TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/10 S3 422118-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S3 422.118-2/2012/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, GZ 11 09.652 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, GZ 11 09.652 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin wurde am 28.08.2011 gemeinsam mit 21 anderen von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich geschleppten somalischen Staatsangehörigen im Bezirk Neusiedl am See von der Polizei aufgegriffen und brachte in der Folge am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

Bei ihrer Erstbefragung am 28.08.2011 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie leide an keinen Krankheiten oder Beschwerden. Sie sei verheiratet und habe drei Kinder. Zwei ihrer Kinder seien von deren Vater gewaltsam nach England gebracht worden und ein Kind lebe bei der Mutter der Beschwerdeführerin in Somalia. Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat vor sechs Monaten mit einem Boot in Richtung Jemen verlassen. Vom Jemen sei sie dann über Syrien und die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie festgenommen worden sei. Sie habe ein Schreiben bekommen, dass sie innerhalb von dreißig Tagen das Land verlassen müsse. Die Beschwerdeführerin habe somalische Landsleute getroffen, welche ihr die Reise nach Österreich organisiert hätten. Sie sei über ihr unbekannte Länder nach Österreich gereist. Ab Griechenland seien alle Personen, die mit ihr in Österreich festgenommen worden seien, in einem kleinen Kastenwagen unterwegs gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass in Somalia Krieg herrsche. Aber ihr Hauptproblem sei, dass sie zu ihren Kindern wolle.

Das Bundesasylamt richtete am 06.09.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 26.09.2011, eingelangt am 30.09.2011, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 06.09.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 26.09.2011, eingelangt am 30.09.2011, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt am 13.10.2011 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass viele Angaben der Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Sprache des Dolmetschers sei nicht in Ordnung gewesen. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ein Dolmetscher für die Sprache Somali anwesend gewesen sei und die Beschwerdeführerin ihre Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. Daraufhin gab diese an, sie sei müde gewesen und der Dolmetscher habe nur gesagt, dass sie unterschreiben solle. Im August 2011 sei die Beschwerdeführerin nach Griechenland gereist und dort von der Polizei angehalten worden. Sie sei von einem Schlepper mit einem Bus nach Österreich gebracht worden. Über die Reiseroute könne sie nichts angeben. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, es sei aufgrund von Erhebungen bekannt, dass sie von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei, woraufhin diese angab, sie habe davon keine Ahnung. Österreich sei nicht ihr Zielland gewesen. Sie habe mit dem Schlepper ausgemacht, dass er sie nach England zu ihren Kindern bringen solle. Ihr Sohn lebe seit sieben und ihre Tochter seit vier Jahren in England bei ihrem Vater. Die Beschwerdeführerin sei seit 14 Jahren vom Vater der Kinder geschieden. Welchen Aufenthaltsstatus die Kinder hätten, wisse sie nicht. Der Ex-Ehemann sei englischer Staatsbürger und habe das Sorgerecht für die Kinder. Die Beschwerdeführerin lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Ungarn wolle sie nicht. Die Ungarn hätten kein Interesse an ihren persönlichen Problemen oder an den allgemeinen Problemen in Somalia. Die Beschwerdeführerin habe von anderen Leuten erfahren, dass die Lage in Ungarn sehr schlecht sei und dass diese dann in andere Länder gefahren seien, wo sie Asyl bekommen hätten. Der Rechtsberater stellte den Antrag auf ein Ersuchen an Großbritannien zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 2 lit. i in Verbindung mit Art. 7 Dublin-Verordnung.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt am 13.10.2011 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass viele Angaben der Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die Sprache des Dolmetschers sei nicht in Ordnung gewesen. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ein Dolmetscher für die Sprache Somali anwesend gewesen sei und die Beschwerdeführerin ihre Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. Daraufhin gab diese an, sie sei müde gewesen und der Dolmetscher habe nur gesagt, dass sie unterschreiben solle. Im August 2011 sei die Beschwerdeführerin nach Griechenland gereist und dort von der Polizei angehalten worden. Sie sei von einem Schlepper mit einem Bus nach Österreich gebracht worden. Über die Reiseroute könne sie nichts angeben. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, es sei aufgrund von Erhebungen bekannt, dass sie von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei, woraufhin diese angab, sie habe davon keine Ahnung. Österreich sei nicht ihr Zielland gewesen. Sie habe mit dem Schlepper ausgemacht, dass er sie nach England zu ihren Kindern bringen solle. Ihr Sohn lebe seit sieben und ihre Tochter seit vier Jahren in England bei ihrem Vater. Die Beschwerdeführerin sei seit 14 Jahren vom Vater der Kinder geschieden. Welchen Aufenthaltsstatus die Kinder hätten, wisse sie nicht. Der Ex-Ehemann sei englischer Staatsbürger und habe das Sorgerecht für die Kinder. Die Beschwerdeführerin lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Ungarn wolle sie nicht. Die Ungarn hätten kein Interesse an ihren persönlichen Problemen oder an den allgemeinen Problemen in Somalia. Die Beschwerdeführerin habe von anderen Leuten erfahren, dass die Lage in Ungarn sehr schlecht sei und dass diese dann in andere Länder gefahren seien, wo sie Asyl bekommen hätten. Der Rechtsberater stellte den Antrag auf ein Ersuchen an Großbritannien zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 2, Litera i, in Verbindung mit Artikel 7, Dublin-Verordnung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, GZ 11 09.652 EAST-Ost, wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, GZ 11 09.652 EAST-Ost, wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.11.2011, Zl. S4 422.118-1/2011/4E, insofern statt, als er den bekämpften Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behob. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es seitens des UNHCR sowie des Helsinki-Komitees Bedenken hinsichtlich Ungarns gebe. Im UNHCR-Bericht würden massive Vorwürfe gegen die ungarische Polizei bezüglich Misshandlungen von Asylsuchenden erhoben werden. Weiters spreche der UNHCR-Bericht von einer generellen Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn und davon, dass im Rahmen der Dublin-Verordnung rückübernommene Asylwerber als Folgeantragsteller angesehen würden sowie dass über Serbien nach Ungarn eingereiste Asylwerber nach Serbien als sicheren Drittstaat zurückgeschickt würden. Aus diesen Gründen wären vom Bundesasylamt noch entsprechende Ermittlungen zu führen.Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.11.2011, Zl. S4 422.118-1/2011/4E, insofern statt, als er den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behob. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es seitens des UNHCR sowie des Helsinki-Komitees Bedenken hinsichtlich Ungarns gebe. Im UNHCR-Bericht würden massive Vorwürfe gegen die ungarische Polizei bezüglich Misshandlungen von Asylsuchenden erhoben werden. Weiters spreche der UNHCR-Bericht von einer generellen Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn und davon, dass im Rahmen der Dublin-Verordnung rückübernommene Asylwerber als Folgeantragsteller angesehen würden sowie dass über Serbien nach Ungarn eingereiste Asylwerber nach Serbien als sicheren Drittstaat zurückgeschickt würden. Aus diesen Gründen wären vom Bundesasylamt noch entsprechende Ermittlungen zu führen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 neuerlich I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 neuerlich römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012, Zl. S3 422.118-2/2012/5E, gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zur Zuständigkeitsfrage ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weder ein EURODAC-Treffer noch sonstige Beweismittel oder Indizien (Anhang II, Verzeichnisse A Pkt. I.7. und B Pkt. I.7. der Durchführungsverordnung, Nr. 1560/2003/EG) für eine Einreise der Beschwerdeführerin nach Griechenland vorhanden seien. Die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und den Zeitpunkten von Grenzübertritten seien unbestimmt geblieben. Demnach mangle es für eine Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 1 erster Satz Dublin-Verordnung in Bezug auf Griechenland bereits an der Tatbestandsvoraussetzung des Vorhandenseins von "Beweismitteln oder Indizien". Weiters wurden in diesem Erkenntnis eine Eventualbegründung zur Zuständigkeitsfrage sowie Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht näher dargelegt.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012, Zl. S3 422.118-2/2012/5E, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zur Zuständigkeitsfrage ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weder ein EURODAC-Treffer noch sonstige Beweismittel oder Indizien (Anhang römisch zwei, Verzeichnisse A Pkt. römisch eins.7. und B Pkt. römisch eins.7. der Durchführungsverordnung, Nr. 1560/2003/EG) für eine Einreise der Beschwerdeführerin nach Griechenland vorhanden seien. Die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und den Zeitpunkten von Grenzübertritten seien unbestimmt geblieben. Demnach mangle es für eine Anwendbarkeit des Artikel 10, Absatz eins, erster Satz Dublin-Verordnung in Bezug auf Griechenland bereits an der Tatbestandsvoraussetzung des Vorhandenseins von "Beweismitteln oder Indizien". Weiters wurden in diesem Erkenntnis eine Eventualbegründung zur Zuständigkeitsfrage sowie Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht näher dargelegt.

