TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/29 D11 429701-1/2012

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Veröffentlicht am 29.10.2012
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Spruch

D11 429701-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2012, FZ 12 09.106-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2012, FZ 12 09.106-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation, reiste am 19.07.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, am 25.06.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern sowie seiner Mutter von XXXX mit einem Kleinbus nach XXXX in der Ukraine gefahren zu sein. Dort hätten sie sich ca. 20 Tage in einer Mietwohnung aufgehalten und seien anschließend von einem Ukrainer mit einem PKW abgeholt und nach Österreich gebracht worden. Nach seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er Angst gehabt hätte, dass er getötet werde. Er habe seinen tschetschenischen Freunden geholfen, die Russen getötet hätten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mehrmals von Uniformierten verfolgt und mitgenommen worden; wohin wisse er nicht. Es sei missbraucht und auf den Kopf geschlagen worden. Seitdem habe er Erinnerungslücken und könne sich nur schwer an etwas erinnern. Ihm sei auch gesagt worden, dass auch seine Familie getötet wird. Aus diesem Grund sei er mit seiner Familie und seiner Mutter geflohen. Im Heimatland würden sich noch zwei Schwestern aufhalten, in Österreich eine Schwester, seine Mutter, seine Ehefrau und die beiden Töchter. Der Beschwerdeführer legte als identitätsbezeugendes Dokument seinen russischen Inlandspass vor, bei welchem nach Dokumentenprüfung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, am 19.07.2012, keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation, reiste am 19.07.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, am 25.06.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern sowie seiner Mutter von römisch 40 mit einem Kleinbus nach römisch 40 in der Ukraine gefahren zu sein. Dort hätten sie sich ca. 20 Tage in einer Mietwohnung aufgehalten und seien anschließend von einem Ukrainer mit einem PKW abgeholt und nach Österreich gebracht worden. Nach seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er Angst gehabt hätte, dass er getötet werde. Er habe seinen tschetschenischen Freunden geholfen, die Russen getötet hätten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mehrmals von Uniformierten verfolgt und mitgenommen worden; wohin wisse er nicht. Es sei missbraucht und auf den Kopf geschlagen worden. Seitdem habe er Erinnerungslücken und könne sich nur schwer an etwas erinnern. Ihm sei auch gesagt worden, dass auch seine Familie getötet wird. Aus diesem Grund sei er mit seiner Familie und seiner Mutter geflohen. Im Heimatland würden sich noch zwei Schwestern aufhalten, in Österreich eine Schwester, seine Mutter, seine Ehefrau und die beiden Töchter. Der Beschwerdeführer legte als identitätsbezeugendes Dokument seinen russischen Inlandspass vor, bei welchem nach Dokumentenprüfung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, am 19.07.2012, keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten.

Am 17.09.2012 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er ab 1989 bis zu seiner Ausreise, mit einigen Unterbrechungen bei denen er in Iguschetien war, in der Stadt XXXX zusammen mit seiner Frau, seinen Kindern und seiner Mutter in der elterlichen Wohnung aufhältig gewesen sei. Im Jahr 2000 sei er aus Inguschetien zurück nach XXXX gekehrt. Da die Wohnung zerstört worden wäre, sei er dann bei seiner Großmutter in XXXX ungefähr ein Jahr aufhältig gewesen. Gemeldet sei er in XXXX gewesen. Er habe noch eine Schwester und einen Onkel in Tschetschenien. Eine Schwester halte sich seit sieben Jahren in Österreich auf. Befragt, warum er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass sich beide Schwestern in XXXX aufhalten würden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2009 einen Schlag auf den Kopf bekommen habe und seither Erinnerungslücken habe. Zuletzt habe er als Lehrer in XXXX in der Kinderkünstlerschule gearbeitet. Dieser Beschäftigung sei er von 2008 bis 2012 nachgegangen. Aus den Einkünften seiner Beschäftigung habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Vom 09.03.2012 bis zum 26. oder 27.04.2012 sei er wegen der Verletzungen die der Beschwerdeführer bei einer Attacke durch Personen in Kampfanzügen erlitten habe im Krankenhaus aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei 2004 in XXXX inhaftiert worden. Über die Dauer könne er keine Auskunft geben; es sei Sommer gewesen. Eine weitere Inhaftierung habe am 09.03.2012 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2000 Kämpfer unterstützt, wozu er aber gezwungen worden sei. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, weil er Angst gehabt habe getötet zu werden. Auch habe er Angst um das Leben seiner Familie. Ab dem Jahr 2002 habe er die Kämpfer unterstützt. Als das die russischen Beamten und die tschetschenischen, die mit den Russen zusammenarbeiteten, erfahren hätten, sei er auf das Schärfste gewarnt und er und seine Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe auch noch Angst vor den Kämpfern, die ihm gesagt hätten, dass er ihnen Informationen bringen müsse. In der Nähe seiner Wohnadresse seien der Bahnhof und die Kommandantur der Russen gewesen. Sie hätten wollen, dass er dort ausspioniere, wann Züge wegfahren usw. Sie seien auch zum Beschwerdeführer gekommen und hätten gesagt, er solle Waffen verstecken oder zählen, wie viele Militärfahrzeuge und Personen mit dem Zug wegfahren. Der Beschwerdeführer habe auch geholfen Bomben zu bauen, wobei er nur dazu benötigtes Material beschaffte, und damit, dass er Kleidung und Essen gebracht habe. Seine Unterstützungstätigkeit habe sich vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2012 erstreckt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben hat, die Kämpfer von 2002 an unterstützt zu haben, führte dieser aus, dass er das nicht gesagt habe und nochmals darauf hinweise, dass er am Kopf verletzt worden sei und seither gelegentlich Probleme mit dem Gedächtnis habe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 seine Ausbildung am Erdölinstitut als Ingenieur für Erdölindustriewesen abgeschlossen. Nochmals befragt, wann die Probleme des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Kämpferunterstützungstätigkeit konkret begonnen hätten, führte dieser aus: "Von 2002 bis 2012. Ach entschuldigen sie, von 2000 an". Auf den Vorhalt des Organwalters des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer einmal 2000 und einmal 2002 anführe und was nun stimme, führte dieser aus: " Ah, 2004". Auf nochmaligen Vorhalt, dass nunmehr drei Daten genannt wurden, meinte der Bechwerdeführer:Am 17.09.2012 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er ab 1989 bis zu seiner Ausreise, mit einigen Unterbrechungen bei denen er in Iguschetien war, in der Stadt römisch 40 zusammen mit seiner Frau, seinen Kindern und seiner Mutter in der elterlichen Wohnung aufhältig gewesen sei. Im Jahr 2000 sei er aus Inguschetien zurück nach römisch 40 gekehrt. Da die Wohnung zerstört worden wäre, sei er dann bei seiner Großmutter in römisch 40 ungefähr ein Jahr aufhältig gewesen. Gemeldet sei er in römisch 40 gewesen. Er habe noch eine Schwester und einen Onkel in Tschetschenien. Eine Schwester halte sich seit sieben Jahren in Österreich auf. Befragt, warum er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass sich beide Schwestern in römisch 40 aufhalten würden, antwortete der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2009 einen Schlag auf den Kopf bekommen habe und seither Erinnerungslücken habe. Zuletzt habe er als Lehrer in römisch 40 in der Kinderkünstlerschule gearbeitet. Dieser Beschäftigung sei er von 2008 bis 2012 nachgegangen. Aus den Einkünften seiner Beschäftigung habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Vom 09.03.2012 bis zum 26. oder 27.04.2012 sei er wegen der Verletzungen die der Beschwerdeführer bei einer Attacke durch Personen in Kampfanzügen erlitten habe im Krankenhaus aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei 2004 in römisch 40 inhaftiert worden. Über die Dauer könne er keine Auskunft geben; es sei Sommer gewesen. Eine weitere Inhaftierung habe am 09.03.2012 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2000 Kämpfer unterstützt, wozu er aber gezwungen worden sei. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet, weil er Angst gehabt habe getötet zu werden. Auch habe er Angst um das Leben seiner Familie. Ab dem Jahr 2002 habe er die Kämpfer unterstützt. Als das die russischen Beamten und die tschetschenischen, die mit den Russen zusammenarbeiteten, erfahren hätten, sei er auf das Schärfste gewarnt und er und seine Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe auch noch Angst vor den Kämpfern, die ihm gesagt hätten, dass er ihnen Informationen bringen müsse. In der Nähe seiner Wohnadresse seien der Bahnhof und die Kommandantur der Russen gewesen. Sie hätten wollen, dass er dort ausspioniere, wann Züge wegfahren usw. Sie seien auch zum Beschwerdeführer gekommen und hätten gesagt, er solle Waffen verstecken oder zählen, wie viele Militärfahrzeuge und Personen mit dem Zug wegfahren. Der Beschwerdeführer habe auch geholfen Bomben zu bauen, wobei er nur dazu benötigtes Material beschaffte, und damit, dass er Kleidung und Essen gebracht habe. Seine Unterstützungstätigkeit habe sich vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2012 erstreckt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben hat, die Kämpfer von 2002 an unterstützt zu haben, führte dieser aus, dass er das nicht gesagt habe und nochmals darauf hinweise, dass er am Kopf verletzt worden sei und seither gelegentlich Probleme mit dem Gedächtnis habe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 seine Ausbildung am Erdölinstitut als Ingenieur für Erdölindustriewesen abgeschlossen. Nochmals befragt, wann die Probleme des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Kämpferunterstützungstätigkeit konkret begonnen hätten, führte dieser aus: "Von 2002 bis 2012. Ach entschuldigen sie, von 2000 an". Auf den Vorhalt des Organwalters des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer einmal 2000 und einmal 2002 anführe und was nun stimme, führte dieser aus: " Ah, 2004". Auf nochmaligen Vorhalt, dass nunmehr drei Daten genannt wurden, meinte der Bechwerdeführer:

"So habe ich das nicht gesagt. Die Probleme begannen 2004 als ich abgeführt wurde. Genau kann ich das aber nicht mehr sagen, das ist ja schon acht oder zehn Jahre her." Der Beschwerdeführer habe für die Kämpfer Kabeln gesammelt, die dann für den Bau von Bomben verwendet worden wären. Dann habe er am Markt für Kämpfer Lebensmittel und Kleidung gekauft und ihnen diese gebracht. Auch habe er dabei geholfen, die Straße zu bewachen. Das heißt, er habe sie informieren müssen wenn Militärfahrzeuge unterwegs gewesen sind. Wenn er den Kämpfern nicht geholfen hätte, hätten sie ihn umgebracht und die Vertreter der russischen Föderation hätten ihm mit dem Umbringen seiner Person und seiner Familie gedroht. Am 09.03.2012 abends als der Beschwerdeführer aus dem Haus ging, sei gegenüber dem Haus ein schwarzes Auto mit verdunkelten Fensterscheiben gestanden. Der Beschwerdeführer habe in Richtung des Autos geblickt, aus den zwei Personen ausgestiegen. Sie seien auf ihn zugegangen, einer habe eine Pistole der Marke "Stetschkin" gehabt. Einer habe den Beschwerdeführer am Kragen gefasst. Er sei auf den Boden gedrückt worden und habe zwei Schläge mit dem Kolben der Pistole auf den Kopf erhalten. Sie hätten ihn eine schwarzen Beutel über den Kopf gezogen und ins Auto gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden links und rechts seitlich der Rippen die Pistolenläufe angesetzt worden. Die Entführer hätten gesagt, wenn er sich bewege, würden sie gleich schießen. Dann sei der Beschwerdeführer irgendwo hingebracht worden. Er sei aus dem Auto gezogen worden, seine Hände wären am Rücken mit Handschellen fixiert gewesen. Als er so lag, habe er gehört, wie jemand auf ihn zugelaufen kam und ihm auf die rechte Kopfseite schlug. Von der Wucht des Schlages sei er gegen die Wand gestoßen. Er habe noch einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen und wären dann noch viele weitere Schläge gefolgt, an die er sich aber nicht mehr erinnern könne, weil er bewusstlos geworden sei. Erst im Krankenhaus sei der Beschwerdeführer wieder zu sich gekommen. Ihm sei fünfmal ins Gesicht geschlagen worden und sei ihm das Nasenbein gebrochen worden. Im Zuge der dessen sei nichts gesprochen worden. Als sie den Beschwerdeführer in diesen Raum gepackt hätten, hätten sie ihm gesagt, dass, wenn sie ihn nochmals sehen oder sie ihn nochmals bemerken, er also auffalle, dann würden sie ihn und seine Familie umbringen. Angesprochen auf die massiven Widersprüche in seinen Angaben führte der Beschwerdeführer aus, dass er ja misshandelt worden sei. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe es keinen Kontakt mehr mit den Behörden gegeben.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2012 mit Bescheid vom 22.09.2012, FZ 12 09.106-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkkenung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug aus seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2012 mit Bescheid vom 22.09.2012, FZ 12 09.106-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkkenung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug aus seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

I.2. Gegen diesen am 25.09.2012 rechtskräftig durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 03.10.2012 gegenständliche Beschwerde ein.römisch eins.2. Gegen diesen am 25.09.2012 rechtskräftig durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 03.10.2012 gegenständliche Beschwerde ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).

Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.2.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.römisch zwei.2.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

II.2.3. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahrens vor: "Ich wurde missbraucht und geschlagen. Ich wurde auch auf den Kopf geschlagen. Seitdem habe ich Erinnerungslücken und kann mich nur schwer an etwas erinnern." (Niederschrift vom 19.07.2012 durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST). "Ich habe im Jahr 2009 einen Schlag auf denrömisch zwei.2.3. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahrens vor: "Ich wurde missbraucht und geschlagen. Ich wurde auch auf den Kopf geschlagen. Seitdem habe ich Erinnerungslücken und kann mich nur schwer an etwas erinnern." (Niederschrift vom 19.07.2012 durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST). "Ich habe im Jahr 2009 einen Schlag auf den

Kopf bekommen und habe seither Erinnerungslücken. ... ich weise

nochmals darauf hin, dass ich am Kopf verletzt wurde und seither gelegentlich (sic!) mit dem Gedächtnis habe." (Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2012 durch das Bundesasylamt).

Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen müssen, um den Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu erhellen.

So wäre durch das Bundesasylamt mittels entsprechender Fragestellungen zu erheben, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen seines Krankheitsbildes beeinträchtigt und der Beschwerdeführer mit seinem Krankheitsbild in der Lage ist, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen oder ob dem sein Gesundheitszustand entgegensteht und die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten. Es lässt sich nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihren beweiswürdigenden Erwägungen das Störungsbild des Beschwerdeführers - wie nach obiger Judikatur geboten - in irgendeiner Weise berücksichtigt hätte (s. auch VwGH 16.04.2009, 2007/19/1193), was im fortgesetzten Verfahren nachzuholen ist. Eine Beweiswürdigung, die solche Überlegungen nicht enthält, ist mangelhaft.

Die belangte Behörde hat daher - bei Bestehen einer Mitwirkungspflicht der Partei - unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine ausreichenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Dies wird das Bundesasylamt sanieren müssen, das Ergebnis dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugänglich machen und anschließend im Bescheid nachvollziehbare und überprüfbare Feststellungen treffen und gegebenenfalls die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Asylgerichtshof beginnen und enden zu lassen.

Die belangte Behörde ist ihren in § 18 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Die belangte Behörde ist ihren in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, normierten Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung hätte das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.2.3. erläutert - geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und anschließend des Parteiengehörs bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nachrömisch zwei.2.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.2.3. erläutert - geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und anschließend des Parteiengehörs bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach

§ 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben.Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war. Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den dargestellten Fragen auseinanderzusetzen, entsprechende Ermittlungen zu führen, diese Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und in seinem Bescheid überprüfbare Feststellungen zu treffen haben.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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