Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S2 430.087-1/2012/4Z
S2 430.089-1/2012/3Z
S2 430.091-1/2012/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) der XXXX und 3.) der XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2012, 1.) Zl. 12 05.085-EAST Ost, 2.) Zl. 12 05.087-EAST Ost und 3.) 12 05.088-EAST Ost beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) der römisch 40 und 3.) der römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2012, 1.) Zl. 12 05.085-EAST Ost, 2.) Zl. 12 05.087-EAST Ost und 3.) 12 05.088-EAST Ost beschlossen:
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Die Beschwerdeführer brachten am 26.04.2012 die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt den jeweiligen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 (1) c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer brachten am 26.04.2012 die hier verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt den jeweiligen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 (1) c der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.
Dagegen richten sich die vorliegenden rechtzeitig erhobenen Beschwerden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
27.11.2012