TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/15 B6 429688-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2012
beobachten
merken

Spruch

B6 429.688-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2012, FZ. 12.11.445-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2012, FZ. 12.11.445-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt XXXX, reiste um den 26.08.2012 legal in das Bundesgebiet ein und stellte zusammen mit seiner Gattin, zwei gemeinsamen Töchtern im Alter von 22 und 15 Jahren sowie zwei gemeinsamen Söhnen im Alter von zwölf und zehn Jahren am 27.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt römisch 40 , reiste um den 26.08.2012 legal in das Bundesgebiet ein und stellte zusammen mit seiner Gattin, zwei gemeinsamen Töchtern im Alter von 22 und 15 Jahren sowie zwei gemeinsamen Söhnen im Alter von zwölf und zehn Jahren am 27.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Um den 03.09.2012 reisten zwei weitere Söhne des Beschwerdeführers im Alter von 18 und 21 Jahren ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2012 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er in seinem Herkunftsland von der Polizei physisch und psychisch schikaniert bzw. von einer Personengruppe, die mit der Polizei in Verbindung stehe, ständig bedroht werde. 1991 sei sein Geschäft von einem Polizisten ausgeraubt worden. Er habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet und werde seither schikaniert. Er habe Angst um das Leben seiner Familie. Der Beschwerdeführer legte einen im Juli 2009 ausgestellten Reisepass vor.

Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 06.09.2012 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut an, von der mazedonischen Polizei sowohl psychisch als auch physisch misshandelt worden zu sein. Er sei Händler gewesen und habe mit einem LKW Waren nach Ex-Jugoslawien transportiert. Er habe seine Tätigkeit 1995 beendet, da er nicht mehr arbeiten hätte dürfen, weil er von der Polizei ausgeraubt worden sei. Seit 1990 habe er ein Geschäft gehabt, von 1995 bis 1997 habe er eine Pause gemacht und dann das Geschäft vermietet. Bis zuletzt habe er als Obst- und Gemüsehändler gearbeitet. Er habe mit der Polizei, dem Gericht und der Volksanwaltschaft in Mazedonien Probleme. Er sei zuerst von der Polizei geladen und bedroht worden, weil er die Kriminellen und Räuber angezeigt habe, welche mit der Polizei zusammenarbeiten. Er habe auch vom Gericht Ladungen erhalten und als er dort hingegangen sei, hätte man ihm gesagt, er solle das nächste Mal kommen. Er habe Ladungen wegen der Geburtsurkunden der Kinder bekommen. Sie hätten ihm die Ladungen geschickt, damit er Angst bekomme. Mit dem Volksanwalt habe er Probleme, weil er die Wahrheit nicht geschrieben habe. Weiters werde er die ganze Zeit von Privatdetektiven beobachtet und verfolgt. Diese seien von der Polizei engagierte Agenten und Kriminelle, die mit Drogen arbeiten würden. Zuletzt habe er im letzten Ramadan Probleme mit der Polizei gehabt, als er für einen Freund am Bazar Melonen verkauft habe. Die Polizei habe nach drei Tagen den Beschwerdeführer und alle, die dort gearbeitet hätten, vertrieben. Zuerst hätten alle den Bazar verlassen, doch seien danach noch mehr als vorher gekommen. Der Beschwerdeführer habe alles fotografiert. Er sei vom Staatsanwalt, vom Ombudsmann, vom Helsinkikomitee und von der Antikorruption abgewiesen worden. Bei einer Tageszeitung habe ihm ein Redakteur den Tipp gegeben, dass es besser wäre, wenn er nicht mehr reden würde. Auf die Frage, warum er nicht wieder auf den Bazar gegangen sei, anstelle alle möglichen Behörden und Institutionen damit zu befassen, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Verwandten ihm gesagt hätten, dass er unter Beobachtung stehe, da er jene angezeigt habe, die ihn ausgeraubt hätten. Er habe mit der Polizei im Zusammenhang mit seinem Geschäft und weil er sie angezeigt habe, Probleme gehabt. Die Polizei habe in den 1990er Jahren sein Geschäft ausgeraubt. Dies sei bis 1993 gegangen, danach hätten sie nur noch die Tür des Geschäfts beschädigt. Die Frage, wie oft er in den letzten Jahren mit der Polizei Probleme gehabt hätte, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten.

1.2. Die Gattin des Beschwerdeführers brachte bei einer Erstbefragung am 30.08.2012 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.09.2012 zu ihrem Verfahren zur Zahl 12 11.446-BAT im Wesentlichen vor, dass ihr Gatte seit 1991, als sein Geschäft von einem Polizisten ausgeraubt worden wäre, von der Polizei und Personen, die mit dieser zusammenarbeiten würden, schikaniert werde. Die Polizei hätte ihn vom Markt vertreiben wollen. Auch sie selber und ihre Kinder seien von der Polizei misshandelt bzw. geschlagen worden. Die Polizei habe ihren Gatten immer wieder mitgenommen. Sie hätte Angst, dass sie und ihre Familie umgebracht werden würden. Jemand habe im vergangenen Winter versucht, ihr Kind zu entführen, um sie einzuschüchtern. Sie und ihr Gatte würden immer wieder Ladungen zur Polizei und zum Gericht bekommen. Ihr Gatte habe damals Kriminelle angezeigt. Seitdem habe die Polizei selber Angst und würde sie nicht in Ruhe lassen.

Die 22-jährige Tochter des Beschwerdeführers brachte bei einer Erstbefragung am 27.08.2012 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.09.2012 zu ihrem Verfahren zur Zahl 12 11.447-BAT im Wesentlichen vor, dass sie sich von mazedonischen Clans, die zur Polizei gehören würden, diskriminiert fühle. Als sie neun Jahre alt gewesen sei, sei sie von der Polizei geschlagen worden. Obwohl sie als beste Schülerin ihrer Klasse mehrfach ausgezeichnet worden sei, sei ihr Antrag auf ein Stipendium in Mazedonien abgelehnt worden. Ihr Vater habe in Tageszeitungen Namen von Personen, die ihn beraubt hätten, veröffentlicht. Seither habe die Verfolgung ihrer Familie begonnen. Vor etwa zwei Jahren sei ihr Vater am Markt von der Polizei zusammengeschlagen und vertrieben worden. Sie habe Angst um ihr Leben.

Die 15-jährige Tochter brachte des Beschwerdeführers brachte bei einer Erstbefragung am 27.08.2012 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.09.2012 zu ihrem Verfahren zur Zahl 12 11.449-BAT im Wesentlichen vor, dass sie ihre Heimat verlassen habe, weil der Vater ständig schikaniert worden sei. Er habe am Markt als Händler gearbeitet, wo er jeden Tag von der mazedonischen Polizei vertrieben und malträtiert worden sei. Vor etwa drei Jahren sei ihrem Vater von Polizisten die linke Schulter gebrochen worden. Auch sei die Polizei im Jahr 2008 und 2009 in der Früh zu ihnen mit Briefen und Ladungen nach Hause gekommen und hätten den Vater gerufen. Ihr persönlich sei nichts geschehen. Sie habe Angst um das Leben ihres Vaters.

Der 21-jährige Sohn des Beschwerdeführers brachte bei einer Erstbefragung am 03.09.2012 sowie in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.09.2012 zu seinem Verfahren zur Zahl 12 11.867-BAT im Wesentlichen vor, dass die Polizei ständig seine Familie verfolgt habe. Ihr Lebensmittelgeschäft sei zwei Mal von der Polizei in Brand gesetzt worden, bis sie es schließlich verkauft hätten. Anschließend hätten sie Lebensmittel auf der Straße verkauft, doch sei auch dies von der Polizei unterbunden worden. Sie seien von der Polizei verfolgt worden. Ihm selbst seien zudem in der Schule Zeugnisse vorenthalten und erst Jahre später ausgefolgt worden.

Der 18-jährige Sohn des Beschwerdeführers brachte bei einer Erstbefragung am 03.09.2012 sowie in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.09.2012 zu seinem Verfahren zur Zahl 12 11.869-BAT im Wesentlichen vor, dass sie am Großmarkt des Öfteren von der Polizei schikaniert worden seien. Die Polizei habe ihre Waren zu Boden geworfen und unbrauchbar gemacht. Seine Familie sei bereits früher gezwungen gewesen, ihr Lebensmittelgeschäft, das wiederholt in Brand gesetzt worden sei, zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe auch Probleme an der Schule gehabt. Ihr Vater werde von der Polizei verfolgt.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine "tagesaktuelle Probleme mit der mazedonischen Polizei" gehabt hätte, da er ansonsten in der Lage gewesen wäre, Fragen konkret unter Anführung von Details zu beantworten. Da der Beschwerdeführer dazu nicht im Stande gewesen sei, lasse sich nur der Schluss ziehen, dass er gegenwärtig tatsächlich keine Probleme mit der Polizei habe. Der Beschwerdeführer habe zudem ein solches Verhalten an den Tag gelegt, welches durchaus darauf schließen lasse, dass er offensichtlich einen bestimmten - übertriebenen - Drang an den Tag lege, sich wegen allem und jedem beschweren zu wollen. So habe der Beschwerdeführer - noch nicht einmal richtig in Österreich angekommen - sofort die im BAT etablierte Ombudsstelle kontaktiert, um sich über seine Erstbefragung bzw. die seiner Gattin zu beschweren. Bis zur Bescheidausfolgung sei er insgesamt drei Mal vorstellig geworden, um sich neuerlich zu beschweren. Dabei habe er ein Verhalten aufgewiesen, welches fern einer normalen Gesprächskultur gewesen sei. Er sei im hohen Maße aggressiv gewesen, habe nur für den Dolmetscher Verständliches herumgeschrien, ohne sein eigentliches Vorbringen zu präzisieren. Erst die Androhung, den vor Ort etablierten Sicherheitsdienst beizuziehen bzw. die ebenfalls vor Ort befindliche Polizei um Intervention zu ersuchen, habe ihn veranlasst, die Räumlichkeiten des BAT zu verlassen. Es sei bei laienhafter Betrachtung seines Zustandes zu erkennen gewesen, dass er weder über eine Kompromissbereitschaft verfüge, noch in der Lage sei, sich mit Gegebenheiten anzufreunden, welche nicht zu hundert Prozent seinen Vorstellungen entsprechen würden. In diesem Zusammenhang wäre der Schluss zu ziehen, dass er in seinem Heimatland bei diesem andauernden Verhalten durchaus auf Schwierigkeiten stoße, diese jedoch keine Asylrelevanz aufweisen würden, bzw. habe er eine solche mangels aktueller Vorfälle nicht glaubhaft gemacht. Und weiter: "Im Übrigen legten sie ein Konvolut an angeblichen Beweismitteln vor. Diese wurden gesichtet und teilweise Schriftstücke zum Akt genommen. Von einer Übersetzung dieser Schriftstücke wurde Abstand genommen, zumal in diese Schriftstücke unter Beiziehung des Dolmetschers Einsicht genommen worden ist und ersichtlich war, dass es sich um ihren Schriftverkehr mit dem mazedonischen Ombudsmann handelte. Es konnte lediglich erkannt werden, dass sie eine Beschwerde geführt haben, war dies jedoch für das gegenständliche Verfahren ohne Belang. Die weiters vorgelegten Schriftstücke, Fotos, Tagebücher und diverse andere Notizen wurden nach Einsichtnahme nicht zum Akt genommen, zumal diese keine für das Verfahren zweckdienlichen Merkmale enthielten. Die vorgelegten Zeitungsauschnitte waren von allgemeiner Natur und konnten ihr Vorbringen nicht untermauern. Alle anderen Beweismittel konnten ihr Vorbringen nach erfolgter Einsichtnahme ebenso wenig untermauern und waren daher für das Asylverfahren ebenfalls nicht von Belang."1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine "tagesaktuelle Probleme mit der mazedonischen Polizei" gehabt hätte, da er ansonsten in der Lage gewesen wäre, Fragen konkret unter Anführung von Details zu beantworten. Da der Beschwerdeführer dazu nicht im Stande gewesen sei, lasse sich nur der Schluss ziehen, dass er gegenwärtig tatsächlich keine Probleme mit der Polizei habe. Der Beschwerdeführer habe zudem ein solches Verhalten an den Tag gelegt, welches durchaus darauf schließen lasse, dass er offensichtlich einen bestimmten - übertriebenen - Drang an den Tag lege, sich wegen allem und jedem beschweren zu wollen. So habe der Beschwerdeführer - noch nicht einmal richtig in Österreich angekommen - sofort die im BAT etablierte Ombudsstelle kontaktiert, um sich über seine Erstbefragung bzw. die seiner Gattin zu beschweren. Bis zur Bescheidausfolgung sei er insgesamt drei Mal vorstellig geworden, um sich neuerlich zu beschweren. Dabei habe er ein Verhalten aufgewiesen, welches fern einer normalen Gesprächskultur gewesen sei. Er sei im hohen Maße aggressiv gewesen, habe nur für den Dolmetscher Verständliches herumgeschrien, ohne sein eigentliches Vorbringen zu präzisieren. Erst die Androhung, den vor Ort etablierten Sicherheitsdienst beizuziehen bzw. die ebenfalls vor Ort befindliche Polizei um Intervention zu ersuchen, habe ihn veranlasst, die Räumlichkeiten des BAT zu verlassen. Es sei bei laienhafter Betrachtung seines Zustandes zu erkennen gewesen, dass er weder über eine Kompromissbereitschaft verfüge, noch in der Lage sei, sich mit Gegebenheiten anzufreunden, welche nicht zu hundert Prozent seinen Vorstellungen entsprechen würden. In diesem Zusammenhang wäre der Schluss zu ziehen, dass er in seinem Heimatland bei diesem andauernden Verhalten durchaus auf Schwierigkeiten stoße, diese jedoch keine Asylrelevanz aufweisen würden, bzw. habe er eine solche mangels aktueller Vorfälle nicht glaubhaft gemacht. Und weiter: "Im Übrigen legten sie ein Konvolut an angeblichen Beweismitteln vor. Diese wurden gesichtet und teilweise Schriftstücke zum Akt genommen. Von einer Übersetzung dieser Schriftstücke wurde Abstand genommen, zumal in diese Schriftstücke unter Beiziehung des Dolmetschers Einsicht genommen worden ist und ersichtlich war, dass es sich um ihren Schriftverkehr mit dem mazedonischen Ombudsmann handelte. Es konnte lediglich erkannt werden, dass sie eine Beschwerde geführt haben, war dies jedoch für das gegenständliche Verfahren ohne Belang. Die weiters vorgelegten Schriftstücke, Fotos, Tagebücher und diverse andere Notizen wurden nach Einsichtnahme nicht zum Akt genommen, zumal diese keine für das Verfahren zweckdienlichen Merkmale enthielten. Die vorgelegten Zeitungsauschnitte waren von allgemeiner Natur und konnten ihr Vorbringen nicht untermauern. Alle anderen Beweismittel konnten ihr Vorbringen nach erfolgter Einsichtnahme ebenso wenig untermauern und waren daher für das Asylverfahren ebenfalls nicht von Belang."

1.4. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zusammengefasst, dass er und seine Familie seit etwa 20 Jahren immer wieder von mazedonischen mafiösen Gruppierungen, die Kontakte in höchste Polizeikreise hätten, verfolgt werden würden. Ausschlaggebend für die jahrelange Verfolgung sei die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers über ein Geschäftslokal in bester Lage verfügt habe, dass sich die Mafia einverleiben habe wollen. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen zu wehren versucht und sei endgültig zur Zielscheibe dieser Gruppierungen sowie von Behörden geworden. Dass mafiöse Gruppierungen in Mazedonien mit korrupten Teilen der Polizei zusammenarbeiten würden, sei auch den Feststellungen des Bundesasylamts zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei misshandelt, sein Geschäft mehrmals zerstört und seine ganze Familie sei von den Behörden schikaniert worden. Weder Anzeigen bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft, der Ombudsmannstelle noch Hilferufe an Menschenrechtsorganisationen hätten ihre Situation verbessert. Im Gegenteil sämtliche ihrer Schritte seien mit neuen Repressionen beantwortet worden, wie sie über Jahre schmerzlich erfahren hätten müssen. Sie hätten über ihre Probleme Dokumente gesammelt, die zum Beweis ihres Vorbringens wesentlich beitragen würden. Sie würden zwei Ordner füllen. Diese Ordner hätten sie sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme beim Bundesasylamt versucht vorzulegen. Bei beiden Terminen seien diese wichtigen Dokumente ignoriert worden. Sie hätten bisher im Verfahren weder die Gelegenheit gehabt, diese Dokumente vorzulegen, noch diese mit der Behörde zu besprechen. Als Beispiel werde der Beschwerdeschrift die Kopie eines Zeitungsartikels beigelegt, in dem eine Abbildung des Beschwerdeführers ersichtlich sei und er namentlich genannt werde. Der Artikel behandle seine Probleme, wobei Personen genannt werden würden, die ihn verfolgen und bis heute ungehindert ihren Geschäften nachgehen würden. Die anderen vom Beschwerdeführer genannten Beweismittel, wie Kopien von amtlichen Schriftstücken, Fotos, Zeitungsauschnitte usw. seien der Beschwerde aufgrund des großen Umfangs nicht beigelegt worden, seien aber selbstverständlich jederzeit verfügbar. Es wurde der Antrag gestellt, die von der Behörde mehrmals nicht angenommenen Beweismittel vorlegen zu dürfen, um im Verfahren Berücksichtigung zu finden. Weiters wurde der Antrag gestellt, dass nach einer Sichtung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismaterials, dieses in einer mündlichen Verhandlung erörtert werde.

1.5. Dem Akteninhalt ist mit Ausnahme der diesbezüglich oben wörtlich zitierten Ausführungen im bekämpften Bescheid kein einziger Anhaltspunkt auf eine Auseinandersetzung des Bundesasylamts mit dem offenbar vom Beschwerdeführer wiederholt angebotenen Beweismaterial zu erkennen. Der Akt enthält mit Ausnahme des Bescheids auch keinerlei Dokumentierung - sei es durch eine Protokollierung, einen Vermerk oder einen sonstigen Hinweis - der wiederholten Beweisanbote des Beschwerdeführers. Zwar liegen dem Akt vier mit Juli 2012 bzw. März 2010 datierte Schreiben des Ombudsmanns der Republik Mazedonien bei. Diese wurden jedoch - folgt man der Nummerierung - dem Akt offenbar unmittelbar vor Bescheiderlassung beigefügt und weisen weder eine Übersetzung noch sonst irgendeine Kommentierung auf. Aus dem erstinstanzlichen Akt zur Zahl 12 11.446-BAT geht aus einem Schreiben der Ombudsstelle der betreffenden Außenstelle des Bundesasylamts vom 07.09.2012 zweifelsfrei hervor, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers noch vor Bescheiderlassung wegen der Ablehnung von Beweismitteln bei diese Stelle beschwert hatte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3.1. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie seit etwa zwanzig Jahren immer wieder Schikanen und Übergriffen von der Polizei in Zusammenwirken mit einer mafiösen Organisation ausgesetzt seien, die unter anderem zum Verlust ihres Lebensmittelgeschäfts geführt hätten, wobei er nach wie vor Übergriffe befürchte.

Das Bundesasylamt ging offenbar davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen aktuellen Bezug enthalte. Für eine derartige Schlussziehung lag dem Bundesasylamt aber - insbesondere auch im Hinblick auf den äußerst fragmentarischen Charakter der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in jeweils einer Erstbefragung und einer Einvernahme - noch kein hinreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde.

Als besonders schwerwiegend erwies sich in diesem Zusammenhang, dass es das Bundesasylamt offensichtlich abgelehnt hat, sich mit einem vom Beschwerdeführer als Beweismittel angebotenen Dokumentenkonvolut in angemessener Weise zu beschäftigen. Dem Akteninhalt fehlt jedenfalls nicht nur jeglicher Hinweis auf eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den angebotenen Beweismitteln, sondern findet das Beweisanbot überhaupt erstmals in der Bescheidbegründung Erwähnung, sieht man von vier Kopien von Schreiben des Ombudsmanns der Republik Mazedonien ab, die ohne Eingangsstempel oder einen sonstigen Vermerk über ihre Herkunft unmittelbar vor Bescheiderlassung in den Akt übernommen wurden und dort unübersetzt und auch sonst unkommentiert verblieben sind.

In der Bescheidbegründung wurde dazu pauschal ausgeführt, dass nach einer Sichtung der Dokumente unter Beiziehung eines Dolmetschers - im Fall der vier Schreiben des Ombudsmanns der Republik Mazedonien - auf deren Übersetzung verzichtet worden wäre bzw. sonst diese nicht zum Akt genommen worden wären, weil sie "für das gegenständliche Verfahren ohne Belang" gewesen wären bzw. keine "zweckdienliche Merkmale enthalten" hätten. Im Akt wurde diesbezüglich - wie bereits dargelegt - weder eine "Sichtung" noch die Beiziehung eines Dolmetschers dokumentiert. Besonders auffällig erscheint es in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer entgegen der zur Bescheidbegründung herangezogenen Argumentation, wonach die vorgelegten Zeitungsauschnitte "von allgemeiner Natur" gewesen wären, mit seiner Beschwerdeschrift einen Artikel einer mazedonischen Zeitung vorlegen konnte, der seinen Namen im Titel bzw. auch eine Abbildung seiner Person enthielt und offenbar Misshandlungen durch die Polizei thematisierte.

4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel in ihrer Gesamtheit im Beisein eines geeigneten Dolmetschers hinsichtlich ihres Inhalts nachvollziehbar zu sichten und gegebenenfalls Übersetzungen anzuordnen. Weiters werden der Beschwerdeführer und dessen Familienangehörige unter Erörterung der gesichteten Beweismittel neuerlich zu ihren Fluchtgründen zu befragen sein. Angesichts der oben thematisierten Mängel im erstinstanzlichen Verfahren, die offenbar auch zu emotionalen Entgleisungen des Beschwerdeführers geführt haben, die ihrerseits wiederum einen unangemessen breiten Eingang in die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheids gefunden haben dürften, wäre anzudenken, die neuerliche Durchführung des Verfahrens einer diesbezüglich noch unbelasteten Person zu übertragen.4. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel in ihrer Gesamtheit im Beisein eines geeigneten Dolmetschers hinsichtlich ihres Inhalts nachvollziehbar zu sichten und gegebenenfalls Übersetzungen anzuordnen. Weiters werden der Beschwerdeführer und dessen Familienangehörige unter Erörterung der gesichteten Beweismittel neuerlich zu ihren Fluchtgründen zu befragen sein. Angesichts der oben thematisierten Mängel im erstinstanzlichen Verfahren, die offenbar auch zu emotionalen Entgleisungen des Beschwerdeführers geführt haben, die ihrerseits wiederum einen unangemessen breiten Eingang in die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheids gefunden haben dürften, wäre anzudenken, die neuerliche Durchführung des Verfahrens einer diesbezüglich noch unbelasteten Person zu übertragen.

5. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.5. Da auf Grund der unter Punkt römisch zwei.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten