TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/4 A6 307012-2/2010

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Veröffentlicht am 04.10.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A6 307.012-2/2010/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2007, Zl. 04 24.571-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2007, Zl. 04 24.571-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der XXXX alias XXXX vom 07.03.2007 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 vom 07.03.2007 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 06.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde sie am 14.12.2004 und am 21.09.2006 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der letztgenannten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin unter anderem zu Protokoll, dass sie schwarze Flecken auf beiden Beinen hätte und dass diese angeschwollen wären. Sie hätte auch Schmerzen beim Gehen. Drei Monate zuvor hätte sie Windpocken gehabt und sei in Behandlung gewesen. Derzeit stünde sie nicht in ärztlicher Behandlung.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 06.12.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde sie am 14.12.2004 und am 21.09.2006 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der letztgenannten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin unter anderem zu Protokoll, dass sie schwarze Flecken auf beiden Beinen hätte und dass diese angeschwollen wären. Sie hätte auch Schmerzen beim Gehen. Drei Monate zuvor hätte sie Windpocken gehabt und sei in Behandlung gewesen. Derzeit stünde sie nicht in ärztlicher Behandlung.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.10.2006, Zl. 04 24.571-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.10.2006, Zl. 04 24.571-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).

I.3. Dieser Bescheid wurde am 17.10.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde am 17.10.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

I.4. Am 04.11.2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2006, Zl. 04 24.571- BAL, Berufung.römisch eins.4. Am 04.11.2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2006, Zl. 04 24.571- BAL, Berufung.

I.5. Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.11.2006 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass ihre Berufung vom 04.11.2006 nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 31.10.2006 um 24 Uhr geendet habe. Der Beschwerdeführerin wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.römisch eins.5. Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.11.2006 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass ihre Berufung vom 04.11.2006 nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 31.10.2006 um 24 Uhr geendet habe. Der Beschwerdeführerin wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

I.6. Am 02.12.2006 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Verspätungsvorhalt, wobei sie im Wesentlichen ausführte, dass der Bescheid am 17.10.2006 zugestellt worden wäre. Zuvor habe sie am 13.10.2006 beim Verein Ute Bock vorgesprochen und aufgrund starker Schmerzen in beiden Beinen einen Arzt aufsuchen wollen, dessen Adresse jedoch nicht gefunden. Sie habe sich daher entschlossen, bei Freunden zu bleiben, die sich um sie gekümmert hätten. Am 27.10.2006 habe sich zum Verein "geschleppt", um sich um ihre Post zu kümmern und habe den Bescheid am 27.10.2006 von der Post abgeholt. Sie habe die feste Absicht gehabt, am 28.10.2006 die Rechtsberatung des Vereins Ute Bock aufzusuchen, um eine Berufung einzubringen. Da es ihr jedoch wieder schlechter gegangen wäre, sei es ihr unmöglich gewesen, die Rechtsberatung am 28.10.2006 aufzusuchen und innerhalb der Berufungsfrist eine Berufung einzubringen.römisch eins.6. Am 02.12.2006 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Verspätungsvorhalt, wobei sie im Wesentlichen ausführte, dass der Bescheid am 17.10.2006 zugestellt worden wäre. Zuvor habe sie am 13.10.2006 beim Verein Ute Bock vorgesprochen und aufgrund starker Schmerzen in beiden Beinen einen Arzt aufsuchen wollen, dessen Adresse jedoch nicht gefunden. Sie habe sich daher entschlossen, bei Freunden zu bleiben, die sich um sie gekümmert hätten. Am 27.10.2006 habe sich zum Verein "geschleppt", um sich um ihre Post zu kümmern und habe den Bescheid am 27.10.2006 von der Post abgeholt. Sie habe die feste Absicht gehabt, am 28.10.2006 die Rechtsberatung des Vereins Ute Bock aufzusuchen, um eine Berufung einzubringen. Da es ihr jedoch wieder schlechter gegangen wäre, sei es ihr unmöglich gewesen, die Rechtsberatung am 28.10.2006 aufzusuchen und innerhalb der Berufungsfrist eine Berufung einzubringen.

I.7. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.12.2006 zum Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.11.2006 wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 6 AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet.römisch eins.7. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.12.2006 zum Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.11.2006 wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet.

I.8. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2006 erhobene Berufung vom 04.11.2006 mit Bescheid vom 12.12.2006, Zl. 307.012-C1/E1-XVII/56/06, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.römisch eins.8. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2006 erhobene Berufung vom 04.11.2006 mit Bescheid vom 12.12.2006, Zl. 307.012-C1/E1-XVII/56/06, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.

Dieser Bescheid und die Mitteilung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006, mit der der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, dass ihre Eingabe vom 02.12.2006 an das Bundesasylamt weitergeleitet worden war, wurden der Beschwerdeführerin am 19.12.2006 in zwei unterschiedlichen Postsendungen durch Hinterlegungen beim Postamt zugestellt.

Die Mitteilung wurde am 12.02.2007 mit dem Vermerk "nicht behoben, retour" an den Unabhängigen Bundesasylsenat retourniert. Auf Anfrage seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates teilte die Leitung der Postfiliale in der Folge mit, dass für die Beschwerdeführerin zwei Sendungen hinterlegt worden wären, jedoch nur eine Sendung am 29.12.2006 behoben worden sei.

Am 29.01.2007 wurde die Mitteilung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006 neuerlich im Wege der Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

I.9. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.02.2007 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, Zl. 2007/20/0332. Am 06.03.2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Vorverfahren eingeleitet.römisch eins.9. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.02.2007 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, Zl. 2007/20/0332. Am 06.03.2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Vorverfahren eingeleitet.

I.10. Mit Aktenvermerk vom 11.01.2007 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin laut telefonischer Auskunft von Frau Ute Bock am 13. und 27.10.2006 beim Verein persönlich vorstellig gewesen sei. Ob die Beschwerdeführerin am 13.10.2006 tatsächlich krank gewesen wäre, habe Frau Bock nicht angeben können.römisch eins.10. Mit Aktenvermerk vom 11.01.2007 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin laut telefonischer Auskunft von Frau Ute Bock am 13. und 27.10.2006 beim Verein persönlich vorstellig gewesen sei. Ob die Beschwerdeführerin am 13.10.2006 tatsächlich krank gewesen wäre, habe Frau Bock nicht angeben können.

I.11. In weiterer Folge forderte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin auf, innerhalb einwöchiger Frist die in ihrem Schreiben vom 02.12.2006 genannten Freunde, bei denen sie während ihrer Krankheit ab 13.10.2006 aufhältig gewesen wäre, mit vollständigem Namen und Adresse bekannt zu geben.römisch eins.11. In weiterer Folge forderte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin auf, innerhalb einwöchiger Frist die in ihrem Schreiben vom 02.12.2006 genannten Freunde, bei denen sie während ihrer Krankheit ab 13.10.2006 aufhältig gewesen wäre, mit vollständigem Namen und Adresse bekannt zu geben.

Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin am 15.01.2007 im Wege der Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

I.12. Mit Aktenvermerk vom 29.01.2007 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin laut telefonischer Auskunft des Vereins Ute Bock die Hinterlegungsverständigung in Bezug auf die Aufforderung erst am 26.01.2007 beim Verein abgeholt habe. Die Frist zur Abgabe der Fragebeantwortung wurde daher auf den 02.02.2007 erstreckt.römisch eins.12. Mit Aktenvermerk vom 29.01.2007 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin laut telefonischer Auskunft des Vereins Ute Bock die Hinterlegungsverständigung in Bezug auf die Aufforderung erst am 26.01.2007 beim Verein abgeholt habe. Die Frist zur Abgabe der Fragebeantwortung wurde daher auf den 02.02.2007 erstreckt.

I.13. Am 01.02.2007 langte besagte Postsendung mit dem Vermerk "nicht behoben, retour" beim Bundesasylamt ein.römisch eins.13. Am 01.02.2007 langte besagte Postsendung mit dem Vermerk "nicht behoben, retour" beim Bundesasylamt ein.

I.14. Mit Aktenvermerk vom 20.02.2007 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß der telefonischen Auskunft des Vereins Ute Bock regelmäßig zu dieser Abgabestelle käme, wobei sie zuletzt am 13.02.2007 persönlich erschienen wäre.römisch eins.14. Mit Aktenvermerk vom 20.02.2007 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß der telefonischen Auskunft des Vereins Ute Bock regelmäßig zu dieser Abgabestelle käme, wobei sie zuletzt am 13.02.2007 persönlich erschienen wäre.

I.15. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.02.2007, Zl. 04 24.571-BAL, wies das Bundesasylamt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin vom 02.12.2006 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.römisch eins.15. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.02.2007, Zl. 04 24.571-BAL, wies das Bundesasylamt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin vom 02.12.2006 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen habe können, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Fristeinhaltung verhindert gewesen zu sein und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Die belangte Behörde betonte, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt hätte und eine in den Raum gestellte Behauptung keinesfalls zur Glaubhaftmachung ausreiche. Sie habe jedenfalls aufgrund auffallender Sorglosigkeit die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels versäumt.

I.16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.03.2007 fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin berief sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst darauf, dass die hinterlegte Sendung bezüglich der Aufforderung offenbar an das Bundesasylamt zurückgeschickt worden wäre, bevor die Beschwerdeführerin noch die Möglichkeit gehabt hätte, diese von der Post abzuholen. Das Bundesasylamt hätte sich jedenfalls nicht einfach darauf stützen dürfen, dass es ihr an der notwendigen Ernsthaftigkeit fehlte. Insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht mit ihrer aktenkundigen Beinverletzung und ihrem Analphabetismus auseinandergesetzt. Zudem habe es im bisherigen Verfahren Zustellprobleme gegeben, da sie zwei Sendungen vom Unabhängigen Verwaltungssenat erhalten hätte, ihr jedoch lediglich eine ausgefolgt worden sei. Dieser Umstand könne ihr daher nicht zugerechnet werden.römisch eins.16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.03.2007 fristgerecht erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin berief sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst darauf, dass die hinterlegte Sendung bezüglich der Aufforderung offenbar an das Bundesasylamt zurückgeschickt worden wäre, bevor die Beschwerdeführerin noch die Möglichkeit gehabt hätte, diese von der Post abzuholen. Das Bundesasylamt hätte sich jedenfalls nicht einfach darauf stützen dürfen, dass es ihr an der notwendigen Ernsthaftigkeit fehlte. Insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht mit ihrer aktenkundigen Beinverletzung und ihrem Analphabetismus auseinandergesetzt. Zudem habe es im bisherigen Verfahren Zustellprobleme gegeben, da sie zwei Sendungen vom Unabhängigen Verwaltungssenat erhalten hätte, ihr jedoch lediglich eine ausgefolgt worden sei. Dieser Umstand könne ihr daher nicht zugerechnet werden.

I.17. Mit Bescheid vom 15.03.2007, Zl. 307.012-2/2Z-XVII/56/07, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2006 die aufschiebende Wirkung zu.römisch eins.17. Mit Bescheid vom 15.03.2007, Zl. 307.012-2/2Z-XVII/56/07, erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.12.2006 die aufschiebende Wirkung zu.

I.18. In weiterer Folge setzte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 03.04.2007, Zl. 307.012-2/3Z-XVII/56/07, das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2007 gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 2007/20/0332 aus.römisch eins.18. In weiterer Folge setzte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 03.04.2007, Zl. 307.012-2/3Z-XVII/56/07, das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2007 gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 2007/20/0332 aus.

I.19. Mit Beschluss vom 24.03.2010, Zl. 2008/23/0768-9 (bisher: 2007/20/0332), lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006, Zl.: 307.012-C1/E1-XVII/56/06, ab.römisch eins.19. Mit Beschluss vom 24.03.2010, Zl. 2008/23/0768-9 (bisher: 2007/20/0332), lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.12.2006, Zl.: 307.012-C1/E1-XVII/56/06, ab.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.7. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.7. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:

II.7.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

II.7.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 ABs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinenrömisch zwei.7.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, ABs.1 Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen

persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

II.7.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.7.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.7.4. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.7.4. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

II.7.5. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.7.5. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

II.7.6. Unstrittig ist im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren, dass die Zustellung des Bescheides des Bundeasylamtes vom 12.10.2006, Zl. 04 24.571-BAL, nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 17.10.2006 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt erfolgte. Besagter Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs somit mangels Erhebung eines fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels in Rechtskraft.römisch zwei.7.6. Unstrittig ist im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren, dass die Zustellung des Bescheides des Bundeasylamtes vom 12.10.2006, Zl. 04 24.571-BAL, nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 17.10.2006 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt erfolgte. Besagter Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs somit mangels Erhebung eines fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels in Rechtskraft.

In ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 02.12.2006 machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie aufgrund eingetretener Krankheit - konkret starke Schmerzen in beiden Beinen sowie Fieber - das Rechtsmittel der Beschwerde nicht rechtzeitig einbringen konnte. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin offensichtlich ihre mangelnde Dispositionsfähigkeit während der zweiwöchigen Beschwerdefrist geltend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit unter gewissen Voraussetzungen einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen: Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659). Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist nur dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E 10. Oktober 1996, 95/20/0659; E 5. März 1998, 97/18/0557).

Hinzuweisen ist darauf, dass der Antragsteller bereits im Wiedereinsetzungsantrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen hat (VwGH vom 12.11.1996, 96/19/0948), eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH vom 30.09.1991, 90/19/0497, VwGH vom 04.09.1992, 88/12/0244).

Die Beschwerdeführerin legte zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens und insbesondere auch nicht in ihrem Antrag etwaige ärztliche Befunde vor, die ihr das Vorliegen der behaupteten Erkrankungen bestätigten. Bei den aufgezeigten Schmerzen in den Beinen und dem Fieber handelt es sich somit um reine Behauptungen der Beschwerdeführerin, die allerdings nicht ausreichen, um das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes - wie gesetzlich gefordert - glaubhaft darzutun. Dass die Beschwerdeführerin während der zweiwöchigen Beschwerdefrist schwer erkrankt bzw. dispositionsunfähig war, wird von keinem tauglichen Bescheinigungsmittel bestätigt.

Aus der Aktenlage geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Einvernahme am 21.09.2006 vor dem Bundesasylamt - ebenfalls unbescheinigt - angegeben hatte, Schmerzen beim Gehen zu haben. Wenn dies den Tatsachen entspräche, so wäre die Beschwerdeführerin umso mehr verpflichtet gewesen, für den akuten Krankheitsfall vorzusorgen und unvermittelt, etwa mit einer der zahlreich existenten Rechtsberatungen, Kontakt aufzunehmen bzw. an einen Vertreter eine Zustellvollmacht zu erteilen. Die Einwände in der Beschwerde hinsichtlich der Beinverletzung und der nicht täglich verfügbaren Beratungen des Vereins Ute Bock gehen somit ins Leere.

In Bezug auf die Aufforderung des Bundesasylamtes zur Bekanntgabe von Namen und Adressen der im Wiedereinsetzungsantrag genannten Freunde ist nachfolgend festzuhalten: Einerseits wäre die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Wiedereinsetzungsantrag gehalten gewesen, jene Freunde namentlich zu nennen. Andererseits ist es ihr anzulasten, dass sie die Postsendung mit besagter Aufforderung nicht behoben hat. Sie hatte hiezu zwei Wochen Zeit, zumal die Aufforderung bereits am 15.01.2007 hinterlegt und damit zugestellt wurde sowie erst am 01.02.2007 beim Bundesasylamt wieder einlangte. Dass sie die Hinterlegungsanzeige erst am 26.01.2007 von ihrer Abgabestelle - beim Verein Ute Bock - abgeholt hat, spielt dabei keine Rolle. Die Beschwerdeführerin hielt es aber auch in der Folge für nicht notwendig, sich trotz übernommener Hinterlegungsanzeige - und im Falle bereits wieder erfolgter Retournierung der Postsendung an das Bundesasylamt - mit dem Bundesasylamt kurzzuschließen und sich über den Inhalt der Postsendung zu informieren. Überdies ist anzumerken, dass auch in der Beschwerde keinerlei Ausführungen zu Namen und Adressen der Freunde getätigt wurden.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters in ihrer Beschwerde vermeint, dass es bereits im bisherigen Verfahren Zustellprobleme gegeben hätte, sodass ihr keine Nachlässigkeit anzulasten wäre, muss klargestellt werden, dass es keineswegs etwaige Probleme im nunmehrigen Wiedereinsetzungsverfahren gab. Vielmehr kam es von Seiten der Beschwerdeführerin offenkundig zu Missverständnissen im seinerzeitigen - bereits rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betreffend die Zurückweisung der Berufung vom 04.11.2006 als verspätet. Dabei waren zum selben Zeitpunkt zwei Sendungen (Bescheid sowie Mitteilung vom 12.12.2006) beim Postamt hinterlegt. Offenbar behob die Beschwerdeführerin damals lediglich den Bescheid, zumal die Mitteilung wieder an den Unabhängigen Bundesasylsenat retourniert wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin jene Mittelung jedenfalls ein zweites Mal zugestellt. Dieser Irrtum ist für das gegenständliche Verfahren jedenfalls von keiner Bedeutung und ändert nichts an den bisherigen Erwägungen.

In einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der angeführten Erwägungen nicht davon auszugehen, dass eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit bei der Beschwerdeführerin tatsächlich vorgelegen ist. Es ist ihr daher nicht gelungen ist, einen in § 71 Absatz 1 Ziffer 1 AVG genannten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft geltend zu machen.In einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der angeführten Erwägungen nicht davon auszugehen, dass eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit bei der Beschwerdeführerin tatsächlich vorgelegen ist. Es ist ihr daher nicht gelungen ist, einen in Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 AVG genannten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft geltend zu machen.

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dispositionsunfähigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung, Vollmacht, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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