Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A12 416.131-2/2010/3E
A12 416.131-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch Richter Mag. BENDA als Vorsitzenden und Richter Mag. HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 03.621-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch Richter Mag. BENDA als Vorsitzenden und Richter Mag. HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 03.621-BAG, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 idgF abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zl. 10 03.621-BAG, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zl. 10 03.621-BAG, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 28.04.2010 von Guinea aus kommend über ein unbekanntes Land mit dem Flugzeug illegal ins Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde er am 28.04.2010 vor dem Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 28.04.2010 von Guinea aus kommend über ein unbekanntes Land mit dem Flugzeug illegal ins Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde er am 28.04.2010 vor dem Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST niederschriftlich einvernommen.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 07.07.2010, Zl. 10 03.621- BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers in Spruchpunkt I. gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 07.07.2010, Zl. 10 03.621- BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 07.07.2010 durch Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 3 ZustellG rechtswirksam zugestellt und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft (vgl. Seite 133 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 07.07.2010 durch Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG rechtswirksam zugestellt und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft vergleiche Seite 133 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
3. Mit Schriftsatz vom 20.09.2010 brachte der rechtsfreundlich vertretene Genannte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, verbunden mit einer Beschwerde, ein und begründete diesen Schritt im Wesentlichen damit, dass er zwar tatsächlich zum Zeitpunkt der Zustellung unbekannten Aufenthalts gewesen wäre, aber hätte das Bundesasylamt ohne Schwierigkeiten erfragen können, auf welche Weise der Rechtsmittelwerber dennoch erreicht werden könne. Dies umso mehr, zumal "üblicherweise Asylwerber aus dem afrikanischen Raum, die - aus welchen Gründen auch immer - der Grundversorgung verlustig gehen, bald nach dem Abgang aus dem organisierten Quartier eine Kontaktadresse beim Verein "UTE BOCK" innehaben (Seite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" würden. Darüber hinaus sei es in vorliegendem Fall keineswegs als ausreichend anzusehen, lediglich eine ZMR - Abfrage zu initiieren, zumal es der belangten Behörde im Gegensatz zum durchschnittlichen Asylwerber bekannt sein müsse, dass Wien erst nach einem Monat Zuziehende "kontaktmelden" würde. Daraus resultierend wäre der angefochtene Bescheid jedenfalls zu Unrecht bei der Erstinstanz hinterlegt worden beziehungsweise sei dieser mangels erfolgter Zustellung ohnehin nicht existent. Dennoch erhebe der Beschwerdeführer sicherheitshalber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und wäre aus seiner Sicht der Umstand, "dass er trotz Meldung beim Verein "UTE BOCK" erst ein Monat später im ZMR als gemeldet aufscheine (Seite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", jedenfalls als unvorhergesehenes Ereignis im Sinne der eben genannten Rechtsnorm zu werten. Von der vermeintlichen Existenz einer erstinstanzlichen Entscheidung hätte der Antragsteller erst am 06.09.2010 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter Kenntnis erlangt, welcher bei der belangten Behörde Erkundigungen eingezogen und im Zuge dessen durch Zufall von selbiger erfahren habe.3. Mit Schriftsatz vom 20.09.2010 brachte der rechtsfreundlich vertretene Genannte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, verbunden mit einer Beschwerde, ein und begründete diesen Schritt im Wesentlichen damit, dass er zwar tatsächlich zum Zeitpunkt der Zustellung unbekannten Aufenthalts gewesen wäre, aber hätte das Bundesasylamt ohne Schwierigkeiten