Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 401.753-3/2009/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, FZ. 08 08.128-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, FZ. 08 08.128-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 04.10.2004 im Bundesgebiet einen Asylantrag. Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.07.2007, Zahl: 04 21.442-BAS, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik China zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer in die Republik China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.07.2007, Zahl: 04 21.442-BAS, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik China zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer in die Republik China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2007 wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2007 zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.
Am 04.09.2008 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.09.2008 gab er zu Protokoll, dass er mit seiner Familie 2003 erfahren habe, dass 2004 ihr Land zwangsenteignet werde. Sie hätten damals 20.000,-- RMB bekommen, daher sei er dann geflohen. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, der am 26.07.2007 abgewiesen worden sei. Er stelle nun einen neuen Asylantrag, weil er Angst habe, nach China zurück zu müssen, dort seien seine Eltern arbeitslos und er könne nur 100,-- Euro im Monat verdienen. Hier könne er mehr verdienen und sie besser unterstützen. Ein weiterer Grund sei, dass er mittlerweile Zeuge Jehovas geworden sei, in China gäbe es keine Religionsfreiheit, er würde als Zeuge Jehovas von den Behörden verfolgt werden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er wegen seiner Religion verfolgt zu werden.
Am 11.09.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Als er in China gewesen sei, habe die Regierung ihnen 2003 mitgeteilt, dass ihr Land enteignet werde. Seine Eltern seien Bauern, sie hätten alle Lebensmittel selber angebaut. Deswegen habe es für die ganze Familie Arbeitslosigkeit bedeutet. Das Leben seiner Eltern sei von ihm alleine abhängig, er habe höchstens 1.000,-- RMB im Monat verdienen können, das sei aber nicht genug für so viele Personen, um zu leben. Außerdem sei sein Vater gesundheitlich sehr schwach, er könne nicht gerade stehen, er habe in der Hüfte eine Krümmung. Seine Mutter habe auch eine Operation hinter sich und könne keine Kinder mehr bekommen, ihr gehe es auch nicht sehr gut. Die Operation sei deswegen gewesen, weil sie zwei Kinder seien, der Beschwerdeführer und seine Schwester, und weil in China nur ein Kind erlaubt sei, habe man seiner Mutter die Gebärmutter entfernt. Das sei im Jahre 1984 gewesen. Auf die Frage, ob sich seit der ersten Asylantragstellung etwas an den Gründen geändert habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er jetzt Zeuge Jehovas sei. Er besuche die Zeugen Jehovas seit Dezember 2007, in China sei es verboten, einer Religion anzugehören, weil es keine Religionsfreiheit gäbe, es sei verboten zu Versammlungen zu gehen und die Religion frei auszuüben. Man dürfe nicht zusammenkommen und Messen feiern. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der "XXXX" vor. Der Beschwerdeführer habe erst am 04.09.2008 den neuerlichen Antrag gestellt, da er bis dorthin nicht gewusst habe, dass dies nochmal gehe. Erst damals habe er von einer Frau aus XXXX von der Sozialhauptmannschaft erfahren, dass er, falls er in Österreich bleiben möchte, nochmals Asyl beantragen müsse. Betreffend seinen Bezug zu den Zeugen Jehovas gab er an, dass er die Religion mit den Lehrern der Zeugen Jehovas lerne und er zu den Versammlungen gehe. Er mache auch diese Arbeit, wo man zu Leuten gehe, um ihnen den Glauben zu vermitteln. Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Religionsfreiheit" Sachverhalte vorgehalten. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass die chinesische Regierung etwas gegen die Zeugen Jehovas habe, weil diese prinzipiell keiner Partei angehörten, also auch nicht der kommunistischen Partei. Sie würden sich ihrer politischen Tätigkeit entziehen, China verlange aber, dass man die Partei unterstütze und in dem Papier, das er vorgelegt habe, sei zu sehen, dass jemand wegen seines Glaubens jahrelang in Haft sei. Das sei aber ein Ausländer, viel schlimmer wäre es für einen Chinesen und in China im Gefängnis werde man misshandelt. Wenn es so wäre, wie es ihm vorgehalten worden sei, warum hätten dann so viele Glaubensgemeinschaften Schaden erlitten. Es sei nicht nur Falun Gong, die Schaden hätten erleiden müssen, es gäbe viele andere kleinere Religionsgemeinschaften, die Schaden erlitten hätten, aber das sei nicht so bekannt. Dieses Schreiben sei sicher beeinflusst von der chinesischen Regierung, man rede von Recht und Religionsfreiheit, aber in Wirklichkeit sei das nicht so. Der Beschwerdeführer werde durch seinen Glauben sicher Probleme in China bekommen.Als er in China gewesen sei, habe die Regierung ihnen 2003 mitgeteilt, dass ihr Land enteignet werde. Seine Eltern seien Bauern, sie hätten alle Lebensmittel selber angebaut. Deswegen habe es für die ganze Familie Arbeitslosigkeit bedeutet. Das Leben seiner Eltern sei von ihm alleine abhängig, er habe höchstens 1.000,-- RMB im Monat verdienen können, das sei aber nicht genug für so viele Personen, um zu leben. Außerdem sei sein Vater gesundheitlich sehr schwach, er könne nicht gerade stehen, er habe in der Hüfte eine Krümmung. Seine Mutter habe auch eine Operation hinter sich und könne keine Kinder mehr bekommen, ihr gehe es auch nicht sehr gut. Die Operation sei deswegen gewesen, weil sie zwei Kinder seien, der Beschwerdeführer und seine Schwester, und weil in China nur ein Kind erlaubt sei, habe man seiner Mutter die Gebärmutter entfernt. Das sei im Jahre 1984 gewesen. Auf die Frage, ob sich seit der ersten Asylantragstellung etwas an den Gründen geändert habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er jetzt Zeuge Jehovas sei. Er besuche die Zeugen Jehovas seit Dezember 2007, in China sei es verboten, einer Religion anzugehören, weil es keine Religionsfreiheit gäbe, es sei verboten zu Versammlungen zu gehen und die Religion frei auszuüben. Man dürfe nicht zusammenkommen und Messen feiern. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der "XXXX" vor. Der Beschwerdeführer habe erst am 04.09.2008 den neuerlichen Antrag gestellt, da er bis dorthin nicht gewusst habe, dass dies nochmal gehe. Erst damals habe er von einer Frau aus römisch 40 von der Sozialhauptmannschaft erfahren, dass er, falls er in Österreich bleiben möchte, nochmals Asyl beantragen müsse. Betreffend seinen Bezug zu den Zeugen Jehovas gab er an, dass er die Religion mit den Lehrern der Zeugen Jehovas lerne und er zu den Versammlungen gehe. Er mache auch diese Arbeit, wo man zu Leuten gehe, um ihnen den Glauben zu vermitteln. Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Religionsfreiheit" Sachverhalte vorgehalten. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass die chinesische Regierung etwas gegen die Zeugen Jehovas habe, weil diese prinzipiell keiner Partei angehörten, also auch nicht der kommunistischen Partei. Sie würden sich ihrer politischen Tätigkeit entziehen, China verlange aber, dass man die Partei unterstütze und in dem Papier, das er vorgelegt habe, sei zu sehen, dass jemand wegen seines Glaubens jahrelang in Haft sei. Das sei aber ein Ausländer, viel schlimmer wäre es für einen Chinesen und in China im Gefängnis werde man misshandelt. Wenn es so wäre, wie es ihm vorgehalten worden sei, warum hätten dann so viele Glaubensgemeinschaften Schaden erlitten. Es sei nicht nur Falun Gong, die Schaden hätten erleiden müssen, es gäbe viele andere kleinere Religionsgemeinschaften, die Schaden erlitten hätten, aber das sei nicht so bekannt. Dieses Schreiben sei sicher beeinflusst von der chinesischen Regierung, man rede von Recht und Religionsfreiheit, aber in Wirklichkeit sei das nicht so. Der Beschwerdeführer werde durch seinen Glauben sicher Probleme in China bekommen.
Der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2008, Zahl: 08 08.128, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG in die Volksrepublik China ausgewiesen.Der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2008, Zahl: 08 08.128, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.09.2008 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 07.10.2008, Zahl: C4 401.753-1/2008/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 41 Abs. 3 AsylG statt und behob den Bescheid.Mit Erkenntnis vom 07.10.2008, Zahl: C4 401.753-1/2008/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG statt und behob den Bescheid.
Am 09.03.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers statt, bei der der Beschwerdeführer über Nachfrage erklärte, er könne sich an die von ihm im Laufe des Verfahrens getätigten Aussagen erinnern. Die Angaben, die er anlässlich seiner Asylantragstellung am 04.09.2008 gemacht habe, seien richtig. Bei seiner ersten Asylantragstellung sei er noch unter dem Einfluss der Schlepper gestanden und habe deshalb falsche Angaben gemacht. Er habe noch telefonischen Kontakt zu seiner Familie und sie führe ein schweres Leben. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat seitens des Staates bzw. seitens Dritter nie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Über Nachfrage, warum er nun Zeuge Jehovas geworden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er damals, als er in XXXX gewohnt habe, Herrn XXXX kennen gelernt habe, der ihn vom Glauben der Zeugen Jehovas überzeugt habe. In seiner Heimat habe er keiner Glaubensrichtung angehört; seine Mutter sei Buddhistin gewesen. Befragt, was ihn daran hindere, in seiner Heimat bei seiner Familie zu leben und dort für sich den Glauben der Zeugen Jehovas zu leben, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob es in China Zeugen Jehovas gebe. In der Bibel stehe, dass man zusammen kommen müsse und die frohe Botschaft verkünden müsse. Dies sei in China jedoch strafbar. Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesasylamt keine Länderfeststellungen zum Thema der Zeugen Jehovas in China vorgehalten.Am 09.03.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers statt, bei der der Beschwerdeführer über Nachfrage erklärte, er könne sich an die von ihm im Laufe des Verfahrens getätigten Aussagen erinnern. Die Angaben, die er anlässlich seiner Asylantragstellung am 04.09.2008 gemacht habe, seien richtig. Bei seiner ersten Asylantragstellung sei er noch unter dem Einfluss der Schlepper gestanden und habe deshalb falsche Angaben gemacht. Er habe noch telefonischen Kontakt zu seiner Familie und sie führe ein schweres Leben. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat seitens des Staates bzw. seitens Dritter nie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Über Nachfrage, warum er nun Zeuge Jehovas geworden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er damals, als er in römisch 40 gewohnt habe, Herrn römisch 40 kennen gelernt habe, der ihn vom Glauben der Zeugen Jehovas überzeugt habe. In seiner Heimat habe er keiner Glaubensrichtung angehört; seine Mutter sei Buddhistin gewesen. Befragt, was ihn daran hindere, in seiner Heimat bei seiner Familie zu leben und dort für sich den Glauben der Zeugen Jehovas zu leben, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, ob es in China Zeugen Jehovas gebe. In der Bibel stehe, dass man zusammen kommen müsse und die frohe Botschaft verkünden müsse. Dies sei in China jedoch strafbar. Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesasylamt keine Länderfeststellungen zum Thema der Zeugen Jehovas in China vorgehalten.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei niemals in Taiwan gewesen. Er habe keine Dokumente mehr, da ihm alles vom Schlepper abgenommen worden sei.
Auf die Frage, ob er außer dem bisher vorgebrachten Sachverhalt weitere Gründe für seine Flucht vorbringen wolle, wiederholte der Beschwerdeführer, das Problem sei, dass er als Zeuge Jehovas - wenn die Behörden davon Kenntnis erlangen würden - in seiner Heimat verfolgt werde. Das sei seine konkrete Befürchtung für den Fall seiner Rückkehr in die Heimat.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe und arbeite auch als Hausmeister im Flüchtlingsheim. Er habe keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet, seine Verwandten würden in der Heimat leben. Vom Beschwerdeführer wurde die Bestätigung über den Besuch eines 30stündigen Lehrganges zur Deutschqualifizierung in der Zeit vom 21.10.2008 bis 20.11.2008 vorgelegt, sowie eine Abschlussurkunde der "Dritten Mittelschule XXXX der Provinz Fujian" über den Besuch der Oberstufe von September 1999 bis Juli 2002.In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe und arbeite auch als Hausmeister im Flüchtlingsheim. Er habe keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet, seine Verwandten würden in der Heimat leben. Vom Beschwerdeführer wurde die Bestätigung über den Besuch eines 30stündigen Lehrganges zur Deutschqualifizierung in der Zeit vom 21.10.2008 bis 20.11.2008 vorgelegt, sowie eine Abschlussurkunde der "Dritten Mittelschule römisch 40 der Provinz Fujian" über den Besuch der Oberstufe von September 1999 bis Juli 2002.
Mit Bescheid vom 29.05.2009, Zahl: 08 08.128-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 29.05.2009, Zahl: 08 08.128-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig. Bei seiner ersten Asylantragstellung am 20.10.2004 habe er als Fluchtgrund angegeben, dass er spielsüchtig gewesen sei und aufgrund seiner hohen Spielschulden aus Angst vor den Gläubigern die Heimat verlassen habe. Im Widerspruch dazu habe er bei der (zweiten) Asylantragstellung am 04.09.2008 als Fluchtgrund angegeben, dass er seine Heimat verlassen habe, da sein Land zwangsenteignet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich also bereits in den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen; daher könne nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspreche und sei ihm daher schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Bezüglich der Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige in seiner Heimat habe, weshalb er im Falle seiner Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte nicht in eine auswegslose Lage geraten werde. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Falle seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr habe, weil ihm zugemutet werden könne, dass er in seinem Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Auch das Schreiben vom 09.09.2008 von der "XXXX" ändere an dieser Feststellung nichts. Es liege der begründete Verdacht nahe, dass es sich diesbezüglich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Zudem sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass der "stille Glaube" ohne Missionstätigkeit auch in China nicht strafbar sei. Dem Bundesasylamt würden auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen.
Zur Ausweisungsentscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass im gegenständlichen Fall kein Familienbezug und kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliegen würden. Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers erklärte das Bundesasylamt lediglich: "Es ist auch davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.06.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen abermals aus, dass er mittlerweile Mitglied der Zeugen Jehovas sei. Die belangte Behörde verkenne, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass seine asylrelevanten Güter in seiner Heimat ernsthaft und aktuell in Gefahr und bedroht seien. Hinsichtlich der Sicherheitslage und der Menschenrechte habe die belangte Behörde gesetzliche Grundlagen zitiert, ohne sich jedoch mit deren Effektivität und Umsetzung in der Realität auseinanderzusetzen. Sollte der Beschwerdeführer in seine Heimat abgeschoben werden, liefe er Gefahr, verhaftet und unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer ersuche, das Bestehen einer solchen Gefährdungssituation zu erheben. Der Beschwerdeschrift wurden erneut diverse Berichte angeschlossen, die sich mit der Situation christlicher Gemeinden und Hauskirchen in China, insbesondere mit der Situation der Zeugen Jehovas, auseinandersetzen.
Am 15.07.2009 langten beim Bundesasylamt zwei Bestätigungen, ausgestellt von den "Jehovas Zeugen Versammlung XXXX" bzw. von der Firma XXXX, ein, in denen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2007 mit Jehovas Zeugen regelmäßig die Bibel studiere und seit April 2009 mit der Ortsversammlung "Jehovas Zeugen XXXX" verbunden sei. Er sei aktiv in das Versammlungsgeschehen eingebunden und spreche auch privat über seinen christlichen Glauben.Am 15.07.2009 langten beim Bundesasylamt zwei Bestätigungen, ausgestellt von den "Jehovas Zeugen Versammlung XXXX" bzw. von der Firma römisch 40 , ein, in denen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2007 mit Jehovas Zeugen regelmäßig die Bibel studiere und seit April 2009 mit der Ortsversammlung "Jehovas Zeugen XXXX" verbunden sei. Er sei aktiv in das Versammlungsgeschehen eingebunden und spreche auch privat über seinen christlichen Glauben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2009 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2009, Zahl 0808.128-BAT, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2009 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2009, Zahl 0808.128-BAT, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zahl 0808.128-BAI, wies das Bundesasylamt neuerlich den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zahl 0808.128-BAI, wies das Bundesasylamt neuerlich den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen wiederum aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Bei seiner ersten Asylantragstellung am 20.10.2004 habe er als Fluchtgrund angegeben, dass er spielsüchtig gewesen sei und aufgrund seiner hohen Spielschulden aus Angst vor den Gläubigern die Heimat verlassen habe. Im Widerspruch dazu habe er bei der (zweiten) Asylantragstellung am 04.09.2008 als Fluchtgrund angegeben, dass er seine Heimat verlassen habe, da sein Land zwangsenteignet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich also bereits in den Kernaussagen seines Fluchtvorbringen selbst widersprochen, daher könne nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspreche, es sei ihm daher schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bezüglich der Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige in seiner Heimat habe, weshalb er im Falle seiner Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte nicht in eine ausweglose Lage geraten werde. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Falle seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr habe, weil ihm zugemutet werden könne, dass er in seinem Heimatland für seinen Unterhalt selbst aufkomme. Auch das Schreiben vom 09.09.2008 von der "XXXX" ändere an dieser Feststellung nichts. Es liege der begründete Verdacht nahe, dass es sich diesbezüglich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Zudem sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass der "stille Glaube" ohne Missionstätigkeit auch in China nicht strafbar sei. Dem Bundesasylamt würden auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht habe, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht habe, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzustellen vermocht, dass ihm bei einem Verbleib in China die Lebensgrundlage entzogen wäre, ihm somit ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar wäre. Sowohl seine Ausführungen wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte etc.) ließen die Behörde zum Befinden kommen, dass in seinem Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage nicht vorlägen. Zu ergänzen sei, dass seine Angehörigen nach wie vor offensichtlich in China lebten. Von etwa einer existenzgefährdenden Lebenssituation seiner Familienangehörigen habe er nichts berichtet und sei auch nichts amtswegig bekannt geworden. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, sei nicht gegeben. Bezüglich der Situation der Zeugen Jehovas werde nochmals auf die Feststellungen in den oben angeführten Länderfeststellungen verwiesen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darzustellen vermocht, dass ihm bei einem Verbleib in China die Lebensgrundlage entzogen wäre, ihm somit ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar wäre. Sowohl seine Ausführungen wie auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte etc.) ließen die Behörde zum Befinden kommen, dass in seinem Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage nicht vorlägen. Zu ergänzen sei, dass seine Angehörigen nach wie vor offensichtlich in China lebten. Von etwa einer existenzgefährdenden Lebenssituation seiner Familienangehörigen habe er nichts berichtet und sei auch nichts amtswegig bekannt geworden. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, sei nicht gegeben. Bezüglich der Situation der Zeugen Jehovas werde nochmals auf die Feststellungen in den oben angeführten Länderfeststellungen verwiesen.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass unter Verweis auf die Feststellungen in seinem Falle kein Familienbezug und Familienleben in Österreich vorlägen. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK könne daher nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe bereits am 20.10.2004 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um dann am 4.9.2008 einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer habe über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich verfügt. Darüber hinaus habe er auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus verfügt. In seinem Falle hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche von ihm auch nicht behauptet worden. Er habe selbst erklärt, dass seine Familienangehörigen in der Heimat lebten. Einer anderwärtigen Beschäftigung ginge er nicht nach. Der Unterhalt sei in Österreich auf Dauer keinesfalls gesichert. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass unter Verweis auf die Feststellungen in seinem Falle kein Familienbezug und Familienleben in Österreich vorlägen. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK könne daher nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe bereits am 20.10.2004 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um dann am 4.9.2008 einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer habe über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich verfügt. Darüber hinaus habe er auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus verfügt. In seinem Falle hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche von ihm auch nicht behauptet worden. Er habe selbst erklärt, dass seine Familienangehörigen in der Heimat lebten. Einer anderwärtigen Beschäftigung ginge er nicht nach. Der Unterhalt sei in Österreich auf Dauer keinesfalls gesichert. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, und brachte hiebei im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer habe nunmehr ein gänzlich neues Vorbringen zu Protokoll gegeben. Durch seine Angehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei er im Falle der Rückkehr asyl- und subsidiärschutzrelevant bedroht. Wie er angegeben habe, besuche er die Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas seit Dezember 2007. Er habe ein Schreiben bezüglich der Verbundenheit mit der Gemeinschaft vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe die Gefährdung konkret angegeben. Erstaunlicherweise habe das Bundesasylamt eine zurückweisende Entscheidung nach bereits entschiedener Sache getroffen. Einer Beschwerde an den Asylgerichtshof sei stattgegeben worden. Das Bundesasylamt habe daraufhin eine in allen Spruchpunkten negative abweisende Entscheidung getroffen. Einer Beschwerde an den Asylgerichtshof sei neuerlich stattgegeben und die Entscheidung des Bundesasylamtes behoben worden. Daraufhin sei nach mündlicher Einvernahme durch das BAI neuerlich eine in allen Teilen negative Entscheidung getroffen worden. Gegen diese Entscheidung richte sich die gegenständliche Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer habe deutlich die asylrelevante Gefährdung im Sinne der GFK vorgebracht. Das persönliche Vorbringen sei glaubwürdig, auch das Bundesasylamt habe nichts Gegenteiliges in stichhaltiger Weise darlegen können. Dem Beschwerdeführer hätte daher Asyl gewährt werden müssen. Selbst für den Fall, dass das Bundesasylamt zu dem Schluss gekommen wäre, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK nicht zukomme, hätte bezogen auf das Herkunftsland subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe eine Fülle von Fakten angeführt, UBAS Entscheidungen als Beweis dafür genannt, dass sein Vorbringen asylrelevant sei, ebenso Bestätigungen vorgelegt. All dies sei vom Bundesasylamt nicht ordnungsgemäß gewürdigt und nicht ordnungsgemäß in die Entscheidung einbezogen worden. Das Bundesasylamt habe nur sehr ungenügende Recherchen bezüglich der Situation der Zeugen Jehovas in der Volksrepublik China angestellt. Wiewohl das Bundesasylamt nicht durch eine einzige Quelle habe belegen können, dass Zeugen Jehovas in der Volksrepublik China nicht verfolgt bzw. real gefährdet wären, gehe die Behörde im Ergebnis davon aus, dass eine Gefährdung für den Beschwerdeführer nicht bestünde. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Meinung habe die Behörde nicht liefern können. Ein Widerspruch in sich selbst sei die Feststellung des Bundesasylamtes, der "stille Glaube" wäre in der Volksrepublik China nicht strafbar. Die Erklärung, was ein stiller Glaube sei, sei das Bundesasylamt schuldig geblieben. Jedenfalls sei unter Bezugnahme auf die Länderberichte und auf jene Quellen, die die bekämpfte Entscheidung zitierten, nicht davon auszugehen, dass die Glaubensausübung einer nicht legalen Religionsorganisation geduldet würde. Des Weiteren liege es in der Natur des Christentums allgemein und insbesondere der der christlichen Zeugen Jehovas, dass man sich privat und öffentlich zu den religiösen Werten bekenne. Übersehen habe das Bundesasylamt auch, dass eine stille Glaubensausübung allenfalls bedeuten würde, Kompromisse einzugehen und politische und weltanschauliche Bräuche mitzufeiern, um nicht als Christ bzw. als Zeugen Jehovas erkannt zu werden. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2004 in Österreich und unbescholten. Der Aufenthalt von über 5 Jahren sei im Lichte der aktuellen Judikatur bereits als langer Aufenthalt zu bezeichnen. Der Asylgerichtshof habe ausgeführt, dass es sich bei einem Aufenthalt von 5 Jahren bereits um einen außergewöhnlich langen Aufenthalt in Österreich handle. Der Beschwerdeführer habe sämtliche relevante Bindungen hier in Österreich während der Zeit seines Aufenthaltes aufgebaut. Er habe seine Religionszugehörigkeit geändert und sei aktuell mit einer Gemeinde der Zeugen Jehovas an seinem Wohnort verbunden. Aufgrund der neuen Weltanschauung sowie der langen Aufenthaltsdauer, verbunden mit den Gründen, die zur Flucht aus der Volksrepublik China geführt hätten, habe der Beschwerdeführer sämtliche relevante Bindungen zur ursprünglichen Heimat längst verloren. Unsinnig sei die Behauptung des Bundesasylamtes, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden wäre, da das Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK immer schützenswert sei. Eine geeignete Güterabwägung zwischen öffentlichen und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers fehle in der bekämpften Entscheidung völlig.
Am 19.09.2012 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche
Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
VR: Wenn Sie jetzt zurückkehren müssten, hätten Sie da irgendwelche Probleme in China?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Was glauben Sie denn?
BF: Ich habe gehört, dass Zeugen Jehovas in China nicht zugelassen sind. Sonst habe ich darüber keine Informationen.
VR: Gehören Sie den Zeugen Jehovas an?
BF: Ich wurde am 08.11.2009 Zeuge Jehovas, durch die Taufe.
VR: Gibt es da auch eine Urkunde?
BF: Das habe ich nicht.
VR: Sind Sie derzeit praktizierendes Mitglied der Zeugen Jehovas?
BF: Wir lernen aus der Bibel und treffen uns oft. Ich muss auch zur Predigt/Mission gehen.
VR: Können Sie das ein bisschen näher konkretisieren? Wie oft ist das, wo ist das, wer kommt da zusammen?
BF: Wir haben einen Versammlungsort in XXXX.BF: Wir haben einen Versammlungsort in römisch 40 .
VR: Wie heißt dieser?
BF schreibt auf Zettel: XXXX.BF schreibt auf Zettel: römisch 40 .
VR: Wann waren Sie dort zuletzt?
BF überlegt: Ich habe es vergessen.
VR: D.h. es ist schon länger her?
BF: Ja.
VR: Was bedeutet "länger her", Monate?
BF: Es kommt daher, weil mein Vater krank ist. Er braucht Geld für seine Behandlung und ich musste arbeiten gehen.
VR: Können Sie etwas eingrenzen, wann Sie zuletzt bei einer Versammlung der Zeugen Jehovas waren?
BF: Ja, Jänner 2012.
VR: Was haben Sie damals dort gemacht?
BF: Bei der Versammlung?
VR: Ja, im Jänner 2012.
BF: Wir haben eine Stunde lang einem Vortrag zugehört, dann haben die anderen Schwestern und Brüder uns demonstriert, wie man predigt.
VR: Haben Sie selbst auch schon jemals gepredigt?
BF: Ja.
VR: Wann und wo?
BF: In unserem Restaurant.
VR: Wann war das?
BF: Jeden Tag, ich gehe jeden Tag arbeiten und treffe mich mit den Leuten.
VR: Was bedeutet das?
BF: Ich predige aus der Bibel.
VR: Was sagt der Restaurantbesitzer dazu?
BF: Ich habe nicht mit ihm darüber gesprochen.
VR: Wie genau funktioniert das, erklären Sie das näher.
BF: Als Zeuge Jehovas wollen wir nur über die gute Nachricht sprechen, über das göttliche Reich.
VR: Mit wem konkret sprechen Sie da?
BF: Mit meinen Arbeitskollegen.
VR: Mit wem konkret?
BF: Z.B. mit XXXX, das ist ein Kollege.BF: Z.B. mit römisch 40 , das ist ein Kollege.
VR: Mit wem noch?
BF: Sonst mit niemandem, nur mit ihm. Ich habe jetzt nur über die letzte Zeit gesprochen. Früher, als ich in XXXX gewohnt habe, bin ich von einem China-Restaurant zum anderen gezogen und habe dort gepredigt.BF: Sonst mit niemandem, nur mit ihm. Ich habe jetzt nur über die letzte Zeit gesprochen. Früher, als ich in römisch 40 gewohnt habe, bin ich von einem China-Restaurant zum anderen gezogen und habe dort gepredigt.
VR: Wann war das?
BF: Das war so in der Zeit, als ich in XXXX war, von Juli 2008 bis Jänner 2012.BF: Das war so in der Zeit, als ich in römisch 40 war, von Juli 2008 bis Jänner 2012.
VR: Können Sie das etwas näher beschreiben, das Ziehen von Restaurant zu Restaurant, was konkret haben Sie gemacht?
BF: Wir kriegen immer Zeitschriften wie "Wachturm" und "Wachsam sein" von den Zeugen Jehovas. Ich ging mit diesen zu den Restaurants und verteilte diese an die Mitarbeiter. Wir organisierten manchmal Treffen für chinesisch-sprechende Landsleute und schickten auch Einladungen zu diesen Treffen aus.
VR: Abgesehen von dem Umstand, dass Sie zu den Zeugen Jehovas gehören, hätten Sie sonst irgendwelche Probleme bei einer Rückkehr nach China?
BF: Sonst nichts.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in China?
BF: Meine Eltern und eine jüngere Schwester von mir.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Ja.
VR: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Mein Vater ist krank. Meiner Mutter und meiner Schwester geht es entsprechend gut.
VR: Sie sprechen Deutsch?
BF auf Deutsch: Ein bisschen.
VR: Woher können Sie Deutsch sprechen?
BF auf Deutsch: Ich habe einmal einen Deutschkurs besucht und hatte Kontakt zu den Zeugen Jehovas. Dabei habe ich Deutsch gelernt.
VR: Sie arbeiten derzeit?
BF: Ja.
VR: Wo?
BF auf Deutsch: In XXXX.BF auf Deutsch: In römisch 40 .
BF legt vor Arbeitserlaubnis des AMS und Lohnzettel (werden in Kopie zum Akt genommen).
VR: Haben Sie Freunde hier in Österreich?
BF: Ja.
VR: Wen z.B.?
BF auf Deutsch: XXXX.BF auf Deutsch: römisch 40 .
VR: Wer sind diese beiden Herren?
BF: Sie sind von den Zeugen Jehovas.
VR: Hatten Sie zuletzt Kontakt mit diesen?
BF auf Deutsch: Ich hatte zu viel Arbeit. Deswegen hatte ich nur wenig Kontakt.
VR: In XXXX selbst, haben Sie da einen Freundeskreis?VR: In römisch 40 selbst, haben Sie da einen Freundeskreis?
BF: Ich habe gute Kontakte zu meinen Arbeitskollegen.
VR: Wer sind diese Arbeitskollegen?
BF auf Deutsch: XXXX, er ist chinesischer Staatsangehöriger, hat aber schon länger eine Aufenthaltsgenehmigung.BF auf Deutsch: römisch 40 , er ist chinesischer Staatsangehöriger, hat aber schon länger eine Aufenthaltsgenehmigung.
VR: Was machen Sie derzeit in Ihrer Freizeit?
BF auf Deutsch: Ich habe fast keine Freizeit. Ich muss jeden Tag arbeiten. Zwischen den Arbeitszeiten kann ich mit meinen Kollegen über die Bibel sprechen.
VR: Mit XXXX, oder noch mit anderen?VR: Mit römisch 40 , oder noch mit anderen?
BF: Mein anderer Arbeitskollege stammt aus Jugoslawien. Er spricht kaum Deutsch, weshalb ich mich mit ihm nicht gut verständigen kann.
BFV: Sie haben gesagt, dass Sie sich im November 2009 taufen ließen. Wie lange ungefähr hat die Vorbereitungszeit gedauert, um sich taufen zu lassen?
BF auf Deutsch: Seit Dezember 2007 habe ich die Bibel studiert. Ungefähr 2 Jahre habe ich die Bibel studiert, bis ich getauft wurde.
BFV: Die Versammlung oder Gemeinde, mit der Sie verbunden sind, ist das Programm in Deutsch oder in Chinesisch?
BF: In Deutsch.
BFV: Habe ich richtig verstanden, Sie haben erzählt, als Sie in XXXX gewohnt haben, haben Sie chinesische Zusammenkünfte organisiert, speziell für chinesische Leute.BFV: Habe ich richtig verstanden, Sie haben erzählt, als Sie in römisch 40 gewohnt haben, haben Sie chinesische Zusammenkünfte organisiert, speziell für chinesische Leute.
BF: Ja.
BFV: Warum haben Sie sich entschieden, im 2. Asylverfahren nun Ihre Staatsangehörigkeit richtigzustellen? Sie haben im 1. Verfahren andere Gründe gesagt, dann wurden Sie Zeuge Jehovas und haben dann Dinge richtiggestellt. Was hat Sie dazu bewogen?
BF: In der Bibel steht, dass der Satan der Vater der Lüge ist. Sollte ich Lügen erzählen, das hieße, dass ich ein Sohn Satans und nicht Gottes wäre. Wir sind Diener Gottes und müssen ehrlich sein und die Wahrheit erzählen.
VR unterbricht die Verhandlung für 5 Minuten.
VR: Haben Sie irgendwelche Familienangehörige oder eine Lebensgefährtin hier in Österreich?
BF: Nein.
Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht des Deutschen AA (Beilage A), weiters ein Gutachten (Beilage B), ein Internetbericht (Beilage C), sowie wird weiters erörtert die OZ 10.
BFV ersucht um eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab, der sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt:
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer ein getaufter Zeuge Jehovas sei und gemäß Lehre und Sittenkodex dieser Religionsgemeinschaft lebe. Ebenso unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen Umständen sich nach besten Kräften ehrenamtlich im Rahmen seiner Religionszugehörigkeit engagiere. Aktuell habe er weniger Zeit als in dem langen Zeitraum von Juli 2008 bis Jänner 2012, als er nicht nur formell von Chinarestaurant zu Chinarestaurant gegangen sei, um dort Chinesischsprachige mit der biblischen Botschaft und dem Lehrprogramm der Zeugen Jehovas zu erreichen, sondern sogar Lehrveranstaltungen in chinesischer Sprache organisiert und dazu eingeladen habe. Das weltweite Lehrprogramm der Zeugen Jehovas bestehe darin, anderen die biblische Botschaft noch besser zu erklären und auch individuelle Kurse für Interessierte abzuhalten. Die Zeugen Jehovas seien in Österreich eine anerkannte Religionsgemeinschaft. Wie er deutlich dargelegt habe, sei durch die momentane Beschäftigung quantitativ weniger religiöse Betätigung möglich, aber die wenige Freizeit, die neben der Arbeit bleibe, werde dazu genützt, die biblische Lehre Kollegen näher zu bringen. Wer für die Seinigen nicht sorge, sei schlimmer als ein Ungläubiger, laute ein Bibelvers, der bedeute, dass man zuerst für die Familienangehörigen sorgen müsse. Daher habe der Beschwerdeführer aktuell nicht so viel Zeit, seinen christlichen Glauben anderen zu erklären. Der Beschwerdeführer nehme die Verpflichtung ernst, für die Familienangehörigen zu sorgen, das heiße, er lebe seinen Glauben aus. In der chinesischen Community sei der Beschwerdeführer als Zeuge Jehovas bekannt, etwa weil er von einem Chinarestaurant zum anderen gegangen sei, um nach Interessenten für die Religion zu suchen, nachvollziehbar sei daher, dass bis in die Volksrepublik China die Information gedrungen sein könnte. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 in Österreich und unbescholten. Wie er in der Beschwerdeverhandlung habe zeigen können, spreche er sehr gut Deutsch. Er habe sich über die Jahre ernsthaft bemüht, die Integration voranzutreiben. Durch die religiöse Tätigkeit habe er das echte Interesse an seinen Mitmenschen bewiesen. Die ehrenamtliche Tätigkeit werde im Rahmen seiner Mitgliedschaft zu der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas durchgeführt. Ein gewichtiges privates Interesse am weiteren Verbleib in Österreich bestehe darin, dass er hier weiterhin als aktiver Zeuge Jehovas leben könne. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer ein guter und fleißiger Arbeiter, da er immer wieder Beschäftigungsbewilligungen bekommen habe und auch aktuell arbeite, was nur durch die Bemühungen des Arbeitgebers möglich sei. Negative Faktoren, die in relevanter Weise gegen den Beschwerdeführer ausschlagen könnten, seien nicht ersichtlich. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe es öffentlichen Rechts sei erkennbar, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Ausweisung erlassen werden sollte. Aus der Rechtsprechung des VwGH sei erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen könnten. Gleiches gelte etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliege. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2004 in Österreich, also nunmehr 8 Jahre. Dazu komme, dass er sehr gut integriert sei. Privatinteressen seien auch darin zu erblicken, dass er einer Religion angehöre, die in Österreich staatlich anerkannt sei, in der Volksrepublik China aber verboten und die Glaubensausübung de facto unterbunden sei. Die Zeugen Jehovas würden in der westlichen Welt weitgehende Religionsfreiheit genießen. In Ländern mit autoritärer Führung bzw. mit demokratischen und sonstigen Defiziten seien es unter anderem meist Zeugen Jehovas, die als erstes mit Repressalien zu kämpfen hätten. Durch das von de facto allen Mitgliedern praktizierte Lehrprogramm ziehe sich diese Religion leicht Misstrauen und Zorn anderer religiöser und ideologischer Gruppen zu. Wiewohl sich die Religion aus öffentlichen politischen Debatten heraushalte, werde von Gegnern der unmittelbare Dienst an Mitmenschen von Haus zu Haus als politisch motiviert ausgelegt. Bekannt sei vom Holocaust, dass Zeugen Jehovas durch die fest eingeprägten Moralvorstellungen und die Verweigerung der (militärischen und politischen) Unterstützung vom Hitler als "Brut" bezeichnet worden seien, die er aus Deutschland habe ausrotten wollen. Die verschiedenen verfügbaren Berichte könnten unbestritten über die Situation der Zeugen Jehovas in der Volksrepublik China nicht viele Details bieten. Einig seien sich die Berichte jedoch darin, dass das religiöse Werk der Zeugen Jehovas nicht gestattet sei. Es sei nicht einmal ein Bericht vorhanden, der persönliche Befürchtungen der Verfolgung und Diskriminierung zerstreuen könnte. Im Iran sei die Lage für die Zeugen Jehovas sehr schwierig, wahrscheinlich seien jedoch im Vergleich zur Volksrepublik China mehr Berichte über die dortige Situation vorhanden. Zwei Flüchtlinge aus dem Iran, die sich nachweislich in Österreich der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas angeschlossen hätten, seien als Flüchtlinge im Sinne der GFK anerkannt worden. Wie im Falle des Beschwerdeführers habe es sich um Personen gehandelt, die individuell die Hinwendung zum christlichen Glauben der Zeugen Jehovas hätten glaubhaft machen und belegen können.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China.
Er stellte erstmals am 04.10.2004 im Bundesgebiet einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2007, Zahl 04 21.442-BAS, abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 04.09.2008 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit Dezember 2007 fühlt sich der Beschwerdeführer den Zeugen Jehovas verbunden, am 08.11.2009 wurde er durch die Taufe ein Zeuge Jehovas. Der Beschwerdeführer nahm an Versammlungen der Zeugen Jehovas teil, er ging auch mit Zeitschriften der Zeugen Jehovas in Chinarestaurants und verteilte diese an die Mitarbeiter. Zuletzt nahm der Beschwerdeführer im Jänner 2012 an einer Versammlung der Zeugen Jehovas teil. Dabei haben sie eine Stunde lang einen Vortrag zugehört, dann wurde demonstriert, wie man predigt. Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer über seine Religionsgemeinschaft derzeit nur mit einem Arbeitskollegen, der ebenfalls chinesischer Staatsangehöriger ist. Eine weitere außenwirksame Tätigkeit in der Religionsgemeinschaft übt der Beschwerdeführer derzeit nicht aus. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, seit den letzten Monaten verfügt er immer wieder über befristete Beschäftigungsbewilligungen und geht einer Arbeit in einem Chinarestaurant in XXXX nach. Er bringt dabei 1250 Euro brutto monatlich ins Verdienen. In XXXX verfügt er über keinen größeren Freundeskreis, er ist nur seinem Arbeitskollegen, der chinesischstämmig ist, verbunden. Zuvor hatte er zu zwei österreichischen Staatsangehörigen Kontakte, die ebenfalls Zeuge Jehovas sind, zuletzt hatte er aber nur wenig Kontakt, da er viel Arbeit hatte. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, in China halten sich seine Eltern und seine Schwester auf.Er stellte erstmals am 04.10.2004 im Bundesgebiet einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2007, Zahl 04 21.442-BAS, abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 04.09.2008 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit Dezember 2007 fühlt sich der Beschwerdeführer den Zeugen Jehovas verbunden, am 08.11.2009 wurde er durch die Taufe ein Zeuge Jehovas. Der Beschwerdeführer nahm an Versammlungen der Zeugen Jehovas teil, er ging auch mit Zeitschriften der Zeugen Jehovas in Chinarestaurants und verteilte diese an die Mitarbeiter. Zuletzt nahm der Beschwerdeführer im Jänner 2012 an einer Versammlung der Zeugen Jehovas teil. Dabei haben sie eine Stunde lang einen Vortrag zugehört, dann wurde demonstriert, wie man predigt. Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer über seine Religionsgemeinschaft derzeit nur mit einem Arbeitskollegen, der ebenfalls chinesischer Staatsangehöriger ist. Eine weitere außenwirksame Tätigkeit in der Religionsgemeinschaft übt der Beschwerdeführer derzeit nicht aus. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, seit den letzten Monaten verfügt er immer wieder über befristete Beschäftigungsbewilligungen und geht einer Arbeit in einem Chinarestaurant in römisch 40 nach. Er bringt dabei 1250 Euro brutto monatlich ins Verdienen. In römisch 40 verfügt er über keinen größeren Freundeskreis, er ist nur seinem Arbeitskollegen, der chinesischstämmig ist, verbunden. Zuvor hatte er zu zwei österreichischen Staatsangehörigen Kontakte, die ebenfalls Zeuge Jehovas sind, zuletzt hatte er aber nur wenig Kontakt, da er viel Arbeit hatte. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, in China halten sich seine Eltern und seine Schwester auf.
Zu China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Staatspräsident Hu Jintao und Ministerpräsident Wen Jiabao setzen die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch voran getriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.
Die chinesische Staats- und Regierungsführung räumt der Wahrung der inneren und äußeren Stabilität oberste Priorität ein, insbesondere mit Blick auf den 2012/13 anstehenden Führungswechsel Mit diesem wird einem wirtschaftlichen Strukturwandel hin zur Entwicklung v.a. des tertiären Sektors und umweltfreundlicher Hochtechnologiebranchen sowie der weiteren Entwicklung des ländlichen Raums und der Regionen Zentral-/Westchina und Nordostchina höchste Aufmerksamkeit geschenkt, um bestehende Disparitäten rasch zu überwinden und langfristig stabilitätssichernd zu wirken. Die Regierung Hu/Wen ist sich aber im Klaren darüber, dass wirtschaftliche Maßnahmen angesichts des rapiden gesellschaftlichen Wandels nicht ausreichen werden, China flächendeckend ins 21. Jahrhundert zu transponieren und sieht daher die Flankierung durch signifikante Verbesserungen im Bereich der sozialen Sicherung und Bildung sowie Maßnahmen zur Guten Regierungsführung vor. Damit soll verhindert werden, dass ganze Bevölkerungsgruppen ("vulnerable groups") vom dynamischen Fortschritt abgehängt werden und ein unkontrollierbares Unruhepotential entsteht. In bislang nicht da gewesenem Maße wird in diesem Rahmen auf das Individuum abgestellt (der Mensch, nicht mehr das Volk wird als Maßstab genommen). Ungeachtet dessen beobachtet die Staats- und Regierungsführung die Reformbewegungen in Nordafrika und die Aufrufe im Internet zu einer "Jasmin-Bewegung" Anfang 2011 mit Sorge. Unter der Überschrift "soziales Management hat der NVK daher parallel zum 12. Fünfjahresplan Maßnahmen zur Steuerung der sozialen Entwicklung beschlossen. Ein
erster Maßnahmenkatalog enthält zahlreiche Indizien für eine umfassendere Kontrolle der Bevölkerung (u.a. Aufbau einer zentralisierten Personen-Datenbank, Gründung eines "State Internet Information Office") sowie für eine Verstärkung der inneren Sicherheit.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin und zuletzt zunehmend auch außerhalb der Legalität.
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Begrenzten Fortschritten im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Rechte stehen Stillstand, wenn nicht Rückschritte, hinsichtlich der Stärkung der individuellen Rechte des Bürgers und ihrer Durchsetzung gegenüber. Verfechter dieser Rechte sehen sich weiterhin Repressionen ausgesetzt, die zuletzt systematischer angewandt und verschärft wurden.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Im Zuge der 8. Änderung des Strafgesetzbuchs vom März 2011 wurde die Anzahl der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, von 68 auf 55 reduziert. Bei den entfallenden Tatbeständen handelt es sich in erster Linie um Wirtschaftsvergehen und nicht gewalttätige Verbrechen, für die in der Praxis nur noch selten die Todesstrafe verhängt wurde. Personen über 75 Jahre werden von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen, außer für Verbrechen von besonderer Grausamkeit. Seit 2007 erfolgt zudem wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht.
Gleichzeitig durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Der Lebensstandard der wachsenden städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung hat sich seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik im Jahr 1978 kontinuierlich verbessert. Gleichzeitig haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert, bleiben jedoch im Bereich der politischen und bürgerlichen Rechte begrenzt. Weite Teile der Bevölkerung sind sich mehr und mehr ihrer Rechte bewusst und immer weniger bereit, Willkür der staatlichen Stellen hinzunehmen. Dabei spielt das Internet eine nicht zu unterschätzende Rolle als Medium der Information, der Interaktion und der Mobilisierung der Menschen.
Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und der Genehmigungspflicht. Diese Aktivitäten dürfen nicht der Regierungspolitik in anderen Bereichen zuwiderlaufen, wie z.B. den ebenfalls in der Verfassung verankerten Grundsätzen der Familienplanung. Sie dürfen die staatliche Einheit nicht in Frage stellen und müssen von ausländischer Einflussnahme unabhängig sein (Nicht-Anerkennung der religiösen Autorität des Papstes). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterialien religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt.Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und der Genehmigungspflicht. Diese Aktivitäten dürfen nicht der Regierungspolitik in anderen Bereichen zuwiderlaufen, wie z.B. den ebenfalls in der Verfassung verankerten Grundsätzen der Familienplanung. Sie dürfen die staatliche Einheit nicht in Frage stellen und müssen von ausländischer Einflussnahme unabhängig sein (Nicht-Anerkennung der religiösen Autorität des Papstes). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterialien religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt.
Die im März 2005 in Kraft getretene "Verordnung zum Religionswesen" schützt "normale" religiöse Aktivitäten und zementiert den staatlichen Führungsanspruch in Fragen religiöser Selbstverwaltung. Des Weiteren betont sie die Zurückweisung ausländischen Einflusses auf chinesische Glaubensgemeinschaften. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten Kirchen unterordnen:
-Vereinigung der Buddhisten Chinas,
In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche aktiv. § 300 des chinesischen Strafgesetzbuches (StGB) ermöglicht die Strafverfolgung religiöser Sekten, die "Irrlehren und abwegige Doktrin verbreiten". Er droht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren, ist allerdings in seinen Tatbestandsmerkmalen sehr unbestimmt.In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche aktiv. Paragraph 300, des chinesischen Strafgesetzbuches (StGB) ermöglicht die Strafverfolgung religiöser Sekten, die "Irrlehren und abwegige Doktrin verbreiten". Er droht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren, ist allerdings in seinen Tatbestandsmerkmalen sehr unbestimmt.
Im Allgemeinen konzentriert sich repressives behördliches Vorgehen auf Fälle, die aus Sicht des Staates eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen. Mitglieder von Haus- oder Untergrundkirchen werden i.d.R. nicht wegen bloßer Mitgliedschaft und Glaubensüberzeugung verfolgt. In der Praxis bestehen große regionale Unterschiede im Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten.
Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen stark gestiegen. 67,4 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Zwölf Prozent der Gläubigen und damit etwa 40 Millionen Menschen sollen Christen sein. Besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) wächst stetig. Heute wenden sich mehr und mehr Intellektuelle dem Christentum zu. Zwar betont die Regierung die positive Rolle von Religionsgemeinschaften beim Aufbau einer "harmonischen Gesellschaft", ohne dass dies jedoch in größere Religionsgemeinschaft einmündet. Organisierte Glaubensausübung außerhalb staatlicher Kontrolle wird jedoch weiterhin als Bedrohung angesehen. Insbesondere hierarchisch organisierte Gruppen mit großem Zulauf und charismatischen Führern sind Ziel von Verfolgungen.
Parteimitglieder sind offiziell zum Atheismus angehalten, dennoch sollen einigen Angaben zufolge fast 20 Millionen Parteimitglieder in religiöse Aktivitäten "involviert" sein.
Das Verhalten der Behörden variiert von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Grundsätzlich gilt, dass in der VR China von freier Religionsausübung im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden kann; wenn sich auch der Begriff "Religionsfreiheit" ausdrücklich in der chinesischen Verfassung verankert findet und es den Bürgern (jedenfalls in den letzten dreißig Jahren) tatsächlich freigestellt ist, sich religiös zu betätigen, so wird diese Freiheit durch diverse rechtliche bzw. behördliche Auflagen in vielerlei Hinsicht entscheidend relativiert: So anerkennt der chinesische Staat beispielsweise lediglich fünf Glaubensgemeinschaften bzw. Konfessionen, nämlich Buddhismus, Daoismus, Islam, Katholizismus und Protestantismus. Die konkrete Ausübung dieser Bekenntnisse hat ausnahmslos innerhalb jenes Regelwerks zu erfolgen, das vom Staat (bzw. dem für religiöse Belange zuständigen "Büro für Religiöse Angelegenheiten") ausgearbeitet wurde und das aus politisch-ideologischen Gründen eindeutig darauf angelegt ist, die Ausübung des Kultes auf wenige gut kontrollierbare Lokationen zu beschränken (private Zusammenkünfte zu religiösen Zwecken sind nicht erlaubt, das Missionieren außerhalb der für den Kult ausdrücklich zugelassenen Örtlichkeiten ist ebenfalls verboten). Ganz besonders strenge Auflagen gelten für die beiden genannten christlichen Glaubensgemeinschaften: Diese sind ausdrücklich als "Patriotische Kirchen" konstituiert, die die Verpflichtung haben, sich bedingungslos zu den Grundwerten der VR China zu bekennen und insbesondere keine wie immer geartete Einflussnahme nicht-chinesischer Kirchenverbände bzw. -repräsentanten zuzulassen (was die in hierarchischer und organisatorischer Hinsicht konstitutiv auf den Papst und die von ihm allein zu ernennenden Bischöfe zugeschnittene katholische Kirche naturgemäß in schwere Turbulenzen gestürzt hat; bis heute herrscht denn auch unter den chinesischen Katholiken ein Schisma zwischen der romtreuen Untergrundkirche und der offiziell allein zugelassenen "Patriotischen Katholischen Kirche").
Trotz dieser von mir soeben in groben Umrissen skizzierten rechtlichen Ausgangssituation kann keineswegs davon gesprochen werden, dass der von BW angeblich sehnsüchtig gehegte Wunsch, als Missionarin in China tätig zu werden, von vornherein zum Scheitern verurteilt ist, jedenfalls dann nicht, wenn sich BW einer gewissen Zurückhaltung in der Öffentlichkeit befleißigt (eine Einschränkung, die freilich nicht für sie allein, sondern für sämtliche Religionspraktizierende in China gilt). Der Grund für diese Einschätzung ist in dem Umstand zu finden, dass ungeachtet aller legistischen Beschränkungen in der VR China die Anzahl der (überwiegend von US-Amerikanern finanzierten) "wild" missionierenden evangelikalen Kleinkirchen bzw. Sekten förmlich explodiert ist; nach Schätzung verschiedener westlicher Experten sind in einigen Provinzen (z.B. in Zhejiang) bereits bis zu dreißig Prozent der Bevölkerung in offiziell nicht genehmigten "Hauskirchen" (der bevorzugten Struktur dieser auf der Basis autonomer Lokalgemeinden operierenden Kleinkirchen) organisiert; die Behörden stehen diesem nach Jahrzehnten des faktischen Religionsverbots fast wie eine Naturgewalt über das Land hereingebrochenen "spirituellen Wirbelsturm" praktisch machtlos gegenüber und verfügen im Kampf gegen die nicht mehr kanalisierbare Evangelisierungswelle über keine wirksame Gegenstrategie (einzelne lokal begrenzte Razzien vermögen in Anbetracht der weiterhin sprunghaft zunehmenden Anzahl der Neubekehrten nichts auszurichten). Unter Berücksichtigung dieser vollkommen präzedenzlosen Entwicklung ist die vor dem UBAS geäußerte kategorische Einschätzung der BW, wonach sie in China auf Grund ihrer religiösen Überzeugung sicher mit Verfolgung zu rechnen habe, nicht aufrechtzuerhalten.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die Behörden verfolgten weiterhin das Ziel, alle religiösen Aktivitäten unter staatliche Kontrolle zu bringen. Dies schloss die staatliche Aufsicht über die Glaubenslehren, die Ernennung von Geistlichen, die Registrierung von Religionsgemeinschaften und den Bau von Kultstätten ein. Personen, die ihre Religion trotz eines staatlichen Verbots oder ohne behördliche Genehmigung ausübten, waren in Gefahr, drangsaliert, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt und in manchen Fällen auch Opfer gewaltsamer Übergriffe zu werden. Zu den verbotenen Religionsgemeinschaften gehörten im Verborgenen aktive protestantische Hauskirchen und Katholiken, die den Vatikan als Autorität anerkannten. Der Verbleib von etwa 40 katholischen Bischöfen war weiterhin ungeklärt, wobei angenommen wurde, dass sie sich in Gewahrsam der Behörden befanden.
Die Verfassung gewährt die Freiheit des religiösen Glaubens, beschränkt dies jedoch auf die Ausübung von "normaler religiöser Aktivität". Die Regierung bezieht sich der Begriff "normalen religiösen Aktivitäten" in einer Weise, die internationalen Menschenrechtsstandards für Religionsfreiheit nicht erfüllen. Nur fünf religiöse Gruppen Buddhisten, Taoisten, Islam, Römisch Katholische, Evangelische) dürfen sich beim Staat registrieren und legal Gottesdienste abhalten. Bestimmte religiöse Gruppen sind durch Gesetz verboten.
UK Home Office zitiert einen Bericht des Forum 18, datierend vom 8. März 2006. Gemäß diesem Bericht existiert in China eine kleine Anzahl von Zeugen Jehova¿s, deren Bestehen aber illegal ist. Des Weiteren steht in dem Bericht, dass auch auf der offiziellen Webseite der Zeugen Jehovas¿s keine Angaben über die Anzahl der Mitglieder in China vorzufinden sind.
Die chinesische Regierung beschränkt trotz einer verfassungsrechtlichen Garantie der Religionsfreiheit religiöse Praktiken auf amtlich zugelassene Tempeln, Klöster, Kirchen und Moscheen. Die evangelische "Hauskirche", sowie andere nicht registrierte spirituelle Organisationen, gelten weiterhin als illegal und ihre Mitglieder müssen mit Verfolgung und Geldbußen rechnen.
Aus einem Bericht geht hervor, dass der leitende Ansatz im heutigen China praktischer und flexibler ist, als der ideologisch ausgerichtete Ansatz der Kulturrevolution. Er lässt religiösen Gemeinden und Gläubigen Raum zum Wachsen. Die langfristigen Auswirkungen, die dies für die Freiheit der Religion oder Weltanschauung und verwandte Menschenrechte haben werden, bleiben abzuwarten. Die Zukunft der Religionsfreiheit in China ist aber nicht unbedingt düster.
Das US Department of State (USDOS) erwähnt in seinem Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2008 vom September 2008 zu China (Hongkong), dass in Hongkong etwa 4.600 Mitglieder der Zeugen Jehovas leben würden. Über Zeugen Jehovas in anderen Regionen Chinas finden sich im Bericht keine Informationen.
Die christliche norwegische Menschenrechtsorganisation Forum 18, die sich für Religionsfreiheit einsetzt, erwähnt in einem Artikel vom März 2008, dass es in China eine kleine Anzahl von Anhängern der Zeugen Jehovas gebe. Eine legale Existenz werde ihnen nicht erlaubt.
In einem weiteren Artikel vom Juni 2007 schreibt Forum 18, es sei unwahrscheinlich, dass es religiösen Gruppen wie den Zeugen Jehovas, die historisch nicht in China präsent waren, erlaubt werden würde, ihre Religion frei auszuüben.
Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) schreibt in einer älteren Anfragebeantwortung vom Februar 2006, der dass der Leiter der Rechtsberatung der Watchtower Bible and Tract Society of Pennsylvania auf Anfrage angegeben habe, dass seiner Organisation keine aktuellen Berichte über Verhaftungen bzw. Inhaftierungen von Zeugen Jehovas in China bekannt seien. Weiters habe der ebenfalls befragte Geschäftsführer des Hong Kong Christian Council angegeben, ihm seien keine Informationen über Zeugen Jehovas in Chinas bekannt. Er schätze die Zahl der Zeugen Jehovas in China auf 4.000 bis 5.000. Sie seien nicht auf der Liste der in China verbotenen "Kulte" aufgeführt. Weiters, so der Geschäftsführer, gebe es keine behördlichen Aufzeichnungen über Registrierungen von Gotteshäusern der Zeugen Jehovas. Von dem bereits oben zitierten Rechtsberater sei dies hingegen bestätigt worden. Dem Geschäftsführer des Hong Kong Christian Council sei jedoch bekannt, dass große Mengen an Literatur der Zeugen Jehovas in China im Umlauf seien, was auf versteckte Aktivitäten der Zeugen Jehovas auf dem Festland hindeuten könnte (OZ 10 des Aktes des AsylGH)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Soweit der Beschwerdeführer noch in seinem ersten Asylverfahren und anfangs seines zweiten Asylverfahrens eine konkrete Gefährdung während seines Aufenthalts in seiner Heimat China dargetan hat, so ist dem entgegen zu halten, dass schon das Bundesasylamt diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann, da der Beschwerdeführer die Gründe für die Verfolgung in der Heimat ausgetauscht hatte, diese also im Widerspruch zueinander standen, und hat der Beschwerdeführer letztlich auch im Zuge der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof selbst dargetan, dass er abgesehen von dem Umstand, dass er zu den Zeuge Jehovas gehöre, mit keinerlei Probleme bei einer Rückkehr nach China zu rechnen hätte. (vgl. "VR: Abgesehen von dem Umstand, dass Sie zu den Zeugen Jehovas gehören, hätten Sie sonst irgendwelche Probleme bei einer Rückkehr nach China? BF: Sonst nichts.").Soweit der Beschwerdeführer noch in seinem ersten Asylverfahren und anfangs seines zweiten Asylverfahrens eine konkrete Gefährdung während seines Aufenthalts in seiner Heimat China dargetan hat, so ist dem entgegen zu halten, dass schon das Bundesasylamt diesbezüglich zutreffend ausgeführt hat, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann, da der Beschwerdeführer die Gründe für die Verfolgung in der Heimat ausgetauscht hatte, diese also im Widerspruch zueinander standen, und hat der Beschwerdeführer letztlich auch im Zuge der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof selbst dargetan, dass er abgesehen von dem Umstand, dass er zu den Zeuge Jehovas gehöre, mit keinerlei Probleme bei einer Rückkehr nach China zu rechnen hätte. vergleiche "VR: Abgesehen von dem Umstand, dass Sie zu den Zeugen Jehovas gehören, hätten Sie sonst irgendwelche Probleme bei einer Rückkehr nach China? BF: Sonst nichts.").
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Der Beschwerdeführer ist zwar Zeuge Jehovas, doch ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass schon allein aufgrund des Umstandes, dass in China jemand Zeuge Jehovas ist, diejenige Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten hat. So konzentriert sich repressives behördliches Vorgehen im Allgemeinen auf Fälle, die aus Sicht des Staates eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen. Der Beschwerdeführer konnte nun aber nicht glaubhaft dartun, dass er bereits in seiner Heimat in das Blickfeld der Behörden geraten wäre. Zwar übte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seinen Glauben dadurch aus, dass er etwa Informationsmaterial der Zeuge Jehovas in Chinarestaurants verteilte, doch liegt dies bereits mehrere Monate zurück und kann nicht erkannt werden, dass hiedurch der Beschwerdeführer in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten wäre, ergibt sich doch überhaupt kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit aus Sicht des chinesischen Staates eine Gefährdung darstelle. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer in den letzten Monaten im Hinblick auf seinen Glauben keinerlei öffentlichkeitswirksame Maßnahmen gesetzt, sodass es ihm auch zumutbar ist, in seiner Heimat bei Ausübung seines Glaubens eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen, womit sich im Hinblick auf die Feststellungen eine Gefährdung des Beschwerdeführers in der Volksrepublik China aufgrund seiner religiösen Überzeugung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkennen lässt. So ergibt sich etwa aus Beilage B zum Verhandlungsprotokoll, dass die Behörden den sich ausbreitenden "Hauskirchen" praktisch machtlos gegenüber stehen, und unter Berücksichtigung dessen es nicht aufrecht zu halten ist, dass man in China aufgrund seiner religiösen Überzeugung sicher mit Verfolgung zu rechnen habe.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt, ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Zeuge Jehova ist, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten hat, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird hingewiesen, sodass aufgrund dieses Vorbringens auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Zeuge Jehova ist, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten hat, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird hingewiesen, sodass aufgrund dieses Vorbringens auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, sodass auch von daher nicht erkannt werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, sodass auch von daher nicht erkannt werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer hält sich zwar bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet auf, doch stützte sich sein Aufenthalt auf letztlich unberechtigte Asylanträge, im Übrigen war er illegal, sodass die Dauer des Aufenthaltes im Gewicht gemindert ist. So wäre der Beschwerdeführer bereits nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens gehalten gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, wogegen er jedoch entgegen den fremdenrechtlichen Bestimmungen weiterhin im Bundesgebiet verblieb. Der Beschwerdeführer spricht zwar mittlerweile Deutsch, er geht momentan einer Arbeit nach, doch verfügt er gegenwärtig kaum über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, zumal er in XXXX nur Kontakte zu einem Arbeitskollegen hat, der chinesischer Staatsangehöriger ist, weswegen die geltend gemachten Kontakte im Rahmen seiner Glaubensausübung in den Hintergrund treten, da diese schon mehrere Monate zurück liegen. Überdies verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige, wogegen sich diese in seiner Heimat in der Volksrepublik China aufhalten. Der Beschwerdeführer musste sich auch klar sein, dass er Bindungen, die er allenfalls im Bundesgebiet eingehen werde, im Hinblick auf seinen unsicheren Aufenthaltsstatus nicht werde aufrechterhalten können. Wenn in der Stellungnahme Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 2003 und 2005 zitiert wird, so ist dem eine Vielzahl von Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, die etwa bei rund achtjährigem Aufenthalt, einer Berufstätigkeit, dem Erlernen der deutschen Sprache, einem Freundes - und Bekanntenkreis, bei Verwandten in Österreich und einer Unbescholtenheit sowie bei kaum bestehenden Kontakt zu seiner in der Heimat verbliebenen Angehörigen dennoch eine Ausweisung als gerechtfertigt angesehen wurde (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; vgl. weiters VwGH 23.03.2010, 2010/80/0038; 25.02.2010, 2010/18/0031; 25.02.2010, 2010/18/0029; 21.01.2010, 2009/18/0503; 29.06.2010, 2010/18/0209; 13.04.2010, 2010/18/0087; 29.04.2010, 2010/21/0085 und viele andere).Der Beschwerdeführer hält sich zwar bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet auf, doch stützte sich sein Aufenthalt auf letztlich unberechtigte Asylanträge, im Übrigen war er illegal, sodass die Dauer des Aufenthaltes im Gewicht gemindert ist. So wäre der Beschwerdeführer bereits nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens gehalten gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen, wogegen er jedoch entgegen den fremdenrechtlichen Bestimmungen weiterhin im Bundesgebiet verblieb. Der Beschwerdeführer spricht zwar mittlerweile Deutsch, er geht momentan einer Arbeit nach, doch verfügt er gegenwärtig kaum über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, zumal er in römisch 40 nur Kontakte zu einem Arbeitskollegen hat, der chinesischer Staatsangehöriger ist, weswegen die geltend gemachten Kontakte im Rahmen seiner Glaubensausübung in den Hintergrund treten, da diese schon mehrere Monate zurück liegen. Überdies verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige, wogegen sich diese in seiner Heimat in der Volksrepublik China aufhalten. Der Beschwerdeführer musste sich auch klar sein, dass er Bindungen, die er allenfalls im Bundesgebiet eingehen werde, im Hinblick auf seinen unsicheren Aufenthaltsstatus nicht werde aufrechterhalten können. Wenn in der Stellungnahme Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 2003 und 2005 zitiert wird, so ist dem eine Vielzahl von Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, die etwa bei rund achtjährigem Aufenthalt, einer Berufstätigkeit, dem Erlernen der deutschen Sprache, einem Freundes - und Bekanntenkreis, bei Verwandten in Österreich und einer Unbescholtenheit sowie bei kaum bestehenden Kontakt zu seiner in der Heimat verbliebenen Angehörigen dennoch eine Ausweisung als gerechtfertigt angesehen wurde (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; vergleiche weiters VwGH 23.03.2010, 2010/80/0038; 25.02.2010, 2010/18/0031; 25.02.2010, 2010/18/0029; 21.01.2010, 2009/18/0503; 29.06.2010, 2010/18/0209; 13.04.2010, 2010/18/0087; 29.04.2010, 2010/21/0085 und viele andere).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubhaftmachung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
11.12.2012