TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/9 A14 416539-3/2012

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Veröffentlicht am 09.10.2012
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Spruch

A14 416.539-3/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zl. 11 01.353 - BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zl. 11 01.353 - BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste am 01.10.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.1999 einen (ersten) Asylantrag.

2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.06.2001, Zl. 99 16.928 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus. Dieser Beschluss erwuchs am 22.06.2001 in Rechtskraft.2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.06.2001, Zl. 99 16.928 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus. Dieser Beschluss erwuchs am 22.06.2001 in Rechtskraft.

3. Am 24.03.2000 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen er am 09.05.2000 zurückzog.

4. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 10.02.2010 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach einem Streit mit einem Offizier des syrischen Militärs diesen, sowie den syrischen Präsidenten beschimpft hätte und in weiterer Folge desertiert wäre. Als Befürchtung für seine Rückkehr gab er an, er hätte am Flughafen mit einer Verhaftung zu rechnen. Außerdem stünde auf das Vergehen der Desertion eine Haftstrafe von mehreren Jahren.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010 zu Zl. 10 01.208 abgewiesen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei, sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien verfügt. Dieses Verfahren erwuchs mit 16.09.2010 in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010 zu Zl. 10 01.208 abgewiesen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei, sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien verfügt. Dieses Verfahren erwuchs mit 16.09.2010 in Rechtskraft.

Ein in der Folge vom Beschwerdeführer eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010 zu Zl. 10 01.208 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu Zl. C3 416.539-1/2010/2E als verspätet zurückgewiesen.Ein in der Folge vom Beschwerdeführer eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010 zu Zl. 10 01.208 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu Zl. C3 416.539-1/2010/2E als verspätet zurückgewiesen.

5. Am 09.02.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (AS 19 bis 25 BAA) gab der Beschwerdeführer an, er habe sich immer in Österreich aufgehalten. Er habe keine neuen Fluchtgründe und habe sich an seiner Situation in seinem Heimatland nichts verändert. Seine Freunde befänden sich alle in Österreich. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, ins Gefängnis zu müssen, außerdem habe er Angst vom Militärsicherheitsdienst getötet zu werden.

Mit Mitteilung vom 15.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 15.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.02.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er habe in Österreich keine familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung von Dr. XXXX vom 14.10.2010 betreffend eine Nervenerkrankung vor und gab an, bei diesem seit fast zwei Jahren in Behandlung zu stehen. Dieser rede viel mit ihm über seine Ängste und bekomme er auch Tabletten.Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung von Dr. römisch 40 vom 14.10.2010 betreffend eine Nervenerkrankung vor und gab an, bei diesem seit fast zwei Jahren in Behandlung zu stehen. Dieser rede viel mit ihm über seine Ängste und bekomme er auch Tabletten.

Er habe bei seiner Erstbefragung am 09.02.2011 alle Gründe für die neuerliche Asylantragstellung angegeben. Er möchte auf keinen Fall nach Syrien zurück. Er befürchte bei einer Rückkehr ins Heimatland, von der Polizei und vom syrischen Geheimdienst festgenommen zu werden. Als er den Militärdienst abgeleistet habe, hätte er einen Streit mit einem Offizier gehabt. Dabei habe er diesen beschimpft und den syrischen Präsidenten. Danach sei er aus der Kaserne ausgebrochen und habe das Land verlassen. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Syrien. Er habe ein paar Freunde in Österreich und lebe seit 13 Jahren in Österreich. Er sei nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereines und habe in Österreich keine Ausbildung oder einen Kurs absolviert. Im Heimatland befänden sich noch zwei Brüder, eine Schwester und seine Mutter.

In der von Dr. XXXX, Arzt für allgemeine Medizin, vorgelegten Bestätigung vom 14.10.2010 ist als Diagnose Nervenerkrankung genannt und angeführt, der Patient leide an einer Nervenerkrankung, welche seine Konzentration stark beeinflusse, dadurch sei es ihm nicht möglich, sich Termine zu merken. Er leide psychisch unter Vergesslichkeit und werde deshalb zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie weiterverwiesen. Aufgrund der genannten Erkrankung sei der Patient seit August 2010 bei Dr. XXXX in laufender Behandlung.In der von Dr. römisch 40 , Arzt für allgemeine Medizin, vorgelegten Bestätigung vom 14.10.2010 ist als Diagnose Nervenerkrankung genannt und angeführt, der Patient leide an einer Nervenerkrankung, welche seine Konzentration stark beeinflusse, dadurch sei es ihm nicht möglich, sich Termine zu merken. Er leide psychisch unter Vergesslichkeit und werde deshalb zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie weiterverwiesen. Aufgrund der genannten Erkrankung sei der Patient seit August 2010 bei Dr. römisch 40 in laufender Behandlung.

6. Laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, liegt beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Es besteht jedoch ein hochgradiger Verdacht auf eine impulsive Persönlichkeitsstörung F60.30, sowie Alkoholabusus, schädlicher Gebrauch, F.10.1. In der Befundbegründung wird unter anderem angegeben, es seien keine depressive Symptome zu explorieren. Selbstschädigungstendenzen würden angegeben. Intrusive oder dissoziative Symptome seien nicht festzustellen.6. Laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, liegt beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Es besteht jedoch ein hochgradiger Verdacht auf eine impulsive Persönlichkeitsstörung F60.30, sowie Alkoholabusus, schädlicher Gebrauch, F.10.1. In der Befundbegründung wird unter anderem angegeben, es seien keine depressive Symptome zu explorieren. Selbstschädigungstendenzen würden angegeben. Intrusive oder dissoziative Symptome seien nicht festzustellen.

Realitätsbeurteilung sei gegeben. Es könne zum Zeitpunkt der Untersuchung keine belastungsabhängige, jedoch ein Verdacht auf eine persönlichkeitsbedingte Störung geäußert werden. Dafür sprechen die Impulskontrollstörungen, die reduzierte Affektregulation, die Selbstschädigung inklusive Alkoholkonsum, verminderte Denkflexibilität, etc. Für eine andere Störung bestehe kein Anhaltspunkt. Eine suizidale Einengung sei derzeit nicht gegeben. Bei einer geplanten Überstellung müsse mit Widerstand, Hungerstreik, Entziehung aus der Anhaltung und Selbstschädigung gerechnet werden, aber auch Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Als Therapie und Behandlung werden Alkoholkarenz, eventuell Vorstellung bei Facharzt für Psychiatrie wegen Medikation angeraten.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. in Anwendung des § 12a Abs.2 AsylG aufgehoben.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 i.d.g.F. in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011 zu Zl. A14 416.539-2/2011/2E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12 a Abs. 2 Z1, 2 und 3 iVm § 41 a AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.03.2011 zu Zl. A14 416.539-2/2011/2E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12, a Absatz 2, Z1, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.

8. Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut, er sei völlig gesund. Ein paar Leute würden denken, er sei verrückt, aber er sei ganz normal und gesund. Er wäre mehrmals in Hungerstreik gewesen, da er nicht abgeschoben werden wollte. Er habe seine Freiheit aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik erzwungen. Es habe noch niemals ein Facharzt bestätigt, dass er verrückt sei. Er wäre noch niemals in ärztlicher Behandlung gewesen und habe auch noch niemals Medikamente ärztlich verschrieben bekommen oder eingenommen. Über Vorhalt des Gutachtens von Dr. XXXX vom 22.02.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe Frau XXXX nicht bestellt oder angefordert. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er sei 1998 legal mit einem von der französischen Botschaft in Damaskus ausgestellten einmonatigen Touristenvisum per Flugzeug nach Österreich gereist und lebe seither durchgehend in Österreich. Er sei nur im Jahr 1999 für einen Monat in Deutschland aufhältig gewesen. Nach Ablauf des Touristenvisums habe er illegal in Österreich gelebt und bisher vier Asylanträge gestellt. Der Grund seiner damaligen Ausreise aus Syrien wäre gewesen, dass er in Europa ein gutes und schönes Leben habe führen wollen. Sonst hätte er keine Gründe gehabt. Er sei gezielt nach Österreich gereist und habe sich daher auch ein Visum besorgt. Die Lage in Syrien sei nicht so schlecht wie dargestellt. In Damaskus sei die Lage gut, nur in verschiedenen Orten Syriens sei es explosiv. Präsident Assad sei nicht so schlecht. Er sei nicht gegen diese Regierung in Syrien. Er habe nicht so viel verdient in Syrien, daher auch seine Ausreise. Sonstige Probleme habe er in Syrien nicht gehabt. Er hätte eigentlich nur sein Leben verbessern wollen durch eine Arbeitsaufnahme in Österreich. Nach 14 Jahren möchte er nichtmehr zurück nach Syrien. Er möchte einfach nur hier leben in Österreich. Er habe hier einfach überlebt und Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Er habe immer wieder einen Asylantrag eingebracht, weil er hier bleiben möchte. Er hätte auch immer wieder in seinen Fluchtgeschichten lügen müssen, damit er einen positiven Bescheid erhalte. Er sagte weiters: "Ich sage Ihnen, wenn man in Österreich behauptet, ein Kurde zu sein, dann erhält man einen positiven Bescheid. Die meisten kommen jedoch nur, um hier in Österreich zu arbeiten. Auch die syrischen Christen lügen Sie an." Über Befragen, was er damit meine, er hätte wissentlich falsche Fluchtgeschichten dargelegt, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, ich habe auch falsche Verfolgungshandlungen dargestellt, um einen positiven Bescheid zu erwirken."8. Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut, er sei völlig gesund. Ein paar Leute würden denken, er sei verrückt, aber er sei ganz normal und gesund. Er wäre mehrmals in Hungerstreik gewesen, da er nicht abgeschoben werden wollte. Er habe seine Freiheit aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik erzwungen. Es habe noch niemals ein Facharzt bestätigt, dass er verrückt sei. Er wäre noch niemals in ärztlicher Behandlung gewesen und habe auch noch niemals Medikamente ärztlich verschrieben bekommen oder eingenommen. Über Vorhalt des Gutachtens von Dr. römisch 40 vom 22.02.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe Frau römisch 40 nicht bestellt oder angefordert. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er sei 1998 legal mit einem von der französischen Botschaft in Damaskus ausgestellten einmonatigen Touristenvisum per Flugzeug nach Österreich gereist und lebe seither durchgehend in Österreich. Er sei nur im Jahr 1999 für einen Monat in Deutschland aufhältig gewesen. Nach Ablauf des Touristenvisums habe er illegal in Österreich gelebt und bisher vier Asylanträge gestellt. Der Grund seiner damaligen Ausreise aus Syrien wäre gewesen, dass er in Europa ein gutes und schönes Leben habe führen wollen. Sonst hätte er keine Gründe gehabt. Er sei gezielt nach Österreich gereist und habe sich daher auch ein Visum besorgt. Die Lage in Syrien sei nicht so schlecht wie dargestellt. In Damaskus sei die Lage gut, nur in verschiedenen Orten Syriens sei es explosiv. Präsident Assad sei nicht so schlecht. Er sei nicht gegen diese Regierung in Syrien. Er habe nicht so viel verdient in Syrien, daher auch seine Ausreise. Sonstige Probleme habe er in Syrien nicht gehabt. Er hätte eigentlich nur sein Leben verbessern wollen durch eine Arbeitsaufnahme in Österreich. Nach 14 Jahren möchte er nichtmehr zurück nach Syrien. Er möchte einfach nur hier leben in Österreich. Er habe hier einfach überlebt und Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Er habe immer wieder einen Asylantrag eingebracht, weil er hier bleiben möchte. Er hätte auch immer wieder in seinen Fluchtgeschichten lügen müssen, damit er einen positiven Bescheid erhalte. Er sagte weiters: "Ich sage Ihnen, wenn man in Österreich behauptet, ein Kurde zu sein, dann erhält man einen positiven Bescheid. Die meisten kommen jedoch nur, um hier in Österreich zu arbeiten. Auch die syrischen Christen lügen Sie an." Über Befragen, was er damit meine, er hätte wissentlich falsche Fluchtgeschichten dargelegt, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, ich habe auch falsche Verfolgungshandlungen dargestellt, um einen positiven Bescheid zu erwirken."

9. Mit Bescheid vom 11.06.2012 zu Zl. 11 01.353-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2011 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies diesen gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus.9. Mit Bescheid vom 11.06.2012 zu Zl. 11 01.353-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2011 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies diesen gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus.

10. Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die am 09.07.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich seit 1998 nicht mehr in Syrien, sondern durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Nunmehr habe sich die Situation in Syrien jedoch grundlegend geändert. Im Land tobe ein Bürgerkrieg. Er würde als ehemaliger Asylwerber automatisch ins Visier der syrischen Behörden geraten, die vermuten würden, dass er zurückkehre, um gegen das Regime zu kämpfen. Er müsste mit schweren Verfolgungshandlungen rechnen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Assad's Leuten als vermeintlicher Feind des Regimes umgebracht werden. Die von der Behörde zitierten Länderberichte würden vom Mai 2011 stammen, darin seien auch von 750 Todesopfern die Rede, mittlerweile seien durch den syrischen Bürgerkrieg schon über 14.000 Menschen ums Leben gekommen. Es gäbe unzählige Pressemitteilungen und Berichte zu aktuellen schweren Menschenrechtsverletzungen, die sowohl vom Regime als auch von den Rebellen in jenem Bürgerkrieg begangen worden wären und gerade aktuell begangen würden. Die Situation habe sich daher sowohl, was das Vorliegen eines Asylgrundes, als auch betreffend der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mittlerweile grundlegend geändert. Auch die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung gem. Art 8 EMRK wäre nicht im Hinblick auf den konkreten gegenständlichen Fall vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe viele gute österreichische Freunde gefunden und beherrsche die österreichische Sprache sehr gut. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei er auf die Unterstützung durch das österreichische Gesundheitssystem dringend angewiesen. Er befände sich aufgrund einer psychischen Erkrankung in ständiger medizinischer Behandlung und müsse durchgehend Medikamente nehmen.10. Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die am 09.07.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich seit 1998 nicht mehr in Syrien, sondern durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Nunmehr habe sich die Situation in Syrien jedoch grundlegend geändert. Im Land tobe ein Bürgerkrieg. Er würde als ehemaliger Asylwerber automatisch ins Visier der syrischen Behörden geraten, die vermuten würden, dass er zurückkehre, um gegen das Regime zu kämpfen. Er müsste mit schweren Verfolgungshandlungen rechnen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Assad's Leuten als vermeintlicher Feind des Regimes umgebracht werden. Die von der Behörde zitierten Länderberichte würden vom Mai 2011 stammen, darin seien auch von 750 Todesopfern die Rede, mittlerweile seien durch den syrischen Bürgerkrieg schon über 14.000 Menschen ums Leben gekommen. Es gäbe unzählige Pressemitteilungen und Berichte zu aktuellen schweren Menschenrechtsverletzungen, die sowohl vom Regime als auch von den Rebellen in jenem Bürgerkrieg begangen worden wären und gerade aktuell begangen würden. Die Situation habe sich daher sowohl, was das Vorliegen eines Asylgrundes, als auch betreffend der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mittlerweile grundlegend geändert. Auch die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung gem. Artikel 8, EMRK wäre nicht im Hinblick auf den konkreten gegenständlichen Fall vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe viele gute österreichische Freunde gefunden und beherrsche die österreichische Sprache sehr gut. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei er auf die Unterstützung durch das österreichische Gesundheitssystem dringend angewiesen. Er befände sich aufgrund einer psychischen Erkrankung in ständiger medizinischer Behandlung und müsse durchgehend Medikamente nehmen.

11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012 wurde der Beschwerde zu Zl. A15 416.539-3/2012/3Z die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12: Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 06.08.2012 zugewiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 41 Abs. 3 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 41, Absatz 3, AVG unvermeidlich erscheint.

Unbeschadet der zutreffenden Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die im nunmehrigen Rechtsgang vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellten, hat sich jedoch die Situation in Syrien seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers gravierend verändert. In Syrien herrschen mittlerweile in vielen Regionen doch bürgerkriegsähnliche Zustände. Die im angefochtenen Bescheid zitierten neuen Länderfeststellungen müssen für den Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls auch bereits als veraltet angesehen werden, da sie großteils aus dem Frühjahr 2011 stammen und sich die Situation seither neuerlich verschlechtert hat. Aufgrund der veränderten Situation der Lage in Syrien hätte die erstinstanzliche Behörde eine wesentlich eingehendere und umfassendere Prüfung in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz durchführen müssen. Hiezu ist auch zu erwähnen, dass vom Bundeasylamt gerade in den letzten Monaten nahezu ausnahmslos subsidiärer Schutz für Staatsangehörige aus Syrien gewährt wurde.

Darüber hinaus hat sich die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit der von Dr. XXXX festgestellten krankheitswertigen psychischen Störung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Gerade die Tatsache, dass dieser im Verfahren zuerst eine ärztliche Bestätigung über eine Behandlung in der Dauer von fast zwei Jahren vorlegt, bei diesem tatsächlich in der Folge auch eine Störung konstatiert wird und er bei seiner letzten Einvernahme am 18.04.2012 geradezu darauf beharrt, völlig gesund zu sein und an keiner psychischen Störung zu leiden, hätte das Bundesasylamt jedenfalls dazu veranlassen müssen, ein ausführliches medizinisches Sachverständigengutachten über den tatsächlichen Geistes- und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen.Darüber hinaus hat sich die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit der von Dr. römisch 40 festgestellten krankheitswertigen psychischen Störung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Gerade die Tatsache, dass dieser im Verfahren zuerst eine ärztliche Bestätigung über eine Behandlung in der Dauer von fast zwei Jahren vorlegt, bei diesem tatsächlich in der Folge auch eine Störung konstatiert wird und er bei seiner letzten Einvernahme am 18.04.2012 geradezu darauf beharrt, völlig gesund zu sein und an keiner psychischen Störung zu leiden, hätte das Bundesasylamt jedenfalls dazu veranlassen müssen, ein ausführliches medizinisches Sachverständigengutachten über den tatsächlichen Geistes- und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen.

Darüber hinaus hätte aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit 1998 nahezu durchgehend in Österreich aufhält, auch eine wesentlich umfangreichere Prüfung im Hinblick auf vorliegende Integrationstatbestände vorgenommen werden müssen.

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

bürgerkriegsähnliche Situation, Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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