Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D15 428839-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2012, FZ. 04 13.582-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2012, FZ. 04 13.582-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.06.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX, (AIS-Zl. 04 13.584) sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX, (AIS-Zl. 04 13.585) und XXXX (AIS-Zl. 04 13.586) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 01.07.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, seine Ehefrau für sich und als gesetzliche Vertreterin der gemeinsamen minderjährigen Kinder jeweils einen eigenen Asylantrag (nach dem AsylG 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 30.06.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 , (AIS-Zl. 04 13.584) sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 , (AIS-Zl. 04 13.585) und römisch 40 (AIS-Zl. 04 13.586) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 01.07.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, seine Ehefrau für sich und als gesetzliche Vertreterin der gemeinsamen minderjährigen Kinder jeweils einen eigenen Asylantrag (nach dem AsylG 1997 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 30.6.2004 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt und gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, aufgrund des Krieges am 08.11.2003 seine Heimat verlassen zu haben.
In der Folge fanden am 12. und 14.07.2004 niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache gab der Beschwerdeführer zu den Motiven seiner Ausreise im Wesentlichen an, von russischen Truppen verfolgt worden zu sein. Er sei 12 Tage in einer Garnison gefangen gehalten worden, wo sie ihn geschlagen und bedroht hätten. Am ersten Krieg habe er als Kämpfer teilgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2004 vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen, in der er seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrechterhielt. Er legte im Zuge der Einvernahme Kopien eines russischen Ausweisdokumentes sowie Fotos eines zerstörten Hauses vor. Befragt führte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und es auch keine Wohnmöglichkeit gebe. Er werde in seiner Heimat von den russischen Behörden verfolgt, weil er an Demonstrationen gegen den Krieg teilgenommen habe. Im November 1995 sei er einen Monat in Haft gewesen, wobei er einen Durchschuss im Bereich der linken Handwurzel erlitten habe. Mitte Juni 2003 sei er bei einer Säuberung in Tschetschenien festgenommen worden und habe 14 Tage in einer Grube verbracht, wo er geschlagen und misshandelt worden sei. Er sei dann von den Schwiegereltern freigekauft worden. Seine beiden Brüder wären im ersten Krieg in einer Flüchtlingskolonne erschossen worden. In Tschetschenien habe man keine Möglichkeit zu leben.
Nach weiteren Gründen befragt gaben der Beschwerdeführer und seine Frau an, auch wegen der Kinder ausgereist zu sein. Diese würden in der Heimat wegen Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe keine Ausbildung erhalten können. Ein weiteres Problem sei, dass die Wahabiten sie zwingen würden, nach ihren Regeln zu beten. Außerdem seien die jungen Leute aufgrund der wirtschaftlichen Lage anfällig für ihre Lehren und das Geld, das von ihnen komme.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2004, Zl. 04 13.582-BAL, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG, BGBl. 126/2002 (AsylG), stattgegeben und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2004, Zl. 04 13.582-BAL, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BG, Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, (AsylG), stattgegeben und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag ergingen in den Asylverfahren seiner o.a. Familienangehörigen inhaltsgleiche Bescheide.
