TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/3 A10 416567-1/2010

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Veröffentlicht am 03.10.2012
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Spruch

A10 416.567-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2010, GZ. 10 08.861-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2010, GZ. 10 08.861-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Vater der Beschwerdeführerin reiste bereits am 16.08.1999 in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.08.2009, Zl. A4 213.869-0/2008, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wurde festgestellt, dass der Vater der Beschwerdeführerin aus der politisch instabilen Pool-Region stammt und Angehöriger der Volksgruppe der Lari ist. Aus dieser Volksgruppe werden Jugendliche zu den "Ninja-Kämpfern" rekrutiert und Angehörige dieser, dem KOLELAS treuen Rebellengruppierung sind den jetzigen Machthabern ein Dorn im Auge. Infolge der Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin Angehöriger der Ethnie der Lari ist und sein Vater als XXXX auf Seiten von KOLELAS der Partei MCDDI angehörte und deshalb bei Kämpfen getötet wurde, flüchtete der Vater der Beschwerdeführerin aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, aus seinem Heimatland. Zur Lage in der Republik Kongo wurde unter anderem festgestellt, dass die Sicherheitslage in der Pool-Region weiter angespannt ist. Der Gegensatz zwischen der Regierung und den Ninja-Milizen ist weiterhin ein bestimmender Faktor für das politische Geschehen und die Sicherheitslage im Land. Die wesentliche politische Konfliktlinie ergibt sich vor allem durch die bisherige systematische Bevorzugung der Ethnien des nördlichen Landesteiles, aus dem der Staatspräsident stammt, vor den Ethnien des Südens. In der nunmehr von Pasteur NTOUMI kontrollierten Pool-Region kommt es trotz einer relativen Entspannung weiterhin zu Kämpfen. Bei dieser Sachlage ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Vater der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr das Schicksal seines Vaters teilen könnte. Aus den Länderberichten geht hervor, dass es immer noch zu Auseinandersetzungen zwischen "Ninja-Rebellen" in der Pool-Region kommt und Angehörige der Ethnie Lari zu dieser Rebellengruppe rekrutiert werden. Aus den Berichten geht weiters hervor, dass aus diesem Grund die Ethnie der Lari von der Regierung unterdrückt wird. Die Miliz der Lari setzt sich hauptsächlich aus Angehörigen der Lari und Balongo zusammen und diese sind Racheaktionen der "Cobra-Milizen" der Regierung in der Pool-Region ausgesetzt.Der Vater der Beschwerdeführerin reiste bereits am 16.08.1999 in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.08.2009, Zl. A4 213.869-0/2008, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wurde festgestellt, dass der Vater der Beschwerdeführerin aus der politisch instabilen Pool-Region stammt und Angehöriger der Volksgruppe der Lari ist. Aus dieser Volksgruppe werden Jugendliche zu den "Ninja-Kämpfern" rekrutiert und Angehörige dieser, dem KOLELAS treuen Rebellengruppierung sind den jetzigen Machthabern ein Dorn im Auge. Infolge der Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin Angehöriger der Ethnie der Lari ist und sein Vater als römisch 40 auf Seiten von KOLELAS der Partei MCDDI angehörte und deshalb bei Kämpfen getötet wurde, flüchtete der Vater der Beschwerdeführerin aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, aus seinem Heimatland. Zur Lage in der Republik Kongo wurde unter anderem festgestellt, dass die Sicherheitslage in der Pool-Region weiter angespannt ist. Der Gegensatz zwischen der Regierung und den Ninja-Milizen ist weiterhin ein bestimmender Faktor für das politische Geschehen und die Sicherheitslage im Land. Die wesentliche politische Konfliktlinie ergibt sich vor allem durch die bisherige systematische Bevorzugung der Ethnien des nördlichen Landesteiles, aus dem der Staatspräsident stammt, vor den Ethnien des Südens. In der nunmehr von Pasteur NTOUMI kontrollierten Pool-Region kommt es trotz einer relativen Entspannung weiterhin zu Kämpfen. Bei dieser Sachlage ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Vater der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr das Schicksal seines Vaters teilen könnte. Aus den Länderberichten geht hervor, dass es immer noch zu Auseinandersetzungen zwischen "Ninja-Rebellen" in der Pool-Region kommt und Angehörige der Ethnie Lari zu dieser Rebellengruppe rekrutiert werden. Aus den Berichten geht weiters hervor, dass aus diesem Grund die Ethnie der Lari von der Regierung unterdrückt wird. Die Miliz der Lari setzt sich hauptsächlich aus Angehörigen der Lari und Balongo zusammen und diese sind Racheaktionen der "Cobra-Milizen" der Regierung in der Pool-Region ausgesetzt.

In der Folge reisten am 21.09.2010 die - inzwischen bereits volljährige - Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden minderjährigen Geschwistern mit einem österreichischen Visum nach Österreich ein und brachten am 23.09.2010 einen Asylantrag ein.

Bei ihren Einvernahmen durch das Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe in ihrer Heimat zuletzt in XXXX gelebt und persönlich keine Probleme gehabt. Von den Ausreisegründen ihres Vaters wisse sie nichts. Im Fall ihrer Rückkehr hätte sie nichts zu befürchten. Auf abermalige Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne in ihren Herkunftsstaat nicht zurückkehren, weil dort Krieg herrsche.Bei ihren Einvernahmen durch das Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe in ihrer Heimat zuletzt in römisch 40 gelebt und persönlich keine Probleme gehabt. Von den Ausreisegründen ihres Vaters wisse sie nichts. Im Fall ihrer Rückkehr hätte sie nichts zu befürchten. Auf abermalige Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne in ihren Herkunftsstaat nicht zurückkehren, weil dort Krieg herrsche.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 29.10.2010 wurde der Mutter und den beiden Geschwistern der Beschwerdeführerin gemäß § 3 und § 34 AsylG 2005 Asyl im Familienverfahren gewährt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 29.10.2010 wurde der Mutter und den beiden Geschwistern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3 und Paragraph 34, AsylG 2005 Asyl im Familienverfahren gewährt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und III. der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.11.2011 erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und römisch drei. der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.11.2011 erteilt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Aktivitäten von bewaffneten Gruppen beschränkten sich nur auf die Pool-Region.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die ganze Familie der Beschwerdeführerin das Land habe verlassen müssen, weil sie einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen seien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2011 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 08.11.2012 verlängert.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2011 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 08.11.2012 verlängert.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ordnet Folgendes an:Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ordnet Folgendes an:

Ist der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.

Nach § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen ist:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

Im vorliegenden Fall wurde in der den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.08.2009 die Verfolgungsgefahr mit der besonderen Fallkonstellation begründet, dass der Vater der Beschwerdeführerin Angehöriger der Ethnie der Lari aus der Pool-Region ist und dessen Vater als XXXX auf Seiten von KOLELAS der Partei MCDDI angehörte und deshalb bei Kämpfen getötet wurde.Im vorliegenden Fall wurde in der den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.08.2009 die Verfolgungsgefahr mit der besonderen Fallkonstellation begründet, dass der Vater der Beschwerdeführerin Angehöriger der Ethnie der Lari aus der Pool-Region ist und dessen Vater als römisch 40 auf Seiten von KOLELAS der Partei MCDDI angehörte und deshalb bei Kämpfen getötet wurde.

Obwohl die Beschwerdeführerin selbst asylrelevante, ihre Person betreffende Verfolgungshandlungen oder eine Verfolgungsgefahr nicht vorbrachte, fehlen dennoch angesichts der besonderen Fallkonstellation der Familie der Beschwerdeführerin aktuelle Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid zu der Frage, ob gegenwärtig Angehörige der Ethnie der Lari noch einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, insbesondere Familienangehörige von früheren Oppositionellen.

Es ist daher im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Es ist daher im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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