TE AsylGH Beschluss 2012/10/10 B10 421028-2/2011

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B10 421.028-2/2011/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, StA: Ägypten, vom 25.10.2011, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , StA: Ägypten, vom 25.10.2011, beschlossen:

Der Wiederaufnahmeantrag des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2011, GZ: A4 421.028-1/2011/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Wiederaufnahmeantrag des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2011, GZ: A4 421.028-1/2011/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Antragsteller behauptete zunächst, Palästinenser und am 22.04.2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 26.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX und brachte vor, dass er mit der Hamas sympathisiert habe. Als sie aber vor ca. sechs Monaten von ihm verlangt hätten, für sie bewaffnet in den Kampf zu ziehen, habe er sich entschieden, sie zu verlassen. Sie hätten ihm auch mehrmals gedroht. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise hätten sie ihn entführt, geschlagen und gefoltert. Als er nach einem Monat freigelassen worden sei, habe er diese Möglichkeit genutzt und sei geflohen.Der Antragsteller behauptete zunächst, Palästinenser und am 22.04.2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 26.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 und brachte vor, dass er mit der Hamas sympathisiert habe. Als sie aber vor ca. sechs Monaten von ihm verlangt hätten, für sie bewaffnet in den Kampf zu ziehen, habe er sich entschieden, sie zu verlassen. Sie hätten ihm auch mehrmals gedroht. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise hätten sie ihn entführt, geschlagen und gefoltert. Als er nach einem Monat freigelassen worden sei, habe er diese Möglichkeit genutzt und sei geflohen.

Am 03.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er von 15.01.2011 bis 16.02.2011 in XXXX in Haft gewesen sei. Danach sei er unter Beobachtung gestanden. Er sei inhaftiert worden, weil er junge Männer gegen die Hamas angestiftet habe. Im letzten Sommer sei er Mitglied der Hamas geworden. Er habe für die Hamas in der XXXX gearbeitet. Die Hamas sei dafür verantwortlich, dass es zur Zeit keine Lebensmittel in XXXX gebe. Daher habe er die Bevölkerung gegen die Hamas angestiftet.Am 03.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er von 15.01.2011 bis 16.02.2011 in römisch 40 in Haft gewesen sei. Danach sei er unter Beobachtung gestanden. Er sei inhaftiert worden, weil er junge Männer gegen die Hamas angestiftet habe. Im letzten Sommer sei er Mitglied der Hamas geworden. Er habe für die Hamas in der römisch 40 gearbeitet. Die Hamas sei dafür verantwortlich, dass es zur Zeit keine Lebensmittel in römisch 40 gebe. Daher habe er die Bevölkerung gegen die Hamas angestiftet.

Am 07.06.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass all seine bisherigen Angaben "komplett falsch" gewesen seien. Auch seine Angaben zum Fluchtgrund würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er habe sich in Schubhaft befunden und gelogen, um herauszukommen. Sein Name sei XXXX und er sei ägyptischer Staatsangehöriger. Er werde in Ägypten von der Polizei gesucht. Es gebe zwei Urteile gegen ihn. Sein Problem habe im Sommer 2008 begonnen, als er sich in die Schwester seines Geschäftsnachbarn verliebt habe. Bei dieser Familie handle es sich um Christen. Der Bruder seiner Freundin habe jedoch von der Beziehung erfahren. Im März 2009 sei er von drei Brüdern seiner Freundin geschlagen und für einen Tag im Lager des Geschäfts eingesperrt worden. Am nächsten Tag hätten ihm die Brüder drei Möglichkeiten angeboten: Erstens hätte er zum Christentum konvertieren müssen, um seine Freundin heiraten zu können. Zweitens hätte er ca. 30 Blanko-Schuldscheine unterschreiben müssen, was er auch getan habe. Die dritte Möglichkeit wäre gewesen, dass er sich umbringe. Nachdem sie ihn freigelassen hätten, sei er sofort zu seiner Familie gefahren und habe von dem Vorfall erzählt. Von seinen Brüdern sei er schließlich aus dem Haus geworfen worden. Sein Cousin, ein Polizeioffizier, habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen. Sein Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass er mittlerweile wegen der Nichtbezahlung von zwei Schuldscheinen zu zwei Mal drei Jahren Haft verurteilt worden sei. Sein Rechtsanwalt habe ihm geraten, in Österreich zu lügen und bei der Geschichte mit XXXX zu bleiben.Am 07.06.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass all seine bisherigen Angaben "komplett falsch" gewesen seien. Auch seine Angaben zum Fluchtgrund würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er habe sich in Schubhaft befunden und gelogen, um herauszukommen. Sein Name sei römisch 40 und er sei ägyptischer Staatsangehöriger. Er werde in Ägypten von der Polizei gesucht. Es gebe zwei Urteile gegen ihn. Sein Problem habe im Sommer 2008 begonnen, als er sich in die Schwester seines Geschäftsnachbarn verliebt habe. Bei dieser Familie handle es sich um Christen. Der Bruder seiner Freundin habe jedoch von der Beziehung erfahren. Im März 2009 sei er von drei Brüdern seiner Freundin geschlagen und für einen Tag im Lager des Geschäfts eingesperrt worden. Am nächsten Tag hätten ihm die Brüder drei Möglichkeiten angeboten: Erstens hätte er zum Christentum konvertieren müssen, um seine Freundin heiraten zu können. Zweitens hätte er ca. 30 Blanko-Schuldscheine unterschreiben müssen, was er auch getan habe. Die dritte Möglichkeit wäre gewesen, dass er sich umbringe. Nachdem sie ihn freigelassen hätten, sei er sofort zu seiner Familie gefahren und habe von dem Vorfall erzählt. Von seinen Brüdern sei er schließlich aus dem Haus geworfen worden. Sein Cousin, ein Polizeioffizier, habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen. Sein Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass er mittlerweile wegen der Nichtbezahlung von zwei Schuldscheinen zu zwei Mal drei Jahren Haft verurteilt worden sei. Sein Rechtsanwalt habe ihm geraten, in Österreich zu lügen und bei der Geschichte mit römisch 40 zu bleiben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zl. 11 04.014-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zl. 11 04.014-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 06.09.2011, A4 421.028-1/2011/5E, wurde die dagegen erhoben Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen und ausgeführt, dass zusammenfassend der Schluss zu ziehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt habe und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 06.09.2011, A4 421.028-1/2011/5E, wurde die dagegen erhoben Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen und ausgeführt, dass zusammenfassend der Schluss zu ziehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt habe und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.

Mit Schriftsatz des neu bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 25.10.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 28.10.2011, wurde beantragt, das Verfahren nach § 69 AVG wieder aufzunehmen. Dazu wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller am 13.10.2011 von der XXXX, wo der Bruder des Antragstellers arbeite, Dokumente zugeschickt worden seien, die der Bruder einige Tage zuvor vom ägyptischen Verteidiger des Antragstellers erhalten habe:Mit Schriftsatz des neu bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 25.10.2011, beim Bundesasylamt eingelangt am 28.10.2011, wurde beantragt, das Verfahren nach Paragraph 69, AVG wieder aufzunehmen. Dazu wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller am 13.10.2011 von der römisch 40 , wo der Bruder des Antragstellers arbeite, Dokumente zugeschickt worden seien, die der Bruder einige Tage zuvor vom ägyptischen Verteidiger des Antragstellers erhalten habe:

Eine Bestätigung über den Erhalt von 250.000 ägyptischen Pfund

Ein Schreiben, demzufolge XXXX den Betrag von 250.000 Pfund zur Übergabe an XXXX erhalten, diesen jedoch für sich behalten habeEin Schreiben, demzufolge römisch 40 den Betrag von 250.000 Pfund zur Übergabe an römisch 40 erhalten, diesen jedoch für sich behalten habe

Einen Gerichtsbeschluss, demzufolge der Antragsteller zu vier Jahren Haft verurteilt worden sei

Eine Ladung vom 09.10.2011

Ein Dokument unbekannten Inhalts

Die Beweismittel hätten im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden können. Er habe die Dokumente erst jetzt von seinem Bruder erhalten.

In Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens hätten diese Beweismittel ein im Hauptteil des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei rechtzeitig, zumal der Antragsteller am 13.10.2011 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Der Asylgerichtshof habe den Bescheid in letzter Instanz erlassen und sei für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.

Am 13.09.2012 stellte der Antragsteller einen neuen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Asylgerichtshof hat über den Wiederaufnahmeantrag erwogen:

Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

Zur neu vorgelegten Ladung vom 09.10.2011, bleibt zunächst festzuhalten, dass es dabei um ein erst nach Verfahrensabschluss entstandenes Beweismittel, welches die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermag, handelt.

Den gegenständliche Antrag begründete der rechtsfreundliche Vertreter damit, dass die vorgelegten Beweismittel vom Verteidiger des Antragstellers an dessen Bruder übergeben und dieser sie zum Antragsteller geschickt habe; mit Einlangen der Beweismittel beim Antragsteller habe dieser davon Kenntnis erlangt.

Damit wird aber weder glaubhaft gemacht, ob der Antragsteller nicht schon vor dem 13.09.2012 Kenntnis von den Beweismitteln erlangte, indem ihm etwa die Zusendung derselben von seinem ägyptischen Anwalt oder vom Bruder etwa telefonisch avisiert wurden bzw. warum dem Antragsteller nicht schon im rechtskräftig entschiedenen Verfahren die Existenz dieser Beweismittel nicht bekannt gewesen sein sollte (vgl. zur Rechtzeitigkeit Hengstschläger-Leeb, AVG § 69, RZ 55).Damit wird aber weder glaubhaft gemacht, ob der Antragsteller nicht schon vor dem 13.09.2012 Kenntnis von den Beweismitteln erlangte, indem ihm etwa die Zusendung derselben von seinem ägyptischen Anwalt oder vom Bruder etwa telefonisch avisiert wurden bzw. warum dem Antragsteller nicht schon im rechtskräftig entschiedenen Verfahren die Existenz dieser Beweismittel nicht bekannt gewesen sein sollte vergleiche zur Rechtzeitigkeit Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 69,, RZ 55).

Darüber hinaus wird nicht dargetan, warum den Antragsteller, der offensichtlich einen ägyptischen Rechtsvertreter hat und in Kenntnis zweier gegen ihn ergangener Urteile war, kein Verschulden daran treffen sollte, diese Dokumente nicht schon im ersten Verfahren vom Anwalt beigeschafft und den Asylbehörden vorgelegt zu haben.

Unter anderem ist nicht nachvollziehbar, wieso dem Antragsteller die Existenz der "Empfangsbetätigung unter Treuhandschaft", welche von ihm selbst unterfertigt wurde, nicht bekannt sein sollte.

Ebenso nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass der Antragsteller anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesasylamt am 07.06.2011 angab, dass ihm sein ägyptischer Anwalt mittlerweile mitgeteilt habe, dass der Antragsteller wegen Nichtbezahlung zweier Schuldscheine in der Höhe von 250.000 ägyptischen "Gineh" (gemeint wohl: Pfund) zu 2 Mal 3 Jahren Haft verurteilt worden sei, diese Urteile jedoch im rechtskräftig erledigten Verfahren nicht vorgelegt werden konnten, obwohl doch offensichtlich Kontakt zum Anwalt besteht.

Im Übrigen kann nicht erkannt werden, weshalb diese Dokumente zu einem anderslautenden inhaltlichen Ergebnis führen hätten sollen, so stellt die Verurteilung wegen Veruntreuung von 250.000 ägyptischen Pfund keinen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Auch in Hinblick auf subsidiären Schutz und die Ausweisungsentscheidung wäre aufgrund dieser Unterlagen kein anderes Verfahrensergebnis im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu erzielen gewesen.

Angesichts des Nichtvorliegens einer Tatsache oder eines Beweismittels, das eine anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte, war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, mangelnde Asylrelevanz, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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