I.3. Mit Aktenvermerk vom 17.11.2011 wurde nach Einlangen von Berichten der BPD XXXX betreffend des Sohnes des Beschwerdeführers (insbesondere wegen des Ausspruchs eines vorläufigen Waffenverbots) am 09.10.2008 und weiteren Erhebungen von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Familie des Beschwerdeführers nach Ermittlungstätigkeit Abstand genommen, da ihr bereits am 30.06.2004 Asyl gewährt worden sei, keine Straffälligkeit vorliege und ein Titel nach dem NAG nicht erteilt worden sei. Zudem sei die Familie im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe.römisch eins.3. Mit Aktenvermerk vom 17.11.2011 wurde nach Einlangen von Berichten der BPD römisch 40 betreffend des Sohnes des Beschwerdeführers (insbesondere wegen des Ausspruchs eines vorläufigen Waffenverbots) am 09.10.2008 und weiteren Erhebungen von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Familie des Beschwerdeführers nach Ermittlungstätigkeit Abstand genommen, da ihr bereits am 30.06.2004 Asyl gewährt worden sei, keine Straffälligkeit vorliege und ein Titel nach dem NAG nicht erteilt worden sei. Zudem sei die Familie im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 12.01.2012 beim XXXX vorstellig und gab an, dass sich ihr Ehemann seit Oktober wieder in Tschetschenien befinde und eine kleine Pension iHv 8.500 Rubel beziehen würde.Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 12.01.2012 beim römisch 40 vorstellig und gab an, dass sich ihr Ehemann seit Oktober wieder in Tschetschenien befinde und eine kleine Pension iHv 8.500 Rubel beziehen würde.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in der Folge vom Bundesasylamt in der am 25.01.2012 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme als Zeugin befragt. Dabei gab sie an, seit 2009 von ihrem Ehemann rechtsgültig geschieden worden zu sein. Sie glaube, dass er sich derzeit in Tschetschenien aufhalte. Sie habe in der letzten Zeit keinen Kontakt mit ihm gehabt. Er habe nur Kontakt mit seiner Tochter. Seit Herbst, September oder Oktober, sei er glaublich wieder in Tschetschenien. Es gebe viele Gründe für seine Rückkehr. Sie würde in Österreich arbeiten, ihr Ex-Mann habe jedoch keine Arbeit gefunden und sei gewohnt, immer zu arbeiten. Zudem habe er Probleme mit dem XXXX, weil ihm gesagt worden sei, dass er keine soziale Unterstützung erhalten würde, wenn er nicht Deutsch lerne. Die finanzielle Unterstützung iHv ¿ 700 sei zu wenig gewesen, weshalb sie ihn immer unterstützt habe. Der Hauptgrund sei ihrer Meinung nach, dass der Beschwerdeführer einen Infarkt erlitten habe und alle drei Jahre operiert worden sei. Im Falle seines Todes würde sein Leichnam nach Tschetschenien überführt, was bis zu ¿ 5.000 kosten würde. Sein Sohn Rachim würde ihm auch sagen, dass er zurückkehren solle, da er in Tschetschenien keine ausreichende ärztliche Versorgung erhalten würde. Ihr Sohn habe sich auch um den Vater gekümmert, als er stationär aufgenommen worden sei. Zurzeit bestehe kein Kontakt zu ihm, er habe das Telefon nicht angenommen. Ihr Mann trinke auch viel Alkohol. Befragt gab sie schließlich an, ihr Ex-Mann würde sich wahrscheinlich bei Verwandten in Tschetschenien aufhalten. Von ihren Verwandten, habe sie gehört, dass ihr Ex-Mann angeblich von einer gut situierten Schwester zur Krankenbehandlung nach Moskau geholt worden sei. Ihre Verwandten würden seine Verwandten treffen, wahrscheinlich würden sie es daher wissen. Sie vermisse ihren Ex-Mann sehr.Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in der Folge vom Bundesasylamt in der am 25.01.2012 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme als Zeugin befragt. Dabei gab sie an, seit 2009 von ihrem Ehemann rechtsgültig geschieden worden zu sein. Sie glaube, dass er sich derzeit in Tschetschenien aufhalte. Sie habe in der letzten Zeit keinen Kontakt mit ihm gehabt. Er habe nur Kontakt mit seiner Tochter. Seit Herbst, September oder Oktober, sei er glaublich wieder in Tschetschenien. Es gebe viele Gründe für seine Rückkehr. Sie würde in Österreich arbeiten, ihr Ex-Mann habe jedoch keine Arbeit gefunden und sei gewohnt, immer zu arbeiten. Zudem habe er Probleme mit dem römisch 40 , weil ihm gesagt worden sei, dass er keine soziale Unterstützung erhalten würde, wenn er nicht Deutsch lerne. Die finanzielle Unterstützung iHv ¿ 700 sei zu wenig gewesen, weshalb sie ihn immer unterstützt habe. Der Hauptgrund sei ihrer Meinung nach, dass der Beschwerdeführer einen Infarkt erlitten habe und alle drei Jahre operiert worden sei. Im Falle seines Todes würde sein Leichnam nach Tschetschenien überführt, was bis zu ¿ 5.000 kosten würde. Sein Sohn Rachim würde ihm auch sagen, dass er zurückkehren solle, da er in Tschetschenien keine ausreichende ärztliche Versorgung erhalten würde. Ihr Sohn habe sich auch um den Vater gekümmert, als er stationär aufgenommen worden sei. Zurzeit bestehe kein Kontakt zu ihm, er habe das Telefon nicht angenommen. Ihr Mann trinke auch viel Alkohol. Befragt gab sie schließlich an, ihr Ex-Mann würde sich wahrscheinlich bei Verwandten in Tschetschenien aufhalten. Von ihren Verwandten, habe sie gehört, dass ihr Ex-Mann angeblich von einer gut situierten Schwester zur Krankenbehandlung nach Moskau geholt worden sei. Ihre Verwandten würden seine Verwandten treffen, wahrscheinlich würden sie es daher wissen. Sie vermisse ihren Ex-Mann sehr.
Mit Schreiben vom 26.01.2012 wurde vom Bundesasylamt die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim BG XXXX angeregt, da sein derzeitiger konkreter Aufenthaltsort nicht bekannt und für das Bundesasylamt nicht erhebbar sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.02.2012 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bestellung zum Abwesenheitskurator mit Bescheid des BG XXXX vom XXXX mitgeteilt und um Übermittlung einer Aktenkopie ersucht.Mit Schreiben vom 26.01.2012 wurde vom Bundesasylamt die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim BG römisch 40 angeregt, da sein derzeitiger konkreter Aufenthaltsort nicht bekannt und für das Bundesasylamt nicht erhebbar sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.02.2012 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bestellung zum Abwesenheitskurator mit Bescheid des BG römisch 40 vom römisch 40 mitgeteilt und um Übermittlung einer Aktenkopie ersucht.
Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 06.03.2012 wurden dem Abwesenheitskurator aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers übermittelt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Österreich befinde und somit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt habe. Das Bundesasylamt gehe daher vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 aus. Zudem würden keine Umstände vorliegen, welche weiterhin für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sprechen würden.Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 06.03.2012 wurden dem Abwesenheitskurator aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers übermittelt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Österreich befinde und somit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt habe. Das Bundesasylamt gehe daher vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aus. Zudem würden keine Umstände vorliegen, welche weiterhin für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sprechen würden.
Der Abwesenheitskurator nahm zu diesem Schreiben mit Schriftsatz vom 20.03.2012 Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sich im Verwaltungsakt des Bundesasylamts keine gesicherten Hinweise für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien bzw. für einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes finden würden. Auch seien die vagen auf Mutmaßungen basierenden Angaben der Ex-Gattin nicht näher geprüft worden und müssten grundsätzlich die Angaben von geschiedenen Ehepartnern einer besonders kritischen Überprüfung unterzogen werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter massiv verschlechtert habe und er sich in einer österreichischen Krankenanstalt befinde, ohne Angaben zu seiner Person machen zu können. Ferner können aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 14.12.2011 über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfüge, noch nicht automatisch geschlossen werden, dass er seine Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt habe, zumal er auch vergessen haben könnte, einen Wohnsitzwechsel den Meldebehörden mitzuteilen. Auch würde im Falle einer behördlichen Anhaltung eine "normale" Abfrage im Zentralen Melderegister keine aufrechte Meldeadresse ergeben. Im Ergebnis liege daher kein gesicherter Nachweis vor, dass der Beschwerdeführer sich außerhalb des Bundesgebietes aufhalten würde.
Das Bundesasylamt führte daraufhin weitere Aufenthaltsermittlungen durch. Seitens der JA Linz wurde auf Anfrage mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich derzeit in keiner österreichischen Strafvollzugsanstalt aufhalte. Aus einer Auskunftserteilung des Amtes der OÖ-Landesregierung geht hervor, dass der Beschwerdeführer letztmalig von 24.10.2011 bis 31.10.2011 im Bundesgebiet beschäftigt war. Nachfolgende Einträge würden sich keine finden. Die BPD XXXX teilte telefonisch am 26.07.2012 mit, dass sich der Beschwerdeführer mit 14.12.2011 beim Magistrat abgemeldet habe und seither nirgend mehr gemeldet sei. Gegen den Beschwerdeführer würden diverse Betretungsverbote gegenüber seiner Ex-Frau bestehen bzw. sei dieser laut Auskunft ausgereist und befinde sich nicht mehr im Bundesgebiet. Eine Mitarbeiterin des XXXX teilte am selben Tag telefonisch mit, die amtswegige Abmeldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister vorgenommen zu haben, nachdem bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei. Der betreffende Bescheid sei auch an der Amtstafel angebracht worden.Das Bundesasylamt führte daraufhin weitere Aufenthaltsermittlungen durch. Seitens der JA Linz wurde auf Anfrage mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich derzeit in keiner österreichischen Strafvollzugsanstalt aufhalte. Aus einer Auskunftserteilung des Amtes der OÖ-Landesregierung geht hervor, dass der Beschwerdeführer letztmalig von 24.10.2011 bis 31.10.2011 im Bundesgebiet beschäftigt war. Nachfolgende Einträge würden sich keine finden. Die BPD römisch 40 teilte telefonisch am 26.07.2012 mit, dass sich der Beschwerdeführer mit 14.12.2011 beim Magistrat abgemeldet habe und seither nirgend mehr gemeldet sei. Gegen den Beschwerdeführer würden diverse Betretungsverbote gegenüber seiner Ex-Frau bestehen bzw. sei dieser laut Auskunft ausgereist und befinde sich nicht mehr im Bundesgebiet. Eine Mitarbeiterin des römisch 40 teilte am selben Tag telefonisch mit, die amtswegige Abmeldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister vorgenommen zu haben, nachdem bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei. Der betreffende Bescheid sei auch an der Amtstafel angebracht worden.
I.4. Das Bundesasylamt erkannte im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.12.2004, Zl. 04 13.582-BAL, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.4. Das Bundesasylamt erkannte im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.12.2004, Zl. 04 13.582-BAL, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststehe, seit 14.12.2011 über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge und seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt habe. Er sei weiters keiner Verfolgung in seinem Herkunftsland ausgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es keinerlei Hinweise gebe, dass sich der Beschwerdeführer noch in Österreich aufhalten würde. Auch habe seine Gattin in ihrer Zeugenbefragung vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2011 wieder in Tschetschenien aufhalten würde. Diese Aussage würde sich auch mit dem Inhalt des im Verwaltungsakt befindlichen Sozialversicherungsauszuges decken, wonach es seit 31.10.2011 weder über Einzahlung noch Inanspruchnahme von Leistungen Eintragungen gebe. Da der Beschwerdeführer seit 14.12.2011 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge und auch nicht obdachlos sei, habe er seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhalten würde und somit seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat habe, weshalb ihm daher gem. § 7 Abs. 1 Z. 3 AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei.Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhalten würde und somit seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat habe, weshalb ihm daher gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt habe sichern können sowie der weiterhin bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Tschetschenien sowie der Feststellungen zur allgemeinen Lage - insbesondere in Tschetschenien - in der Russischen Föderation hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden.
Mangels gültigen Aufenthaltstitels sowie Vorliegens außergewöhnlicher schützenswerter Aspekte einer dauernden Integration sei zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes die Ausweisung grundsätzlich geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid, dem Abwesenheitskurator des Beschwerdeführer am 09.08.2012 zugestellt, erhob dieser für den Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
I.5. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst releviert, dass die Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf vagen Mutmaßungen vor allem der Ex-Frau des Beschwerdeführers basieren würden. Betont wurde, dass diese angegeben habe, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht zu kennen und lediglich vermuten würde, dass er sich seit Herbst 2011 in Tschetschenien aufhalten würde. Ihre diesbezüglichen Informationen würde sie darüber hinaus von nicht näher genannten Verwandten in Tschetschenien haben, die wiederum andere Verwandte des Beschwerdeführers kennen würden und seinen derzeitigen Aufenthaltsort in Tschetschenien vermuten würden. Gesicherte Hinweise für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien bzw. einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes ließen sich jedenfalls durch diese an "stille Post" erinnernde Informationen keinesfalls ableiten, zumal die Ex-Frau in der Einvernahme am 25.01.2012 auch selbst angegeben habe, nicht zu wissen und gerne mehr über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge und im Sozialversicherungsauszug seit 31.10.2011 auch keine Bewegungen feststellbar seien, seien für die Annahme, der Beschwerdeführer halte sich nicht mehr im Bundesgebiet auf, nicht geeignet. Angesichts der schwerwiegenden nachteiligen Folgen bedürfe es für die Feststellung, der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr im Bundesgebiet und habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat als Österreich verlegt, jedenfalls gesicherter Nachweise; solche würden aber im Beschwerdefall nicht vorliegen. Die belangte Behörde habe es diesbezüglich unterlassen, weitere Nachforschungen durchzuführen.römisch eins.5. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst releviert, dass die Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf vagen Mutmaßungen vor allem der Ex-Frau des Beschwerdeführers basieren würden. Betont wurde, dass diese angegeben habe, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht zu kennen und lediglich vermuten würde, dass er sich seit Herbst 2011 in Tschetschenien aufhalten würde. Ihre diesbezüglichen Informationen würde sie darüber hinaus von nicht näher genannten Verwandten in Tschetschenien haben, die wiederum andere Verwandte des Beschwerdeführers kennen würden und seinen derzeitigen Aufenthaltsort in Tschetschenien vermuten würden. Gesicherte Hinweise für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien bzw. einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes ließen sich jedenfalls durch diese an "stille Post" erinnernde Informationen keinesfalls ableiten, zumal die Ex-Frau in der Einvernahme am 25.01.2012 auch selbst angegeben habe, nicht zu wissen und gerne mehr über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge und im Sozialversicherungsauszug seit 31.10.2011 auch keine Bewegungen feststellbar seien, seien für die Annahme, der Beschwerdeführer halte sich nicht mehr im Bundesgebiet auf, nicht geeignet. Angesichts der schwerwiegenden nachteiligen Folgen bedürfe es für die Feststellung, der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr im Bundesgebiet und habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat als Österreich verlegt, jedenfalls gesicherter Nachweise; solche würden aber im Beschwerdefall nicht vorliegen. Die belangte Behörde habe es diesbezüglich unterlassen, weitere Nachforschungen durchzuführen.
Zudem drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Repressalien in Form von Verfolgungen bzw. Folter durch staatliche Behörden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet würde zudem aufgrund der engen Bindungen der Mitglieder seiner Familie untereinander aus gemeinsamer Sorge und Verantwortung einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK darstellen.Zudem drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Repressalien in Form von Verfolgungen bzw. Folter durch staatliche Behörden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet würde zudem aufgrund der engen Bindungen der Mitglieder seiner Familie untereinander aus gemeinsamer Sorge und Verantwortung einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstellen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da das vorliegende Aberkennungsverfahren nach dem 31.12.2005 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da das vorliegende Aberkennungsverfahren nach dem 31.12.2005 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 746).Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 746).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2004 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich vom 01.07.2004 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1991 idF BGBl. I Nr. 126/2002, stattgegeben und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er ist somit von der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat eine inhaltliche Entscheidung auf Grundlage der geltenden Rechtslage, somit auf Basis des AsylG 2005 idgF zu erfolgen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2004 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich vom 01.07.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, stattgegeben und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Er ist somit von der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat eine inhaltliche Entscheidung auf Grundlage der geltenden Rechtslage, somit auf Basis des AsylG 2005 idgF zu erfolgen.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. § 7 AsylG 2005 lautet:römisch zwei.2.1. Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:
(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihre Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu Grunde. Diese Bestimmung entspricht der vorangegangenen Rechtslage des § 14 Abs. 1 Z. 3 AsylG 1997, weshalb im gegenständlichen Fall auch die diesbezüglichen Anmerkungen im Schrifttum auf deren Nachfolgebestimmung Anwendung finden.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihre Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu Grunde. Diese Bestimmung entspricht der vorangegangenen Rechtslage des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1997, weshalb im gegenständlichen Fall auch die diesbezüglichen Anmerkungen im Schrifttum auf deren Nachfolgebestimmung Anwendung finden.
Den Mittelpunkt der Lebensbeziehung in einem anderen Staat, hat der Betreffende dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, dieser ist bereits durch Art 1 Abschnitt C Z. 4 GFK umfasst (vgl. Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG, 2. Auflage, K 14 zu §14, Seite 289).Den Mittelpunkt der Lebensbeziehung in einem anderen Staat, hat der Betreffende dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, dieser ist bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK umfasst vergleiche Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG, 2. Auflage, K 14 zu §14, Seite 289).
Mit dieser Regelung wird ein über die - abschließend geregelten - Beendigungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehender Aberkennungstatbestand geschaffen (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 151).Mit dieser Regelung wird ein über die - abschließend geregelten - Beendigungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehender Aberkennungstatbestand geschaffen vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 151).
