TE AsylGH Beschluss 2012/10/16 S15 429342-1/2012

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Veröffentlicht am 16.10.2012
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Spruch

S15 429.342-1/2012/2Z

S15 429.343-1/2012/2Z

S15 429.344-1/2012/2Z

S15 429.345-1/2012/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, alle: StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, Zlen. 1.) 12 10.294-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , alle: StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.09.2012, Zlen. 1.) 12 10.294-EAST Ost,

2.) 12 10.295-EAST Ost, 3.) 12 10.298-EAST Ost, 4.) 12 10.296-EAST Ost beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden

I. die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen, sowie II. die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist.römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist.

2. Der nähere Verfahrensgang des Bundesasylamtes ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragten u.a., dass den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

4. Die Beschwerden langten am 20.09.2012 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die Beschwerden wie folgt erwogen:

§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

In den vorliegenden Fällen kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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