TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/24 D20 417553-3/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34
AVG §71 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D20 417553-3/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 06.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 08.041-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 06.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 08.041-BAG, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2012 zurückgewiesen wurde, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 36 Abs. 3 AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2012 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.".Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2012 zurückgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2012 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.".

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein, aus Tschetschenien zu stammen und am 25.11.2010 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX (protokolliert zur Zl. D20 417554-2/2012 des Asylgerichtshofes), mit einem französischen Visum für den Schengen-Raum legal im Luftweg in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 02.12.2010 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011, Zl. 10 11.349-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2011, Zl. S3 417553-1/2011, wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011 erhobene Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein, aus Tschetschenien zu stammen und am 25.11.2010 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 (protokolliert zur Zl. D20 417554-2/2012 des Asylgerichtshofes), mit einem französischen Visum für den Schengen-Raum legal im Luftweg in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 02.12.2010 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011, Zl. 10 11.349-EAST Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO Frankreich zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführer wurde weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2011, Zl. S3 417553-1/2011, wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011 erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer verließ jedoch das österreichische Bundesgebiet nicht, sondern stellte in der Folge am 29.07.2011 im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 mit seiner Ehefrau XXXX (protokolliert zur Zahl D20 423479-1/2011) und seinen minderjährigen Kindern XXXX (protokolliert zur Zahl D20 423481-1/2011) und XXXX (protokolliert zur Zahl D20 423480-1/2011) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Familienverfahren ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zl. 11 08.041-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem anwaltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.10.2011 rechtswirksam zugestellt.Der Beschwerdeführer verließ jedoch das österreichische Bundesgebiet nicht, sondern stellte in der Folge am 29.07.2011 im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 mit seiner Ehefrau römisch 40 (protokolliert zur Zahl D20 423479-1/2011) und seinen minderjährigen Kindern römisch 40 (protokolliert zur Zahl D20 423481-1/2011) und römisch 40 (protokolliert zur Zahl D20 423480-1/2011) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit im Familienverfahren ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zl. 11 08.041-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem anwaltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.10.2011 rechtswirksam zugestellt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes ebenfalls vom 21.10.2011 wurden auch gegenüber den übrigen Familienangehörigen mit dem Bescheid des Beschwerdeführers vom 21.10.2011 gleichlautende Entscheidungen getroffen.

Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 07.11.2011 beim Bundesasylamt ein Verfahrenshilfeantrag zur Erstattung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 gestellt.

Das Bundesasylamt hielt mit Aktenvermerk vom 14.11.2011 fest, dass nach telefonischer Auskunft am 11.11.2011 des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers hinsichtlich des Beschwerdeführers die Vertretungsvollmacht nach wie vor bestehe; gleichzeitig sei der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die von ihm am 07.11.2011 beantragte Verfahrenshilfe im Asylverfahren nicht möglich sei. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer eine "Berufung" nicht leisten könne und sei weiters zugesichert worden, den Antrag auf Verfahrenshilfe zurückzuziehen.

Die ordnungsgemäße Zustellung der die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.10.2011 an die Ehefrau und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder erfolgte am 09.12.2011. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.10.2011 wurden in Folge fristgerecht Beschwerden im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 an den Asylgerichtshof erhoben.Die ordnungsgemäße Zustellung der die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.10.2011 an die Ehefrau und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder erfolgte am 09.12.2011. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.10.2011 wurden in Folge fristgerecht Beschwerden im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.01.2012, beim Bundesasylamt persönlich am selben Tag eingebracht, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die behauptete Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet der Beschwerdeführer damit, dass er seit XXXX aufrecht gemeldet sei und er gemeinsam mit seinem Bruder dort wohne. Der Beschwerdeführer habe nie einen Bescheid des Bundesasylamtes erhalten; lediglich seine Ehefrau habe einen negativen Bescheid erhalten. Der Beschwerdeführer habe weder von einem Zustellversuch noch von einer zurückgelassenen Benachrichtigung Kenntnis erlangt, obwohl er sich an seiner Adresse aufhalte.Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.01.2012, beim Bundesasylamt persönlich am selben Tag eingebracht, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die behauptete Versäumung der Beschwerdefrist und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet der Beschwerdeführer damit, dass er seit römisch 40 aufrecht gemeldet sei und er gemeinsam mit seinem Bruder dort wohne. Der Beschwerdeführer habe nie einen Bescheid des Bundesasylamtes erhalten; lediglich seine Ehefrau habe einen negativen Bescheid erhalten. Der Beschwerdeführer habe weder von einem Zustellversuch noch von einer zurückgelassenen Benachrichtigung Kenntnis erlangt, obwohl er sich an seiner Adresse aufhalte.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wurde festgehalten, dass nach telefonischer Auskunft des zuvor vom Beschwerdeführer bevollmächtigt gewesenen Rechtsanwaltes, das Vollmachtverhältnis zu diesem nicht mehr aufrecht sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 08.041-BAG, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2012 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Seitens des Bundesasylamtes wird begründend ausgeführt, dass spätestens bei Einbringung des Antrages auf Verfahrenshilfe vom 07.11.2011, welcher nicht als Beschwerde gewertet werden könne, es dem Beschwerdeführer habe bewusst werden müssen, dass eine Beschwerde in seinem Asylverfahren einzubringen sei, zumal er sonst nicht an seine rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich des Antrages auf Gewährung einer Verfahrenshilfe zur Erstattung einer Beschwerde herangetreten wäre und habe der Beschwerdeführer spätestens an diesem Tag von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag, bis zu welchen ein Vollmachtverhältnis vorgelegen sei, über die Einhaltung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde aufgeklärt worden sei und dem Beschwerdeführer somit ab diesem Tage bereits bewusst hätte sein müssen, dass jede nach dem 08.11.2011 eingebrachte Beschwerde als verspätet angesehen werden müsse. Auch gehe aus dem Schreiben vom 07.11.2011 hervor, dass er sich des Umstandes, dass vom Vertreter des Beschwerdeführers keine Beschwerde eingebracht werde, bewusst gewesen sein müsse, zumal der Beschwerdeführer die Kosten für eine Beschwerde nicht habe aufbringen können. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 71 Abs. 2 AVG zwei Wochen Zeit gehabt, einen begründeten Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesasylamt einzubringen, der Antrag auf Wiedereinsetzung sei jedoch am 31.01.2012 und somit verspätet beim Bundesasylamt eingebracht worden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 08.041-BAG, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Seitens des Bundesasylamtes wird begründend ausgeführt, dass spätestens bei Einbringung des Antrages auf Verfahrenshilfe vom 07.11.2011, welcher nicht als Beschwerde gewertet werden könne, es dem Beschwerdeführer habe bewusst werden müssen, dass eine Beschwerde in seinem Asylverfahren einzubringen sei, zumal er sonst nicht an seine rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich des Antrages auf Gewährung einer Verfahrenshilfe zur Erstattung einer Beschwerde herangetreten wäre und habe der Beschwerdeführer spätestens an diesem Tag von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag, bis zu welchen ein Vollmachtverhältnis vorgelegen sei, über die Einhaltung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde aufgeklärt worden sei und dem Beschwerdeführer somit ab diesem Tage bereits bewusst hätte sein müssen, dass jede nach dem 08.11.2011 eingebrachte Beschwerde als verspätet angesehen werden müsse. Auch gehe aus dem Schreiben vom 07.11.2011 hervor, dass er sich des Umstandes, dass vom Vertreter des Beschwerdeführers keine Beschwerde eingebracht werde, bewusst gewesen sein müsse, zumal der Beschwerdeführer die Kosten für eine Beschwerde nicht habe aufbringen können. Der Beschwerdeführer habe gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zwei Wochen Zeit gehabt, einen begründeten Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesasylamt einzubringen, der Antrag auf Wiedereinsetzung sei jedoch am 31.01.2012 und somit verspätet beim Bundesasylamt eingebracht worden.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 28.03.2012, wurde mit Schreiben vom 06.04.2012, eingebracht im Postweg am 10.04.2012, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Begründend wiederholt der Beschwerdeführer eingangs sein Vorbringen in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2012 und bringt weiters vor, dass er von der Existenz des abweisenden Bescheides nichts gewusst habe und dieser nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sei. Der Eingang eines solchen Bescheides sei auch in der vom Quartier des Beschwerdeführers geführten Posteingangsmappe nicht ersichtlich. Allerdings scheine dort sehr wohl der Name der Ehefrau des Beschwerdeführers auf, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und den abweisenden Bescheid vom Bundesasylamt auf direktem Wege erhalten habe. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer von der Einbringung des am 07.11.2011 eingelangten Verfahrenshilfeantrages, welcher nicht habe zum Erfolg führen können, durch seinen damaligen Rechtsvertreter in Kenntnis gesetzt worden. Hinzuweisen sei dennoch darauf, dass schon aus dem am 07.11.2011 eingelangten Verfahrenshilfeantrag sehr wohl der Wille und die Absicht abzuleiten gewesen wären, die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes anzufechten. Schon dieser Antrag wäre vom Bundesasylamt als Beschwerde zu werten gewesen, in jedem Fall aber hätte eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe getroffen und der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, was von Seiten des Bundesasylamtes aber unterblieben sei. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer von der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides erst im Vorfeld seines am 31.01.2012 gestellten Antrages Wiedereinsetzungsantrages im Zuge des gemäß § 120 FPG gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens, somit erst etwa drei Monate nach Erlassung des abweisenden Bescheides erfahren habe. An der Versäumung der Rechtsmittelfrist treffe den Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen keinerlei Verschulden, da ihm die Existenz des abweisenden, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.10.2011 zugestellten abweisenden Bescheides nicht bekannt gewesen sei.Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 28.03.2012, wurde mit Schreiben vom 06.04.2012, eingebracht im Postweg am 10.04.2012, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Begründend wiederholt der Beschwerdeführer eingangs sein Vorbringen in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2012 und bringt weiters vor, dass er von der Existenz des abweisenden Bescheides nichts gewusst habe und dieser nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sei. Der Eingang eines solchen Bescheides sei auch in der vom Quartier des Beschwerdeführers geführten Posteingangsmappe nicht ersichtlich. Allerdings scheine dort sehr wohl der Name der Ehefrau des Beschwerdeführers auf, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und den abweisenden Bescheid vom Bundesasylamt auf direktem Wege erhalten habe. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer von der Einbringung des am 07.11.2011 eingelangten Verfahrenshilfeantrages, welcher nicht habe zum Erfolg führen können, durch seinen damaligen Rechtsvertreter in Kenntnis gesetzt worden. Hinzuweisen sei dennoch darauf, dass schon aus dem am 07.11.2011 eingelangten Verfahrenshilfeantrag sehr wohl der Wille und die Absicht abzuleiten gewesen wären, die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes anzufechten. Schon dieser Antrag wäre vom Bundesasylamt als Beschwerde zu werten gewesen, in jedem Fall aber hätte eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe getroffen und der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, was von Seiten des Bundesasylamtes aber unterblieben sei. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer von der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides erst im Vorfeld seines am 31.01.2012 gestellten Antrages Wiedereinsetzungsantrages im Zuge des gemäß Paragraph 120, FPG gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens, somit erst etwa drei Monate nach Erlassung des abweisenden Bescheides erfahren habe. An der Versäumung der Rechtsmittelfrist treffe den Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen keinerlei Verschulden, da ihm die Existenz des abweisenden, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25.10.2011 zugestellten abweisenden Bescheides nicht bekannt gewesen sei.

Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 06.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 08.041-BAG, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2012 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen wurde erwogen:Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 06.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 08.041-BAG, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.02.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen wurde erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 29.07.2011 liegt unbestritten ein Familienverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 34 AsylG 2005 mit seiner Ehefrau XXXX, und den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX, und XXXX, vor.Hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 29.07.2011 liegt unbestritten ein Familienverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 mit seiner Ehefrau römisch 40 , und den gemeinsamen minderjährigen Kindern römisch 40 , und römisch 40 , vor.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034; 15.10.1986, 86/03/0176 u. a.).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig vergleiche VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu Paragraph 71, AVG).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit begrifflich nur dann möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (VwSlg 25.11.1991, 91/19/0028; 23.02.1993, 92/07/0177; 16.11.1993, 93/04/0184 u.a.).

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2011 im Familienverfahren mit den Anträgen der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers gestellt. Der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer vom 21.10.2011, Zl. 11 08.041-BAG ist auch im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 ergangen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat für sich und die minderjährigen Kinder gegen die sie und die minderjährigen Kinder betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.10.2011 fristgerecht Beschwerden erhoben.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2011 im Familienverfahren mit den Anträgen der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers gestellt. Der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer vom 21.10.2011, Zl. 11 08.041-BAG ist auch im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ergangen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat für sich und die minderjährigen Kinder gegen die sie und die minderjährigen Kinder betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.10.2011 fristgerecht Beschwerden erhoben.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers vom 22.12.2011 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.10.2011 wurden fristgerecht eingebracht und gelten gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen den den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid vom 21.10.2011.Die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers vom 22.12.2011 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.10.2011 wurden fristgerecht eingebracht und gelten gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen den den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid vom 21.10.2011.

Die rechtzeitige Beschwerdeeinbringung der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers gilt daher gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens fristwahrend auch für den Beschwerdeführer selbst und ist der ihn betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011 nicht in Rechtskraft erwachsen.Die rechtzeitige Beschwerdeeinbringung der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers gilt daher gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens fristwahrend auch für den Beschwerdeführer selbst und ist der ihn betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011 nicht in Rechtskraft erwachsen.

Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2011 daher mangels einer Fristversäumung nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich der mit 31.01.2012 datierten, am selben Tag beim Bundesasylamt eingebrachten und mit dem nunmehr rechtskräftig zurückgewiesenen Wiedereinsetzungsantrag verbunden gewesenen Beschwerde bzw. der im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 eingebrachten Beschwerde vom 22.12.2011 ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag.Hinsichtlich der mit 31.01.2012 datierten, am selben Tag beim Bundesasylamt eingebrachten und mit dem nunmehr rechtskräftig zurückgewiesenen Wiedereinsetzungsantrag verbunden gewesenen Beschwerde bzw. der im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 eingebrachten Beschwerde vom 22.12.2011 ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag.

Schlagworte

Ausdehnungswerber, Berufungsverfahren, Familienverfahren, Fristen, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten