TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/25 B13 422227-1/2011

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Veröffentlicht am 25.10.2012
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Spruch

B13 422.227-1/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA: ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 10. 2011, Zl 11 12.359-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA: ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 10. 2011, Zl 11 12.359-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 15. 10. 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. 10. 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien am 18. 10. 2011, gab er im Wesentlichen an, am XXXX in XXXX, Libyen geboren und Staatsangehöriger Libyens zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an. Seine gesamte Schulausbildung, bis er mit "dem 19. oder 20. Lebensjahr maturiert habe, habe er in XXXX absolviert. Danach habe er 2 Jahre auf der "XXXX" Universität in XXXX Arabistik studiert. Er habe mit 23 Jahren dieses Studium beendet. Dies sei "vor ca. 2 Jahren" gewesen. Zuletzt habe er ca. 5 Monate, bis vor ungefähr 15 Tagen, als angelernter Rezeptionist in einem Hotel namens XXXX gearbeitet. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine drei Schwestern lebten in XXXX, wo auch er gelebt habe. Vor "ca. 16 Tagen", er könne das Datum nicht genau angeben, habe er XXXX mit Hilfe eines Schleppers in dessen LKW verlassen. Vor "ca. 3 Tagen" hätten sie Libyen verlassen und seien in Richtung Italien gefahren. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund an, dass derzeit in Libyen Chaos herrsche. Jeden Tag gebe es "Schlägereien und Schießereien" mit den "Regierungskräften". Man werde dort von den Leuten des Gaddafi "erniedrigt und gedemütigt". Vor ca. 25 Tagen sei Gaddafis Polizei, an anderer Stelle sagte er "Leibwache Gaddafis", in das Hotel "XXXX" gekommen und habe dort mit Schlagstöcken wahllos auf die Angestellten und Gäste eingeschlagen. Dabei sei er an seinem linken Schienbein verletzt worden. Bei einer Rückkehr nach Libyen würde er von den Sicherheitskräften "zerstückelt" werden.Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien am 18. 10. 2011, gab er im Wesentlichen an, am römisch 40 in römisch 40 , Libyen geboren und Staatsangehöriger Libyens zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an. Seine gesamte Schulausbildung, bis er mit "dem 19. oder 20. Lebensjahr maturiert habe, habe er in römisch 40 absolviert. Danach habe er 2 Jahre auf der "XXXX" Universität in römisch 40 Arabistik studiert. Er habe mit 23 Jahren dieses Studium beendet. Dies sei "vor ca. 2 Jahren" gewesen. Zuletzt habe er ca. 5 Monate, bis vor ungefähr 15 Tagen, als angelernter Rezeptionist in einem Hotel namens römisch 40 gearbeitet. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine drei Schwestern lebten in römisch 40 , wo auch er gelebt habe. Vor "ca. 16 Tagen", er könne das Datum nicht genau angeben, habe er römisch 40 mit Hilfe eines Schleppers in dessen LKW verlassen. Vor "ca. 3 Tagen" hätten sie Libyen verlassen und seien in Richtung Italien gefahren. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund an, dass derzeit in Libyen Chaos herrsche. Jeden Tag gebe es "Schlägereien und Schießereien" mit den "Regierungskräften". Man werde dort von den Leuten des Gaddafi "erniedrigt und gedemütigt". Vor ca. 25 Tagen sei Gaddafis Polizei, an anderer Stelle sagte er "Leibwache Gaddafis", in das Hotel "XXXX" gekommen und habe dort mit Schlagstöcken wahllos auf die Angestellten und Gäste eingeschlagen. Dabei sei er an seinem linken Schienbein verletzt worden. Bei einer Rückkehr nach Libyen würde er von den Sicherheitskräften "zerstückelt" werden.

Am 21. 10. 2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass das Hotel in dem er gearbeitet habe keine Hausnummer gehabt habe. Es sei aber ein sehr bekanntes Hotel. Nach Dokumenten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen libyschen Reisepass und eine "nationale Karte" habe. Befragt, wann und wo der Reisepass ausgestellt worden sei, antwortete er "im Ghaza Streifen. Im Jahr 2008. In XXXX, in der Gemeinde". Er habe keine Probleme mit den Behörden, aber die Polizei von Gaddafi sei immer ins Hotel gekommen und habe sie [gemeint Angestellte und Gäste] beschimpft und verprügelt. 20 Tage bevor er ausgereist sei, sei Gaddafis Polizei ins Hotel gekommen und hätte sie attackiert. Es hätten Oppositionelle im Hotel gewohnt. Er habe die Namen der Oppositionellen vergessen und auch nicht gewusst, dass es Oppositionelle seien. Konkret befragt, warum er einen Asylantrag stelle, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das Leben in Libyen gehasst habe. Es gebe dort "keine Ehre und keinen Frieden". Er wolle hier arbeiten und leben. Sonst nichts. Weiters führte er aus, dass er nicht um Asyl ansuche, weil er politisch verfolgt werde, sondern, weil er "einen humanitären Aufenthaltstitel" wolle. Er habe Angst um seine Familie. Gaddafi sei tot, seine Leute seien aber immer noch am Leben. Danach wurde der Beschwerdeführer zu XXXX und Libyen befragt. Unter anderem gab er an, dass in Libyen das Pfund als Währung verwendet werde. Befragt nach Sehenswürdigkeiten in XXXX, sagte er (schließlich), dass es neue Häuser und alte Häuser gebe. Die alten Häuser seien mit Mosaiken ausgestattet, man könne dann die Moscheen und alten Häuser anschauen. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht, in welchen Bezirken und wo genau diese seien. Er wisse auch nicht, welcher Feiertag am 7. Oktober in Libyen gefeiert werde. Weiters kenne er andere Hotels in XXXX nicht. XXXX sei "eine kleine liebe Stadt", mehr wisse er nicht. Befragt nach berühmten Parks in XXXX, sagte er, dass es keine gebe. Zudem konnte er keine Angaben zu Moscheen, zur Nationalbibliothek oder zum Flughafen von XXXX machen. Zum Vorhalt, dass seine Angaben "mehr als lückenhaft" und oftmals falsch seien, sagte der Beschwerdeführer, dass er dabei bleibe. Er sei Libyer.Am 21. 10. 2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass das Hotel in dem er gearbeitet habe keine Hausnummer gehabt habe. Es sei aber ein sehr bekanntes Hotel. Nach Dokumenten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen libyschen Reisepass und eine "nationale Karte" habe. Befragt, wann und wo der Reisepass ausgestellt worden sei, antwortete er "im Ghaza Streifen. Im Jahr 2008. In römisch 40 , in der Gemeinde". Er habe keine Probleme mit den Behörden, aber die Polizei von Gaddafi sei immer ins Hotel gekommen und habe sie [gemeint Angestellte und Gäste] beschimpft und verprügelt. 20 Tage bevor er ausgereist sei, sei Gaddafis Polizei ins Hotel gekommen und hätte sie attackiert. Es hätten Oppositionelle im Hotel gewohnt. Er habe die Namen der Oppositionellen vergessen und auch nicht gewusst, dass es Oppositionelle seien. Konkret befragt, warum er einen Asylantrag stelle, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das Leben in Libyen gehasst habe. Es gebe dort "keine Ehre und keinen Frieden". Er wolle hier arbeiten und leben. Sonst nichts. Weiters führte er aus, dass er nicht um Asyl ansuche, weil er politisch verfolgt werde, sondern, weil er "einen humanitären Aufenthaltstitel" wolle. Er habe Angst um seine Familie. Gaddafi sei tot, seine Leute seien aber immer noch am Leben. Danach wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40 und Libyen befragt. Unter anderem gab er an, dass in Libyen das Pfund als Währung verwendet werde. Befragt nach Sehenswürdigkeiten in römisch 40 , sagte er (schließlich), dass es neue Häuser und alte Häuser gebe. Die alten Häuser seien mit Mosaiken ausgestattet, man könne dann die Moscheen und alten Häuser anschauen. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht, in welchen Bezirken und wo genau diese seien. Er wisse auch nicht, welcher Feiertag am 7. Oktober in Libyen gefeiert werde. Weiters kenne er andere Hotels in römisch 40 nicht. römisch 40 sei "eine kleine liebe Stadt", mehr wisse er nicht. Befragt nach berühmten Parks in römisch 40 , sagte er, dass es keine gebe. Zudem konnte er keine Angaben zu Moscheen, zur Nationalbibliothek oder zum Flughafen von römisch 40 machen. Zum Vorhalt, dass seine Angaben "mehr als lückenhaft" und oftmals falsch seien, sagte der Beschwerdeführer, dass er dabei bleibe. Er sei Libyer.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 10. 2011, Zl. 11 12.359-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 6 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde gemäß § 38 Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. 10. 2011, Zl. 11 12.359-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Herkunftsort nicht glaubhaft habe machen können. Aus dem mangelnden Wissen des Beschwerdeführers über Grundlegendes zu Libyen sei zu erkennen gewesen, dass er nicht libyscher Staatsangehöriger sei. Daher habe seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden können. Da er offensichtlich nicht aus Libyen stamme und sich auch niemals dort aufgehalten habe, sei sein auf Libyen bzw. XXXX aufgebautes Fluchtvorbringen unglaubwürdig. Zudem müsse daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im wahren Herkunftsstaat, den er verschleiere, keinerlei Schwierigkeiten zu befürchten habe. Andernfalls hätte er wahrheitsgemäße Angaben gemacht und etwaige Fluchtgründe vorgebracht. Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verwies das Bundesasylamt auf § 38 Absatz 1 Ziffer 3 und Ziffer 5 AsylG 2005.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Herkunftsort nicht glaubhaft habe machen können. Aus dem mangelnden Wissen des Beschwerdeführers über Grundlegendes zu Libyen sei zu erkennen gewesen, dass er nicht libyscher Staatsangehöriger sei. Daher habe seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden können. Da er offensichtlich nicht aus Libyen stamme und sich auch niemals dort aufgehalten habe, sei sein auf Libyen bzw. römisch 40 aufgebautes Fluchtvorbringen unglaubwürdig. Zudem müsse daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer im wahren Herkunftsstaat, den er verschleiere, keinerlei Schwierigkeiten zu befürchten habe. Andernfalls hätte er wahrheitsgemäße Angaben gemacht und etwaige Fluchtgründe vorgebracht. Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verwies das Bundesasylamt auf Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 und Ziffer 5 AsylG 2005.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24. 10. 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24. 10. 2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den oben dargestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24. 10. 2011 Beschwerde erhoben. Diese langte am 25. 10. 2011 beim Bundesasylamt ein. Die Beschwerde besteht aus einem formelhaften Teil und einem auf Arabisch verfassten handschriftlichen Teil. Im handschriftlichen Teil bitte der Beschwerdeführer, erneut seine Asylgründe zu prüfen. Er benötige dringend Asyl aufgrund "der Situation und der Probleme" in seinem Land. Im Falle einer Rückkehr wäre er "großen Gefahren" ausgesetzt.

Am 28. 10. 2011 brachte der Beschwerdeführer persönlich ein weiteres auf Arabisch verfasstes handschriftliches Schreiben ein. In diesem brachte er zusätzlich im Wesentlichen vor, dass die "Situation und Probleme" in seinem Land "durch das herrschende Regime sowie durch einige Minderheiten ausgelöst" werden. Er sei sicher im Falle einer Abschiebung Folter und Tod ausgesetzt zu sein, da man ihn des Hochverrates bezichtigen würde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Obwohl der Beschwerdeführer am Verfahren nicht mitgewirkt hat, indem er offensichtlich unwahre Angaben zu seinem Herkunftsstaat gemacht hat, ist das Bundesasylamt seiner Pflicht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln nicht ausreichend nachgekommen.

Eine Sprachanalyse stellt, trotz einiger Vorbehalte, ein taugliches und in der Praxis vom Bundesasylamt wiederholt angewandtes Beweismittel dar, um die Feststellung eines Herkunftsstaates des Beschwerdeführers zu erleichtern.

Siehe zu den angesprochenen Vorbehalten: "Guidelines for use of language analysis in relation to questions of national origin in refugee cases" (einsehbar unter http://www.unhcr.org/refworld/category,REFERENCE,IJSLL,,,4cbebc852,0.html), insbesondere unter Punkt 2 dieser Richtlinien: "Socialization rather than origin", wo etwa klargelegt wird, dass in einigen Fällen die Sprachanalyse tatsächlich benutzt werden kann, um vernünftige Schlussfolgerungen über das Sozialisationsland des Sprechers zu ziehen. Dies betreffe den Platz, in welchem der Sprecher gelernt hat, wie er Mitglied einer lokalen Gesellschaft werde. Natürlich sei das Land der Sozialisation oft das Herkunftsland. Das sei aber nicht zwingend der Fall. Urteile über die Beziehung zwischen Sprache und regionaler Identität sollten nur von qualifizierten Linguisten getroffen werden, die anerkannte und aktuelle Expertise besäßen. Expertise zeige sich, wenn jemand höhere Abschlüsse in Linguistik hätte, wenn er Publikationen verfasst hätte oder wenn er bei professionellen Assoziationen Mitglied wäre. Es sei auch selten möglich, Schlussfolgerungen zu treffen, die zu 100 % sicher wären. Man sollte keine Wahrscheinlichkeiten in Zahlen anführen, sondern in qualitativen Wahrscheinlichkeitsbezeichnungen. Sprachanalyse sei mit quantitativer Statistik nicht vereinbar, wie das oft in anderen Bereichen der wissenschaftlichen Forschung der Fall sei.

Dem erkennenden Senat ist es, trotz dieser Vorbehalte, nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt in diesem Fall eine Sprachanalyse nicht eingeholt hat. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides findet sich dazu keine Begründung. In weiterer Folge hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer mit dem Ergebnis dieser Sprachanalyse, entweder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder der Gewährung des Parteiengehörs, zu konfrontieren gehabt. Das Bundesasylamt hat lediglich aufgrund des sehr geringen Wissens des Beschwerdeführers zu Libyen und XXXX - so wird beispielsweise in Libyen nicht, wie von ihm angegeben, das Pfund sondern der Dinar als Währung verwendet und am 7. Oktober wird der Tag der Vertreibung der Italiener gefeiert - und seiner damit einhergehenden Unglaubwürdigkeit, treffend beweisgewürdigt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei libyscher Staatsangehöriger. Jedoch vermag diese Beweiswürdigung allein nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann. Genau diese Feststellung legt das Bundesasylamt aber seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (siehe weiter unten).Dem erkennenden Senat ist es, trotz dieser Vorbehalte, nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt in diesem Fall eine Sprachanalyse nicht eingeholt hat. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides findet sich dazu keine Begründung. In weiterer Folge hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer mit dem Ergebnis dieser Sprachanalyse, entweder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder der Gewährung des Parteiengehörs, zu konfrontieren gehabt. Das Bundesasylamt hat lediglich aufgrund des sehr geringen Wissens des Beschwerdeführers zu Libyen und römisch 40 - so wird beispielsweise in Libyen nicht, wie von ihm angegeben, das Pfund sondern der Dinar als Währung verwendet und am 7. Oktober wird der Tag der Vertreibung der Italiener gefeiert - und seiner damit einhergehenden Unglaubwürdigkeit, treffend beweisgewürdigt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei libyscher Staatsangehöriger. Jedoch vermag diese Beweiswürdigung allein nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann. Genau diese Feststellung legt das Bundesasylamt aber seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (siehe weiter unten).

Daher hat das Bundesasylamt seine Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verletzt und den angefochtenen Bescheid mit einem schweren Mangel behaftet.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.6.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus Libyen stamme, sich auch niemals dort aufgehalten habe und daraus abgeleitet werden müsse, dass er im wahren Herkunftsstaat, den er verschleiere, keinerlei Schwierigkeiten zu befürchten habe, andernfalls er wahrheitsgemäße Angaben gemacht und etwaige Fluchtgründe vorgebracht hätte, könnte im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Senates nur dann das maßgebende Ergebnis einer Prüfung sein, wenn dem Beschwerdeführer damit entgegengetreten werden könnte, dass nach vollständiger, aus der Sicht der Verfahrensökonomie zumutbarer, Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, hier der zentralen Frage des Herkunftsstaates, keine Umstände zu Tage treten, die auf eine Gefährdung iSd GFK schließen lassen. Nur in dieser Form hätte das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall eine abschließende (negative) Glaubwürdigkeitsprüfung in schlüssiger Weise vornehmen können.

Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ergibt, vermag die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann. Daher erweist sich auch die auf § 8 Abs. 6 AsylG 2005 gestützte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als rechtswidrig.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ergibt, vermag die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann. Daher erweist sich auch die auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 gestützte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als rechtswidrig.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, ist die Einholung einer Sprachanalyse zur Klärung der Frage des Herkunftsstaates, iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich. Dieses Beweismittel ist im Sinne der Verfahrensökonomie zumutbar.Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, ist die Einholung einer Sprachanalyse zur Klärung der Frage des Herkunftsstaates, iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich. Dieses Beweismittel ist im Sinne der Verfahrensökonomie zumutbar.

Der aufgezeigte Mangel ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass dessen Vermeidung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Gutachten, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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