gut Deutsch zu lernen. Sie hätte sich Deutsch selbst beigebracht und spreche mit ihrer älteren Tochter Deutsch, mit der kleinen Tochter Russisch. Zu Hause würden sie gemischt Russisch, Georgisch, Ossetisch und Deutsch sprechen. Sie kümmere sich grundsätzlich um ihre Kinder, mache was Mütter eben so machen. Die ältere Tochter gehe in den Kindergarten, werde um halb 8 hingebracht und meist kurz nach 4 wieder abgeholt. Ihr Lebensgefährte dürfe nicht arbeiten und würde auch keine Arbeit finden. Er sei Automechaniker und helfe ihr mit den Kindern.

Ihre Familienangehörigen würden inzwischen in Nordossetien wohnen und es gehe ihnen dort besser als in Georgien. Auch ihre Tante, die bisher in Tbilisi gewohnt habe, sei nun nach Nordossetien gezogen. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte sie, dass man sie allenfalls mit anderen Gefangenen austausche, worauf der Beschwerdeführervertreter einen Internetausdruck mit mehreren ossetischen Namen vorlegte, die von den georgischen Behörden festgenommen wurden, wovon einige freigelassen, andere Südossetien übergeben worden seien. Unter Punkt 13. sei der Cousin der Antragstellerin angeführt. Die Personen würden auf Grund untergeschobener Delikte festgenommen und dann ausgetauscht. Ihr Cousin habe ebenfalls in Südossetien gelebt und sei von georgischen Sicherheitsbehörden in Südossetien festgenommen worden. Das Dorf liege direkt an der Grenze. Er sei gezwungen worden, Drogenhandel zuzugeben und habe 3.000,-- Lari bezahlen müssen.

Auch in Nordossetien bei ihren Eltern könnte sie nicht leben, weil sie keine Bürgerschaft habe. Ihre Eltern und ihr Bruder hätten eine solche erhalten, weil sie diese beantragt hätten, man bekomme sie nicht automatisch. Die Osseten selbst hätten es nicht leicht in Georgien zu leben. Sie hätte noch nie von ossetischen Flüchtlingen in Georgien gehört. In diesem Zusammenhang wurde die Antragstellerin von der vorsitzenden Richterin auf die mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen aufmerksam gemacht.

Die Antragstellerin gab weiters an, dass ihre Tätigkeit bei der Organisation "XXXX" als Juristin der Hauptgrund für ihre Verfolgung gewesen sei. Sie verfüge über keinerlei schriftliches Material, und hätte keinen Kontakt mehr mit Südossetien gehabt, weil sie ihren Aufenthalt nicht sagen wolle, das sei zu gefährlich. Von Österreich aus sei sie machtlos, ihr ginge es hier sehr gut. Auf Vorhalt, dass sie doch sicher auch aus Österreich für die Organisation tätig war, weil sie dies in der Heimat aus Idealismus gemacht habe, erwiderte sie, seit ihrer Flucht habe sie nichts mehr für die Organisation gemacht.

Nach ihrer Anhaltung auf der Polizeistation sei sie für eine Nacht ins Krankenhaus gebracht worden, es habe sich um die gleiche Nacht gehandelt. Sie sei am Nachmittag auf die Polizeistation und irgendwann in der Nacht auf Grund des Vorfalls dann in das Krankenhaus gebracht worden, wo sie nur die eine Nacht geblieben sei. Das Krankenhaus sei in XXXX gewesen. Ihre Mutter habe sehr schnell reagiert und ihr geholfen, sie da raus zu holen. Da die Krankenschwester nicht gewusst habe, warum sie überhaupt im Krankenhaus sei, habe diese ihr das Handy gegeben, damit sie ihre Mutter anrufen konnte. Der Vorfall sei Anfang Juni erfolgt. Sie sei auch im Juni ausgereist. Auf Vorhalt, dass sie angegeben hatte, am 02.07.2005 über Poti ausgereist zu sein, ein anderes Mal jedoch angab, gleich nach dem Aufenthalt im Krankenhaus nach Tbilisi, von dort über Poti in die Ukraine gereist zu sein, weshalb sich ein Widerspruch von einem Monat ergebe, gab die Antragstellerin an, dass dies falsch aufgeschrieben worden sein müsse, vielleicht sei ein Buchstabe verwechselt worden. Sie gab in der Folge jedoch keine Antwort, als ihr ihre eigene handschriftliche Angabe bei der Stellung des Asylantrages mit dem Datum 02.07.2005 gezeigt wurde.Nach ihrer Anhaltung auf der Polizeistation sei sie für eine Nacht ins Krankenhaus gebracht worden, es habe sich um die gleiche Nacht gehandelt. Sie sei am Nachmittag auf die Polizeistation und irgendwann in der Nacht auf Grund des Vorfalls dann in das Krankenhaus gebracht worden, wo sie nur die eine Nacht geblieben sei. Das Krankenhaus sei in römisch 40 gewesen. Ihre Mutter habe sehr schnell reagiert und ihr geholfen, sie da raus zu holen. Da die Krankenschwester nicht gewusst habe, warum sie überhaupt im Krankenhaus sei, habe diese ihr das Handy gegeben, damit sie ihre Mutter anrufen konnte. Der Vorfall sei Anfang Juni erfolgt. Sie sei auch im Juni ausgereist. Auf Vorhalt, dass sie angegeben hatte, am 02.07.2005 über Poti ausgereist zu sein, ein anderes Mal jedoch angab, gleich nach dem Aufenthalt im Krankenhaus nach Tbilisi, von dort über Poti in die Ukraine gereist zu sein, weshalb sich ein Widerspruch von einem Monat ergebe, gab die Antragstellerin an, dass dies falsch aufgeschrieben worden sein müsse, vielleicht sei ein Buchstabe verwechselt worden. Sie gab in der Folge jedoch keine Antwort, als ihr ihre eigene handschriftliche Angabe bei der Stellung des Asylantrages mit dem Datum 02.07.2005 gezeigt wurde.

Der Antragstellerin wurde weiters vorgehalten, dass ihr gemeinsam mit der Ladung Länderinformationen übermittelt worden seien, woraus hervorgehe, dass gerade sie als Ossetin bei einer Rückkehr nach Georgien entsprechende Unterstützung von den georgischen Behörden erhalten würde, die von Unterkunft, Sozialhilfe, kostenloser Krankenversicherung bis hin zu sonstigen Unterstützungen (Freifahrt, Telefon etc.) reichen. Sie habe auch im Verfahren angegeben, dass sie in Tiflis gearbeitet hätte, ihre Familie wohne ohne Probleme in Nordossetien, sie hätte regelmäßigen Kontakt und es gehe der Familie gut. Gemäß ihren Angaben werde sie von den südossetischen Behörden gesucht, der georgische Staat sei jedoch, wie aus den vorgelegten Länderinformationen hervorgehe, willens und in der Lage, sie zu schützen. Ihre Behauptung in der Beschwerde, dass die südossetischen Behörden mit den georgischen zusammenarbeiten und diese sie nun sogar bei ihrer Tante in Tiflis gesucht hätten, seien absolut unglaubwürdig und könnten nur als gesteigertes Vorbringen gewertet werden, um ihrem Asylantrag doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Ihre Tante wohne laut ihren nunmehrigen Angaben gar nicht mehr in Tiflis, weiters sei an ihrem Vorbringen unglaubwürdig, dass sie angab, als Mitarbeiterin der Organisation verfolgt zu werden, obwohl die Organisation aber nach wie vor in Südossetien tätig sei. Der Mandant soll auch durch Amnesty International freigelassen worden sein, es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin beschuldigt werde und warum Amnesty International nicht auch ihr helfen könnte. Daraufhin gab der Beschwerdeführervertreter an, dass er zunächst auf den Länderbericht Rechtschutz von Juli 2011 Seite 5 dritter und letzter Absatz verweise, wonach die georgische Polizei sogar neue Befugnisse bekommen habe, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Er verweise auch darauf, dass Folter und andere grausame und unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien zwar verboten sein sollen, aber weiterhin solche Praktiken eingesetzt werden. Die vorliegenden Länderfeststellungen seien nicht geeignet die spezielle Gefahrenlage der Antragstellerin zu erfassen, eine lediglich allgemeine Besserung der Lage sowie die Möglichkeit humanitärer Unterstützungen seien nicht geeignet das spezifische Bedrohungsszenario der Antragstellerin zu beseitigen, es dürfe darauf verwiesen werden, dass sich die Antragstellerin nachweislich politisch für die Freilassung eines medienbekannten Häftlings eingesetzt habe und aus diesem Grund rechtswidrigen Freiheitseingriffen ausgesetzt gewesen sei sowie mit Billigung der südossetischen Behörden brutal vergewaltigt wurde. Wenn nun die Antragstellerin nach Zentralgeorgien zurückkehre, um eine polizeiliche Anmeldung ihres Quartiers durchzuführen, müsse sie Kontakt zu georgischen Sicherheitsbehörden unterhalten. In so einem Fall sei es üblich, dass die Antragstellerin zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten seit ihrer Flucht befragt werde. Daran anknüpfend würden weiterhin rechtswidrige Festnahmen und Übergriffe auf die Antragstellerin zukommen. Die Antragstellerin habe sich durch ihr politisches Engagement auch für die Behörden der georgischen Zentralregierung verdächtig gemacht. Die Antragstellerin sei aufgrund der bereits erlittenen Verfolgung schwer gezeichnet, es sei ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zumutbar, sich auch bei einer angeblichen Verbesserung der Gesamtsituation in Georgien unter den Schutz Georgiens zu stellen. Es werde die Einholung einer länderkundlichen Sachverständigenauskunft zum Beweis dafür beantragt, dass die Antragstellerin als ehemalige Mitarbeiterin einer NGO in Südossetien, die nachweislich mit politisch brisanten Sachverhalten konfrontiert war, unter anderem eine Freilassung eines medienbekannten Häftlings erwirkt habe, im Falle ihrer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen der georgischen Behörden zu rechnen habe. Es werde weiters die Einholung einer Auskunft der AI-Mitarbeiterin (die Adresse werde binnen 3 Tagen bekannt gegeben) beantragt, dies zum Beweis dafür, dass die Antragstellerin an der Enthaftung des politischen Häftlings beteiligt war und auch bei dieser Organisation als Juristin tätig war.

Die Antragstellerin gab weiters an, dass sie während der Zeit 2004/2005 ein paar Mal in Georgien war, um ihre Tante zu besuchen, jedoch nie beruflich. Amnesty International wäre von selbst nach Südossetien gekommen. Sie hätte keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt, sei aber auch mit dem Auto gefahren, wenn sie sich gezeigt hätte, hätte sie vielleicht Probleme bekommen. Ausgereist sei sie offiziell aus Poti in die Ukraine mit der Fähre mit ihrem Personalausweis. Sie sei auch kontrolliert worden, weil es ein georgischer Personalausweis gewesen sei, habe sie jedoch keine Probleme bekommen. Die Frage, ob sie irgendwann einmal Probleme mit den georgischen Behörden hatte, verneinte die Beschwerdeführerin. In Südossetien sei sie zweimal vor die Staatsanwaltschaft geladen worden, einmal als sie ihre Tätigkeit für die Organisation aufgenommen habe und einmal als sie verhaftet worden sei. Bei der Staatsanwaltschaft gebe es sicherlich einen sie betreffenden Akt. Sie gehe auch davon aus, dass es für die georgischen Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft auch möglich sei, diese Akteninformationen von Südossetien abzurufen. Inoffiziell gebe es diesen Informationenaustausch bestimmt.Die Antragstellerin gab weiters an, dass sie während der Zeit 2004 aus 2005, ein paar Mal in Georgien war, um ihre Tante zu besuchen, jedoch nie beruflich. Amnesty International wäre von selbst nach Südossetien gekommen. Sie hätte keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt, sei aber auch mit dem Auto gefahren, wenn sie sich gezeigt hätte, hätte sie vielleicht Probleme bekommen. Ausgereist sei sie offiziell aus Poti in die Ukraine mit der Fähre mit ihrem Personalausweis. Sie sei auch kontrolliert worden, weil es ein georgischer Personalausweis gewesen sei, habe sie jedoch keine Probleme bekommen. Die Frage, ob sie irgendwann einmal Probleme mit den georgischen Behörden hatte, verneinte die Beschwerdeführerin. In Südossetien sei sie zweimal vor die Staatsanwaltschaft geladen worden, einmal als sie ihre Tätigkeit für die Organisation aufgenommen habe und einmal als sie verhaftet worden sei. Bei der Staatsanwaltschaft gebe es sicherlich einen sie betreffenden Akt. Sie gehe auch davon aus, dass es für die georgischen Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft auch möglich sei, diese Akteninformationen von Südossetien abzurufen. Inoffiziell gebe es diesen Informationenaustausch bestimmt.

Am Rande der Verhandlung wurde die Dolmetscherin befragt, in welcher Sprache sich die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte unterhalten, wobei diese angab, dass die Unterhaltung auf Georgisch geführt werde.

I.10. Mit Schreiben vom 17.10.2011 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Antragstellerin ein, worin erneut ersucht wurde, dass mit der aktenkundigen Amnesty-Expertin für den Kaukasus, Amnesty London, Kontakt aufgenommen werde. Nach den vorliegenden Informationen gebe es bei Amnesty International Unterlagen, Berichte und dgl. über die Projektreise der Expertin im März 2005 und den damit verbundenen Besuch bei der von der Antragstellerin genannten Organisation. Anlässlich dieses Besuches habe auch die Unterredung mit der Beschwerdeführerin, in der es um Aktivitäten für die Freilassung des politischen Häftlings ging, stattgefunden. Weiters werde der Beweisantrag auf Einholung einer länderkundlichen Sachverständigenauskunft zum Beweis dafür wiederholt, dass die Antragstellerin auf Grund ihres nachgewiesenen Einsatzes für die Freilassung eines politischen Häftlings im Falle ihrer Rückkehr, auch nach Zentralgeorgien, einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt sei. Darüber hinaus wurden folgende Unterlagen vorgelegt:römisch eins.10. Mit Schreiben vom 17.10.2011 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Antragstellerin ein, worin erneut ersucht wurde, dass mit der aktenkundigen Amnesty-Expertin für den Kaukasus, Amnesty London, Kontakt aufgenommen werde. Nach den vorliegenden Informationen gebe es bei Amnesty International Unterlagen, Berichte und dgl. über die Projektreise der Expertin im März 2005 und den damit verbundenen Besuch bei der von der Antragstellerin genannten Organisation. Anlässlich dieses Besuches habe auch die Unterredung mit der Beschwerdeführerin, in der es um Aktivitäten für die Freilassung des politischen Häftlings ging, stattgefunden. Weiters werde der Beweisantrag auf Einholung einer länderkundlichen Sachverständigenauskunft zum Beweis dafür wiederholt, dass die Antragstellerin auf Grund ihres nachgewiesenen Einsatzes für die Freilassung eines politischen Häftlings im Falle ihrer Rückkehr, auch nach Zentralgeorgien, einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt sei. Darüber hinaus wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Ärztliche Bestätigung vom Arzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, vom 10.10.2011, wonach die Antragstellerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und nur aus Angst, dass ihr die Kinder weggenommen werden könnten, bisher psychiatrische und psychotherapeutische Hilfe gemieden habe. Für 17.10.2011 sei ein Termin an der Klinik für Psychiatrie vereinbart worden.

Einstellungszusage als Verkäuferin vom 13.10.2011;

Sozialbericht des Vereins zur Integration und Betreuung von Flüchtlingen, TEMPUS;

Schreiben des Kindergartens der älteren Tochter;

Geburtsurkunde und Anerkennung der Vaterschaft betreffend die ältere Tochter;

Schreiben von Amnesty International, wonach die Mitarbeiterin derzeit nicht erreichbar sei;

Prüfungsanmeldung ÖSD B1 vom 17.10.2011;

ein Empfehlungsschreiben.

I.11. Am 25.11.2011 wurde für die Antragstellerin ein Deutschzertifikat für die Stufe B1 vom 11.11.2011 vorgelegt.römisch eins.11. Am 25.11.2011 wurde für die Antragstellerin ein Deutschzertifikat für die Stufe B1 vom 11.11.2011 vorgelegt.

I.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011, GZ: D18 319382-1/2008/11E, wurde die damalige Beschwerde der Antragstellerin abgewiesen. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen auch für die Familienmitglieder. Bei den Feststellungen zur Nationalität der Antragstellerin folgte der erkennende Senat den Feststellungen der belangten Behörde, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit beruhten auf ihren glaubwürdigen Angaben. Die Identität der Antragstellerin konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Nicht festgestellt werden konnte unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin, dass der Antragstellerin in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall seien nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe, nicht gegeben.römisch eins.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011, GZ: D18 319382-1/2008/11E, wurde die damalige Beschwerde der Antragstellerin abgewiesen. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen auch für die Familienmitglieder. Bei den Feststellungen zur Nationalität der Antragstellerin folgte der erkennende Senat den Feststellungen der belangten Behörde, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit beruhten auf ihren glaubwürdigen Angaben. Die Identität der Antragstellerin konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Nicht festgestellt werden konnte unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin, dass der Antragstellerin in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall seien nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe, nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass der Antragstellerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Sie leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, wobei weiters auf das funktionierende Gesundheitssystem in Georgien zu verweisen sei. Für die nicht nachhaltig integrierte Antragstellerin wurde die Ausweisung nach Georgien ausgesprochen.Ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, dass der Antragstellerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Sie leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde, wobei weiters auf das funktionierende Gesundheitssystem in Georgien zu verweisen sei. Für die nicht nachhaltig integrierte Antragstellerin wurde die Ausweisung nach Georgien ausgesprochen.

Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen:

"Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin kein einziges Dokument vorgelegt hat, welches ihre behauptete Identität belegt. Im Übrigen hat sie auch keinerlei Beweismittel vorgelegt, welche ihre Fluchtgründe oder auch nur Teilaspekte ihrer Fluchtschilderungen belegen könnten. So hat sie weder Bestätigungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Juristin für die Organisation "XXXX", wo sie von Februar 2004 bis zur Ausreise im Juni/Juli 2005 beschäftigt gewesen sein will, noch bezüglich ihres Krankenhausaufenthaltes in Georgien in Vorlage gebracht. In diesem Zusammenhang bemerkt der erkennende Senat, dass die Beschwerdeführerin in der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2005 auf die Frage, ob sie identitätsbezeugende Dokumente im Herkunftsstaat gehabt habe, angegeben hat, einen georgischen Reisepass gehabt zu haben, der ihr im Rahmen einer Befragung von ossetischen Sicherheitsorganen abgenommen worden sei (AS 35), während sie in der Einvernahme am 27.02.2007 ausführte, niemals einen georgischen Reisepass beantragt zu haben und die Frage, ob ihr jemals ein Reisepass von den georgischen Behörden ausgestellt worden sei, verneinend beantwortet hat (AS 111). Im Widerspruch dazu führte sie wiederum in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus, ihr Reisepass sei ihr von den ossetischen Sicherheitsbehörden abgenommen worden, und gab auf die Frage, wie sie ausgereist sei, an, mit ihrem georgischen Personalausweis offiziell aus Poti in die Ukraine ausgereist zu sein (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift)."Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin kein einziges Dokument vorgelegt hat, welches ihre behauptete Identität belegt. Im Übrigen hat sie auch keinerlei Beweismittel vorgelegt, welche ihre Fluchtgründe oder auch nur Teilaspekte ihrer Fluchtschilderungen belegen könnten. So hat sie weder Bestätigungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Juristin für die Organisation "XXXX", wo sie von Februar 2004 bis zur Ausreise im Juni/Juli 2005 beschäftigt gewesen sein will, noch bezüglich ihres Krankenhausaufenthaltes in Georgien in Vorlage gebracht. In diesem Zusammenhang bemerkt der erkennende Senat, dass die Beschwerdeführerin in der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2005 auf die Frage, ob sie identitätsbezeugende Dokumente im Herkunftsstaat gehabt habe, angegeben hat, einen georgischen Reisepass gehabt zu haben, der ihr im Rahmen einer Befragung von ossetischen Sicherheitsorganen abgenommen worden sei (AS 35), während sie in der Einvernahme am 27.02.2007 ausführte, niemals einen georgischen Reisepass beantragt zu haben und die Frage, ob ihr jemals ein Reisepass von den georgischen Behörden ausgestellt worden sei, verneinend beantwortet hat (AS 111). Im Widerspruch dazu führte sie wiederum in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus, ihr Reisepass sei ihr von den ossetischen Sicherheitsbehörden abgenommen worden, und gab auf die Frage, wie sie ausgereist sei, an, mit ihrem georgischen Personalausweis offiziell aus Poti in die Ukraine ausgereist zu sein vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift).