erfragen können, auf welche Weise der Rechtsmittelwerber dennoch erreicht werden könne. Dies umso mehr, zumal "üblicherweise Asylwerber aus dem afrikanischen Raum, die - aus welchen Gründen auch immer - der Grundversorgung verlustig gehen, bald nach dem Abgang aus dem organisierten Quartier eine Kontaktadresse beim Verein "UTE BOCK" innehaben (Seite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" würden. Darüber hinaus sei es in vorliegendem Fall keineswegs als ausreichend anzusehen, lediglich eine ZMR - Abfrage zu initiieren, zumal es der belangten Behörde im Gegensatz zum durchschnittlichen Asylwerber bekannt sein müsse, dass Wien erst nach einem Monat Zuziehende "kontaktmelden" würde. Daraus resultierend wäre der angefochtene Bescheid jedenfalls zu Unrecht bei der Erstinstanz hinterlegt worden beziehungsweise sei dieser mangels erfolgter Zustellung ohnehin nicht existent. Dennoch erhebe der Beschwerdeführer sicherheitshalber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und wäre aus seiner Sicht der Umstand, "dass er trotz Meldung beim Verein "UTE BOCK" erst ein Monat später im ZMR als gemeldet aufscheine (Seite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", jedenfalls als unvorhergesehenes Ereignis im Sinne der eben genannten Rechtsnorm zu werten. Von der vermeintlichen Existenz einer erstinstanzlichen Entscheidung hätte der Antragsteller erst am 06.09.2010 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter Kenntnis erlangt, welcher bei der belangten Behörde Erkundigungen eingezogen und im Zuge dessen durch Zufall von selbiger erfahren habe.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 03.621 - BAG, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zl. 10 03.621 - BAG, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
5. Gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.10.2010 brachte der nach wie vor rechtsfreundlich vertretene Asylwerber binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde in dem Rechtsmittelschriftsatz unter gleichzeitigem Verweis auf das bisherige Vorbringen ausgeführt, dass der Genannte erst am 06.09.2010 im Rahmen seiner Obdachlosenmeldung in der Polizeistation XXXX über den rechtskräftig negativen Abschluss eines Asylverfahrens informiert worden sei. Diese Mitteilung hätte den Genannten völlig überrascht, zumal er lediglich ein einziges Mal anlässlich seiner Antragstellung niederschriftlich einvernommen worden wäre. Sein konkret zugewiesenes Grundversorgungsquartier habe er nur deshalb verlassen, da der verantwortliche Wirt ihn "nicht im Haus haben wollte (Seite 177 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In weiterer Folge hätte ihn dieser am 04.06.2012 abgemeldet und eine Zugfahrkarte nach WIEN gekauft. In der Bundeshauptstadt angekommen, habe der Beschwerdeführer zwar bei Landsleuten Quartier bezogen, jedoch sei es ihm aus nicht näher dargelegten Gründen nicht möglich gewesen, an selbiger Adresse eine Meldung vorzunehmen. Aus diesem Grunde hätte er beim Verein "UTE BOCK" wegen einer Hauptwohnsitzmeldung vorgesprochen, jedoch habe ihn die Leiterin und zugleich Namensgeberin dieser Einrichtung darauf aufmerksam gemacht, dass aus behördlicherseits zu verantwortenden Gründen eine Anmeldung erst sechs Wochen später wirksam werden würde, aber werde sie deshalb zur Sicherheit unverzüglich das Bundesasylamt von der neuen Anschrift in Kenntnis setzen. Der Beschwerdeführer wäre von der Einhaltung dieser Zusicherung gänzlich überzeugt gewesen und habe deren Umsetzung auch in keinster Weise je bezweifelt. Von diesem Zeitpunkt an hätte er regelmäßig bei eben genannter Organisation vorgesprochen, um allfällig zwischenzeitlich eingelangte behördliche Poststücke fristgerecht zu erhalten. Erst am 16.09.2010 habe sein rechtsfreundlicher Vertreter im Zuge einer Akteneinsicht von der Ersatzzustellung durch Hinterlegung im Akt erfahren. Darauf basierend könne dem Asylwerber keinerlei Vorwurf gemacht werden, zumal er alles ihm zumutbare unternommen hätte, um seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Im Übrigen wäre das Bundesasylamt dazu verpflichtet gewesen, sich beim Verein "UTE BOCK" nach dem Verbleib des Antragstellers zu erkundigen, da es "den Asylbehörden bekannt ist, dass Asylwerber