TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/9 B6 426717-1/2012

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Veröffentlicht am 09.10.2012
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Spruch

B6 426.717-1/2012/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012, FZ. 11 01.113 - BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012, FZ. 11 01.113 - BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger, ist muslimischen Bekenntnisses und stellte am 03.02.2011 unter dem ersten im Spruch genannten Namen einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.02.2011 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache im Wesentlichen vor, dass eine Jugendorganisation in seinem Wohnbezirk versucht habe, ihn für den heiligen Krieg anzuwerben. Als der Beschwerdeführer dies abgelehnt habe, sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Darüber hinaus habe er in Algerien keine Arbeit gefunden. Er habe Algerien vor einem Jahr und drei Monaten verlassen. Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte er von der Organisation umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer sei in A geboren, gehöre der arabischen Volksgruppe an, sei ledig und habe keine Kinder. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern sowie drei Brüder und zwei Schwestern aufhalten. Der Beschwerdeführer konnte keine Personaldokumente vorlegen.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 14.03.2011 sowie am 27.04.2011, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass islamische Terroristen ihn in seiner Heimatstadt XXXX von 2004 bis 2009 unter Morddrohungen zwangsrekrutieren hätten wollen. Der Beschwerdeführer sei mit einem Nachbarn geflüchtet.In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 14.03.2011 sowie am 27.04.2011, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass islamische Terroristen ihn in seiner Heimatstadt römisch 40 von 2004 bis 2009 unter Morddrohungen zwangsrekrutieren hätten wollen. Der Beschwerdeführer sei mit einem Nachbarn geflüchtet.

Laut Mitteilung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde am 02.02.2012 eine Person, die sich der im Spruch an zweiter Stelle genannten Identität (Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) bediente, unter dem Verdacht, dass sie im Zeitraum von November 2011 bis dato an Einbruchsdiebstählen beteiligt gewesen sei, festgenommen. Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab eine Verbindung zu der im Spruch an erster Stelle genannten Identität.

Am 29.03.2012 wurde der seit Februar 2012 in einer Justizanstalt in Untersuchungshaft einsitzende Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er im Widerspruch zu seinen bisherigen Vorbringen vor, ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen - weil er keine Arbeit gefunden hätte und die Wohnsituation bei seiner Familie zu beengt gewesen wäre - das Herkunftsland mit seiner Frau und seinem Kind verlassen zu haben. Letztere würden sich seit drei Jahren in Frankreich aufhalten. Er hätte im Herkunftsland mit Eltern, Großeltern, fünf Brüdern und zwei Schwestern zusammenleben müssen. Auf Vorhalt, weshalb er bisher verschwiegen habe, eine Frau und ein Kind zu haben, gab der Beschwerdeführer ursprünglich an, dass er dies nicht angeben hätte müssen, und deutete später an, dass er inzwischen auch schon geschieden wäre. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt dazu befragt, ob er noch andere Fluchtgründe geltend machen wolle, doch nannte er in diesem Zusammenhang lediglich allgemein die Bestechlichkeit der algerischen Polizei sowie einen Vorfall, wonach er bei einem Verkehrsunfall zu Unrecht zu einer Geldstrafe verurteilt worden wäre. Die neuerliche Frage, ob er außer den genannten noch andere Gründe geltend machen wolle, verneinte der Beschwerdeführer mit den Worten: "Das war alles." Infolge wiederholte er seine wirtschaftlichen Gründe (vgl. As 289). Auf den Vorhalt, dass er bei seinen vorhergehenden Einvernahmen vorgebracht habe, wegen Morddrohungen einer islamistischen Organisationen das Herkunftsland verlassen zu haben, gab er dazu lediglich an, dass er sich nicht konzentrieren hätte können und es deshalb nicht erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Einvernahme an, psychisch krank zu sein, bestätigte aber auf Nachfragen, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben im Asylverfahren machen zu können (vgl. As 281).Am 29.03.2012 wurde der seit Februar 2012 in einer Justizanstalt in Untersuchungshaft einsitzende Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er im Widerspruch zu seinen bisherigen Vorbringen vor, ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen - weil er keine Arbeit gefunden hätte und die Wohnsituation bei seiner Familie zu beengt gewesen wäre - das Herkunftsland mit seiner Frau und seinem Kind verlassen zu haben. Letztere würden sich seit drei Jahren in Frankreich aufhalten. Er hätte im Herkunftsland mit Eltern, Großeltern, fünf Brüdern und zwei Schwestern zusammenleben müssen. Auf Vorhalt, weshalb er bisher verschwiegen habe, eine Frau und ein Kind zu haben, gab der Beschwerdeführer ursprünglich an, dass er dies nicht angeben hätte müssen, und deutete später an, dass er inzwischen auch schon geschieden wäre. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt dazu befragt, ob er noch andere Fluchtgründe geltend machen wolle, doch nannte er in diesem Zusammenhang lediglich allgemein die Bestechlichkeit der algerischen Polizei sowie einen Vorfall, wonach er bei einem Verkehrsunfall zu Unrecht zu einer Geldstrafe verurteilt worden wäre. Die neuerliche Frage, ob er außer den genannten noch andere Gründe geltend machen wolle, verneinte der Beschwerdeführer mit den Worten: "Das war alles." Infolge wiederholte er seine wirtschaftlichen Gründe vergleiche As 289). Auf den Vorhalt, dass er bei seinen vorhergehenden Einvernahmen vorgebracht habe, wegen Morddrohungen einer islamistischen Organisationen das Herkunftsland verlassen zu haben, gab er dazu lediglich an, dass er sich nicht konzentrieren hätte können und es deshalb nicht erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Einvernahme an, psychisch krank zu sein, bestätigte aber auf Nachfragen, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben im Asylverfahren machen zu können vergleiche As 281).

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen sein Herkunftsland verlassen zu haben. Sein Vorbringen, in Algerien von Terroristen bedroht zu werden, sei hingegen aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten als unglaubwürdig zu bewerten gewesen. Die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 29.03.2012 behauptete psychische Erkrankung wurde vom Bundesasylamt in der Bescheidbegründung nicht thematisiert.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen sein Herkunftsland verlassen zu haben. Sein Vorbringen, in Algerien von Terroristen bedroht zu werden, sei hingegen aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten als unglaubwürdig zu bewerten gewesen. Die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme am 29.03.2012 behauptete psychische Erkrankung wurde vom Bundesasylamt in der Bescheidbegründung nicht thematisiert.

Dagegen wurde in Vertretung durch eine Flüchtlingshilfsorganisation Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers, von Terroristen bedroht worden zu sein, wiederholt und der Beweiswürdigung des Bundesasylamts entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde jedoch weder konkretisiert, noch wurden entsprechende Befunde dazu beigelegt. Vielmehr wurde der Antrag gestellt, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der psychischen Leistungs- und Entscheidungsfähigkeit des Beschwerdeführers - vor allem unter dem Einfluss der ihm verschriebenen Medikamente und in eventu im Wege der Verfahrensergänzung durch das Bundesasylamt - erstellen zu lassen.

1.2. Unter derselben - hier an zweiter Stelle im Spruch genannten Identität (Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) - wurde bereits am 06.12.2010 von einer Person (in weiterer Folge P genannt), ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch P konnte keine Personaldokumente vorlegen.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.12.2010 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 13.12.2010, brachte P zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er während seines Militärdienstes im Kampfeinsatz gegen Terroristen einen Befehl seines Kommandanten missachtet hätte. Um einen Disziplinarverfahren zu entgehen, sei er desertiert und habe sein Herkunftsland verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, infolge eines Disziplinarverfahrens eingesperrt bzw. von Terroristen verfolgt zu werden. Er gehöre der arabischen Volksgruppe an, sei in der Ortschaft B geboren und habe dort auch zuletzt im Herkunftsland gewohnt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.12.2010, FZ. 10 11.528-BAT gemäß §§ 3 Abs. 1 abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt wurde.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.12.2010, FZ. 10 11.528-BAT gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt wurde.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort von P wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht feststellbar gewesen ist. Am 10.02.2012 langte ein Schreiben des Bundesasylamts, Außenstelle Traiskirchen, beim Asylgerichtshof ein, wonach eine Fortsetzung des Asylverfahrens angeregt wurde, da P seit Anfang Februar in einer Justizanstalt inhaftiert sei. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2012 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort von P wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht feststellbar gewesen ist. Am 10.02.2012 langte ein Schreiben des Bundesasylamts, Außenstelle Traiskirchen, beim Asylgerichtshof ein, wonach eine Fortsetzung des Asylverfahrens angeregt wurde, da P seit Anfang Februar in einer Justizanstalt inhaftiert sei. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2012 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2012 zum Beschwerdeverfahren von P zur Zl. B6 417.023-1/2011, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme einer unter der Meldeadresse und den Namen, Geburtsdatum, und der Staatsangehörigkeit von P geladenen Person unter Beiziehung eines Dolmetschers der arabischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

In der Beschwerdeverhandlung gab die einvernommene Person zu ihren Personalien die an zweiter Stelle im Spruch genannte Identität (Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) sowie als Geburtsort die Ortschaft B an. Sie erklärte eingangs, "im Kopf krank" zu sein. Sie würde drei Mal täglich das Beruhigungsmittel Trivotin, zwei Tabletten Parkinal und eine Schlaftablette nehmen. Beide Medikamente seien auch "für die Nerven". Sie sei einmal wöchentlich beim Psychiater, wobei sie keinen aktuellen Befund habe. Im Spital sei sie bisher nicht gewesen. Sie sei kerngesund nach Österreich gekommen und sei nur deswegen psychisch krank, weil sie in Österreich schlecht behandelt werde. Sie habe nichts gestohlen, sei aktuell in Haft und (zu Unrecht) zu fünf Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Sie habe gegen das Urteil Berufung erhoben. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte sie vor, dass ihr Problem weder die Soldaten noch sonst etwas seien. Ihr Problem sei, dass sie der Volksgruppe der Berber angehöre. Sie sei aber nunmehr nicht in der Lage, dem Asylgerichthof alles zu erzählen, da sie Angst habe, in ihrer Heimat Probleme zu bekommen. Trotz kontinuierlichen Nachfragens und eingehender Belehrung verweigerte die Person - zum Teil in Berufung auf ihren psychischen Zustand - beharrlich eine Konkretisierung ihrer Fluchtgründe.

1.3. Noch im Juli 2012 wurde ein Schreiben der Fremdenpolizei an das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, an den Asylgerichtshof weitergeleitet, wonach aus den fremdenpolizeilichen Akten hervorgehe, dass eine Person, die den an zweiter Stelle im Spruch genannten Namen für sich angegeben habe, im März oder April 2012 von Deutschland rückübernommen worden sei. Daraus würde sich der begründete Verdacht ergeben, dass es sich bei der unter demselben Namen seit Februar 2012 in einer Justizanstalt einsitzenden Person um den Beschwerdeführer handeln könnte. Es wurden seitens der Fremdenpolizei vom Bundesasylamt allenfalls vorhandene aktuelle Lichtbilder bezüglich der aus Deutschland übernommenen Person zum Vergleich erbeten.

Weitere diesbezügliche Informationen, Ermittlungen oder sonstige Mitteilungen seitens des Bundesasylamts, das - wie bereits dargelegt hinsichtlich der in der Justizanstalt einsitzenden Person die Fortsetzung des Verfahrens zur Zl. B6 417.023-1/2011 angeregt hatte, erfolgten bis dato nicht.

Abrufe im Zentralen Melderegister ergaben, dass unter den beiden ersten im Spruch genannten Identitäten immer nur ein und dieselbe Person unter Aliasidentitäten aufschien bzw. verschiedene Einträge zu einer einzigen Person zusammengeführt wurden. Hierbei handelte es sich um die zur Beschwerdeverhandlung zur Zl. B6 417.023-1/2011 am 24.07.2012 erschienene Person, die seit Februar 2012 in der bereits genannten Justizanstalt einsitzt. Ein nachträglich vom Asylgerichtshof im September 2012 angeregter Fingerabdruckvergleich ergab, dass es sich hierbei um die gleiche Person handelte, von der bei Einleitung des gegenständlichen erstinstanzlichen Asylverfahrens zur FZ. 11 01.113 - BAG ein Fingerabdruck gemacht wurde. Dieser daktyloskopische Identitätsnachweis entsprach jedoch nicht dem eingangs zum erstinstanzlichen Verfahren zur FZ. 10 11.528 - BAT aufgenommenen Fingerabdruck des P.

Eine Durchsicht der erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolle zur FZ. 11 01.113 - BAG ergab, dass die Unterschriften des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 04.02.2011 sowie in den Einvernahmen beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 14.03.2011 sowie am 27.04.2011 ein bis dahin im Wesentlichen übereinstimmendes Erscheinungsbild aufwiesen. Die in der darauffolgenden Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 29.03.2012 vom Beschwerdeführer geleisteten Unterschriften weichen jedoch von ihrem bisherigen Erscheinungsbild zur Gänze ab und lassen keine augenfällige Gemeinsamkeit mehr mit den zuvor gefertigten Signaturen erkennen. Vielmehr entsprechen die Unterschriften des Beschwerdeführers vom 29.03.2012 der seitens der einvernommenen Person in der Beschwerdeverhandlung am 24.07.2012 geleisteten Signatur. In diesem Zusammenhang erscheint es aber besonders auffällig, dass letztere in der Beschwerdeverhandlung geleistete Unterschrift hinsichtlich ihres Schriftbildes eine augenfällige und verblüffende Ähnlichkeit zu den Unterschriften von P im erstinstanzlichen Verfahren zur FZ. 10 11.528 - BAT aufweist, wobei sie zudem die Eigenschaft teilen, dass sie mehr oder weniger gut erkennbar die ersten vier lateinischen Buchstaben des im Spruch an zweiter Stelle genannten Familiennamens des P enthalten.

1.4. Laut Urteil eines niederösterreichischen Landesgerichts vom Mai 2011 wurde unter der im Spruch an erster Stelle genannten Identität eine Person wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1, 130 erster Satz erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, rechtskräftig verurteilt, wovon 12 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Laut Strafregisterauskunft wurde die Person am 08.06.2011 aus der Freiheitsstrafe entlassen.1.4. Laut Urteil eines niederösterreichischen Landesgerichts vom Mai 2011 wurde unter der im Spruch an erster Stelle genannten Identität eine Person wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, 130, erster Satz erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, rechtskräftig verurteilt, wovon 12 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Laut Strafregisterauskunft wurde die Person am 08.06.2011 aus der Freiheitsstrafe entlassen.

1.5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3.1. Das Bundesasylamt hat es gänzlich unterlassen, sich in irgendeiner Form nachvollziehbar mit dem vom Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme am 29.03.2012 behaupteten psychischen Beschwerden und allfälligen Auswirkungen seiner Medikation auf seine Einvernahme- bzw. Konzentrationsfähigkeit auseinanderzusetzen.

Der Umstand, dass dieser Einwand des Beschwerdeführers, der in der Beschwerdeschrift wiederholt wurde, vom Bundesasylamt gänzlich negiert wurde, belastet die im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 29.03.2012 gestützte Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erheblich.

Hinzu kommt, dass aufgrund der bereits oben unter den Punkten I.1.2. und I.1.3. dargelegten auffälligen Überschneidungen in Hinblick auf die Identitäten der betroffenen Asylwerber der jeweils eigenständigen Verfahren zur FZ. 10 11.528 und FZ. 11 01.113 in beiden Verfahren auch nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die dem jeweiligen Asylwerber vom Bundesasylamt zugerechneten und protokolierten Einvernahmen tatsächlich zur Gänze von diesem stammen.Hinzu kommt, dass aufgrund der bereits oben unter den Punkten römisch eins.1.2. und römisch eins.1.3. dargelegten auffälligen Überschneidungen in Hinblick auf die Identitäten der betroffenen Asylwerber der jeweils eigenständigen Verfahren zur FZ. 10 11.528 und FZ. 11 01.113 in beiden Verfahren auch nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die dem jeweiligen Asylwerber vom Bundesasylamt zugerechneten und protokolierten Einvernahmen tatsächlich zur Gänze von diesem stammen.

4. Im vorliegenden Fall weisen die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamts im erstinstanzlichen Verfahren erhebliche Mängel auf, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, hinsichtlich der behaupteten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers allfällige sich aus einer Krankheit oder deren indizierter Behandlung ergebende Beeinträchtigungen der Einvernahmefähigkeit durch eine sachverständige Person nachvollziehbar abklären zu lassen. Soweit möglich wird der Beschwerdeführer bzw. allenfalls auch die im März oder April 2012 von Deutschland rückübernommene Person - sofern sich diese tatsächlich als ursprünglicher Antragsteller zu FZ. 10 11.528 erweisen sollte - unter Vorhalt der Unterschriften hinsichtlich der persönlichen Zuordnung der Ermittlungsergebnisse der bisherigen Einvernahmen sowie neuerlich zu den Fluchtgründen zu befragen sein (vgl. dazu auch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, Zl. B6 417.023-1/2011/23E).4. Im vorliegenden Fall weisen die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamts im erstinstanzlichen Verfahren erhebliche Mängel auf, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, hinsichtlich der behaupteten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers allfällige sich aus einer Krankheit oder deren indizierter Behandlung ergebende Beeinträchtigungen der Einvernahmefähigkeit durch eine sachverständige Person nachvollziehbar abklären zu lassen. Soweit möglich wird der Beschwerdeführer bzw. allenfalls auch die im März oder April 2012 von Deutschland rückübernommene Person - sofern sich diese tatsächlich als ursprünglicher Antragsteller zu FZ. 10 11.528 erweisen sollte - unter Vorhalt der Unterschriften hinsichtlich der persönlichen Zuordnung der Ermittlungsergebnisse der bisherigen Einvernahmen sowie neuerlich zu den Fluchtgründen zu befragen sein vergleiche dazu auch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, Zl. B6 417.023-1/2011/23E).

5. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.5. Da auf Grund der unter Punkt römisch zwei.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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