Auch im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Georgien verwickelte sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche, wenn sie in der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2005 angab, am 02.07.2005 ihr Heimatdorf verlassen und über Poti ausgereist zu sein (AS 35), hingegen in ihrer Einvernahme am 27.02.2007 behauptete, gleich nach dem Aufenthalt im Krankenhaus, welcher unmittelbar nach der erfolgten Festnahme Anfang Juni 2005 gewesen sei, nach Tbilisi und von dort über Poti in die Ukraine gereist zu sein (AS 115). Mit dem Widerspruch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konfrontiert, zumal sich daraus ein Widerspruch von einem Monat ergebe, behauptete die Beschwerdeführerin, dass dies falsch aufgeschrieben worden sein müsse, vielleicht sei ein Buchstabe verwechselt worden. Auf Vorzeigen ihrer handschriftlichen Angabe bei der Stellung des Asylantrages, als sie handschriftlich das Ausreisedatum mit 02.07.2005 eingetragen hatte, gab die Beschwerdeführerin keine Antwort (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Dass derartige Aussagedivergenzen nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu stärken, bedarf keiner weiteren Erörterung.Auch im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Georgien verwickelte sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche, wenn sie in der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2005 angab, am 02.07.2005 ihr Heimatdorf verlassen und über Poti ausgereist zu sein (AS 35), hingegen in ihrer Einvernahme am 27.02.2007 behauptete, gleich nach dem Aufenthalt im Krankenhaus, welcher unmittelbar nach der erfolgten Festnahme Anfang Juni 2005 gewesen sei, nach Tbilisi und von dort über Poti in die Ukraine gereist zu sein (AS 115). Mit dem Widerspruch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konfrontiert, zumal sich daraus ein Widerspruch von einem Monat ergebe, behauptete die Beschwerdeführerin, dass dies falsch aufgeschrieben worden sein müsse, vielleicht sei ein Buchstabe verwechselt worden. Auf Vorzeigen ihrer handschriftlichen Angabe bei der Stellung des Asylantrages, als sie handschriftlich das Ausreisedatum mit 02.07.2005 eingetragen hatte, gab die Beschwerdeführerin keine Antwort vergleiche Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Dass derartige Aussagedivergenzen nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu stärken, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Bei näherer Betrachtung des eigentlichen Fluchtvorbringens werden aber nicht nur Widersprüche und Unplausibilitäten deutlich, sondern auch eine sukzessive Steigerung ihres Vorbringens im Laufe des gegenständlichen Verfahrens. Hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2005 noch behauptet, einmal kurz nach dem Beginn ihrer Tätigkeit für die Organisation sowie nach der Freilassung des Inhaftierten XXXX von den Sicherheitsorganen vorgeladen worden zu sein (AS 39), so gab sie in der Einvernahme vom 27.02.2007 zwei Vorladungen vor den Sicherheitsorganen vor der Freilassung des Inhaftierten XXXX sowie eine Vorladung nach dessen Freilassung aus der Inhaftierung an (AS 113), um in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die behaupteten Vorladungen wiederum auf insgesamt zwei zu reduzieren (vgl. Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Nach allgemeiner Lebenserfahrung prägen sich Befragungen seitens Sicherheitsorganen, im Zuge dessen - den Angaben der Beschwerdeführerin folgend - Drohungen ausgesprochen worden sein sollen, ins Gedächtnis ein, sodass für den erkennenden Senat nicht nachvollzogen werden kann, warum die Beschwerdeführerin dazu keine übereinstimmenden Angaben tätigen konnte. Vielmehr drängt sich beim erkennenden Senat neuerlich der Verdacht auf, dass die von der Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, die zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat geführt haben sollen, nicht den Tatsachen entsprechen, sondern lediglich zur Asylerlangung erfunden wurden.Bei näherer Betrachtung des eigentlichen Fluchtvorbringens werden aber nicht nur Widersprüche und Unplausibilitäten deutlich, sondern auch eine sukzessive Steigerung ihres Vorbringens im Laufe des gegenständlichen Verfahrens. Hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2005 noch behauptet, einmal kurz nach dem Beginn ihrer Tätigkeit für die Organisation sowie nach der Freilassung des Inhaftierten römisch 40 von den Sicherheitsorganen vorgeladen worden zu sein (AS 39), so gab sie in der Einvernahme vom 27.02.2007 zwei Vorladungen vor den Sicherheitsorganen vor der Freilassung des Inhaftierten römisch 40 sowie eine Vorladung nach dessen Freilassung aus der Inhaftierung an (AS 113), um in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die behaupteten Vorladungen wiederum auf insgesamt zwei zu reduzieren vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Nach allgemeiner Lebenserfahrung prägen sich Befragungen seitens Sicherheitsorganen, im Zuge dessen - den Angaben der Beschwerdeführerin folgend - Drohungen ausgesprochen worden sein sollen, ins Gedächtnis ein, sodass für den erkennenden Senat nicht nachvollzogen werden kann, warum die Beschwerdeführerin dazu keine übereinstimmenden Angaben tätigen konnte. Vielmehr drängt sich beim erkennenden Senat neuerlich der Verdacht auf, dass die von der Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, die zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat geführt haben sollen, nicht den Tatsachen entsprechen, sondern lediglich zur Asylerlangung erfunden wurden.

Widersprüchlich fielen auch die Angaben betreffend die Kontaktaufnahme mit ihren Eltern während ihres Krankenhausaufenthaltes in Georgien aus, zumal sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.02.2007 behauptete, von Polizisten bewacht worden zu sein und daher die Krankenschwester um Kontaktaufnahme mit ihren Eltern gebeten zu haben (AS 117), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu angab, dass die Krankenschwester nicht gewusst habe, warum sie im Krankenhaus sei und dass sie diese um deren Handy gebeten habe, um selbst ihre Mutter zu kontaktieren (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Dass dieser Widerspruch in ihrem Aussageverhalten nicht aufgeklärt werden kann, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Im Übrigen, wie bereits zu Beginn der beweiswürdigenden Ausführungen festgehalten, konnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Krankenhausaufenthaltes in Georgien keine Bestätigung in Vorlage bringen. Auch die Bescheinigung des Stadtkrankenhauses der Ukraine (AS 59), die die Beschwerdeführerin zum Beweis ihres Vorbringens vorgelegt hatte, vermag das Vorbringen nicht zu stützen, zumal der erkennende Senat in Anbetracht der aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten in den Angaben der Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen keinen Glauben schenkt.Widersprüchlich fielen auch die Angaben betreffend die Kontaktaufnahme mit ihren Eltern während ihres Krankenhausaufenthaltes in Georgien aus, zumal sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.02.2007 behauptete, von Polizisten bewacht worden zu sein und daher die Krankenschwester um Kontaktaufnahme mit ihren Eltern gebeten zu haben (AS 117), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu angab, dass die Krankenschwester nicht gewusst habe, warum sie im Krankenhaus sei und dass sie diese um deren Handy gebeten habe, um selbst ihre Mutter zu kontaktieren vergleiche Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Dass dieser Widerspruch in ihrem Aussageverhalten nicht aufgeklärt werden kann, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Im Übrigen, wie bereits zu Beginn der beweiswürdigenden Ausführungen festgehalten, konnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Krankenhausaufenthaltes in Georgien keine Bestätigung in Vorlage bringen. Auch die Bescheinigung des Stadtkrankenhauses der Ukraine (AS 59), die die Beschwerdeführerin zum Beweis ihres Vorbringens vorgelegt hatte, vermag das Vorbringen nicht zu stützen, zumal der erkennende Senat in Anbetracht der aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten in den Angaben der Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen keinen Glauben schenkt.