aus Afrika häufig mit der Kontaktadresse dieses Vereins in Wien gemeldet sind, weil es ihnen verwehrt wird, sich am Wohnort anzumelden (Seite 177 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelwerber jedenfalls noch mit einem weiteren niederschriftlichen Einvernahmetermin gerechnet habe, weshalb er auch nicht mit einer Bescheidzustellung rechnen hätte können.5. Gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.10.2010 brachte der nach wie vor rechtsfreundlich vertretene Asylwerber binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde in dem Rechtsmittelschriftsatz unter gleichzeitigem Verweis auf das bisherige Vorbringen ausgeführt, dass der Genannte erst am 06.09.2010 im Rahmen seiner Obdachlosenmeldung in der Polizeistation römisch 40 über den rechtskräftig negativen Abschluss eines Asylverfahrens informiert worden sei. Diese Mitteilung hätte den Genannten völlig überrascht, zumal er lediglich ein einziges Mal anlässlich seiner Antragstellung niederschriftlich einvernommen worden wäre. Sein konkret zugewiesenes Grundversorgungsquartier habe er nur deshalb verlassen, da der verantwortliche Wirt ihn "nicht im Haus haben wollte (Seite 177 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In weiterer Folge hätte ihn dieser am 04.06.2012 abgemeldet und eine Zugfahrkarte nach WIEN gekauft. In der Bundeshauptstadt angekommen, habe der Beschwerdeführer zwar bei Landsleuten Quartier bezogen, jedoch sei es ihm aus nicht näher dargelegten Gründen nicht möglich gewesen, an selbiger Adresse eine Meldung vorzunehmen. Aus diesem Grunde hätte er beim Verein "UTE BOCK" wegen einer Hauptwohnsitzmeldung vorgesprochen, jedoch habe ihn die Leiterin und zugleich Namensgeberin dieser Einrichtung darauf aufmerksam gemacht, dass aus behördlicherseits zu verantwortenden Gründen eine Anmeldung erst sechs Wochen später wirksam werden würde, aber werde sie deshalb zur Sicherheit unverzüglich das Bundesasylamt von der neuen Anschrift in Kenntnis setzen. Der Beschwerdeführer wäre von der Einhaltung dieser Zusicherung gänzlich überzeugt gewesen und habe deren Umsetzung auch in keinster Weise je bezweifelt. Von diesem Zeitpunkt an hätte er regelmäßig bei eben genannter Organisation vorgesprochen, um allfällig zwischenzeitlich eingelangte behördliche Poststücke fristgerecht zu erhalten. Erst am 16.09.2010 habe sein rechtsfreundlicher Vertreter im Zuge einer Akteneinsicht von der Ersatzzustellung durch Hinterlegung im Akt erfahren. Darauf basierend könne dem Asylwerber keinerlei Vorwurf gemacht werden, zumal er alles ihm zumutbare unternommen hätte, um seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Im Übrigen wäre das Bundesasylamt dazu verpflichtet gewesen, sich beim Verein "UTE BOCK" nach dem Verbleib des Antragstellers zu erkundigen, da es "den Asylbehörden bekannt ist, dass Asylwerber aus Afrika häufig mit der Kontaktadresse dieses Vereins in Wien gemeldet sind, weil es ihnen verwehrt wird, sich am Wohnort anzumelden (Seite 177 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelwerber jedenfalls noch mit einem weiteren niederschriftlichen Einvernahmetermin gerechnet habe, weshalb er auch nicht mit einer Bescheidzustellung rechnen hätte können.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der EntscheidungspflichtGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegendes Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen
Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäßDrittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß
§ 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG beträgt die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung eine Woche ab Zustellung des Bescheides.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG beträgt die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung eine Woche ab Zustellung des Bescheides.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG i. d. F. der AsylG - Nov. 2003 ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG).2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG i. d. F. der AsylG - Nov. 2003 ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG).
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.
Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.93, 93/03/0136).
Soweit der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller in seinem nunmehrigen Bestreben auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG die rechtlich nicht näher argumentierte Behauptung aufstellt, dass die belangte Behörde ihre Pflicht verletzt habe, indem diese nicht neben einer aktuellen ZMR - Abfrage aus eigenem Antrieb heraus auch noch Erhebungen über den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Genannten beim Verein "UTE BOCK" durchgeführt hätte, ist festzuhalten, dass eine derartige Verpflichtung für allfällige Nachforschungen objektiv nicht erkannt werden kann: So lässt sich keiner in diesem Kontext anzuwendenden Gesetzesbestimmung des Asylgesetzes 2005 oder verwandter Materien ein Auftrag zu selbstständig geführten Ermittlungen des Bundesasylamtes im Falle eines nicht aufrecht gemeldeten bzw. untergetauchten Antragstellers bei diversen NGOS, Notunterkünften oder caritativen Hilfsorganisationen entnehmen. Demgegenüber besteht eine explizit in § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 normierte Mitwirkungs- und Meldeverpflichtung für Asylwerber und wurde diese dem Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht (vgl. Seite 3 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Vor diesem Hintergrund kann ein potentieller Verfahrensfehler des Bundesasylamtes, resultierend aus der ihrerseits unterlassenen Nachforschung über den Verbleib des Beschwerdeführers beim Verein "UTE BOCK", wie im Rechtsmittelschriftsatz moniert, nicht erkannt werden.Soweit der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller in seinem nunmehrigen Bestreben auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG die rechtlich nicht näher argumentierte Behauptung aufstellt, dass die belangte Behörde ihre Pflicht verletzt habe, indem diese nicht neben einer aktuellen ZMR - Abfrage aus eigenem Antrieb heraus auch noch Erhebungen über den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Genannten beim Verein "UTE BOCK" durchgeführt hätte, ist festzuhalten, dass eine derartige Verpflichtung für allfällige Nachforschungen objektiv nicht erkannt werden kann: So lässt sich keiner in diesem Kontext anzuwendenden Gesetzesbestimmung des Asylgesetzes 2005 oder verwandter Materien ein Auftrag zu selbstständig geführten Ermittlungen des Bundesasylamtes im Falle eines nicht aufrecht gemeldeten bzw. untergetauchten Antragstellers bei diversen NGOS, Notunterkünften oder caritativen Hilfsorganisationen entnehmen. Demgegenüber besteht eine explizit in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 normierte Mitwirkungs- und Meldeverpflichtung für Asylwerber und wurde diese dem Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall nachweislich in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht vergleiche Seite 3 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Vor diesem Hintergrund kann ein potentieller Verfahrensfehler des Bundesasylamtes, resultierend aus der ihrerseits unterlassenen Nachforschung über den Verbleib des Beschwerdeführers beim Verein "UTE BOCK", wie im Rechtsmittelschriftsatz moniert, nicht erkannt werden.
In Bezug auf die ebenfalls durch keinerlei Beweismittel belegte Zusicherung des rechtsfreundlich vertretenen Antragstellers, derzufolge er durchaus seinen Meldepflichten in einem zumutbaren Ausmaß nachgekommen wäre, indem er sich ohnedies wenige Tage nach seiner Übersiedelung zu nicht näher genannten Landsleuten nach Wien bei zuvor genannter Organisation bzw. deren Leiterin um eine Zustelladresse bemüht habe, ist an dieser Stelle anzumerken, dass dieses Vorbringen aus nachstehenden Gründen in keinster Weise als glaubhaft zu qualifizieren ist: Zunächst fällt auf, dass der Genannte die Ereignisse, welche ihn behauptetermaßen durch ihren unabwendbaren oder unvorhersehbaren Eintritt von der Einhaltung seiner Melde- respektive Beschwerdefrist abgehalten haben sollen, in unterschiedlicher Weise darstellt: Laut jener ursprünglich in seinem Antrag vom 20.09.2010 ins Treffen geführten Version räumte der Asylwerber sogar noch explizit ein, "an diesem Tag unbekannten Aufenthalts (Seite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" gewesen zu sein. Dem Bundesasylamt müsse aber der Vorwurf gemacht werden, nicht bei potentiellen Alternativunterkünften systematisch Erkundigungen nach seinem allfälligen Verbleib eingeholt zu haben. Gegenteiligenfalls wäre nämlich zutage getreten, dass der Genannte sehr wohl zu diesem Zeitpunkt offiziell beim Verein "UTE BOCK" gemeldet gewesen sei, wenngleich die Eintragung in das ZMR in ortsüblicher Weise erst ein Monat später erfolgt wäre (vgl. Seite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Der gegenständliche Antrag sei auch deshalb rechtzeitig, zumal "ich