TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/12 E5 424051-2/2012

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Veröffentlicht am 12.10.2012
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Spruch

E5 424.051-2/2012-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 11 05.045-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 11 05.045-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste in Österreich am 23.05.2011 illegal ein und stellte am 24.05.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste in Österreich am 23.05.2011 illegal ein und stellte am 24.05.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hiezu am 24.05.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer dort aus, dass er am 19.05.2011 gemeinsam mit seinem Cousin XXXX die Türkei illegal in einem LKW versteckt verlassen habe. Als Grund für seine Ausreise nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass gegen ihn in der Türkei ein Verfahren wegen der Mitgliedschaft in einer verbotenen illegalen Organisation, nämlich der DHKPC, geführt worden sei, obwohl er mit dieser Organisation nichts zu tun habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer vor sechs Monaten zu einer 10jährigen Haftstrafe verurteilt worden. Danach habe er sich mit seinem Anwalt besprochen und habe ihm dieser gesagt, dass er sofort das Land verlassen solle. Weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei, habe man ihn nicht festnehmen und einsperren können. Bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen und inhaftiert werden würde.Er wurde hiezu am 24.05.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer dort aus, dass er am 19.05.2011 gemeinsam mit seinem Cousin römisch 40 die Türkei illegal in einem LKW versteckt verlassen habe. Als Grund für seine Ausreise nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass gegen ihn in der Türkei ein Verfahren wegen der Mitgliedschaft in einer verbotenen illegalen Organisation, nämlich der DHKPC, geführt worden sei, obwohl er mit dieser Organisation nichts zu tun habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer vor sechs Monaten zu einer 10jährigen Haftstrafe verurteilt worden. Danach habe er sich mit seinem Anwalt besprochen und habe ihm dieser gesagt, dass er sofort das Land verlassen solle. Weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei, habe man ihn nicht festnehmen und einsperren können. Bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen und inhaftiert werden würde.

Am 31.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst führte er aus, dass er Kurde sei und dem alevitischen Glauben angehören würde. Er sei in XXXX geboren worden, wo er die Schule besucht habe und bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn in einer eigenen Wohnung gewohnt. Im gleichen Haus hätten auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, ebenfalls in eigenen Wohnungen, gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer als Arbeiter in einer Fabrik bestritten, welche er jedoch im Oktober 2010 aufgegeben habe.Am 31.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst führte er aus, dass er Kurde sei und dem alevitischen Glauben angehören würde. Er sei in römisch 40 geboren worden, wo er die Schule besucht habe und bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn in einer eigenen Wohnung gewohnt. Im gleichen Haus hätten auch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, ebenfalls in eigenen Wohnungen, gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer als Arbeiter in einer Fabrik bestritten, welche er jedoch im Oktober 2010 aufgegeben habe.

In der Türkei seien nach wie vor die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers sowie seine Eltern und seine fünf Geschwister aufhältig. Darüber hinaus würden auch noch Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers im Heimatland leben.

In Österreich würde der Beschwerdeführer bei sehr weitschichtigen Verwandten wohnen und würde keiner Beschäftigung nachgehen.

Zu seinem Ausreisegrund wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er im Jahr 2002 wegen der Mitgliedschaft in der DHKPC für sechs Monate im Gefängnis in XXXX gewesen sei. Es sei in der Türkei aus diesem Grund gegen den Beschwerdeführer auch ein Gerichtsverfahren geführt worden, das im November 2010 mit einer Verurteilung zu 10 Jahren Haft geendet habe, obwohl der Vorwurf nicht richtig gewesen sei. Diesbezüglich wurden Unterlagen in türkischer Sprache dem Bundesasylamt in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer sei, seit er 17 Jahre alt sei, von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden. Weil die Familie demokratisch links gerichtet sei, werde sie unter Druck gesetzt. Auch würde sich ein Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX derzeit im Gefängnis befinden. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Türkei legale Vereine, beispielsweise einen Verein der Grundrechte, besucht. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten habe sich die Ausreise des Beschwerdeführers bis Mai 2011 hingezogen.Zu seinem Ausreisegrund wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er im Jahr 2002 wegen der Mitgliedschaft in der DHKPC für sechs Monate im Gefängnis in römisch 40 gewesen sei. Es sei in der Türkei aus diesem Grund gegen den Beschwerdeführer auch ein Gerichtsverfahren geführt worden, das im November 2010 mit einer Verurteilung zu 10 Jahren Haft geendet habe, obwohl der Vorwurf nicht richtig gewesen sei. Diesbezüglich wurden Unterlagen in türkischer Sprache dem Bundesasylamt in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer sei, seit er 17 Jahre alt sei, von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden. Weil die Familie demokratisch links gerichtet sei, werde sie unter Druck gesetzt. Auch würde sich ein Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 derzeit im Gefängnis befinden. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Türkei legale Vereine, beispielsweise einen Verein der Grundrechte, besucht. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten habe sich die Ausreise des Beschwerdeführers bis Mai 2011 hingezogen.

In der Folge richtete das Bundesasylamt am 07.06.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu verifizieren. Mit Antwort vom 15.09.2011 wurde bestätigt, dass es sich bei dem in Vorlage gebrachten türkischsprachigen Schreiben um ein echtes Urteil des XXXX vom 23.09.2010 handeln würde. Weiters würden die genannten Anwälte in der Türkei existieren und sei der Beschwerdeführer auch im konkreten Verfahren vertreten gewesen.In der Folge richtete das Bundesasylamt am 07.06.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu verifizieren. Mit Antwort vom 15.09.2011 wurde bestätigt, dass es sich bei dem in Vorlage gebrachten türkischsprachigen Schreiben um ein echtes Urteil des römisch 40 vom 23.09.2010 handeln würde. Weiters würden die genannten Anwälte in der Türkei existieren und sei der Beschwerdeführer auch im konkreten Verfahren vertreten gewesen.

Am 12.12.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend gab er an, dass er von der Polizei, weil er oppositionell eingestellt sei, unterdrückt worden sei. Überdies wurde dem Beschwerdeführer die Urteilsbegründung, nämlich dass er auf Befehl Barrikaden errichtet und Molotowcocktails geworfen habe, vorgehalten, worauf der Beschwerdeführer repliziert habe, dass diese Anschuldigungen erfunden seien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 05.045-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 05.045-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens von einer Verfolgung in der Türkei nicht ausgegangen werden könne.

Im Einzelnen wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass schon die Art, wie der Beschwerdeführer seinen angeblichen Fluchtgrund dargelegt habe, es nicht ermöglichen würde, sein Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet werden würden, würde all dies in seiner eigenen Darstellung fehlen. Im Gegenteil, all die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen lassen würden, beschränken.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich ganz offensichtlich einer rein erfundenen Geschichte in diesem Verfahren bedient habe, lasse sich weiters ganz eindeutig aufgrund mehrfacher Widersprüche treffen, die im zentralen Bereich seines Vorbringens liegen würden, demnach nicht den Schluss zulassen würden, dass er sich auf wahre Begebenheiten und einen ansatzweise wahren Kern berufen würde. So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme im Mai 2011 angegeben, dass seine Verurteilung im November 2010 erfolgt sei. Mit seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer aber bis zum Mai 2011, aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation, zugewartet. Bei der Einvernahme im Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer dem widersprechend angegeben, dass seine Verurteilung im Mai 2011 erfolgt sei. Wenn der der Beschwerdeführer nun tatsächlich im Mai 2011 verurteilt worden sei, so hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein gleichlautendes Datum seiner Verurteilung angeben können.

Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im November 2010 verurteilt worden sei, eine Aufforderung zum Strafantritt sei jedoch nicht erfolgt. Von seinem Rechtsanwalt sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich in ein anderes Land begeben sollte. In diesem Zusammenhang sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer von einem türkischen Gericht verurteilt werde, sechs Monate lang aber keine Aufforderung zum Strafantritt erhalten würde, bzw. von der Polizei zum Strafantritt nicht abgeholt worden sei. Die besondere Fragwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begründet sich darin, als man ihn wegen einer erfundenen strafbaren Handlung verurteilt habe. Zutreffendenfalls habe die Polizei, bzw. die Justiz ein besonderes Interesse, den Beschwerdeführer ehebaldigst festzunehmen. Dies sei nach seinen Angaben aber nicht erfolgt.

Weiters wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass, wenn der Beschwerdeführer angebe, im Jahre 2002 für sechs Monate inhaftiert gewesen zu sein, abgesehen von der Glaubwürdigkeit der Angaben, es das legitime Recht jeden Staates darstelle, strafbare Handlungen aufzuklären und entsprechende Ermittlungen anzustellen. Es sei jedem Staat unbenommen, strafrechtlich relevante Ereignisse zu ermitteln und entsprechende Veranlassungen vorzunehmen. Hinsichtlich der Dauer der Anhaltung wurde auf die entsprechenden nationalen einschlägigen Gesetze abgestellt und könnte daher von Seiten des Bundesasylamtes keine Verfolgung erkannt werden, wenn auch Misshandlungen noch anderweitige diskriminierende Handlungen nicht zu tolerieren seien.

Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, in der Türkei wegen seiner Abstammung diskriminiert zu werden, wurde vom Bundesasylamt auf die Länderfeststellungen verwiesen, aus denen zweifelsfrei hervorgehe, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein Kurde in der Türkei nur aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werde. Zudem kenne das türkische Rechtssystem das für alle türkischen Staatsbürger geltende Gleichheitsprinzip. Staatsbürger kurdischer Abstammung hätten keinen Minderheitsstatus. Weiters gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass keine allgemein gültige Aussage über eine Benachteiligung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung getroffen werden könne.

Weiters habe der Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass er wegen der Zugehörigkeit zur Organisation "DHKPC" zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er sei jedoch zu keiner Zeit Mitglied oder Sympathisant der genannten Gruppierung gewesen. Die Verurteilung sei nur erfolgt, weil der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehören würde. Um den Beweis seiner Verurteilung anzutreten, habe er das Gerichtsurteil vorgelegt. Nach erfolgter ausgiebiger Recherche in der Türkei und nach Übersetzung des vorgelegten Schriftstückes habe das Bundesasylamt feststellen können, dass der Beschwerdeführer von einem türkischen Gericht nicht nur wegen der Zugehörigkeit zur Organisation "DHKPC", sondern insbesondere wegen der Betätigung im Sinne der Organisation durch Verteilung von Propagandamaterial und Sachbeschädigung durch Werfen von Molotowcocktails zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Auf Vorhalt dieser Ergebnisse habe der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme angegeben, dass dies nur die Behauptung der Polizei sei, jedoch nicht den Tatsachen entsprechen würde. Zu den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Freiheitsstrafe, der Beschwerdeführer habe von zehn Jahren gesprochen, tatsächlich sei er jedoch zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden, habe er nichts Aufklärendes anführen können.

Ergänzend wurde vom Bundesasylamt noch angeführt, dass es sich bei der Organisation der "DHKPC" um eine Terrororganisation handeln würde, wobei diese Gruppierung auch auf der Liste der terroristischen Vereinigungen der Europäischen Union sowie der USA stehe. Dass es sich, so wie vom Beschwerdeführer angegeben, um eine rechtswidrige Verurteilung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden handeln würde, sei fern jeder Plausibilität. Es wurde vom Bundesasylamt nicht in Abrede gestellt, dass es dem türkischen Staat in gewissen Bereichen an Europareife fehlen würde, jedoch er aufgrund verschiedener Reformen bemüht sei, die von der EU vorgegebenen Standards an Menschenrechten zu erreichen.

Abschließend wurde festgestellt, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer von einem türkischen Gericht zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es sei auch nachvollziehbar, dass es für ihn nicht angenehm erscheine, dass er bei einer eventuellen Rückkehr in sein Heimatland, eine mögliche Haftstrafe zu erwarten habe. Dieser Umstand sei aber auch in einem solchen Lichte zu sehen, dass es sich hier um keine widerrechtliche Verfolgungshandlung, staatlicherseits ausgehend handeln würde, sondern vielmehr um eine im Sinne der Strafgerichtsbarkeit nachvollziehbaren Handlung. Hier sei es nicht nur das Recht, sondern vielmehr auch die Pflicht eines jeden Rechtsstaates, Verstöße gegen die gesetzlichen Normen zu ahnden und jedermann seiner Strafe zuzuführen, ansonsten die rechtsstaatlichen Funktionen in Frage gestellt werden müssten.

Zusammenfassend kam das Bundesasylamt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubwürdige Angaben zu machen.

Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, ging die Behörde davon aus, dass ihm in der Türkei keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, ging die Behörde davon aus, dass ihm in der Türkei keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.

Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten kein schützenswertes Familienleben erblickt werden könne. Es liege somit in Österreich kein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben vor, und seien auch im Hinblick auf das Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, spreche kein Deutsch und könnten auch sonst keine Merkmale einer Integration festgestellt werden. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten kein schützenswertes Familienleben erblickt werden könne. Es liege somit in Österreich kein vom Schutzgehalt des Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben vor, und seien auch im Hinblick auf das Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, spreche kein Deutsch und könnten auch sonst keine Merkmale einer Integration festgestellt werden. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 02.01.2012 wurde gemäß § 66 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer die "ARGE -Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 02.01.2012 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer die "ARGE -Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.2. Gegen diesen am 04.01.2012 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 16.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.2. Gegen diesen am 04.01.2012 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 16.01.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung in Zweifel ziehe. Die vorgehaltenen Gründe seien lediglich vermeintlich und könnten in Anbetracht des konkreten Vorbringens nicht schlüssig zu einer Unglaubwürdigkeit führen. Diesbezüglich wurde versucht, den aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten in der Beschwerde entgegenzutreten bzw diese aufzuklären. Überdies wurde moniert, dass die Frage der Haftbedingungen von politischen Häftlingen im Allgemeinen und von alevitischen Kurden im Speziellen nicht überprüft worden seien.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2012, Zl. 424.051-1/2012-4E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2012, Zl. 424.051-1/2012-4E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall vom Bundesasylamt, was auch vor Ort einer Überprüfung unterzogen und letztlich als echt bewertet wurde, festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund der Mitgliedschaft in der DHKPC und damit in Zusammenhang stehenden Vorfällen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Diesbezüglich wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012 beweiswürdigend ausgeführt, dass es sich hierbei um keine widerrechtliche Verfolgungshandlung, staatlicherseits ausgehend, handeln würde, sondern vielmehr um eine im Sinne der Strafgerichtsbarkeit nachvollziehbaren Handlung. Hier sei es nicht nur das Recht, sondern vielmehr auch die Pflicht eines jeden Rechtsstaates, Verstöße gegen die gesetzlichen Normen zu ahnden und jedermann seiner Strafe zuzuführen, ansonsten die rechtsstaatlichen Funktionen in Frage gestellt werden müssten.

Dem Grund nach war dies auch durchaus richtig, jedoch war in diesem Zusammenhang Mehreres unberücksichtigt geblieben: Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylverfahrens an, dass er in der Türkei wegen der Unterstützung der DHKPC zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, was vom Bundesasylamt auch verifiziert werden konnte. In diesem Zusammenhang musste darauf hingewiesen werden, dass die in der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüchlichkeiten zur Begründung der Unglaubwürdigkeit einer Verfolgungsgefahr insofern nicht geeignet waren, zumal es sich dabei um Widersprüche hinsichtlich des Datums des Urteiles bzw Unplausibilitäten hinsichtlich der behaupteten Nichtladungen zu den Verhandlungsterminen bzw der Nichtaufforderung hinsichtlich des Strafantrittes, welche Großteils durch das vorliegende und als echt bewertete Urteil ohnehin aufklärbar waren, gehandelt hätte. Darüber hinaus hätte jedoch das Bundesasylamt Ermittlungen hinsichtlich der aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten, wie beispielsweise warum das Verfahren knapp 10 Jahre gedauert habe oder weshalb der Beschwerdeführer nach einer sechsmonatigen Anhaltung im Jahr 2002 wieder entlassen worden sei, tätigen müssen. Auch war es nicht unerheblich, ob ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung seitens des Anwaltes des Beschwerdeführers eingebracht worden sei (was eine mögliche Nichtaufforderung zum Strafantritt erklären könnte). Die Umstände des Strafverfahrens in der Türkei hätten somit näher beleuchtet werden müssen - sei es durch eingehendere Befragung des Beschwerdeführers oder sei es durch Recherchen vor Ort. Es wurde auch festgehalten, dass es sich bei obigen Anmerkungen um keine abschließende Aufzählung handeln würde. Darüber hinaus musste in der Folge auch auf Haftbedingungen und dergleichen eingegangen werden. Damit hatte sich das Bundesasylamt nämlich nicht ausreichend - abgesehen von den theoretischen Ausführungen - auseinandergesetzt bzw nur rudimentär in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass es dem türkischen Staat in gewissen Bereichen an Europareife fehlen würde, jedoch er aufgrund verschiedener Reformen bemüht sei, die von der EU vorgegebenen Standards an Menschenrechten zu erreichen. Der Vollständigkeit halber wurde auch festgehalten, dass im Akt des Beschwerdeführers eine Übersetzung des 21 Seiten umfassenden türkischen Strafurteils fehle.

Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den in Vorlage gebrachten Dokumenten, die nach Aktenlage keiner (vollständigen) Übersetzung zugeführt wurden, und den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass der Sachverhalt nur oberflächlich und mangelhaft ermittelt wurde.

I.3. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 08.06.2012 wurde neuerlich eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, um Ermittlungen vor Ort vornehmen zu lassen.römisch eins.3. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 08.06.2012 wurde neuerlich eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, um Ermittlungen vor Ort vornehmen zu lassen.

Am 28.08.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt einer niederschriftlichen Befragung zugeführt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zu einer Haftstrafe im Ausmaß von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und von seinem Rechtsanwalt dagegen eine Berufung eingelegt worden sei, weshalb das Verfahren derzeit noch anhängig sei. Bei einer Rückkehr habe er gegenwärtig mit keinem Haftbefehl zu rechnen, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Darauf replizierte der Beschwerdeführer, dass er sich mit der Rechtsterminologie nicht gut auskennen würde. Bei einer etwaigen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei werde er jedoch ganz sicher in Haft genommen werden, um zu verhindern, dass er neuerlich flüchten könne. Im Zuge dieser Befragung wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers die Durchführung von Erhebungen bezüglich der Haftbedingungen und Akteneinsicht zu den Rechercheergebnissen beantragt, um in der Folge eine schriftliche Stellungnahme abgeben zu können.

Mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers, beim Bundesasylamt am 11.09.2012 eingelangt, wurde von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben Gebrauch gemacht. Im Schreiben wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass Fragen, wie beispielsweise warum das Verfahren so lange gedauert habe, ob der Beschwerdeführer zu den Verhandlungsterminen geladen worden sei, weshalb er nicht zum Strafantritt aufgefordert worden sei bzw weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2002 nach einer sechsmonatigen Anhaltung wieder freigelassen worden sei oder welche Haftbedingungen in der Türkei bestehen würden, noch zu klären seien. Darüber hinaus wurden noch weitere Ausführungen zum Justizwesen bzw zu den Haftbedingungen in der Türkei allgemeiner Natur getätigt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 11 05.045-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 11 05.045-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen absolut unglaubwürdig seien.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich ganz offensichtlich einer rein erfundenen Geschichte in diesem Verfahren bedient habe, lasse sich weiters ganz eindeutig aufgrund mehrfacher Widersprüche treffen, die im zentralen Bereich seines Vorbringens liegen würden, demnach nicht den Schluss zulassen würden, dass er sich auf wahre Begebenheiten und einen ansatzweise wahren Kern berufen würde. So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme im Mai 2011 angegeben, dass seine Verurteilung im November 2010 erfolgt sei. Mit seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer aber bis zum Mai 2011, aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation, zugewartet. Bei der Einvernahme im Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer dem widersprechend angegeben, dass seine Verurteilung im Mai 2011 erfolgt sei. Wenn der der Beschwerdeführer nun tatsächlich im Mai 2011 verurteilt worden sei, so hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein gleichlautendes Datum seiner Verurteilung angeben können.

Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im November 2010 verurteilt worden sei, eine Aufforderung zum Strafantritt sei jedoch nicht erfolgt. Von seinem Rechtsanwalt sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich in ein anderes Land begeben sollte. In diesem Zusammenhang sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer von einem türkischen Gericht verurteilt werde, sechs Monate lang aber keine Aufforderung zum Strafantritt erhalten würde, bzw. von der Polizei zum Strafantritt nicht abgeholt worden sei. Die besondere Fragwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begründet sich darin, als man ihn wegen einer erfundenen strafbaren Handlung verurteilt habe. Zutreffendenfalls habe die Polizei, bzw. die Justiz ein besonderes Interesse, den Beschwerdeführer ehebaldigst festzunehmen. Dies sei nach seinen Angaben aber nicht erfolgt.

Weiters wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass, wenn der Beschwerdeführer angebe, im Jahre 2002 für sechs Monate inhaftiert gewesen zu sein, abgesehen von der Glaubwürdigkeit der Angaben, es das legitime Recht jeden Staates darstelle, strafbare Handlungen aufzuklären und entsprechende Ermittlungen anzustellen. Es sei jedem Staat unbenommen, strafrechtlich relevante Ereignisse zu ermitteln und entsprechende Veranlassungen vorzunehmen. Hinsichtlich der Dauer der Anhaltung wurde auf die entsprechenden nationalen einschlägigen Gesetze abgestellt und könnte daher von Seiten des Bundesasylamtes keine Verfolgung erkannt werden, wenn auch Misshandlungen noch anderweitige diskriminierende Handlungen nicht zu tolerieren seien.

Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, in der Türkei wegen seiner Abstammung diskriminiert zu werden, wurde vom Bundesasylamt auf die Länderfeststellungen verwiesen, aus denen zweifelsfrei hervorgehe, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein Kurde in der Türkei nur aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werde. Zudem kenne das türkische Rechtssystem das für alle türkischen Staatsbürger geltende Gleichheitsprinzip. Staatsbürger kurdischer Abstammung hätten keinen Minderheitsstatus. Weiters gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass keine allgemein gültige Aussage über eine Benachteiligung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung getroffen werden könne.

Weiters habe der Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass er wegen der Zugehörigkeit zur Organisation "DHKPC" zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er sei jedoch zu keiner Zeit Mitglied oder Sympathisant der genannten Gruppierung gewesen. Die Verurteilung sei nur erfolgt, weil der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehören würde. Um den Beweis seiner Verurteilung anzutreten, habe er das Gerichtsurteil vorgelegt. Nach erfolgter ausgiebiger Recherche in der Türkei und nach Übersetzung des vorgelegten Schriftstückes habe das Bundesasylamt feststellen können, dass der Beschwerdeführer von einem türkischen Gericht nicht nur wegen der Zugehörigkeit zur Organisation "DHKPC", sondern insbesondere wegen der Betätigung im Sinne der Organisation durch Verteilung von Propagandamaterial und Sachbeschädigung durch Werfen von Molotowcocktails zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Auf Vorhalt dieser Ergebnisse habe der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme angegeben, dass dies nur die Behauptung der Polizei sei, jedoch nicht den Tatsachen entsprechen würde. Zu den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Freiheitsstrafe, der Beschwerdeführer habe von zehn Jahren gesprochen, tatsächlich sei er jedoch zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden, habe er nichts Aufklärendes anführen können.

Ergänzend wurde vom Bundesasylamt noch angeführt, dass es sich bei der Organisation der "DHKPC" um eine Terrororganisation handeln würde, wobei diese Gruppierung auch auf der Liste der terroristischen Vereinigungen der Europäischen Union sowie der USA stehe. Dass es sich, so wie vom Beschwerdeführer angegeben, um eine rechtswidrige Verurteilung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden handeln würde, sei fern jeder Plausibilität. Es wurde vom Bundesasylamt nicht in Abrede gestellt, dass es dem türkischen Staat in gewissen Bereichen an Europareife fehlen würde, jedoch er aufgrund verschiedener Reformen bemüht sei, die von der EU vorgegebenen Standards an Menschenrechten zu erreichen.

Abschließend wurde festgestellt, dass es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer von einem türkischen Gericht zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es sei auch nachvollziehbar, dass es für ihn nicht angenehm erscheine, dass er bei einer eventuellen Rückkehr in sein Heimatland, eine mögliche Haftstrafe zu erwarten habe. Dieser Umstand sei aber auch in einem solchen Lichte zu sehen, dass es sich hier um keine widerrechtliche Verfolgungshandlung, staatlicherseits ausgehend handeln würde, sondern vielmehr um eine im Sinne der Strafgerichtsbarkeit nachvollziehbaren Handlung. Hier sei es nicht nur das Recht, sondern vielmehr auch die Pflicht eines jeden Rechtsstaates, Verstöße gegen die gesetzlichen Normen zu ahnden und jedermann seiner Strafe zuzuführen, ansonsten die rechtsstaatlichen Funktionen in Frage gestellt werden müssten.

Diesen Ausführungen, die sich wortwörtlich bereits im ersten (behobenen) Bescheid des Bundesasylamtes finden lassen, wurde ergänzend hinzugefügt, dass bei einer weiteren Recherche des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Ankara erhoben werden konnte, dass sich das Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers gegenwärtig im Stande der Beschwerde befinde, diese sei von seinem Rechtsanwalt eingebracht und sei darüber vom Kassationsgericht noch nicht entschieden worden. Auch bestehe gegenwärtig kein Haftbefehl gegen die Person des Beschwerdeführers und er werde von den türkischen Behörden auch nicht gesucht. Daher könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen haben, zumal die reelle Möglichkeit bestehe, dass seiner Beschwerde stattgegeben werde. Der Beschwerde des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers konnte weiters entnommen werden, dass dieser angeführt habe, dass den Beschwerden von Personen, welche wegen der auch dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte verurteilt wurden, nicht stattgegeben werden würde, weshalb davon auszugehen sei, dass auch seiner Beschwerde nicht stattgegeben werden würde. Dem wurde entgegen gehalten, dass es sich hierbei um eine reine Mutmaßung des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers handeln würde, zumal es sich, wie bereits ausgeführt beim türkischen Staat um einen Rechtsstaat handeln würde, weshalb der Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit habe, eine Beschwerde gegen seine Verurteilung einzubringen, sowie andererseits weder in Haft genommen worden sei, noch von den türkischen Behörden gesucht werde. Auch wenn der gewillkürter Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ausgeführt habe, dass der Ausdruck Rechtsstaat in Bezug auf den türkischen Staat eine Beleidigung für andere Rechtsstaaten sei, so könne dennoch nicht von der Tatsache abgesehen werden, dass der türkische Staat bemüht sei, Reformen durchzusetzen und auch bereits zahlreiche Fortschritte in diesem Bereich erkannt werden konnten. Dies könne den Länderfeststellungen zweifelsfrei entnommen werden. Diesbezüglich wurde auszugsweise zitiert: "Die Befugnisse des Verfassungsgerichtshofes wurden durch die Einführung einer Individualbeschwerdemöglichkeit ausgeweitet. Jeder, der der Meinung ist, dass seine fundamentalen Rechte oder Freiheiten verletzt wurden, kann eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbringen, wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. In Bezug auf die Effizienz der Justiz wurden die Gesetze zum Kassationsgerichtshof und zum Staatsrat verbessert, um den Arbeitsrückstand zu bewältigen. Es wurden mehr Kammern eingerichtet, die Arbeitsmethoden wurden modifiziert und eine große Anzahl von Staatsanwälten und Richtern wurde ernannt. Der vom Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte durchgeführte Ernennungsprozess war transparent und wurde auf der Homepage des Hohen Rates publiziert. Im Großen und Ganzen gab es Fortschritte bei der Reformierung der Justiz, vor allem durch die Verfassungsänderung. Die Verabschiedung der Gesetze zum Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte und zum Verfassungsgerichtshof kennzeichnet den Fortschritt in Bezug auf Unabhängigkeit und Objektivität der Justiz. Ebenso wurden Schritte zur Verbesserung der Effizienz der Justiz und zur Bewältigung des Arbeitsrückstandes unternommen. Trotzdem sind in diesen Bereichen noch weitere Schritte nötig. Der [Justiz]Minister kann ein Veto gegen disziplinäre Untersuchungen gegen Richter und Staatsanwälte einlegen, die vom Hohen Rat gestartet wurden." Daher habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, selbst wenn seiner Beschwerde nicht stattgegeben werden würde, weitere Rechtsmittel zu ergreifen.

Dem im Akt seines Cousins unter der Zahl 11 05.044-BAT befindlichen Schriftstückes seines Rechtsanwaltes XXXX habe weiters nach einer durchgeführten Übersetzung entnommen werden können, dass sowohl die vom Beschwerdeführer, aber auch von der Beschwerdeinstanz und des gewillkürten Vertreters in Österreich aufgeworfene Frage der langen Verfahrensdauer von 2001 bis 2010 ein großes Problem im türkischen Justizsystem darstelle und daher nicht der Beschwerdeführer alleine von einer solch langen Verfahrensdauer betroffen sei. Da sich der Beschwerdeführer und sein Cousin auf dasselbe Fluchtvorbringen beziehen würden, habe dieses Schriftstück auch in diesem Verfahren Verwendung finden können.Dem im Akt seines Cousins unter der Zahl 11 05.044-BAT befindlichen Schriftstückes seines Rechtsanwaltes römisch 40 habe weiters nach einer durchgeführten Übersetzung entnommen werden können, dass sowohl die vom Beschwerdeführer, aber auch von der Beschwerdeinstanz und des gewillkürten Vertreters in Österreich aufgeworfene Frage der langen Verfahrensdauer von 2001 bis 2010 ein großes Problem im türkischen Justizsystem darstelle und daher nicht der Beschwerdeführer alleine von einer solch langen Verfahrensdauer betroffen sei. Da sich der Beschwerdeführer und sein Cousin auf dasselbe Fluchtvorbringen beziehen würden, habe dieses Schriftstück auch in diesem Verfahren Verwendung finden können.

Wie sich somit aus obigen Ausführungen ergeben würde, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubwürdige Angaben zu machen. Es sei ihm demnach auch nicht möglich, den von ihm behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen.

Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, ging die Behörde davon aus, dass ihm in der Türkei keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, ging die Behörde davon aus, dass ihm in der Türkei keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.

Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten kein schützenswertes Familienleben erblickt werden könne. Es liege somit in Österreich kein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben vor, und seien auch im Hinblick auf das Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, spreche kein Deutsch und könnten auch sonst keine Merkmale einer Integration festgestellt werden. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten kein schützenswertes Familienleben erblickt werden könne. Es liege somit in Österreich kein vom Schutzgehalt des Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben vor, und seien auch im Hinblick auf das Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, spreche kein Deutsch und könnten auch sonst keine Merkmale einer Integration festgestellt werden. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 17.09.2012 wurde gemäß § 66 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer die "ARGE -Rechtsberatung" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 17.09.2012 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer die "ARGE -Rechtsberatung" amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.4. Gegen diesen am 20.09.2012 dem Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben, beim Bundesasylamt am 02.10.2012 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen diesen am 20.09.2012 dem Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben, beim Bundesasylamt am 02.10.2012 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt neuerlich geweigert habe, obschon der vorangegangene Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens bereits vom Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen wurde, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Weiters habe das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers ob der Widersprüche als eine erfundene Geschichte qualifiziert, obschon der Beschwerdeführer seine Verurteilung in der Türkei zu dokumentieren vermochte und die amtswegigen Erhebungen diesen Umstand auch verifiziert hätten. Auch habe es das Bundesasylamt unterlassen, den vom Asylgerichtshof erteilten Aufträgen, beispielsweise sich ein Bild über die türkischen Justiz zu machen, nachzukommen, etwa die Gerichtskaten aus der Türkei anzufordern oder die involvierten türkischen Anwälte zu befragen.Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt neuerlich geweigert habe, obschon der vorangegangene Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens bereits vom Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückverwiesen wurde, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Weiters habe das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers ob der Widersprüche als eine erfundene Geschichte qualifiziert, obschon der Beschwerdeführer seine Verurteilung in der Türkei zu dokumentieren vermochte und die amtswegigen Erhebungen diesen Umstand auch verifiziert hätten. Auch habe es das Bundesasylamt unterlassen, den vom Asylgerichtshof erteilten Aufträgen, beispielsweise sich ein Bild über die türkischen Justiz zu machen, nachzukommen, etwa die Gerichtskaten aus der Türkei anzufordern oder die involvierten türkischen Anwälte zu befragen.

I.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.römisch eins.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.römisch zwei.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt (ein zwar auf das AsylG 1997 bezogenes Erkenntnis, welches jedoch - wie die folgenden - weiterhin aufgrund der herausgearbeiteten Grundsätze und mangels diesbezüglicher Änderung der Rechtslage relevant bleibt):

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nunmehr wurde durch den oben zitierten § 23 AsylGHG das AVG, und damit mangels anderslautenden Bestimmungen im B-VG, VwGG und AsylG 2005 auch § 66 AVG für anwendbar erklärt. Zu den allgemein im Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwendenden Vorschriften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nunmehr wurde durch den oben zitierten Paragraph 23, AsylGHG das AVG, und damit mangels anderslautenden Bestimmungen im B-VG, VwGG und AsylG 2005 auch Paragraph 66, AVG für anwendbar erklärt. Zu den allgemein im Verfahren vor dem Asylgerichtshof anzuwendenden Vorschriften vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008.

Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 1997 die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG 1997 die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Gemäß § 66 Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (...) (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Absatz 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen."Gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist (...) (Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992] 127 f), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3 AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen."

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, fort wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 Asylgesetz (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...)."In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, Asylgesetz Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, Asylgesetz ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, Asylgesetz nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet (...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Slg. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, Slg. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:Nach grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl.2002/20/0315 zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG noch Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"In der Abstandnahme von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach § 32 AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens."In der Abstandnahme von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist, kann im vorliegenden Fall keine Ermessensfehler gelegen sein. Es trifft zwar zu, dass durch die mit der Kassation verbundene Eröffnung eines zweiten Instanzenzuges das Verfahren insgesamt verlängert werden kann. Dieser von Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] 492) offenbar verkannten Überlegung wurde in dem Vorerkenntnis vom 23. Juli 1998 bei der Deutung der Vorschriften über das abgekürzte Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG erhebliche Bedeutung beigemessen (Wiederin, ZUV 2000/1, 20f). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens.

Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu § 66 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß § 66 Abs. 3 AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, 86/08/0243).Diesbezüglich ist zunächst auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 381f zu Paragraph 66, AVG, wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen, wonach es gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht angenommen, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort hatten (Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, 86/08/0243).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006, 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst unter Zugrundelegung der alten Rechtslage vor dem 01.07.2008 und damit vor der Novelle des Bundesverfassungsgesetz BGBl I 2008/2, dem Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz BGBl I 2008/4 mit dem ein Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und unter anderem das AsylG 2005 (AsylG 2005) geändert wurde in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Diese Überlegungen müssen umso mehr gelten, als nunmehr durch Einrichtung des Asylgerichtshofes dieser als zweite und letzte Instanz entscheidet. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes kann - anders als dies bis zum 30.06.2008 in Bezug auf Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates möglich war - keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Damit ist offenkundig, dass es zur Sicherung der Qualität des Rechtsschutzes im Instanzenzug in Hinblick auf die neue Rechtslage umso notwendiger ist, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu finden.römisch zwei.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst unter Zugrundelegung der alten Rechtslage vor dem 01.07.2008 und damit vor der Novelle des Bundesverfassungsgesetz BGBl römisch eins 2008/2, dem Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz BGBl römisch eins 2008/4 mit dem ein Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und unter anderem das AsylG 2005 (AsylG 2005) geändert wurde in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Diese Überlegungen müssen umso mehr gelten, als nunmehr durch Einrichtung des Asylgerichtshofes dieser als zweite und letzte Instanz entscheidet. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes kann - anders als dies bis zum 30.06.2008 in Bezug auf Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates möglich war - keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Damit ist offenkundig, dass es zur Sicherung der Qualität des Rechtsschutzes im Instanzenzug in Hinblick auf die neue Rechtslage umso notwendiger ist, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu finden.

Wie sich aus der detailliert oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ergibt, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005).Wie sich aus der detailliert oben ausgeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ergibt, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,).

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom Unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass dieser seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies kann auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom Unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass dieser seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies kann auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

II.3.1. Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesasylamt, was auch vor Ort einer Überprüfung unterzogen und letztlich als echt bewertet wurde, festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund der Mitgliedschaft in der DHKPC und damit in Zusammenhang stehenden Vorfällen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Weiters wurde vom Bundesasylamt wiederholt beweiswürdigend ausgeführt, dass es sich hierbei um keine widerrechtliche Verfolgungshandlung, staatlicherseits ausgehend, handeln würde, sondern vielmehr um eine im Sinne der Strafgerichtsbarkeit nachvollziehbaren Handlung. Hier sei es nicht nur das Recht, sondern vielmehr auch die Pflicht eines jeden Rechtsstaates, Verstöße gegen die gesetzlichen Normen zu ahnden und jedermann seiner Strafe zuzuführen, ansonsten die rechtsstaatlichen Funktionen in Frage gestellt werden müssten. Darüber hinaus hätten die neuerlichen Recherchen über den Verbindungsbeamten der ÖB Ankara ergeben, dass sich das Gerichtsverfahren betreffend den Beschwerdeführer derzeit im Stande der Beschwerde befinden würde und das Kassationsgericht noch nicht entschieden habe. Auch würde gegenwertig kein Haftbefehl gegen die Person des Beschwerdeführers bestehen, weshalb seitens des Bundesasylamtes nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Beschwerdeführer die Türkei verlassen habe, zumal die reelle Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerde stattgegeben werden könnte.römisch zwei.3.1. Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesasylamt, was auch vor Ort einer Überprüfung unterzogen und letztlich als echt bewertet wurde, festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund der Mitgliedschaft in der DHKPC und damit in Zusammenhang stehenden Vorfällen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Weiters wurde vom Bundesasylamt wiederholt beweiswürdigend ausgeführt, dass es sich hierbei um keine widerrechtliche Verfolgungshandlung, staatlicherseits ausgehend, handeln würde, sondern vielmehr um eine im Sinne der Strafgerichtsbarkeit nachvollziehbaren Handlung. Hier sei es nicht nur das Recht, sondern vielmehr auch die Pflicht eines jeden Rechtsstaates, Verstöße gegen die gesetzlichen Normen zu ahnden und jedermann seiner Strafe zuzuführen, ansonsten die rechtsstaatlichen Funktionen in Frage gestellt werden müssten. Darüber hinaus hätten die neuerlichen Recherchen über den Verbindungsbeamten der ÖB Ankara ergeben, dass sich das Gerichtsverfahren betreffend den Beschwerdeführer derzeit im Stande der Beschwerde befinden würde und das Kassationsgericht noch nicht entschieden habe. Auch würde gegenwertig kein Haftbefehl gegen die Person des Beschwerdeführers bestehen, weshalb seitens des Bundesasylamtes nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Beschwerdeführer die Türkei verlassen habe, zumal die reelle Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerde stattgegeben werden könnte.

Das Bundesasylamt hat im zweiten Verfahrensgang nunmehr über den Verbindungsbeamten der ÖB Ankara in Erfahrung bringen können, dass sich derzeit das Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers im Berufungsstadium befinden würde und das Kassationsgericht bisher noch keine Entscheidung gefällt habe. Auch der Namen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers konnte eruiert werden. In der Folge erging sich jedoch der Verbindungsbeamte in Spekulationen, indem er ausführte, dass es nicht sicher sei, ob der Berufung stattgegeben werden würde oder nicht und dass es durchaus sein könne, dass der Beschwerdeführer freigesprochen werde. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass sich aufgrund der schlampigen Aktenführung die Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation nur im angefochtenen Bescheid finden lässt. Offensichtlich wurde seitens der Staatendokumentation dem Bundesasylamt auch eine Anfragebeantwortung hinsichtlich der Haftbedingungen von Terroristen in der Türkei übermittelt, die sich jedoch nach mühevoller Suche lediglich im Bescheid findet, im Akt hingegen nicht. Davon abgesehen wurde letztere Erhebung dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter im Rahmen eines Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht. Weitere "detektivische" Recherchen des Asylgerichthofes ergaben, dass sich beide Anfragebeantwortungen in doppelter Ausführung im Akt des Cousins des Beschwerdeführers namens XXXX, Zl. 423.986, befinden.Das Bundesasylamt hat im zweiten Verfahrensgang nunmehr über den Verbindungsbeamten der ÖB Ankara in Erfahrung bringen können, dass sich derzeit das Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers im Berufungsstadium befinden würde und das Kassationsgericht bisher noch keine Entscheidung gefällt habe. Auch der Namen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers konnte eruiert werden. In der Folge erging sich jedoch der Verbindungsbeamte in Spekulationen, indem er ausführte, dass es nicht sicher sei, ob der Berufung stattgegeben werden würde oder nicht und dass es durchaus sein könne, dass der Beschwerdeführer freigesprochen werde. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass sich aufgrund der schlampigen Aktenführung die Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation nur im angefochtenen Bescheid finden lässt. Offensichtlich wurde seitens der Staatendokumentation dem Bundesasylamt auch eine Anfragebeantwortung hinsichtlich der Haftbedingungen von Terroristen in der Türkei übermittelt, die sich jedoch nach mühevoller Suche lediglich im Bescheid findet, im Akt hingegen nicht. Davon abgesehen wurde letztere Erhebung dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter im Rahmen eines Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht. Weitere "detektivische" Recherchen des Asylgerichthofes ergaben, dass sich beide Anfragebeantwortungen in doppelter Ausführung im Akt des Cousins des Beschwerdeführers namens römisch 40 , Zl. 423.986, befinden.

Abgesehen von der schlampigen Aktenführung, wurde es vom Bundesasylamt auch nicht für notwendig erachtet, den Aufforderungen des Asylgerichtshofes nachzukommen. Im zurückverweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde unter anderem ausgeführt, dass das Bundesasylamt Ermittlungen hinsichtlich der aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten, wie beispielsweise warum das Verfahren knapp 10 Jahre gedauert habe oder weshalb der Beschwerdeführer nach einer sechsmonatigen Anhaltung im Jahr 2002 wieder entlassen worden sei, hätte tätigen müssen. Die gesamten Umstände des Strafverfahrens in der Türkei hätten näher beleuchtet werden müssen, was jedoch nur sehr rudimentär durchgeführt wurde. Es wurde in diesem Erkenntnis auch ausdrücklich festgehalten, dass es sich um keine abschließende Aufzählung handeln würde, das Bundesasylamt somit gehalten sei, umfassende und individuelle Erhebungen den Beschwerdeführer betreffend zu tätigen. Dessen ungeachtet müsste das Bundesasylamt auch, wenn es von einer DHKPC-Mitgliedschaft ausgeht, das Vorliegen eines möglichen Asylausschlussgrundes prüfen.

Im Zentrum der Recherchen steht jedenfalls die Frage der Haftbedingungen, die der Beschwerdeführer möglicherweise in der Türkei zu erwarten habe. Der Vollständigkeit halber muss festgehalten werden, dass die spekulativen Ausführungen des Verbindungsbeamten über einen möglichen Freispruch nicht als Grundlage einer Beweiswürdigung herangezogen werden könnten. Vor allem auch vor dem Hintergrund, da dem Vertreter des Beschwerdeführers entgegengehalten wurde, dass es sich bei seinen Ausführungen, dass den Beschwerden von Personen, welche wegen der auch dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte in der Türke verurteilt werden, nicht stattgegeben werde, weshalb davon auszugehen sei, dass auch seiner Beschwerde nicht stattgegeben werden würde, um reine Mutmaßungen handeln würde.

Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den in Vorlage gebrachten Dokumenten und den Erhebungsergebnissen war davon auszugehen, dass der Sachverhalt neuerlich nur oberflächlich und mangelhaft ermittelt wurde, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig ist.

II.3.2. Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.römisch zwei.3.2. Das erstinstanzliche Verfahren wurde somit in einer Art und Weise mangelhaft geführt, dass sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof zu tätigen wären, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft darstellt, dass der Asylgerichtshof gezwungen war gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Verfahrensschritte nachzuholen haben: Das Bundesasylamt wird das Vorbringen des Beschwerdeführers und die etwaigen daraus resultierenden Umstände näher zu beleuchten haben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Haft, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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