Das Vorbringen erscheint nach Ansicht des erkennenden Senates auch sonst in einigen Details unschlüssig und nicht nachvollziehbar, etwa die Schilderung, dass sie trotz Drohungen seitens der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des übernommenen Falles XXXX weiterhin voll engagiert für die Organisation gearbeitet und sich gemeinsam mit einer Vertreterin von Amnesty International für die Freilassung des Inhaftierten XXXX eingesetzt haben will, aber unmittelbar nach erfolgter Ausreise aus dem Herkunftsstaat jeglichen Kontakt mit der nach wie vor bestehenden Organisation, wo sie über ein Jahr äußerst engagiert tätig gewesen sein soll, unterbunden hat. Dies mutet insbesondere deshalb wenig plausibel an, zumal die Beschwerdeführerin begründend für ihr Engagement hinsichtlich des übernommenen Falles XXXX angegeben hatte, ihre Arbeit als "Prinzipsache" angesehen zu haben (AS 113), sodass angesichts dieser betont idealistischen Haltung nicht nachvollzogen werden kann, warum die Beschwerdeführerin, die trotz behaupteter Drohungen äußerst engagiert für die Organisation und die Freilassung des Inhaftieren tätig gewesen sein soll, die im Herkunftsstaat agierende Organisation nicht zumindest anonym und via Internet weiter unterstützt und allenfalls auch die Medien von ihrem Fall informiert.Das Vorbringen erscheint nach Ansicht des erkennenden Senates auch sonst in einigen Details unschlüssig und nicht nachvollziehbar, etwa die Schilderung, dass sie trotz Drohungen seitens der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des übernommenen Falles römisch 40 weiterhin voll engagiert für die Organisation gearbeitet und sich gemeinsam mit einer Vertreterin von Amnesty International für die Freilassung des Inhaftierten römisch 40 eingesetzt haben will, aber unmittelbar nach erfolgter Ausreise aus dem Herkunftsstaat jeglichen Kontakt mit der nach wie vor bestehenden Organisation, wo sie über ein Jahr äußerst engagiert tätig gewesen sein soll, unterbunden hat. Dies mutet insbesondere deshalb wenig plausibel an, zumal die Beschwerdeführerin begründend für ihr Engagement hinsichtlich des übernommenen Falles römisch 40 angegeben hatte, ihre Arbeit als "Prinzipsache" angesehen zu haben (AS 113), sodass angesichts dieser betont idealistischen Haltung nicht nachvollzogen werden kann, warum die Beschwerdeführerin, die trotz behaupteter Drohungen äußerst engagiert für die Organisation und die Freilassung des Inhaftieren tätig gewesen sein soll, die im Herkunftsstaat agierende Organisation nicht zumindest anonym und via Internet weiter unterstützt und allenfalls auch die Medien von ihrem Fall informiert.

Auch ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, warum lediglich die Beschwerdeführerin, die in der Organisation die Rolle einer Mitarbeiterin inne hatte, ins Blickfeld der südossetischen Sicherheitskräfte geraten sein soll, wogegen die Leiterin der Organisation, die ja die Aufträge zuweist und das Gehalt ausbezahlt, von etwaigen Drohungen verschont geblieben sein soll und bis zum heutigen Tag in Südossetien aktiv agieren kann. Zudem soll die Organisation laut Angaben der Beschwerdeführerin in einer öffentlichen Schule ihren Sitz haben, was wohl nicht der Fall wäre, wenn diese gegen die Interessen der Behörden agieren würde.

Dieser Umstand, dass lediglich die Beschwerdeführerin ins Blickfeld der südossetischen Sicherheitskräfte geraten sein soll, mutet insbesondere auch deshalb unplausibel an, zumal - den Angaben der Beschwerdeführerin folgend - letztlich Amnesty International die Freilassung des Inhaftierten XXXX erreicht haben soll und nicht die Beschwerdeführerin selbst. Warum angesichts dessen gerade die Beschwerdeführerin als Einzelperson, die lediglich die Rolle einer Mitarbeiterin der Organisation innehatte, ins Blickfeld der südossetischen Sicherheitskräfte geraten sein soll, vermochte sie weder schlüssig noch nachvollziehbar darzulegen.Dieser Umstand, dass lediglich die Beschwerdeführerin ins Blickfeld der südossetischen Sicherheitskräfte geraten sein soll, mutet insbesondere auch deshalb unplausibel an, zumal - den Angaben der Beschwerdeführerin folgend - letztlich Amnesty International die Freilassung des Inhaftierten römisch 40 erreicht haben soll und nicht die Beschwerdeführerin selbst. Warum angesichts dessen gerade die Beschwerdeführerin als Einzelperson, die lediglich die Rolle einer Mitarbeiterin der Organisation innehatte, ins Blickfeld der südossetischen Sicherheitskräfte geraten sein soll, vermochte sie weder schlüssig noch nachvollziehbar darzulegen.

Ebenfalls erscheint dem erkennenden Senat nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin, die - ihren Schilderungen folgend - für den Inhaftierten XXXX ein so großes Engagement an den Tag gelegt haben und trotz Drohungen der Staatsanwaltschaft ihren Einsatz forciert haben will, sodass auf Grund dessen eine Zusammenarbeit mit Amnesty International möglich gewesen war, diese Option einer Unterstützung seitens einer weltweit bekannten Organisation für sich selbst nicht in Anspruch genommen hat, trotz vorhandener Kontakte zu einflussreichen NGO's. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde monierte, die Person von Amnesty International nicht privat gekannt zu haben, ist einzuwenden, dass bedingt durch die behauptete enge Zusammenarbeit hinsichtlich des Falles XXXX und für Übersetzungen jedenfalls eine Ansprechperson bzw. Kontaktstelle für die Beschwerdeführerin bei Amnesty International bestanden hätte, um in ihrer Angelegenheit entsprechende Unterstützung zu erhalten. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sie bei ihrer Ausreise nicht versucht, bei ihrer Tante in Tiflis unterzukommen, sondern gleich ins Ausland ausreist.Ebenfalls erscheint dem erkennenden Senat nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin, die - ihren Schilderungen folgend - für den Inhaftierten römisch 40 ein so großes Engagement an den Tag gelegt haben und trotz Drohungen der Staatsanwaltschaft ihren Einsatz forciert haben will, sodass auf Grund dessen eine Zusammenarbeit mit Amnesty International möglich gewesen war, diese Option einer Unterstützung seitens einer weltweit bekannten Organisation für sich selbst nicht in Anspruch genommen hat, trotz vorhandener Kontakte zu einflussreichen NGO's. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde monierte, die Person von Amnesty International nicht privat gekannt zu haben, ist einzuwenden, dass bedingt durch die behauptete enge Zusammenarbeit hinsichtlich des Falles römisch 40 und für Übersetzungen jedenfalls eine Ansprechperson bzw. Kontaktstelle für die Beschwerdeführerin bei Amnesty International bestanden hätte, um in ihrer Angelegenheit entsprechende Unterstützung zu erhalten. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sie bei ihrer Ausreise nicht versucht, bei ihrer Tante in Tiflis unterzukommen, sondern gleich ins Ausland ausreist.

Was ihr Vorbringen in der Beschwerde anbelangt, wonach die südossetischen Behörden mit den georgischen zusammenarbeiten und diese sie (die Beschwerdeführerin) nun sogar bei ihrer Tante in Tiflis gesucht hätten, ist dieses als unübersehbare Steigerung ihres Vorbringens zu werten, um ihrem Asylantrag doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Ferner ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Tante der Beschwerdeführerin - gemäß ihren Angaben - gar nicht mehr in Tiflis aufhältig sei. Begründend erklärte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Umzug ihrer Tante nach Nordossetien lediglich damit, dass diese, nach dem Umzug der Mutter der Beschwerdeführerin, nach Nordossetien gefolgt sei (vgl. Seite 5 der Verhandlungsniederschrift). Dass etwaige Befragungen seitens südossetischer und/oder georgischer Behörden den Umzug nach Nordossetien ausgelöst bzw. verursacht hätten, erwähnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort.Was ihr Vorbringen in der Beschwerde anbelangt, wonach die südossetischen Behörden mit den georgischen zusammenarbeiten und diese sie (die Beschwerdeführerin) nun sogar bei ihrer Tante in Tiflis gesucht hätten, ist dieses als unübersehbare Steigerung ihres Vorbringens zu werten, um ihrem Asylantrag doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Ferner ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Tante der Beschwerdeführerin - gemäß ihren Angaben - gar nicht mehr in Tiflis aufhältig sei. Begründend erklärte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Umzug ihrer Tante nach Nordossetien lediglich damit, dass diese, nach dem Umzug der Mutter der Beschwerdeführerin, nach Nordossetien gefolgt sei vergleiche Seite 5 der Verhandlungsniederschrift). Dass etwaige Befragungen seitens südossetischer und/oder georgischer Behörden den Umzug nach Nordossetien ausgelöst bzw. verursacht hätten, erwähnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort.

Nach Ansicht des erkennenden Senates erscheint aber auch nicht plausibel und nicht logisch nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin mit dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Internetausdruck, wonach mehrere Osseten, welche von den georgischen Behörden festgenommen, vereinzelte wieder freigelassen, andere aber an Südossetien übergeben worden seien, eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach (Zentral-)Georgien mit der Begründung zu kreieren versuchte, wonach sie im Falle einer Rückkehr gefangengenommen und gegen andere Gefangene ausgetauscht werden könnte, zumal für die Beschwerdeführerin jedenfalls die zumutbare Möglichkeit besteht, sich in Kerngeorgien (wie bspw. in Tiflis) niederzulassen, wo sie sich bereits während des Zeitraumes von 2004 bis 2005 immer wieder aufgehalten hat. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach ein namentlich genannter Ossete des vorgelegten Internetausdruckes ihr Cousin sei, welcher im Zuge des Kriegswirren des Jahres 2008 von georgischen Sicherheitskräften in Südossetien festgenommen worden sei und dem diesbezüglich Versuch, einen gleichgelagerten Fall zu schildern, vermag an dem Umstand, dass der erkennende Senat im gegenständlichen Fall keine aktuelle und asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin erkennen kann, nichts zu ändern. Im Übrigen, wie sich aus dem vorgelegten Internetausdruck ergibt, wurde der Cousin der Beschwerdeführerin bereits am 02.12.2009 wieder freigelassen. Ein Bedrohungsszenario im Fall der Rückkehr lässt sich daher daraus nicht ableiten.

Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in der Stellungnahme vom 17.10.2011 gestellten Anträge auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und der Kontaktaufnahme mit einer Amnesty-Expertin erweisen sich aufgrund des hinreichend geklärten Sachverhaltes mit den oben getroffenen Länderfeststellungen als nicht erforderlich, zumal diese bereits eine ausreichende Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Fall bieten und daher Entscheidungsreife der Sache vorliegt, weshalb den gestellten Anträgen nicht zu entsprechen war.

Aus all diesen Erwägungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere aufgrund der oben dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten, vermag der erkennende Senat dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuzuerkennen, um es den Feststellungen zugrunde legen zu können.

Nur obiter sei erwähnt, dass selbst wenn die behaupteten Fluchtgründe entgegen der Annahme des erkennenden Senates den Tatsachen entsprechen würden, die Beschwerdeführerin den grundsätzlich ausreichenden und effektiven Schutz der dazu willigen und fähigen georgischen Sicherheitsverwaltung den vorgehaltenen Länderfeststellungen entsprechend in Anspruch nehmen könnte. Lediglich eventualiter sei angemerkt, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes keineswegs die zumutbare Möglichkeit ausschließt, sich allenfalls auch mit Unterstützung der georgischen Polizei in einem anderen Landesteil Georgiens niederzulassen, um sich dem vorgebrachten (und nach Einschätzung des erkennenden Senates lokal begrenzten) Konflikt zu entziehen. Die Beschwerdeführerin hat auf Vorhalt einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit in der Beschwerdeverhandlung keine überzeugenden und nachvollziehbaren Gründe genannt, die dieser Annahme entgegen stehen würden (vgl. S. 7 f. der Verhandlungsniederschrift), sondern ergibt sich dies vielmehr aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die selbst darauf hinwies, während des Zeitraumes von 2004 bis 2005 einige Male in Tiflis gewesen zu sein, um ihre Tante zu besuchen, woraus sich für den erkennenden Senat ergibt, dass die Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Zentralgeorgien keine unzumutbare Möglichkeit für die Beschwerdeführerin darstellen würde.Nur obiter sei erwähnt, dass selbst wenn die behaupteten Fluchtgründe entgegen der Annahme des erkennenden Senates den Tatsachen entsprechen würden, die Beschwerdeführerin den grundsätzlich ausreichenden und effektiven Schutz der dazu willigen und fähigen georgischen Sicherheitsverwaltung den vorgehaltenen Länderfeststellungen entsprechend in Anspruch nehmen könnte. Lediglich eventualiter sei angemerkt, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes keineswegs die zumutbare Möglichkeit ausschließt, sich allenfalls auch mit Unterstützung der georgischen Polizei in einem anderen Landesteil Georgiens niederzulassen, um sich dem vorgebrachten (und nach Einschätzung des erkennenden Senates lokal begrenzten) Konflikt zu entziehen. Die Beschwerdeführerin hat auf Vorhalt einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit in der Beschwerdeverhandlung keine überzeugenden und nachvollziehbaren Gründe genannt, die dieser Annahme entgegen stehen würden vergleiche S. 7 f. der Verhandlungsniederschrift), sondern ergibt sich dies vielmehr aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die selbst darauf hinwies, während des Zeitraumes von 2004 bis 2005 einige Male in Tiflis gewesen zu sein, um ihre Tante zu besuchen, woraus sich für den erkennenden Senat ergibt, dass die Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Zentralgeorgien keine unzumutbare Möglichkeit für die Beschwerdeführerin darstellen würde.

Was die von der Beschwerdeführerin geäußerten Befürchtungen anbelangt, aufgrund ihrer ossetischen Volksgruppenzugehörigkeit in Georgien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist anzumerken, dass den unbedenklichen Länderfeststellungen zur Situation in Georgien eine asylrelevante Verfolgung von Osseten in Georgien nicht entnommen werden kann und insbesondere keine Informationen über Fälle der Verfolgung von Osseten in Kerngeorgien vorliegen und gewaltsame Übergriffe oder eine gezielte Verfolgung und Diskriminierung von Binnenvertriebenen ossetischer oder gemischt-ethnischer Volkszugehörigkeit nicht bekannt sind. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin in Zentralgeorgien - abseits der behaupteten Verfolgung durch südossetische Sicherheitskräfte - allein aus ethnischen Gründen kann daher nicht angenommen werden. Angesichts dessen wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Kerngeorgien möglich und zumutbar. Eine entsprechende umfassende Unterstützung für Binnenflüchtlinge ist, den unbedenklichen Länderfeststellungen folgend, seitens des georgischen Staates gewährleistet.

Der Beschwerdeführerin hat keine substantiierten Einwände gegen die Heranziehung der ihr zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird ausgeführt:

Laut der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 10.10.2011, welche seitens der Beschwerdeführerin erst nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt werden konnte, leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und hat - den Ausführungen in der ärztlichen Bestätigung folgend - bis dato weder psychiatrische noch psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Hinsichtlich des Hinweises in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin am 17.10.2011 einen Termin an der Klinik für Psychiatrie vereinbart habe, ist anzumerken, dass diesbezüglich keine weiteren aktuellen Befunde bzw. Bestätigungen seitens der Beschwerdeführerin oder ihres rechtsfreundlichen Vertreters in Vorlage gebracht wurden. Im Übrigen gab sie anlässlich der Beschwerdeverhandlung an, dass bei ihr derzeit keine Krankheiten vorliegen würden und behauptete, lediglich manchmal etwas zur Beruhigung einzunehmen. Bezüglich ihrer Zwangsneurose sei sie - gemäß ihren Angaben - zwar grundsätzlich in Behandlung, die Einnahme der verschriebenen Medikamente führe aber zu keinem Erfolg, sodass sie sich derzeit auf die Verwendung einer Handcreme beschränke. Aktuelle Befunde betreffend die Zwangsneurose wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Wie sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien ergibt, sind dort auch die psychischen Erkrankungen bzw. Beschwerden der Beschwerdeführerin behandelbar, eine medizinische Versorgung wird ihr bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls zuteil, sollte sie eine solche benötigen. Weder nach Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Situation in Georgien noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdeführerin den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien in substantiierter Weise widersprochen, aktuelle Befunde konnte sie zudem trotz Aufforderung keine vorlegen.

Zusammengefasst wird deshalb festgestellt, dass - sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund psychischer oder anderer Probleme benötigen - ihr diese den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien folgend jedenfalls zuteilwerden und sie auch allenfalls notwendige Medikamente in Georgien erhalten kann. Sollte die Beschwerdeführerin sich eine Behandlung nicht leisten können, so ist festzuhalten, dass gemäß den Länderfeststellungen bei sozialer Bedürftigkeit ein umfassendes Netz an Sozialleistungen inklusive einer gratis Krankenversicherung besteht und ist letztlich auch auf die diesbezüglich strenge Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben wäre.Zusammengefasst wird deshalb festgestellt, dass - sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund psychischer oder anderer Probleme benötigen - ihr diese den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien folgend jedenfalls zuteilwerden und sie auch allenfalls notwendige Medikamente in Georgien erhalten kann. Sollte die Beschwerdeführerin sich eine Behandlung nicht leisten können, so ist festzuhalten, dass gemäß den Länderfeststellungen bei sozialer Bedürftigkeit ein umfassendes Netz an Sozialleistungen inklusive einer gratis Krankenversicherung besteht und ist letztlich auch auf die diesbezüglich strenge Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 22.12.2011 in Rechtskraft. Gegen das Erkenntnis wurde seitens der Antragstellerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (U129/12) erhoben.

I.12. Mit Eingabe vom 29.08.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, stellte die Antragstellerin gemäß § 69 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme betreffend ihr Asylverfahren, das mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011, D18 319382-1/2008/11E, (zugestellt am 22.12.2011) negativ entschieden worden war.römisch eins.12. Mit Eingabe vom 29.08.2012 an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, stellte die Antragstellerin gemäß Paragraph 69, AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme betreffend ihr Asylverfahren, das mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.12.2011, D18 319382-1/2008/11E, (zugestellt am 22.12.2011) negativ entschieden worden war.

Als Wiederaufnahmegründe wurde geltend gemacht, dass die Mutter der Antragstellerin die Antragstellerin am 17.08.2012 angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass sie die ehemalige Nachbarin aus XXXX, Südossetien, getroffen hätte und ihr diese gerichtliche Ladungen, die an die Antragstellerin adressiert seien, gegeben habe. Diese Ladungen seien von der Mutter in der Folge am 20.08.2012 gleich zur Post gebracht worden und der Antragstellerin am 24.08.2012 mit Brief zugestellt worden. Diese Ladungen aus den Jahren 2011 und 2012 würden beweisen, dass nach wie vor ein Gerichtsverfahren gegen die Antragstellerin in Südossetien anhängig sei und die Antragstellerin gesucht werde. Die Ladungen wurden in Kopie vorgelegt, die Übersetzung werde nachgereicht. Aus diesem Grund beantrage die Antragstellerin die Wiederaufnahme ihres Verfahrens, weil neue Tatsachen und Beweise hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderen Bescheid herbeigeführt hätten. Konkret werde die Antragstellerin von den südossetischen Behörden nach wie vor gesucht und es sei gegen sie Anklage wegen Verrates erhoben worden. Dies lasse die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin anders erscheinen, als der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung angenommen habe. Die Mutter der Antragstellerin habe diese erst am 17.08.2012 telefonisch von den Ladungen informiert, es handle sich bei den vorgelegten Ladungen deshalb um nova reperta, welche Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens seien. Ohne ihr Verschulden hätte die Antragstellerin die Beweismittel, weil ihr diese nicht zugänglich waren, nicht vorbringen können, allerdings hätten diese die Richtigkeit ihres Vorbringens beweisen und zu einer ihrem Antrag stattgebenden Entscheidung geführt. Es werde deshalb der Antrag gestellt, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde, in eventu werde angeregt, das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen.Als Wiederaufnahmegründe wurde geltend gemacht, dass die Mutter der Antragstellerin die Antragstellerin am 17.08.2012 angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass sie die ehemalige Nachbarin aus römisch 40 , Südossetien, getroffen hätte und ihr diese gerichtliche Ladungen, die an die Antragstellerin adressiert seien, gegeben habe. Diese Ladungen seien von der Mutter in der Folge am 20.08.2012 gleich zur Post gebracht worden und der Antragstellerin am 24.08.2012 mit Brief zugestellt worden. Diese Ladungen aus den Jahren 2011 und 2012 würden beweisen, dass nach wie vor ein Gerichtsverfahren gegen die Antragstellerin in Südossetien anhängig sei und die Antragstellerin gesucht werde. Die Ladungen wurden in Kopie vorgelegt, die Übersetzung werde nachgereicht. Aus diesem Grund beantrage die Antragstellerin die Wiederaufnahme ihres Verfahrens, weil neue Tatsachen und Beweise hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderen Bescheid herbeigeführt hätten. Konkret werde die Antragstellerin von den südossetischen Behörden nach wie vor gesucht und es sei gegen sie Anklage wegen Verrates erhoben worden. Dies lasse die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin anders erscheinen, als der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung angenommen habe. Die Mutter der Antragstellerin habe diese erst am 17.08.2012 telefonisch von den Ladungen informiert, es handle sich bei den vorgelegten Ladungen deshalb um nova reperta, welche Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens seien. Ohne ihr Verschulden hätte die Antragstellerin die Beweismittel, weil ihr diese nicht zugänglich waren, nicht vorbringen können, allerdings hätten diese die Richtigkeit ihres Vorbringens beweisen und zu einer ihrem Antrag stattgebenden Entscheidung geführt. Es werde deshalb der Antrag gestellt, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde, in eventu werde angeregt, das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen.

I.13. Mit Schreiben vom 10.09.2012 wurde seitens der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 20.09.2012 um 10.45 vorgesehen sei.römisch eins.13. Mit Schreiben vom 10.09.2012 wurde seitens der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 20.09.2012 um 10.45 vorgesehen sei.

I.14. Mit Antrag vom 12.09.2012 stellte die Antragstellerin einen zweiten Asylantrag unter dem Namen XXXX Staatsangehörigkeit Russland, Volksgruppe Ossetisch.römisch eins.14. Mit Antrag vom 12.09.2012 stellte die Antragstellerin einen zweiten Asylantrag unter dem Namen römisch 40 Staatsangehörigkeit Russland, Volksgruppe Ossetisch.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.

II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 16.12.2011, Zl. D18 319382-1/2008/11E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 16.12.2011, Zl. D18 319382-1/2008/11E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen solle.

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.). Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 2 AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.). Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss vergleiche VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorlage von Ladungen, die der Antragstellerin nachweislich erst jetzt postalisch zugegangen sind, dieses formale Kriterium grundsätzlich erfüllen würde. Die Antragstellerin hat das Grundvorbringen ja auch bereits während des Verfahrens behauptet und so kann festgestellt werden, dass es sich bei den Ladungen jedenfalls um nova reperta handelt. Zu den Ladungen ist allerdings auch festzuhalten, dass deren Echtheit nicht verifiziert werden kann, es sich dabei auch um Gefälligkeitsschreiben handeln kann und zudem die Art und Weise, wie diese der Antragstellerin zugegangen sind, sehr konstruiert wirkt. So ist es als unglaubwürdig festzustellen, dass die Behörde die Ladungen vor dem verlassenen Haus der Familie in Südossetien einfach abgelegt habe (jährlich eine Ladung), die Nachbarin diese dort gefunden und - zumindest für die eine Ladung zutreffend - der Mutter der Antragstellerin erst Monate später in Nordossetien übergeben haben soll, was die Antragstellerin dann wenige Tage vor der geplanten Abschiebung erst erfahren hat. Abgesehen davon führt die Vorlage der Ladungskopie, selbst wenn man von der Richtigkeit dieser ausgehen würde (diese Beurteilung kann jedoch dahingestellt bleiben), nicht zu einer Änderung der Sachlage. Einer bloßen Ladung zur Behörde mangelt es nämlich jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153) und so kann deren Vorlage auch aufgrund der unzähligen im Erkenntnis festgestellten Widersprüche nicht die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bewirken. Dem abträglich ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun einen zweiten Asylantrag stellt, in dem sie einen anderen Namen und als Staatsbürgerschaft nunmehr Russland angibt. Dies umso mehr als sie selbst bereits im ersten Verfahren angab, der gesamten Familie (außer ihr) wäre noch in Südossetien durch Russland die russische Staatsbürgerschaft und ein russischer Pass ohne deren eigenes Zutun übergeben worden. Dies sei ein allgemein übliches Vorgehen gewesen und erlaube den nunmehrigen problemlosen Aufenthalt der Familie in Nordossetien.

Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall anzuzweifeln ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag somit auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nämlich ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Eine daraus resultierende Abänderung des Spruchinhaltes kann aufgrund der dargestellten Unplausibilitäten jedoch vom erkennenden Senat ausgeschlossen werden. Dies auch abgesehen von einer allfälligen tatsächlichen Verfolgung in Südossetien deshalb, weil für die georgisch sprechende Antragstellerin im gegenständlichen rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes bereits festgestellt wurde, dass diese sich in einem anderen Landesteil Georgiens problemlos niederlassen könnte, auf den Schutz der Sicherheitskräfte Georgiens vertrauen und sich sogar als Binnenflüchtling unter den Schutz des georgischen Staates stellen könnte, der hierfür ein umfassendes Programm bis hin zu kostenloser Krankenversicherung, Wohnungen und anderen sozialen Unterstützungen vorsieht.Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall anzuzweifeln ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag somit auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nämlich ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Eine daraus resultierende Abänderung des Spruchinhaltes kann aufgrund der dargestellten Unplausibilitäten jedoch vom erkennenden Senat ausgeschlossen werden. Dies auch abgesehen von einer allfälligen tatsächlichen Verfolgung in Südossetien deshalb, weil für die georgisch sprechende Antragstellerin im gegenständlichen rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes bereits festgestellt wurde, dass diese sich in einem anderen Landesteil Georgiens problemlos niederlassen könnte, auf den Schutz der Sicherheitskräfte Georgiens vertrauen und sich sogar als Binnenflüchtling unter den Schutz des georgischen Staates stellen könnte, der hierfür ein umfassendes Programm bis hin zu kostenloser Krankenversicherung, Wohnungen und anderen sozialen Unterstützungen vorsieht.

Das im Antrag auf Wiederaufnahme erstattete Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Unterlagen lassen aus Sicht des erkennenden Senates in Summe deshalb in keiner Weise den Schluss zu, dass diese "einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeiführen könnten. Der Antragstellerin ist es jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, Intensität, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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