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, U 1317/12-12, wegen Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben. In der Begründung wurde lediglich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12, verwiesen. Darin sprach der Verfassungsgerichtshof mit folgender Begründung aus, dass bei einer bestimmten Sachverhaltskonstellation die Auslegung des Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zweifelhaft und vom Gerichtshof der Europäischen Union zu klären sei:Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2012 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, U 1317/12-12, wegen Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben. In der Begründung wurde lediglich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12, verwiesen. Darin sprach der Verfassungsgerichtshof mit folgender Begründung aus, dass bei einer bestimmten Sachverhaltskonstellation die Auslegung des Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung zweifelhaft und vom Gerichtshof der Europäischen Union zu klären sei:

"Der Asylgerichtshof ist nach dem Muster des Verwaltungsgerichtshofes eingerichtet, ein Rechtszug vom Asylgerichtshof zum Verwaltungsgerichtshof besteht nicht. Dem Asylgerichtshof kommt folglich in Verfahren nach Art. 129c B-VG die Stellung eines Höchstgerichtes zu. Daran vermag auch die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nichts zu ändern, da dieser kein dem Asylgerichtshof im Instanzenzug übergeordnetes Gericht ist (...)."Der Asylgerichtshof ist nach dem Muster des Verwaltungsgerichtshofes eingerichtet, ein Rechtszug vom Asylgerichtshof zum Verwaltungsgerichtshof besteht nicht. Dem Asylgerichtshof kommt folglich in Verfahren nach Artikel 129 c, B-VG die Stellung eines Höchstgerichtes zu. Daran vermag auch die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nichts zu ändern, da dieser kein dem Asylgerichtshof im Instanzenzug übergeordnetes Gericht ist (...).

Der Asylgerichthof ist demnach als ein vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV zu qualifizieren, das es aus folgenden Gründen verabsäumt hat, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen:Der Asylgerichthof ist demnach als ein vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV zu qualifizieren, das es aus folgenden Gründen verabsäumt hat, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Welcher Mitgliedstaat zur Prüfung eines im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gestellten Asylantrages zuständig ist, ergibt sich auf den in Art. 5 - 14 Dublin-II-VO enthaltenen Kriterien: ...Welcher Mitgliedstaat zur Prüfung eines im Hoheitsgebiet der Europäischen Union gestellten Asylantrages zuständig ist, ergibt sich auf den in Artikel 5, - 14 Dublin-II-VO enthaltenen Kriterien: ...

Vor diesem Hintergrund vertritt der Asylgerichtshof die Auffassung, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO für die Prüfung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, obwohl der Beschwerdeführer den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zufolge erstmals in Griechenland das Hoheitsgebiet der Europäischen Union illegal betrat. Unter Hinweis auf eine in der Literatur (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, 2010, 107, K11) vertretene Rechtsansicht begründet dies der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass es eine mitgliedstaatliche "Anknüpfungskette" gebe, welche durch die Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland nach Mazedonien und Serbien sowie das damit erfolgte Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter nachfolgender Wiedereinreise in Ungarn "quasi gerissen" sei.Vor diesem Hintergrund vertritt der Asylgerichtshof die Auffassung, dass Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO für die Prüfung des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, obwohl der Beschwerdeführer den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung zufolge erstmals in Griechenland das Hoheitsgebiet der Europäischen Union illegal betrat. Unter Hinweis auf eine in der Literatur (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, 2010, 107, K11) vertretene Rechtsansicht begründet dies der Asylgerichtshof im Wesentlichen damit, dass es eine mitgliedstaatliche "Anknüpfungskette" gebe, welche durch die Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland nach Mazedonien und Serbien sowie das damit erfolgte Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter nachfolgender Wiedereinreise in Ungarn "quasi gerissen" sei.

Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es jedoch zweifelhaft, ob diese Auslegung mit der Dublin-II-VO vereinbar ist:

So ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO nicht eindeutig, ob die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, dessen Grenzen ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, dann erlischt, wenn der Drittstaatsangehörige (kurzzeitig) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, ohne im ersten Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt zu haben. Ein Erlöschen der Zuständigkeit ist nur dann ausdrücklich vorgesehen, wenn seit dem Tag der illegalen Einreise zwölf Monate verstrichen sind. Im konkreten Fall hätte die Ausreise des Beschwerdeführers in einen Drittstaat die Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO wohl nur dann zweifelsfrei erlöschen lassen, wenn er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätte, was aber - wovon der Asylgerichtshof selbst ausgeht - nicht der Fall war. Weder aus dem Wortlaut der Art. 10 Abs. 1 und 16 Abs. 3 Dublin-II-VO noch aus den sonstigen Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO ist erkennbar, ob das "Reißen" von "Anknüpfungsketten" - wie dies der Asylgerichtshof im angefochtenen Erkenntnis vertritt - im Falle der Aus- und nach kurzem Aufenthalt in einem Drittstaat erfolgenden Wiedereinreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtlich bedeutsam ist.So ergibt sich aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO nicht eindeutig, ob die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, dessen Grenzen ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, dann erlischt, wenn der Drittstaatsangehörige (kurzzeitig) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, ohne im ersten Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt zu haben. Ein Erlöschen der Zuständigkeit ist nur dann ausdrücklich vorgesehen, wenn seit dem Tag der illegalen Einreise zwölf Monate verstrichen sind. Im konkreten Fall hätte die Ausreise des Beschwerdeführers in einen Drittstaat die Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin-II-VO wohl nur dann zweifelsfrei erlöschen lassen, wenn er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätte, was aber - wovon der Asylgerichtshof selbst ausgeht - nicht der Fall war. Weder aus dem Wortlaut der Artikel 10, Absatz eins und 16 Absatz 3, Dublin-II-VO noch aus den sonstigen Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-II-VO ist erkennbar, ob das "Reißen" von "Anknüpfungsketten" - wie dies der Asylgerichtshof im angefochtenen Erkenntnis vertritt - im Falle der Aus- und nach kurzem Aufenthalt in einem Drittstaat erfolgenden Wiedereinreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtlich bedeutsam ist.

Der Fall, dass ein Drittstaatsangehöriger zunächst illegal in einen Mitgliedstaat einreist, sich dort für kurze Zeit ohne Asylantragstellung aufhält, sodann für einen Zeitraum unter drei Monaten das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, anschließend in einen anderen Mitgliedstaat einreist und dort seinen (ersten) Asylantrag stellt, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt:

Während einerseits davon ausgegangen wird, dass der zweite Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages zuständig ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, 2010, 107, K11; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992,

2. Band, 2010, § 27a, Rz 312), wurde zu den - den Art. 10 sowie 16 Abs. 3 Dublin-II-VO entsprechenden - Art. 6 und 10 Abs. 3 Dublin-Übereinkommen die Meinung vertreten, der erste Mitgliedstaat wäre zur Prüfung des im zweiten Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig (vgl. zB Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 2001, 124 f.; Löper, The Dublin Convention on Asylum: Interpetation and Application Problems, in Marinho [Hrsg.], The Dublin Convention on Asylum: Its Essence, Impementation and Prospects, 2000, 24 f.). Die vorliegende Sachverhaltskonstellation und konkrete Rechtsmeinung des Asylgerichtshofes war jüngst Gegenstand einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung (Reyhani/Steinwendtner/Valenta, Aktuelle Herausforderungen bei der Auslegung der Dublin-II-VO, migraLex 2/2012, 46-52), wobei - unter näheren Ausführungen zu Art. 10 und 16 Dublin-II-VO - zwar von der Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung eines in Österreich gestellten Asylantrags ausgegangen, gleichzeitig aber festgehalten wird, dass das Ergebnis der Interpretation des Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO unklar sei.2. Band, 2010, Paragraph 27 a,, Rz 312), wurde zu den - den Artikel 10, sowie 16 Absatz 3, Dublin-II-VO entsprechenden - Artikel 6 und 10 Absatz 3, Dublin-Übereinkommen die Meinung vertreten, der erste Mitgliedstaat wäre zur Prüfung des im zweiten Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig vergleiche zB Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 2001, 124 f.; Löper, The Dublin Convention on Asylum: Interpetation and Application Problems, in Marinho [Hrsg.], The Dublin Convention on Asylum: Its Essence, Impementation and Prospects, 2000, 24 f.). Die vorliegende Sachverhaltskonstellation und konkrete Rechtsmeinung des Asylgerichtshofes war jüngst Gegenstand einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung (Reyhani/Steinwendtner/Valenta, Aktuelle Herausforderungen bei der Auslegung der Dublin-II-VO, migraLex 2 aus 2012,, 46-52), wobei - unter näheren Ausführungen zu Artikel 10 und 16 Dublin-II-VO - zwar von der Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung eines in Österreich gestellten Asylantrags ausgegangen, gleichzeitig aber festgehalten wird, dass das Ergebnis der Interpretation des Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO unklar sei.

Auch das - in der bekämpften Entscheidung des Asylgerichtshofes bezogene - Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10, kann die Zweifel an der vorgenommenen Rechtsauslegung nicht beseitigen: Das Urteil des EuGH erging zu zwei Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal sowie des irischen High Court betreffend die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sowie näher genannter Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland. Als wesentlicher Sachverhalt lag beiden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde, dass Drittstaatsangehörige über Griechenland in die Europäische Union gelangt, danach nach Großbritannien bzw. Irland weiter gereist waren und dort Asylanträge gestellt hatten. Der EuGH beantwortete die an ihn herangetragenen Fragen unter anderem dahin, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers an einen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO zuständig wäre, jener Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste - vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst zu prüfen-, "die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen [hat], um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann". Die sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfrage, ob Griechenland trotz (kurzfristiger) Ausreise des Fremden in einen Drittstaat für die Prüfung eines sodann in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, wird hingegen nicht beantwortet.Auch das - in der bekämpften Entscheidung des Asylgerichtshofes bezogene - Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10, kann die Zweifel an der vorgenommenen Rechtsauslegung nicht beseitigen: Das Urteil des EuGH erging zu zwei Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal sowie des irischen High Court betreffend die Auslegung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO sowie näher genannter Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland. Als wesentlicher Sachverhalt lag beiden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde, dass Drittstaatsangehörige über Griechenland in die Europäische Union gelangt, danach nach Großbritannien bzw. Irland weiter gereist waren und dort Asylanträge gestellt hatten. Der EuGH beantwortete die an ihn herangetragenen Fragen unter anderem dahin, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers an einen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-II-VO zuständig wäre, jener Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste - vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO selbst zu prüfen-, "die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen [hat], um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann". Die sich im vorliegenden Fall stellende Rechtsfrage, ob Griechenland trotz (kurzfristiger) Ausreise des Fremden in einen Drittstaat für die Prüfung eines sodann in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, wird hingegen nicht beantwortet.

Diese Frage zu klären, ist im Rahmen des Rechtsschutzsystems des Unionsrechts Sache des EuGH. Es handelt sich dabei insoweit um eine entscheidungserhebliche Frage, als sich der Asylgerichtshof für eine Entscheidung nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers berufen darf (vgl. VfSlg. 18.752/2009). Da die Frage vom EuGH bisher noch nicht entschieden worden ist, wäre der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen, sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. VfSlg. 16.118/2001, 16.391/2001). Dabei wäre auch zu fragen, ob wegen der systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und der dortigen Gefährdungslage für Asylwerber betreffend eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 21.1.2011, Fall M.S.S., Appl. 30.696/09) - ungeachtet des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10 - eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaats im Sinne der Dublin-II-VO geboten ist."Diese Frage zu klären, ist im Rahmen des Rechtsschutzsystems des Unionsrechts Sache des EuGH. Es handelt sich dabei insoweit um eine entscheidungserhebliche Frage, als sich der Asylgerichtshof für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers berufen darf vergleiche VfSlg. 18.752 aus 2009,). Da die Frage vom EuGH bisher noch nicht entschieden worden ist, wäre der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen, sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen vergleiche VfSlg. 16.118 aus 2001,, 16.391 aus 2001,). Dabei wäre auch zu fragen, ob wegen der systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und der dortigen Gefährdungslage für Asylwerber betreffend eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 21.1.2011, Fall M.S.S., Appl. 30.696/09) - ungeachtet des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2011, C-411/10 und C-493/10 - eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaats im Sinne der Dublin-II-VO geboten ist."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt nach ständiger Rechtsprechung beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergäbe, und zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt nach ständiger Rechtsprechung beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergäbe, und zwar gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung.

Mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde nunmehr ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Vorabentscheidung zu klären wäre.Mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12-12, dem Asylgerichtshof zugestellt am 09.07.2012, wurde nunmehr ausgesprochen, dass (unter anderem) die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung hinsichtlich eines Sachverhaltes, bei dem ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal in das Gebiet der Europäischen Union ein- und ohne Asylantragstellung wieder ausreist und sodann innerhalb von drei Monaten über einen anderen Mitgliedstaat wieder einreist, vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Vorabentscheidung zu klären wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat eine Behörde, wenn in einem bei ihr anhängigen Fall eine Frage entscheidungsrelevant ist, die vom Gerichtshof der Europäischen Union zu klären und von diesem noch nicht entschieden ist, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über ein bereits erfolgtes Vorabentscheidungsersuchen abzuwarten oder diese Frage selbst dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (VfGH 13.12.2000, B 490/00).

Da dem vorliegenden Fall nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ein ähnlicher Sachverhalt wie dem im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, U 330/12, behandelten zugrunde liegt, kann die Beurteilung, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig ist, nunmehr erst nach Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über ein solches - inzwischen bereits anhängig gemachtes - Vorabentscheidungsersuchen vorgenommen werden, wobei erfahrungsgemäß mit einer Verfahrensdauer vor dem Gerichtshof der Europäischen Union von über einem Jahr gerechnet werden muss.

Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung wird daher erst in rund einem Jahr möglich sein, sodass vor einer neuerlichen Entscheidung die Wiederholung der Einvernahme im Sinn des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 unvermeidlich erscheint. Aus diesem Grund wird das Verfahren vorerst an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsentscheidung wird daher erst in rund einem Jahr möglich sein, sodass vor einer neuerlichen Entscheidung die Wiederholung der Einvernahme im Sinn des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 unvermeidlich erscheint. Aus diesem Grund wird das Verfahren vorerst an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Kassation, Mitgliedstaat, Vorabentscheidungsersuchen, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten