Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S4 250.406-2/2012/2E
S4 250.407-2/2012/2E
S4 400.658-2/2012/2E
S4 400.659-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der XXXX, 2.) des XXXX, 3.) der mj. XXXX, und 4.) des XXXX, alle StA. von Armenien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 4.8.2012, Zlen. 12 04.827-EAST-OST (ad 1.), 12 04.826-EAST-OST (ad 2.), 12 04.828-EAST-OST (ad 3.) und 12 04.898 EAST-OST (ad 4.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) der römisch 40 , 2.) des römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 , und 4.) des römisch 40 , alle StA. von Armenien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 4.8.2012, Zlen. 12 04.827-EAST-OST (ad 1.), 12 04.826-EAST-OST (ad 2.), 12 04.828-EAST-OST (ad 3.) und 12 04.898 EAST-OST (ad 4.), zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die 1.-Beschwerdeführerin ist Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers, beide sind Eltern der mj. 3.-Beschwerdeführerin und des mittlerweile volljährigen, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.4.2012 jedoch noch minderjährigen 4.-Beschwerdeführers, alle sind Staatsangehörige von Armenien.
Die Beschwerdeführer reisten erstmals bereits im August 2003 ins Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge, die jedoch letztlich mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.1.2010, Zlen. E10 250.406-0/2008/22E, E10 250.407-0/2008/30E, E10 400.658-1/2008/9E und E10 400.659-2/2008/9E, gem. §§7, 8 AsylG 1997 abgewiesen wurden. Am 16.8.2010 kehrten die Beschwerdeführer freiwillig nach Armenien zurück.
In der Folge begaben sie sich im August 2011 nach Frankreich, stellten dort jeweils Anträge auf internationalen Schutz und begaben sich nach Erhalt negativer Entscheidungen für etwa 2 Wochen zurück nach Armenien bis sie letztlich über die Ukraine, die sie mittels Flugzeug erreicht hatten, auf dem Landweg über eine unbekannte Route nach Österreich reisten.
Am 22.4.2012 stellten die Beschwerdeführer im Bundesgebiet neuerliche Anträge auf internationalen Schutz.
Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden - nach entsprechenden Konsultationen mit Frankreich und dessen Zustimmung, die Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit e zu übernehmenjeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 4.8.2012, Zlen. 12 04.827-EAST-OST (ad 1.), 12 04.826-EAST-OST (ad 2.), 12 04.828-EAST-OST (ad 3.) und 12 04.898 EAST-OST (ad 4.) gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden - nach entsprechenden Konsultationen mit Frankreich und dessen Zustimmung, die Beschwerdeführer gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, zu übernehmenjeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 4.8.2012, Zlen. 12 04.827-EAST-OST (ad 1.), 12 04.826-EAST-OST (ad 2.), 12 04.828-EAST-OST (ad 3.) und 12 04.898 EAST-OST (ad 4.) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass es die Behörde verabsäumt habe, die Intensität ihres Privat- und Familienlebens festzustellen. Insbesondere die 3.- und 4.-Beschwerdeführer seien in Österreich sehr integriert, sie seien hier zur Schule gegangen und beherrschten die deutsche Sprache. Die Beschwerdeführer seien von 2003 bis 2010 in Österreich aufhältig gewesen und sei damals über die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung - aufgrund der damaligen Gesetzeslage - nicht abgesprochen worden. In dieser Zeit habe die gesamte Familie einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, mit dem sie erneut in Kontakt stehe. Darüberhinaus wären die Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig, so habe der 2.-Beschwerdeführer mit einer Baufirma bereits einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag geschlossen, sodass er, wenn er eine Arbeitserlaubnis erhalten würde, 1300,-- Euro pro Monat verdienen könnte. Der 4.-Berschwerdeführer sei mittlerweile in der Wiener Handelsakademie für Berufstätige aufgenommen worden. Die 3.-Beschwerdeführerin möchte ab September die Hauptschule in XXXX besuchen. Die Beschwerdeführer seien daher in der österreichischen Gesellschaft verwurzelt und hätte ihre Ausweisung nach Frankreich für unzulässig erklärt werden müssen.Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass es die Behörde verabsäumt habe, die Intensität ihres Privat- und Familienlebens festzustellen. Insbesondere die 3.- und 4.-Beschwerdeführer seien in Österreich sehr integriert, sie seien hier zur Schule gegangen und beherrschten die deutsche Sprache. Die Beschwerdeführer seien von 2003 bis 2010 in Österreich aufhältig gewesen und sei damals über die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung - aufgrund der damaligen Gesetzeslage - nicht abgesprochen worden. In dieser Zeit habe die gesamte Familie einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, mit dem sie erneut in Kontakt stehe. Darüberhinaus wären die Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig, so habe der 2.-Beschwerdeführer mit einer Baufirma bereits einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag geschlossen, sodass er, wenn er eine Arbeitserlaubnis erhalten würde, 1300,-- Euro pro Monat verdienen könnte. Der 4.-Berschwerdeführer sei mittlerweile in der Wiener Handelsakademie für Berufstätige aufgenommen worden. Die 3.-Beschwerdeführerin möchte ab September die Hauptschule in römisch 40 besuchen. Die Beschwerdeführer seien daher in der österreichischen Gesellschaft verwurzelt und hätte ihre Ausweisung nach Frankreich für unzulässig erklärt werden müssen.
Unter einem legten die Beschwerdeführer Folgende Unterlagen vor:
mehrere Unterstützungserklärungen von Freunden, welche den Beschwerdeführern sämtlich eine sehr gute Integration in Österreich attestieren,
einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 27.8.2012 betreffend den 2.-Beschwerdeführer
eine Bestätigung vom 22.6.2012 über die Aufnahme des 4.-Beschwerdeführers in die HAK
ein Jahres und Abschlusszeugnis der XXXX betreffend den 4.-Beschwerdeführerein Jahres und Abschlusszeugnis der römisch 40 betreffend den 4.-Beschwerdeführer
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet:Artikel 3 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lautet:
Abweichend von Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Abweichend von Absatz eins, kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Nach der Intention des Gesetzgebers ist einem Familienangehörigen, sofern ein Familienverfahren vorliegt, jeweils die gleiche Rechtsstellung einzuräumen wie seinen anderen Familienangehörigen.
In den vorliegenden Fällen liegt ein Familienverfahren vor, da die 1.- und 2.-Beschwerdeführer schon im Herkunftsstaat Ehegatten waren und noch sind, die 3.-Beschwerdeführerin noch minderjährig ist und der 4.-Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch minderjährig war.
Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Artikel 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.
Sohin ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer ihren langjährigen Voraufenthalt und ihre Integration in Österreich geltend machen, zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Asylanträge und ihrer Ausweisung nach Frankreich gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. 8 EMRK verletzt werden würden.Sohin ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer ihren langjährigen Voraufenthalt und ihre Integration in Österreich geltend machen, zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Asylanträge und ihrer Ausweisung nach Frankreich gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. 8 EMRK verletzt werden würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da die Beschwerdeführer abgesehen vom Familienleben, das sie miteinander führen, keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet haben, würde ihre gemeinsame Ausweisung nach Frankreich keinen Eingriff in ihr Familienleben darstellen.
Im Gegensatz dazu wäre ihre Ausweisung nach Frankreich jedenfalls ein Eingriff in ihr Privatleben, der allenfalls aufgrund des Eingriffsvorbehaltes des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein könnte, wenn die durchzuführende Interessensabwägung zwischen dem Privatinteresse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse am geordneten Vollzug der Zuständigkeitsnormen der Dublin II-VO ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergäbe:Im Gegensatz dazu wäre ihre Ausweisung nach Frankreich jedenfalls ein Eingriff in ihr Privatleben, der allenfalls aufgrund des Eingriffsvorbehaltes des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sein könnte, wenn die durchzuführende Interessensabwägung zwischen dem Privatinteresse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse am geordneten Vollzug der Zuständigkeitsnormen der Dublin II-VO ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergäbe:
Schwer zu Lasten der Beschwerdeführer wiegt der Umstand, dass sie während ihres vormaligen Asylverfahrens unter einer falschen Identität aufgetreten sind, sie lediglich zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen sind und sie letztlich im Jahr 2010 das Bundesgebiet verlassen haben.
Dem steht gegenüber, dass die Dauer ihres vormaligen Aufenthalts ein grundsätzlich (bei sozialer und beruflicher Verfestigung) bereits relevantes Ausmaß von 7 Jahren erreicht hat und die damalige Aufenthaltsdauer nicht auf Folgeanträge der Beschwerdeführer zurückzuführen gewesen ist, sondern im Wesentlichen im Verschulden der Behörden gelegen ist, da erstmals im Jänner 2010 rechtskräftige negative Entscheidungen im Asylverfahren vorgelegen sind, wobei eine Ausweisung der Beschwerdeführer nicht erfolgt ist.
Geschmälert wird ihr mittlerweile insgesamt 7 1/2 Jahre dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet hingegen aufgrund des Umstandes, dass der aktuelle Aufenthalt jeweils nur durch einen Folgeantrag bedingt ist.
Sehr zu Gunsten der Beschwerdeführer wiegt, dass sie im Bundesgebiet beachtliche Integrationsschritte gesetzt haben, was insbesondere für die 3.- und 4.-Beschwerdeführer gilt, die im Alter von 7 und 9 Jahren ins Bundesgebiet eingereist sind, hier die Volksschule und die Hauptschule besucht haben und auch aktuell die Hauptschule bzw. HAK absolvieren. Der 2.-Beschwerdeführer konnte eine Arbeitsplatzzusage einer Baufirma vorlegen und hat damit ebenfalls seinen Integrationswillen erkennen lassen. Zudem spricht deutlich für die Beschwerdeführer, dass sie die deutsche Sprache beherrschen, wobei insbesondere die 3.-Beschwerdeführerin nach dem Protokoll des Bundesasylamtes "gut" Deutsch spricht und die 3.- und 4.-Beschwerdeführer (Letztgenannter hat ein positives österreichisches Hauptschulabschlusszeugnis mit der Deutschnote "Befriedigend" vorgelegt) in der deutschen Sprache einvernommen worden sind. Französisch sprechen die Beschwerdeführer hingegen nicht. Letztlich wiegt ebenfalls zu Gunsten der Beschwerdeführer, dass sie mehrere Unterstützungserklärungen von österreichischen Freunden vorlegen konnten, was für ihre soziale Anbindung an die österreichische Gesellschaft spricht. Die Beschwerdeführer sind weiters unbescholten.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124). Eine starke soziale Verfestigung der Beschwerdeführer ist zweifellos gegeben, hinsichtlich der zur vormaligen Aufenthaltsdauer minderjährigen 3.- und 4.-Beschwerdeführer, die aus diesem Grunde keinen Beruf ausüben konnten, sondern schulpflichtig waren, kann man im langjährigen Schulbesuch eine quasi "berufliche "Verfestigung erkennen.
Angesichts der oben angeführten Integrationsaspekte der Beschwerdeführer greifen die Erwägungen des Bundesasylamtes in den angefochtenen Bescheiden zu kurz. Insbesondere die Ausführungen "kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet", sowie "kein Hinweis auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen...", die sich den angefochtenen Bescheiden aller 4 Beschwerdeführer finden, ignorieren das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer Integration, was im Fall des 4.-Beschwerdeführers, der sogar Volks- und Hauptschule im Bundesgebiet abgeschlossen hat (!), besonders deutlich erscheint. Das Bundesasylamt hat in die Erwägungen auch nicht miteinbezogen, dass die lange Voraufenthaltsdauer von 7 Jahren überwiegend auf eine überlange Verzögerung der Behörden zurückzuführen war, da von den Antragstellungen bis zu den rechtskräftigen Rechtsmittelentscheidungen mehr als 6 Jahre und 4 Monate verstrichen sind.
Insgesamt betrachtet liegen sowohl gewichtige Gründe vor, die für die Zulässigkeit einer Ausweisung der Beschwerdeführer sprechen, als auch ebenso gewichtige Gründe, die gegen eine solche sprechen. Vor dem Hintergrund, dass bei sogenannten Dublin-Verfahren die öffentlichen Interessen im Falle einer Ausweisung eines Fremden eine andere Gewichtung erfahren als in allgemeinen Asylverfahren, nämlich insoferne, als damit nicht die Einhaltung der Einreise- und (endgültigen) Aufenthaltsregelungen, sondern lediglich die Einhaltung der sogenannten Dublin II-VO und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt wird, werden in Dublin-Fällen daher die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers eher die öffentlichen Interessen überwiegen können. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes bedeutet dies in den konkreten Fällen, dass das Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib und der Durchführung ihrer Asylverfahren in Österreich die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung nach Frankreich im Rahmen des Vollzugs europäischer Zuständigkeitsnormen, wenngleich auch nur sehr knapp, überwiegen, sodass der Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) geboten erscheint.Insgesamt betrachtet liegen sowohl gewichtige Gründe vor, die für die Zulässigkeit einer Ausweisung der Beschwerdeführer sprechen, als auch ebenso gewichtige Gründe, die gegen eine solche sprechen. Vor dem Hintergrund, dass bei sogenannten Dublin-Verfahren die öffentlichen Interessen im Falle einer Ausweisung eines Fremden eine andere Gewichtung erfahren als in allgemeinen Asylverfahren, nämlich insoferne, als damit nicht die Einhaltung der Einreise- und (endgültigen) Aufenthaltsregelungen, sondern lediglich die Einhaltung der sogenannten Dublin II-VO und des darin normierten europäischen Systems der Zuständigkeiten zur Prüfung von Asylanträgen verfolgt wird, werden in Dublin-Fällen daher die von Artikel 8, EMRK geschützten Interessen des Asylwerbers eher die öffentlichen Interessen überwiegen können. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes bedeutet dies in den konkreten Fällen, dass das Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib und der Durchführung ihrer Asylverfahren in Österreich die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung nach Frankreich im Rahmen des Vollzugs europäischer Zuständigkeitsnormen, wenngleich auch nur sehr knapp, überwiegen, sodass der Selbsteintritt Österreichs zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer gem. Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) geboten erscheint.
Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens waren jedenfalls bezüglich aller 4 Beschwerdeführer gleichlautende Entscheidungen zu treffen.
Ergänzend wird - zur Verdeutlichung nochmals - darauf hingewiesen, dass sich die Interessensabwägung im zugelassenen Asylverfahren aufgrund des dort stärker zu betonenden öffentlichen Interesses (nämlich am geordneten Vollzug fremden- aufenthalts- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen) allenfalls anders darstellen kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Familienverfahren, Integration, SelbsteintrittsrechtZuletzt aktualisiert am
14.12.2012