Dem vorliegenden Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass das Bundesasylamt das gegenständliche Aberkennungsverfahren nach Einlangen eines Schreibens des XXXX eingeleitet hat, dem zufolge sich der Beschwerdeführer nach Angaben seiner Ex-Ehefrau seit Oktober 2011 angeblich wieder in Tschetschenien aufhalten und eine Pension von 8.500 Rubel erhalten würde. Diese Angaben wiederholte die Ex-Frau in der Folge auch in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2012.Dem vorliegenden Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass das Bundesasylamt das gegenständliche Aberkennungsverfahren nach Einlangen eines Schreibens des römisch 40 eingeleitet hat, dem zufolge sich der Beschwerdeführer nach Angaben seiner Ex-Ehefrau seit Oktober 2011 angeblich wieder in Tschetschenien aufhalten und eine Pension von 8.500 Rubel erhalten würde. Diese Angaben wiederholte die Ex-Frau in der Folge auch in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2012.
Dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Herkunftsstaat, sondern von Österreich aus in einen anderen Staat ausgereist sei und zwischenzeitlich dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hätte, wurde von dessen Ex-Ehefrau weder gegenüber dem XXXX noch im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet. Auch sonst ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes kein konkreter Hinweis, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen als seinem Herkunftsstaat verlegt und dort seinen Hauptwohnsitz begründet hätte.Dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Herkunftsstaat, sondern von Österreich aus in einen anderen Staat ausgereist sei und zwischenzeitlich dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hätte, wurde von dessen Ex-Ehefrau weder gegenüber dem römisch 40 noch im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet. Auch sonst ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes kein konkreter Hinweis, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen als seinem Herkunftsstaat verlegt und dort seinen Hauptwohnsitz begründet hätte.
Diesbezüglich führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis lediglich aus, dass sich keinerlei Hinweise darauf ergeben würden, dass sich der Beschwerdeführer noch in Österreich aufhalte, und auch seine Ex-Ehefrau zeugenschaftlich angegeben habe, dass er sich seit Oktober 2011 wieder in Tschetschenien befinden würde. Aufgrund dessen gelangte das Bundesasylamt zu der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhält und seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt hat, wobei das Bundesasylamt es unterlässt beweiswürdigend auszuführen, aus welchem - dem Akteninhalt nicht zu entnehmenden - Grund es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nun in einem anderen Staat iSd der obigen Ausführungen begründet hat.
In einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat somit zu der Ansicht, dass im Beschwerdefall weder dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes noch aus dem angefochtenen Bescheid schlüssig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen als seinen Herkunftsstaat verlegt und dort seinen (neuen) Hauptwohnsitz begründet hat. Vielmehr ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer nunmehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sein soll. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 daher schon nicht vor.In einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat somit zu der Ansicht, dass im Beschwerdefall weder dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes noch aus dem angefochtenen Bescheid schlüssig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen als seinen Herkunftsstaat verlegt und dort seinen (neuen) Hauptwohnsitz begründet hat. Vielmehr ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer nunmehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sein soll. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 daher schon nicht vor.
Andererseits kann vorliegender Sachverhalt auch keinem weiteren Aberkennungstatbestand iSd § 7 AsylG 2005 unterstellt werden. Abgesehen davon, dass auch die Feststellungen zum angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers auf nicht gesicherten Vermutungen basieren, worin auch der Beschwerde zu folgen ist, kann auch die in Betracht zu ziehende Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 leg. cit nicht zur Anwendung gelangen, weil auch diese Voraussetzungen im vorliegenden Beschwerdefall nicht vorliegen.Andererseits kann vorliegender Sachverhalt auch keinem weiteren Aberkennungstatbestand iSd Paragraph 7, AsylG 2005 unterstellt werden. Abgesehen davon, dass auch die Feststellungen zum angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers auf nicht gesicherten Vermutungen basieren, worin auch der Beschwerde zu folgen ist, kann auch die in Betracht zu ziehende Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit nicht zur Anwendung gelangen, weil auch diese Voraussetzungen im vorliegenden Beschwerdefall nicht vorliegen.
Die getroffene Entscheidung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Die getroffene Entscheidung war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, Ermittlungspflicht, Mittelpunkt der LebensbeziehungenZuletzt aktualisiert am
16.10.2012