erstmals am 06.09.2010 anlässlich der Konsultation meines Vertreters, welcher beim BAA Erkundigungen einzog, von der vermeintlichen Existenz eines Bescheides erfahren habe (Seite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In völliger Abkehr dazu behauptete der Antragsteller in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 28.10.2010 wörtlich "am 06.09.2010 anlässlich meiner Meldung in der Polizeistation XXXX (Seite 177 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" erstmalig vom rechtskräftig negativen Ausgang seines Asylverfahrens Kenntnis erlangt zu haben. Sein rechtsfreundlicher Vertreter hätte von der Hinterlegung im Akt des angefochtenen Bescheides "erst im Wege einer Akteneinsicht am 16.09.2010 erfahren (Seite 177 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Der Wirt seines ursprünglich zugewiesenen Versorgungsquartiers habe ihn des Hauses verwiesen und am 04.06.2010 offiziell abgemeldet, weshalb er anschließend bei nicht näher genannten Landsleuten an einer nicht bezeichneten Wohnadresse in Wien Quartier bezogen hätte. Aus nicht weiter dargelegten Gründen sei es dem Asylwerber jedoch nicht möglich gewesen, seine Anschrift offiziell bekannt zu geben, weshalb er sich am 07.06.2010 an die Leiterin des Vereins "UTE BOCK" mit dem Ersuchen um eine Hauptwohnsitzmeldung vorgesprochen habe. Letztgenannte hätte ihm zugesagt, sofort die Erstinstanz von seiner neuen Kontaktadresse zu informieren und darauf hingewiesen, dass die zuständige Meldebehörde erst nach sechs Wochen den Neuzugang registrieren würde.In Bezug auf die ebenfalls durch keinerlei Beweismittel belegte Zusicherung des rechtsfreundlich vertretenen Antragstellers, derzufolge er durchaus seinen Meldepflichten in einem zumutbaren Ausmaß nachgekommen wäre, indem er sich ohnedies wenige Tage nach seiner Übersiedelung zu nicht näher genannten Landsleuten nach Wien bei zuvor genannter Organisation bzw. deren Leiterin um eine Zustelladresse bemüht habe, ist an dieser Stelle anzumerken, dass dieses Vorbringen aus nachstehenden Gründen in keinster Weise als glaubhaft zu qualifizieren ist: Zunächst fällt auf, dass der Genannte die Ereignisse, welche ihn behauptetermaßen durch ihren unabwendbaren oder unvorhersehbaren Eintritt von der Einhaltung seiner Melde- respektive Beschwerdefrist abgehalten haben sollen, in unterschiedlicher Weise darstellt: Laut jener ursprünglich in seinem Antrag vom 20.09.2010 ins Treffen geführten Version räumte der Asylwerber sogar noch explizit ein, "an diesem Tag unbekannten Aufenthalts (Seite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" gewesen zu sein. Dem Bundesasylamt müsse aber der Vorwurf gemacht werden, nicht bei potentiellen Alternativunterkünften systematisch Erkundigungen nach seinem allfälligen Verbleib eingeholt zu haben. Gegenteiligenfalls wäre nämlich zutage getreten, dass der Genannte sehr wohl zu diesem Zeitpunkt offiziell beim Verein "UTE BOCK" gemeldet gewesen sei, wenngleich die Eintragung in das ZMR in ortsüblicher Weise erst ein Monat später erfolgt wäre vergleiche Seite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Der gegenständliche Antrag sei auch deshalb rechtzeitig, zumal "ich erstmals am 06.09.2010 anlässlich der Konsultation meines Vertreters, welcher beim BAA Erkundigungen einzog, von der vermeintlichen Existenz eines Bescheides erfahren habe (Seite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In völliger Abkehr dazu behauptete der Antragsteller in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 28.10.2010 wörtlich "am 06.09.2010 anlässlich meiner Meldung in der Polizeistation römisch 40 (Seite 177 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" erstmalig vom rechtskräftig negativen Ausgang seines Asylverfahrens Kenntnis erlangt zu haben. Sein rechtsfreundlicher Vertreter hätte von der Hinterlegung im Akt des angefochtenen Bescheides "erst im Wege einer Akteneinsicht am 16.09.2010 erfahren (Seite 177 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Der Wirt seines ursprünglich zugewiesenen Versorgungsquartiers habe ihn des Hauses verwiesen und am 04.06.2010 offiziell abgemeldet, weshalb er anschließend bei nicht näher genannten Landsleuten an einer nicht bezeichneten Wohnadresse in Wien Quartier bezogen hätte. Aus nicht weiter dargelegten Gründen sei es dem Asylwerber jedoch nicht möglich gewesen, seine Anschrift offiziell bekannt zu geben, weshalb er sich am 07.06.2010 an die Leiterin des Vereins "UTE BOCK" mit dem Ersuchen um eine Hauptwohnsitzmeldung vorgesprochen habe. Letztgenannte hätte ihm zugesagt, sofort die Erstinstanz von seiner neuen Kontaktadresse zu informieren und darauf hingewiesen, dass die zuständige Meldebehörde erst nach sechs Wochen den Neuzugang registrieren würde.
Wie der Vergleich beider präsentierten Varianten zeigt, unterscheiden sich diese in wesentlichen Punkten inhaltlich von einander: So hatte er in der ursprünglichen Fassung, wie eben gezeigt, noch dezidiert angegeben, zum Zustellungszeitpunkt unbekannten Aufenthalts gewesen zu sein und von der Hinterlegung im Akt erstmalig am 06.09.2010 von seinem rechtsfreundlichen Vertreter erfahren zu haben, der durch Zufall im Zuge seiner Akteneinsicht bei der belangten Behörde darauf gestoßen sei. Zudem betrage in WIEN die Eintragungsdauer in das ZMR generell vier Wochen, weshalb das Bundesasylamt in Kenntnis der selben sich nicht auf einen Auszug des selbigen verlassen hätte dürfen, sondern dazu gehalten gewesen wäre, selbst Nachforschungen über den Verbleib des Rechtsmittelwerbers anzustellen (vgl. Seite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Laut jener zuletzt in seinem Beschwerdeschreiben präsentierten Version habe der Asylwerber zwar auch am 06.09.2010 erstmalig von seinem rechtskräftig negativen Verfahrensausgang Kenntnis erlangt, jedoch diesmal ohne Mitwirkung seines rechtsfreundlichen Vertreters:Wie der Vergleich beider präsentierten Varianten zeigt, unterscheiden sich diese in wesentlichen Punkten inhaltlich von einander: So hatte er in der ursprünglichen Fassung, wie eben gezeigt, noch dezidiert angegeben, zum Zustellungszeitpunkt unbekannten Aufenthalts gewesen zu sein und von der Hinterlegung im Akt erstmalig am 06.09.2010 von seinem rechtsfreundlichen Vertreter erfahren zu haben, der durch Zufall im Zuge seiner Akteneinsicht bei der belangten Behörde darauf gestoßen sei. Zudem betrage in WIEN die Eintragungsdauer in das ZMR generell vier Wochen, weshalb das Bundesasylamt in Kenntnis der selben sich nicht auf einen Auszug des selbigen verlassen hätte dürfen, sondern dazu gehalten gewesen wäre, selbst Nachforschungen über den Verbleib des Rechtsmittelwerbers anzustellen vergleiche Seite 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Laut jener zuletzt in seinem Beschwerdeschreiben präsentierten Version habe der Asylwerber zwar auch am 06.09.2010 erstmalig von seinem rechtskräftig negativen Verfahrensausgang Kenntnis erlangt, jedoch diesmal ohne Mitwirkung seines rechtsfreundlichen Vertreters:
Demnach sei er selbst höchstpersönlich an diesem Tag im Rahmen seiner Meldung in der Polizeiinspektion XXXX von diesem Umstand informiert worden. Von der Ersatzzustellung durch Hinterlegung im Akt hätte der Antragsteller letztlich erst zehn Tage später, konkret am 16.09.2010, durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter erfahren, der zu diesem Datum eine Akteneinsicht vorgenommen hätte. Zum Zustellungszeitpunkt habe er im Übrigen bei der Gründerin des gleichnamigen Vereins "UTE BOCK" seine offizielle Obdachlosenmeldung veranlasst, aber hätte ihn diese ausdrücklich auf die sechswöchige Dauer bis zu einer Eintragung im ZMR hingewiesen, weshalb sie eine sofortige Bekanntgabe beim Bundesasylamt verbindlich in Aussicht gestellt habe. Die massiven Abweichungen in der Darstellung der konkret ins Treffen geführten Hinderungsgründe sind miteinander nicht einmal in Ansätzen in einen harmonischen Einklang zu bringen und kann dem entsprechenden Vorbringen, aufgrund dessen der Asylwerber durch ein unvorhersehbares respektive unabwendbares Ereignis an der Einhaltung seiner Mitwirkungs- wie auch Meldepflichten und darauf basierend der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen sein will, keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Von einem jungen gesunden Mann wie dem Beschwerdeführer darf nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden, dass dieser dazu in der Lage ist, ein erst wenige Monate zurückliegendes Ereignis in inhaltlich gleichlautender Weise wiederzugeben.Demnach sei er selbst höchstpersönlich an diesem Tag im Rahmen seiner Meldung in der Polizeiinspektion römisch 40 von diesem Umstand informiert worden. Von der Ersatzzustellung durch Hinterlegung im Akt hätte der Antragsteller letztlich erst zehn Tage später, konkret am 16.09.2010, durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter erfahren, der zu diesem Datum eine Akteneinsicht vorgenommen hätte. Zum Zustellungszeitpunkt habe er im Übrigen bei der Gründerin des gleichnamigen Vereins "UTE BOCK" seine offizielle Obdachlosenmeldung veranlasst, aber hätte ihn diese ausdrücklich auf die sechswöchige Dauer bis zu einer Eintragung im ZMR hingewiesen, weshalb sie eine sofortige Bekanntgabe beim Bundesasylamt verbindlich in Aussicht gestellt habe. Die massiven Abweichungen in der Darstellung der konkret ins Treffen geführten Hinderungsgründe sind miteinander nicht einmal in Ansätzen in einen harmonischen Einklang zu bringen und kann dem entsprechenden Vorbringen, aufgrund dessen der Asylwerber durch ein unvorhersehbares respektive unabwendbares Ereignis an der Einhaltung seiner Mitwirkungs- wie auch Meldepflichten und darauf basierend der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen sein will, keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Von einem jungen gesunden Mann wie dem Beschwerdeführer darf nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden, dass dieser dazu in der Lage ist, ein erst wenige Monate zurückliegendes Ereignis in inhaltlich gleichlautender Weise wiederzugeben.
Der Umstand, dass Eintragungen in das ZMR auch in Wien ohne unnötigen Aufschub möglichst zeitnah oft noch am selben Tag erfolgen, entspricht zudem nicht nur dem hiesigen Amtswissen, sondern würde anderenfalls das rechtliche Instrument einer Obdachlosenmeldung bei Vereinen wie jener zuvor genannten in der Praxis ad absurdum führen: Diesfalls wäre nach der Argumentationslinie des Beschwerdeführers eine derartige Meldung für die angeführte Dauer von vier bis sechs Wochen völlig wertlos und müsste sich dieser dann in casu folgerichtig den Vorwurf gefallen lassen, nach dessen behaupteten diesbezüglichen Hinweis durch die Leiterin des Vereins, nicht auch die tatsächliche Weitergabe seiner Zustelldaten an das Bundesasylamt durch schlichten Anruf bei der Behörde nachkontrolliert zu haben.
Für die Einschätzung des Vorliegens einer reinen Schutzbehauptung spricht im Übrigen auch ein Blick in einen aktuellen GVS - sowie ZMR - Auszug: Aus ersterem ergibt sich zweifelsfrei, dass der Genannte bereits mit 01.06.2010 von seiner ihm zugewiesenen Versorgungseinrichtung abgemeldet wurde und nicht erst wie im Rechtsmittelschriftsatz behauptet, am 04.06.2010. Des Weiteren erfolgte eine Obdachlosenmeldung beim Verein "UTE BOCK" erst mit 19.07.2010. Folgt man der Argumentation des Asylwerbers, so hätte zwar die eigentliche Eintragung in das ZMR erst mit einer mehrwöchigen Verzögerung stattfinden sollen, dann jedoch mit dem Datum seiner Anmeldung, somit dem 07.06.2010. Das Faktum, wonach die Meldung allerdings erst mit dem Tag ihrer Registrierung in der zentralen Datenbank über einen Monat später offiziell aufscheint, zeugt ebenfalls von einem nicht tatsachenkonformen Vorbringen. Selbst wenn man hypothetisch eine ortsübliche Verzögerung von mehreren Wochen als gegeben ansehen wollte, müsste als Datum der Meldung wohl der Zeitpunkt der offiziellen Bekanntgabe aufscheinen und nicht jenes der faktischen Eintragung.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keinerlei Angaben zur Identität oder genauen Adresse seiner angeblichen Mitbewohner beziehungsweise Unterkunftsgeber aus seinem Heimatland machte und zudem keinerlei nachvollziehbare Gründe für die tatsächliche faktische Unmöglichkeit einer offiziellen Hauptwohnsitzmeldung ins Treffen führt. Weshalb es ihm daher verwehrt gewesen sein sollte, unmittelbar nach seiner Abmeldung bzw. Delogierung am 01.06.2010 zumindest für die Dauer einer Woche keine Zustelladresse offiziell bekannt zu geben, lässt sich den vorliegenden Schriftsätzen ebensowenig entnehmen wie dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Zusammenfassend schließt sich somit die erkennende Behörde der Einschätzung des Bundesasylamtes vollinhaltlich an, derzufolge es dem Wiedereinsetzungswerber in keinster Weise gelungen ist, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis objektiv daran gehindert gewesen zu sein, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn daran kein Verschulden oder auch nur ein minderer Grad des Versehens träfe.
Es ist letztlich nicht erkennbar, dass der Antragsteller die im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und dem Asylwerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt, konkret die fristgerechte Übermittlung der Beschwerde gegen den ordnungsgemäß zugestellten erstinstanzlichen Bescheid, eingehalten hätte.
An dieser Einschätzung vermag im Übrigen auch das Argument, nicht mit einer Bescheiderlassung sondern stattdessen lediglich mit einer Ladung zu einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme gerechnet zu haben, keine entscheidungsrelevante Änderung herbeizuführen:
Unabhängig davon, ob nach subjektiver Einschätzung des Rechtsmittelwerbers eine zusätzliche Befragung als wahrscheinlich erachtet worden sei oder nicht, hätte Letztgenannter auch für diesen Fall seine Meldedaten der Erstinstanz ohne weiterer Verzögerung bekanntgeben müssen. Das Faktum, wonach es sich bei dem durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellten Behördenschriftstück nicht wie erwartet bloß um eine Ladung sondern vielmehr bereits einen Bescheid handelte, vermag substantiell keine Andersbewertung der seinerseits schuldhaft verletzten Sorgfaltspflichten zu rechtfertigen.
Insgesamt war daher der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen, da ihn an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft, das über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und dieser letztlich keine Gründe geltend gemacht hat, die ihn an einer fristgerechten Übermittlung eines Rechtsmittelschriftsatzes gehindert hätten. Da sich die vom Asylwerber präsentierten Rechtfertigungen ausschließlich auf die lapidar in den Raum gestellte und durch nichts belegte Behauptung, im fraglichen Zeitraum ohnehin die erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten zu haben, beschränken, die basierend auf den erstinstanzlichen Erhebungen sowie nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv nicht nachvollzogen werden können, ist somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der Judikatur ersichtlich, das der Antragstellers an einer Fristenwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Berufung, gehindert haben könnte.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, FZ. 10 03.621 - BAG, abgewiesen wurde, ist die am 20.09.2012 gegen den am 07.07.2012 durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellten Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zu qualifizieren. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, sohin war im gegenständlichen Fall der 21.07.2012 der letzte Tag der Frist und somit die nach Ablauf dieses Datums, konkret am 20.09.2012, eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, FZ. 10 03.621 - BAG, abgewiesen wurde, ist die am 20.09.2012 gegen den am 07.07.2012 durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellten Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zu qualifizieren. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, sohin war im gegenständlichen Fall der 21.07.2012 der letzte Tag der Frist und somit die nach Ablauf dieses Datums, konkret am 20.09.2012, eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verschulden, Vertretungsverhältnis, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
11.12.2012