TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/9 B6 417023-1/2011

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Veröffentlicht am 09.10.2012
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Spruch

B6 417.023-1/2011/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, FZ. 10 11.528 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, FZ. 10 11.528 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Herkunftsort zuletzt an seinem Geburtsort XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 04.12.2010 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Herkunftsort zuletzt an seinem Geburtsort römisch 40 in der Provinz römisch 40 wohnhaft, reiste am 04.12.2010 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Beschwerdeführer wurden für einen EURODAC-Abgleich am 06.12.2010 Fingerabdrücke abgenommen (vgl. As 11).Dem Beschwerdeführer wurden für einen EURODAC-Abgleich am 06.12.2010 Fingerabdrücke abgenommen vergleiche As 11).

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.12.2010 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er während seines Militärdienstes im Kampfeinsatz gegen Terroristen aus Panik einen Schießbefehl seines Kommandanten missachtet hätte. Um einem Disziplinarverfahren zu entgehen, sei er desertiert und habe sein Herkunftsland verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, infolge eines Disziplinarverfahrens eingesperrt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte keine Personaldokumente vorlegen.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 13.12.2010 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er Ende Dezember 2009 in einem Kampfeinsatz gegen Terroristen in den Bergen auf Befehl seines Kommandanten vorrücken hätte sollen. Der Anführer der Terroristen habe aufgrund des Befehls den Namen des Beschwerdeführers gehört, diesen beim Namen gerufen und ihm weiter zugerufen, dass er ihn kenne und er sein "blaues Wunder" erleben werde. Sein eigener Kommandant habe ihm neuerlich befohlen, vorzurücken, doch habe der Beschwerdeführer derart eingeschüchtert nicht mehr darauf reagiert. Als sie vom Einsatz zurückgekehrt seien, sei dem Beschwerdeführer von seinem Kommandanten Kollaboration mit den Terroristen unterstellt worden. Der Beschwerdeführer sei am 05. oder 06.01.2010 vorübergehend degradiert worden, wobei ihm verboten worden sei, die Kaserne zu verlassen, da er im Februar 2010 vor ein Militärgericht gestellt werde. Obwohl sein Militärdienst nur noch bis zum 15.03.2010 gedauert hätte, sei der Beschwerdeführer aus Angst vor dem Militärgericht am 10. oder 11.01.2010 desertiert. Er sei problemlos an den Wachen seiner Kaserne vorbeigekommen, da sie sich alle gekannt hätten. Kurz danach hätte er dann von seinen Eltern erfahren, dass bekannte Terroristen nach ihm gesucht und angekündigt hätten, ihn umbringen zu wollen. Auch die Polizei habe nach ihm gesucht. Bei einer Rückkehr befürchte er, von Polizei und Terroristen gesucht zu werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt wurde.

1.2. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht feststellbar gewesen ist. Am 10.02.2012 langte ein Schreiben des Bundesasylamts, Außenstelle Traiskirchen, beim Asylgerichtshof ein, wonach eine Fortsetzung des Asylverfahrens angeregt wurde, da der Beschwerdeführer seit Anfang Februar in einer Justizanstalt inhaftiert sei. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2012 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.1.2. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht feststellbar gewesen ist. Am 10.02.2012 langte ein Schreiben des Bundesasylamts, Außenstelle Traiskirchen, beim Asylgerichtshof ein, wonach eine Fortsetzung des Asylverfahrens angeregt wurde, da der Beschwerdeführer seit Anfang Februar in einer Justizanstalt inhaftiert sei. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2012 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

Die in der Justizanstalt einsitzende Person, der man neben der ersten im Spruch genannten Identität (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) noch eine weitere - im Spruch an zweiter Stelle genannte - Alias-Identität nachweisen konnte, wurde vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Beschwerdeverfahren für eine öffentliche mündliche Verhandlung am 24.07.2012 geladen.

In der Beschwerdeverhandlung gab die einvernommene Person zu ihren Personalien befragt die an erster Stelle im Spruch genannte Identität (Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) sowie als Geburtsort die oben genannte Ortschaft an. Sie erklärte eingangs, "im Kopf krank" zu sein und entsprechende Medikamente einzunehmen. Weiters sei sie einmal wöchentlich beim Psychiater. Sie sei kerngesund nach Österreich gekommen und nur deswegen psychisch krank, weil sie in Österreich schlecht behandelt werde. Sie habe nichts gestohlen, sei aktuell in Haft und (zu Unrecht) zu fünf Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Sie habe gegen das Urteil Berufung erhoben. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte sie vor, dass ihr Problem weder die Soldaten noch sonst etwas seien. Ihr Problem sei, dass sie der Volksgruppe der Berber angehöre. Sie sei aber nunmehr nicht in der Lage, dem Asylgerichtshof alles zu erzählen, da sie Angst habe, in ihrer Heimat Probleme zu bekommen. Trotz kontinuierlichen Nachfragens und eingehender Belehrungen verweigerte die Person - zum Teil in Berufung auf ihren psychischen Zustand - beharrlich eine Konkretisierung ihrer Fluchtgründe.

1.3. Noch im Juli 2012 wurde ein Schreiben der Fremdenpolizei an das Bundesasylamt an den Asylgerichtshof weitergeleitet, wonach aus den fremdenpolizeilichen Akten hervorgehe, dass eine Person, die den an erster Stelle im Spruch genannten Namen für sich angegeben habe, im März oder April 2012 von Deutschland rückübernommen worden sei. Daraus würde sich der begründete Verdacht ergeben, dass es sich bei der unter demselben Namen seit Februar 2012 in einer Justizanstalt einsitzenden Person nicht um den Beschwerdeführer, sondern um einen anderen Asylwerber (Verfahrenszahl 11 01.113 - BAG bzw. B6 426.717-1/2012) handeln könnte. Es wurden seitens der Fremdenpolizei vom Bundesasylamt allenfalls vorhandene aktuelle Lichtbilder bezüglich der aus Deutschland übernommenen Person zum Vergleich erbeten.

Weitere diesbezügliche Informationen, Ermittlungen oder sonstige Mitteilungen seitens des Bundesasylamts, das - wie bereits dargelegt - die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens hinsichtlich der in der Justizanstalt einsitzenden Person angeregt sowie vom Termin der obengenannten Beschwerdeverhandlung durch eine Ladung Kenntnis erlangte hatte, erfolgten bis dato nicht.

Abrufe im Zentralen Melderegister ergaben, dass unter den beiden im Spruch genannten Identitäten immer nur ein und dieselbe Person unter Aliasidentitäten aufschien bzw. verschiedene Einträge zu einer einzigen Person zusammengeführt wurden. Hierbei handelte es sich um die zur Beschwerdeverhandlung erschienene Person, die seit Februar 2012 in der bereits genannten Justizanstalt einsitzt. Ein nachträglich vom Asylgerichtshof im September 2012 angeregter Fingerabdruckvergleich ergab, dass es sich hierbei um die gleiche Person handelte, von der bei Einleitung des erstinstanzlichen Asylverfahrens zur FZ. 11 01.113 - BAG ein Fingerabdruck gemacht wurde. Dieser daktyloskopische Identitätsnachweis entsprach jedoch nicht dem eingangs zum gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren zur FZ. 10 11.528 - BAT aufgenommenen Fingerabdruck des Beschwerdeführers.

Eine Durchsicht der erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolle zur FZ. 11 01.113 - BAG ergab, dass die Unterschriften des betreffenden Asylwerbers in der Erstbefragung am 04.02.2011 sowie in den Einvernahmen beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 14.03.2011 sowie am 27.04.2011 ein bis dahin im Wesentlichen übereinstimmendes Erscheinungsbild aufwiesen. Die in der darauffolgenden Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 29.03.2012 vom Asylwerber geleisteten Unterschriften weichen jedoch von ihrem bisherigen Erscheinungsbild zur Gänze ab und lassen keine augenfällige Gemeinsamkeit mehr mit den zuvor gefertigten Signaturen erkennen. Vielmehr entsprechen die Unterschriften des Beschwerdeführers vom 29.03.2012 der seitens der einvernommenen Person in der Beschwerdeverhandlung am 24.07.2012 geleisteten Signatur. In diesem Zusammenhang erscheint es aber besonders auffällig, dass letztere in der Beschwerdeverhandlung geleistete Unterschrift hinsichtlich ihres Schriftbildes eine augenfällige und verblüffende Ähnlichkeit zu den Unterschriften des Beschwerdeführers im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren zur FZ. 10 11.528 - BAT aufweist, wobei sie zudem die Eigenschaft teilen, dass sie mehr oder weniger gut erkennbar die ersten vier lateinischen Buchstaben des im Spruch an erster Stelle genannten Familiennamens des Beschwerdeführers enthalten.

1.4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3.1. Aufgrund der bereits oben unter den Punkten I.1.2. und I.1.3. dargelegten auffälligen Überschneidungen in Hinblick auf die Identitäten der betroffenen Asylwerber der jeweils eigenständigen Verfahren zur FZ. 10 11.528 und FZ. 11 01.113 kann in beiden Verfahren nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die dem jeweiligen Asylwerber vom Bundesasylamt zugerechneten und protokolierten Einvernahmen tatsächlich zur Gänze von diesem stammen.3.1. Aufgrund der bereits oben unter den Punkten römisch eins.1.2. und römisch eins.1.3. dargelegten auffälligen Überschneidungen in Hinblick auf die Identitäten der betroffenen Asylwerber der jeweils eigenständigen Verfahren zur FZ. 10 11.528 und FZ. 11 01.113 kann in beiden Verfahren nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die dem jeweiligen Asylwerber vom Bundesasylamt zugerechneten und protokolierten Einvernahmen tatsächlich zur Gänze von diesem stammen.

Fest steht, dass aufgrund der Fingerabdruckabnahme bei der Einleitung der jeweiligen erstinstanzlichen Verfahren zur gegenständlichen FZ. 10 11.528 sowie zur FZ. 11 01.113 zwei voneinander unterschiedliche Personen den jeweiligen Antrag gestellt haben. Die bereits dargelegten, auffälligen Übereinstimmungen bzw. Abweichungen im Schriftbild der Unterschriften sowie die offensichtliche Kenntnis des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren zur FZ. 11 01.113 über persönliche Daten und Angaben des vom Bundesasylamt unter der FZ. 10 11.528 geführten Antragstellers deuten auf eine Verbindung der beiden Personen hin, wobei bereits eine zwischenzeitige Vertauschung in den Einvernahmen beim Bundesasylamt nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Hierfür spricht auch der Umstand, dass gerade auf Anregung des gegenständlich betroffenen Bundesasylamts vom Asylgerichtshof eine Person zur Beschwerdeverhandlung geladen wurde, die offenbar nicht mit dem ursprünglich gegenständlichen Antragsteller identisch ist, dennoch aber ohne zu Zögern die Rolle von letzterem unter Vortäuschung von dessen Verfahrensidentität bewusst übernommen hat. Ein diesbezüglicher Zufall erscheint ausgeschlossen. Unabhängig davon wurden beide Identitäten auch von den Meldebehörden unter einer Person zusammengeführt. Hinzu kommt, dass die beiden Personen von verschiedenen Außenstellen bzw. unterschiedlichen Personen einvernommen wurden. Auch aus den in den Akten enthaltenen Fotografien der beiden Personen konnte prima facie nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei nicht um eine Person handeln würde. Dass zumindest die ursprünglichen Antragsteller zwei voneinander verschiedene Personen waren, konnte jedoch aufgrund der Fingerabdrücke festgestellt werden.

4. Im vorliegenden Fall sind somit die Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren durch die dargelegten Bedenken massiv belastet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, die im März oder April 2012 von Deutschland rückübernommene Person - soweit sich diese tatsächlich als ursprünglicher Antragsteller zu FZ. 10 11.528 erweisen sollte - unter Vorhalt der Unterschriften hinsichtlich der persönlichen Zuordnung der Ermittlungsergebnisse der bisherigen Einvernahmen sowie neuerlich zu den Fluchtgründen zu befragen. Gleichzeitig wird unter entsprechenden Vorhalten auch der Antragsteller zu FZ. 11 01.113 zu den Unstimmigkeiten zu befragen sein (vgl. auch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, Zl. B6 426.717-1/2012/9E).4. Im vorliegenden Fall sind somit die Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren durch die dargelegten Bedenken massiv belastet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, die im März oder April 2012 von Deutschland rückübernommene Person - soweit sich diese tatsächlich als ursprünglicher Antragsteller zu FZ. 10 11.528 erweisen sollte - unter Vorhalt der Unterschriften hinsichtlich der persönlichen Zuordnung der Ermittlungsergebnisse der bisherigen Einvernahmen sowie neuerlich zu den Fluchtgründen zu befragen. Gleichzeitig wird unter entsprechenden Vorhalten auch der Antragsteller zu FZ. 11 01.113 zu den Unstimmigkeiten zu befragen sein vergleiche auch Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, Zl. B6 426.717-1/2012/9E).

5. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.5. Da auf Grund der unter Punkt römisch zwei.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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