Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E10 414843-2/2012/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, Zl. 10 01.228-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, Zl. 10 01.228-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2012, GZ. E10 414843-1/2010/9E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 (1) 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2012, GZ. E10 414843-1/2010/9E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, (1) 2 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Der unter 1.1. genannte Antrag wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der unter 1.1. genannte Antrag wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Gegen den abweislichen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
1.4. Mit im Spruch ersichtlichem Erkenntnis des AsylG wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.5. Mit Schriftsatz vom 16.8.2012 brachte die bP einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z2 AVG ein. Dieser wird von der rechtsfreundlichen Vertretung damit begründet, dass dem Antragsteller "soweit verständlich am 10.8.2012 Unterlangen zugemittelt [wurden], welche bei Vorliegen vor Ende des Abschlusses des Asylverfahren nicht haben beigebracht werden können und erst jetzt zur Übermittlung gelangten und welche nach Ansicht des Antragstellers bei Vorliegen vor Abschluss des Verfahrens zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätten. Diese haben vor Abschluss des Verfahren -ohne Verschulden des Antragstellers nicht vorgelegt werden können."1.5. Mit Schriftsatz vom 16.8.2012 brachte die bP einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Z2 AVG ein. Dieser wird von der rechtsfreundlichen Vertretung damit begründet, dass dem Antragsteller "soweit verständlich am 10.8.2012 Unterlangen zugemittelt [wurden], welche bei Vorliegen vor Ende des Abschlusses des Asylverfahren nicht haben beigebracht werden können und erst jetzt zur Übermittlung gelangten und welche nach Ansicht des Antragstellers bei Vorliegen vor Abschluss des Verfahrens zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätten. Diese haben vor Abschluss des Verfahren -ohne Verschulden des Antragstellers nicht vorgelegt werden können."
Dem Antrag ist die teilweise unleserliche Kopie einer Ausfertigung eines First Information Reports (FIR) der Polizeistation XXXX vom 12.11.2009 und eine weitere der selben Polizeistation vom 24.6.2009 beigelegt. Beide FIR sind in der englischen Sprache verfasst. Eine Kopie der Ausfertigung des FIR vom 24.6.2009 wurde seitens des Antragstellers bereits im Asylverfahren vorgelegt, allerdings in der Sprache Urdu und fand Eingang in die Ausführungen des das Verfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnisses.Dem Antrag ist die teilweise unleserliche Kopie einer Ausfertigung eines First Information Reports (FIR) der Polizeistation römisch 40 vom 12.11.2009 und eine weitere der selben Polizeistation vom 24.6.2009 beigelegt. Beide FIR sind in der englischen Sprache verfasst. Eine Kopie der Ausfertigung des FIR vom 24.6.2009 wurde seitens des Antragstellers bereits im Asylverfahren vorgelegt, allerdings in der Sprache Urdu und fand Eingang in die Ausführungen des das Verfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnisses.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, sowie die Obliegenheit der Entscheidung im Senat ergibt sich im gegenständlichen Fall aus § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005.1. Die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, sowie die Obliegenheit der Entscheidung im Senat ergibt sich im gegenständlichen Fall aus Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
2. Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt ergibt sich -soweit spezialrechtliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges anordnen- aus § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF.2. Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt ergibt sich -soweit spezialrechtliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges anordnen- aus Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF.
3. § 69 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:3. Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."
Einzelfallbezogen bedeutet dies:
Da eine Kopie der Ausfertigung des FIR vom 24.6.2009 seitens des Antragstellers bereits im Asylverfahren vorgelegt wurde -wenn auch in der Sprache Urdu- und Eingang in die Ausführungen des das Verfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnisses fand, liegt in Bezug auf dieses Schriftstück keine neu hervorgekommene Tatsache oder neu hervorgekommenes Beweismittel vor, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid [anders lautendes Erkenntnis] herbeigeführt hätten . Vielmehr handelt es sich um ein Bescheinigungsmittel, welches wenn nunmehr auch in anderer Sprache, aber mit identischer Aktenzahl, identischer Ausstellungsbehörde und identischem Inhalt bereits im Asylverfahren vorgelegt wurde und dort seine Berücksichtigung fand. Abgesehen von der fehlenden Qualifikation als neues Beweismittel ist es darüber hinaus nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen (vgl. hierzu Erk. d. VwGH v. 14.9.1994, 92/12/0043).Da eine Kopie der Ausfertigung des FIR vom 24.6.2009 seitens des Antragstellers bereits im Asylverfahren vorgelegt wurde -wenn auch in der Sprache Urdu- und Eingang in die Ausführungen des das Verfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnisses fand, liegt in Bezug auf dieses Schriftstück keine neu hervorgekommene Tatsache oder neu hervorgekommenes Beweismittel vor, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid [anders lautendes Erkenntnis] herbeigeführt hätten . Vielmehr handelt es sich um ein Bescheinigungsmittel, welches wenn nunmehr auch in anderer Sprache, aber mit identischer Aktenzahl, identischer Ausstellungsbehörde und identischem Inhalt bereits im Asylverfahren vorgelegt wurde und dort seine Berücksichtigung fand. Abgesehen von der fehlenden Qualifikation als neues Beweismittel ist es darüber hinaus nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen vergleiche hierzu Erk. d. VwGH v. 14.9.1994, 92/12/0043).
Zur Kopie einer Ausfertigung eines First Information Reports (FIR) der Polizeistation XXXX vom 12.11.2009 wird angeführt, dass es sich hierbei um ein Beweismittel handelt, welches bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens entstand. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die bP seit einem sehr frühen Stadium des Verfahrens über die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des Vorbringens im Bilde war. Ebenso zeigt die Vorlage einer Kopie der Ausfertigung des FIR vom 24.6.2009 in der Sprache Urdu zu einem frühen Stadium des Verfahrens, dass sie sichtlich bereits zum damaligen Zeitpunkt logistisch in der Lage war, Bescheinigungsmittel aus Pakistan herbeizuschaffen und der Asylbehörde bzw. dem ho. Gericht vorzulegen und war ihr seit Juli 2010 bekannt, dass ihr seitens der Asylbehörde im Lichte der damaligen Beweislage in Bezug auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt kein Glaube geschenkt wurde. Aus dem Akteninhalt ist kein Hinweis erkennbar, dass die bP diese logistische Fähigkeit, Beweismittel herbeizuschaffen, zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens wieder verloren hätte. Letztlich wurde der Antragsteller und damalige bP mit ho. Schreiben vom 24.5.2012 aufgefordert, weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen, in eventu bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel an sich existieren und im Falle der unterlassenen Vorlage den Grund hierfür bekannt zu geben. Für den Fall, dass sich die Bescheinigungsmittel noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die damalige bP aufgefordert, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit diese zugänglich werden und dem ho. Gericht bekannt zu geben, wann mit einer Vorlage gerechnet werden kann. Trotz der oa. Umstände ist dem Akteninhalt kein Hinweis entnehmbar, dass die damalige und spätestens seit 18.6.2012 rechtsfreundlich vertretene bP noch während der Anhängigkeit des Asylverfahrens ernsthafte Schritte, welche auf die Herbeischaffung der Kopie einer Ausfertigung des First Information Reports (FIR) der Polizeistation XXXX vom 12.11.2009 abgezielt hätten gesetzt hätte und diese Bemühungen ohne ein Verschulden der Partei zu keinem Erfolg geführt hätten bzw. ohne ein Verschulden der damaligen bP keine derartigen Bemühungen gesetzt wurden. Derartiges wurde auch im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ebenso wenig nachvollziehbar vorgetragen. Die bloße, und nicht weiter begründete und auch durch die Aktenlage nicht gedeckte Behauptung der rechtsfreundlichen Vertretung, es liege kein Verschulden seitens des Antragstellers vor, entspricht jedenfalls nicht dem Erfordernis der schlüssigen und konkreten Darlegung sämtlicher Voraussetzungen für die Wiederaufnahme durch den Antragsteller bereits in seinem Antrag (vgl. Erk. d. VwGH v. 19.2.1992, 92/14/0014). Vielmehr muss letztlich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass der genannte FIR aufgrund eines nicht unerheblichen Verschuldens der bP im Asylverfahren nicht vorgelegt wurde.Zur Kopie einer Ausfertigung eines First Information Reports (FIR) der Polizeistation römisch 40 vom 12.11.2009 wird angeführt, dass es sich hierbei um ein Beweismittel handelt, welches bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens entstand. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die bP seit einem sehr frühen Stadium des Verfahrens über die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des Vorbringens im Bilde war. Ebenso zeigt die Vorlage einer Kopie der Ausfertigung des FIR vom 24.6.2009 in der Sprache Urdu zu einem frühen Stadium des Verfahrens, dass sie sichtlich bereits zum damaligen Zeitpunkt logistisch in der Lage war, Bescheinigungsmittel aus Pakistan herbeizuschaffen und der Asylbehörde bzw. dem ho. Gericht vorzulegen und war ihr seit Juli 2010 bekannt, dass ihr seitens der Asylbehörde im Lichte der damaligen Beweislage in Bezug auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt kein Glaube geschenkt wurde. Aus dem Akteninhalt ist kein Hinweis erkennbar, dass die bP diese logistische Fähigkeit, Beweismittel herbeizuschaffen, zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens wieder verloren hätte. Letztlich wurde der Antragsteller und damalige bP mit ho. Schreiben vom 24.5.2012 aufgefordert, weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen, in eventu bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel an sich existieren und im Falle der unterlassenen Vorlage den Grund hierfür bekannt zu geben. Für den Fall, dass sich die Bescheinigungsmittel noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die damalige bP aufgefordert, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit diese zugänglich werden und dem ho. Gericht bekannt zu geben, wann mit einer Vorlage gerechnet werden kann. Trotz der oa. Umstände ist dem Akteninhalt kein Hinweis entnehmbar, dass die damalige und spätestens seit 18.6.2012 rechtsfreundlich vertretene bP noch während der Anhängigkeit des Asylverfahrens ernsthafte Schritte, welche auf die Herbeischaffung der Kopie einer Ausfertigung des First Information Reports (FIR) der Polizeistation römisch 40 vom 12.11.2009 abgezielt hätten gesetzt hätte und diese Bemühungen ohne ein Verschulden der Partei zu keinem Erfolg geführt hätten bzw. ohne ein Verschulden der damaligen bP keine derartigen Bemühungen gesetzt wurden. Derartiges wurde auch im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ebenso wenig nachvollziehbar vorgetragen. Die bloße, und nicht weiter begründete und auch durch die Aktenlage nicht gedeckte Behauptung der rechtsfreundlichen Vertretung, es liege kein Verschulden seitens des Antragstellers vor, entspricht jedenfalls nicht dem Erfordernis der schlüssigen und konkreten Darlegung sämtlicher Voraussetzungen für die Wiederaufnahme durch den Antragsteller bereits in seinem Antrag vergleiche Erk. d. VwGH v. 19.2.1992, 92/14/0014). Vielmehr muss letztlich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass der genannte FIR aufgrund eines nicht unerheblichen Verschuldens der bP im Asylverfahren nicht vorgelegt wurde.
Es kann daher auch in Bezug auf die Kopie der Ausfertigung eines First Information Reports (FIR) der Polizeistation XXXX vom 12.11.2009 nicht davon gesprochen werden, dass dieses Schriftstück eine neu hervorgekommene Tatsache oder neu hervorgekommenes Beweismittel darstellt, welches im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht wurde und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid [anders lautendes Erkenntnis] herbeigeführt hätte.Es kann daher auch in Bezug auf die Kopie der Ausfertigung eines First Information Reports (FIR) der Polizeistation römisch 40 vom 12.11.2009 nicht davon gesprochen werden, dass dieses Schriftstück eine neu hervorgekommene Tatsache oder neu hervorgekommenes Beweismittel darstellt, welches im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht wurde und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid [anders lautendes Erkenntnis] herbeigeführt hätte.
Hinweise auf das Vorliegen eines unter § 69 Abs. 1 Z 1 oder 3 AVG subsumierbaren Sachverhalt kamen ebenso wenig hervor, wie sonstige den Tatbestandsvoraussetzungen der Z 2 leg. cit entsprechender Umstände.Hinweise auf das Vorliegen eines unter Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 AVG subsumierbaren Sachverhalt kamen ebenso wenig hervor, wie sonstige den Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 2, leg. cit entsprechender Umstände.
Aufgrund der oa. Ausführungen war der gegenständliche Antrag abzuweisen.
Ein Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterblieben.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterblieben.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Beweise, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
27.11.2012