TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/15 B6 429681-1/2012

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Veröffentlicht am 15.10.2012
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Spruch

B6 429.681-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2012, FZ. 12.11.869-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2012, FZ. 12.11.869-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt XXXX, reiste um den 03.09.2012 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt römisch 40 , reiste um den 03.09.2012 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer brachte bei einer Erstbefragung am 03.09.2012 sowie in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.09.2012 im Wesentlichen vor, dass sein Vater von der Polizei verfolgt werde. Sie seien am Großmarkt des Öfteren von der Polizei schikaniert worden. Die Polizei habe ihre Waren zu Boden geworfen und unbrauchbar gemacht. Seine Familie sei bereits früher gezwungen gewesen, ihr Lebensmittelgeschäft, das wiederholt in Brand gesetzt worden sei, zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe auch Probleme an der Schule gehabt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine eigenständigen Fluchtgründe vorgebracht habe, sondern seine Probleme untrennbar mit dem Vorbringen seines Vaters verbunden seien. In diesem Zusammenhang wurde auf das vom Bundesasylamt abweisend entschiedene Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers verwiesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Probleme in der Schule sei in der Frage über die Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten keine Relevanz zugekommen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine eigenständigen Fluchtgründe vorgebracht habe, sondern seine Probleme untrennbar mit dem Vorbringen seines Vaters verbunden seien. In diesem Zusammenhang wurde auf das vom Bundesasylamt abweisend entschiedene Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers verwiesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Probleme in der Schule sei in der Frage über die Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten keine Relevanz zugekommen.

3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei lediglich auf die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers verwiesen wurde.

4. Der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.09.2012, FZ. 12.11.445-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B6 429.688-1/2012/2E, aufgrund schwerwiegender Ermittlungsmängel stattgegeben, der Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.4. Der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.09.2012, FZ. 12.11.445-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B6 429.688-1/2012/2E, aufgrund schwerwiegender Ermittlungsmängel stattgegeben, der Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des UBAS eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B6 429.688-1/2012/2E, ausführlich dargelegt wurde, ist das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamts mit schwerwiegenden Ermittlungsfehlern belastet gewesen. Von diesen Ermittlungsfehlern ist auch das Verfahren des Beschwerdeführers unmittelbar betroffen, zumal sein Vorbringen in untrennbarem Zusammenhang mit den Fluchtgründen seines Vaters steht.

4. Im vorliegenden Fall ist somit das erstinstanzliche Verfahren mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, die vom Vater des Beschwerdeführers angebotenen Beweismittel in ihrer Gesamtheit im Beisein eines geeigneten Dolmetschers hinsichtlich ihres Inhalts nachvollziehbar zu sichten und gegebenenfalls Übersetzungen anzuordnen. Weiters werden der Beschwerdeführer und dessen Familienangehörige unter Erörterung der gesichteten Beweismittel neuerlich zu ihren Fluchtgründen zu befragen sein.4. Im vorliegenden Fall ist somit das erstinstanzliche Verfahren mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Asylgerichtshof macht im gegenständlichen Fall von der ihm in Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht Gebrauch, da hierdurch keine Ersparnis an Zeit und Kosten zu erwarten ist. Hierbei wird das Bundesasylamt angewiesen, die vom Vater des Beschwerdeführers angebotenen Beweismittel in ihrer Gesamtheit im Beisein eines geeigneten Dolmetschers hinsichtlich ihres Inhalts nachvollziehbar zu sichten und gegebenenfalls Übersetzungen anzuordnen. Weiters werden der Beschwerdeführer und dessen Familienangehörige unter Erörterung der gesichteten Beweismittel neuerlich zu ihren Fluchtgründen zu befragen sein.

5. Da auf Grund der unter Punkt II.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.5. Da auf Grund der unter Punkt römisch zwei.4. angestellten Erwägungen auch nicht gesagt werden kann, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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