Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E13 421.776-2/2012-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2012, Zl. 11 10.900-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2012, Zl. 11 10.900-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 04.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2012, Zl. 11 10.900-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 04.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2012, Zl. 11 10.900-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 21.9.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 21.9.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern.
Am 21.9.2011 wurde der bP von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 26.9.2011 wurde die bP von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.
Im Wesentlichen brachte die bP vor, für einen schiitischen Pakistani und Prediger als Chauffeur tätig gewesen zu sein. Sein Dienstgeber sei bereits von den Taliban ermordet worden. Auch der schiitische Beschwerdeführer sei mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe dann mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt, jedoch hätten ihn die Männer von der Lashkare Tayba immer aufgespürt und nach ihm gesucht.
I.2. Mit Bescheid des BAA vom 26.9.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Mit Bescheid des BAA vom 26.9.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass sich das Vorbringen mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität als nicht glaubwürdig darstellte.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Fax vom 13.3.2012 wurde die mit 07.02.2012 datierte Beweismittelvorlage erstmalig (in weiterer Folge am 21.03.2012 postalisch eingelangt) übermittelt. Damit brachte der bP Kopien des FIR, seiner pakistanischen ID-Karte sowie eines Bestätigungsschreibens über die individuelle Bedrohungssituation in Vorlage. Hingewiesen wurde ausdrücklich darauf, dass die Beweismittel dem bP im Original vorliegen und jederzeit im Original in Vorlage gebracht werden könnten.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 wurde in Erledigung der Beschwerde des bP vom 11.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2012 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 wurde in Erledigung der Beschwerde des bP vom 11.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2012 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Festgehalten wurde vorweg, dass soweit bekannt, in den am 21.9.2011 an die bP ausgefolgten Merkblätter auf die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren in allgemeiner Form hingewiesen wird. Ein weiterer "Hinweis" erfolgte zu Beginn der Einvernahme am 26.9.2011 im Rahmen einer textblockartig abgefassten Sammelbelehrung.
Zudem wurde der bP im Ladungsbescheid vom 22.9.2011 für die niederschriftliche Einvernahme am 26.9.2011 beim BAA aufgetragen, für das Verfahren relevante Bescheinigungsmittel in Vorlage zu bringen.
Festgehalten wurde weiters, dass keine Befragung des BF hinsichtlich der Existenz von Bescheinigungsmitteln erfolgt ist und weiters seitens des BAA die bP nicht gefragt wurde, ob noch beabsichtigt sei, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Die bP wurde hierzu nicht in einer geeigneten Form aufgefordert und wurde sie insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Einvernahme die letzte Möglichkeit darstellt, Bescheinigungsmittel vorzulegen, weil bereits am selben Tag über den Antrag entschieden wird.
Somit wurde festgehalten, dass das Bundesasylamt mit der bP die Bescheinigbarkeit ihres Vorbringens nicht einmal ansatzweise erörterte, diese erkundete oder sie aufforderte, dieses zu bescheinigen. Vielmehr gab aufgrund der Ausgestaltung der Verfahrensführung das Bundesasylamt der bP nicht einmal die Chance, noch rechtzeitig vor der Erlassung eines Bescheides ein Bescheinigungsmittel einzubringen, zumal noch am selben Tag der Einvernahme vor dem BAA der abschlägige Bescheid erlassen wurde.
Es wurde vom Asylgerichtshof letztlich festgestellt, dass das Bundesasylamt angehalten ist, es der Partei zu ermöglichen, im Verfahren einer ihr zukommenden Verpflichtung auch tatsächlich nachzukommen zu können, wenn sie hierzu gewillt ist, was nicht der Fall gewesen ist.
Das Bundesasylamt wurde deshalb aufgefordert, im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie der bP über das so erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Ganz konkret wurde darauf hingewiesen, dass in diesem Fall es jedenfalls nicht ausreichen wird, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht von der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen.
Hingewiesen wurde vom Asylgerichtshof weiters darauf, dass wenn man immer, -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon ausginge, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, vorgelegten Dokumenten ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zukäme, sodass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage die Dokumente als nicht beweiskräftig qualifiziert werden, die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG das absurdum geführt werden würde. Aufgrund derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, wäre es aber die Obliegenheit der Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen. Selbstredend stünde es der Behörde aber frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Hingewiesen wurde vom Asylgerichtshof weiters darauf, dass wenn man immer, -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon ausginge, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, vorgelegten Dokumenten ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zukäme, sodass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage die Dokumente als nicht beweiskräftig qualifiziert werden, die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG das absurdum geführt werden würde. Aufgrund derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, wäre es aber die Obliegenheit der Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen. Selbstredend stünde es der Behörde aber frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.
Schließlich wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die Behörde nach Überprüfung der Dokumente und nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten - falls sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen - den bP nochmals zu befragen, das ergänzende Beweisthema zu erörtern, und das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen sowie individuelle Feststellungen zu treffen.
I.3. Am 29.03.2012 wurden dem BAA wie angefordert die Kopien der Beweismittel übermittelt.römisch eins.3. Am 29.03.2012 wurden dem BAA wie angefordert die Kopien der Beweismittel übermittelt.
Mit Schreiben vom 02.04.2012 gab der MigrantInnenverein St. Marx das Vollmachtsverhältnis bekannt.
Mit Schreiben vom 12.04.2012 teilte ein Dolmetscher aufgrund einer Übersetzungsanfrage des BAA mit, dass er zum damaligen Zeitpunkt wegen Urlaubes keine schriftlichen Übersetzungen annehmen könne.
Am 19.04.2012 wurde der bP erneut vor dem BAA einvernommen. Vorweg gab der bP an, ein weiteres Beweismittel, welches ihm sein Vater übermitteln würde, vorlegen wolle. Dem bP wurde hierzu eine Frist von drei Wochen eingeräumt.
Am 22.06.2012 wurde nochmals versucht, die vorgelegten Dokumente übersetzen zu lassen. Mit Schreiben vom 10.08.2012 langte eine Übersetzung des vom BAA beauftragten Dolmetschers hinsichtlich des Personalausweises ein. Zu den anderen, dem Dolmetscher offenbar im Querformat und mehreren Teilen übermittelten Dokumenten (FIR, Bestätigungsschreiben hinsichtlich individueller Bedrohungssituation des bP) wurde vom Dolmetscher mitgeteilt, dass es sich dabei um einen nicht lesbaren Text handeln würde.
Mit Bescheid vom 18.08.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 18.08.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Wesentlichen ging die belangte Behörde wiederum davon aus, dass sich das Vorbringen mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität als nicht glaubwürdig darstellte. Zusätzlich wurden zahlreiche Widersprüche im Vorbringen des bP aufgezählt.
Hinsichtlich der vom bP vorgelegten Dokumente wurde ausgeführt:
"Die von Ihnen vorgelegten Schriftstücke, bzw. ihr Personalausweis, wurden einer schriftlichen Übersetzung zugeführt. Es konnte jedoch lediglich ihr Personalausweis in die deutsche Sprache übersetzt werden, die anderen handschriftlich verfassten Schriftstücke waren nicht leserlich. Schließlich gaben sie bei ihrer weiteren Einvernahme am 19.04.2012 an, dass sie noch Zeit benötigen würden, um weitere Beweismittel vorlegen zu können. Zu diesem Zeitpunkt war durchaus fraglich, weshalb sie nach einem siebenmonatigen Aufenthalt in Österreich noch immer nicht im Besitz der von ihnen gewünschten Beweismittel waren, wozu sie angaben, dass ihr Vater schon alt sei. Ihnen wurde eine weitere Frist von drei Wochen eingeräumt, welche sie bis zum Tage der Bescheiderlassung, also weitere vier Monate, ungenützt verstreichen haben lassen. Daher ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie über keine weiteren Beweismittel verfügen, ansonsten sie diese rechtzeitig dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen vorgelegt hätten."
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 04.09.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.2 Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass sich die belangte Behörde mit den von der bP vorgelegten Dokumenten nicht auseinandergesetzt hat. Es erfolgte nach Zurückweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG und klaren Ausführungen zur mangelnden Ermittlungstätigkeit des BAA lediglich eine Einvernahme, in welcher die bP jedoch nicht zu den von ihr vorgelegten Beweismitteln befragt worden ist. Erst nach der Einvernahme versuchte das BAA, die vorgelegten, bereits vorliegenden Dokumente übersetzen zu lassen.römisch drei.2 Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass sich die belangte Behörde mit den von der bP vorgelegten Dokumenten nicht auseinandergesetzt hat. Es erfolgte nach Zurückweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und klaren Ausführungen zur mangelnden Ermittlungstätigkeit des BAA lediglich eine Einvernahme, in welcher die bP jedoch nicht zu den von ihr vorgelegten Beweismitteln befragt worden ist. Erst nach der Einvernahme versuchte das BAA, die vorgelegten, bereits vorliegenden Dokumente übersetzen zu lassen.
Dass der Dolmetscher mangels Lesbarkeit die Unterlagen, welche ihm in einer schlechten Kopie (AS 307) übermittelt wurden, nicht übersetzten konnte, kann nicht zu Lasten des bP ausschlagen. Das Bundesasylamt wäre vielmehr angehalten gewesen, wie vom bP auch angeboten, sich die Unterlagen im Original übermitteln zu lassen. Nach einer entsprechenden Übersetzung hätte sodann eine Einvernahme und Erörterung der übersetzten Dokumente mit der bP erfolgen müssten. Nur so wäre ein Ermittlungsverfahren, auf welche sich eine Beweiswürdigung stützen kann, ordnungsgemäß durchgeführt.
Selbst wenn dem BAA aufgrund von Widersprüchen das Vorbringen an sich nicht plausibel erschienen ist, so hätte es sich dennoch mit den vorgelegten Beweismitteln ordnungsgemäß auseinanderzusetzen gehabt, diese jedenfalls einer Übersetzung zuzuführen und auch mit dem bP zu erörtern. Das BAA ist in seiner nunmehr erfolgten Einvernahme am 19.04.2012 in keiner Weise auf die Beweismittel eingegangen.
In der Beweiswürdigung des BAA konnte hinsichtlich der vorgelegten Schriftstücke daher nicht einmal auf deren - vom BAA noch nicht einmal konkret erfragten - behaupteten Inhalt eingegangen werden. Das Zurückziehen darauf, dass diese nicht leserlich seien, ist einerseits in der Form nicht richtig, da es dem BAA ein Leichtes gewesen wäre, die Schreiben im Original einer Übersetzung zuzuführen. Andererseits wäre selbst bei Unleserlichkeit der Schreiben vom bP konkret zu erfragen gewesen, welchen Inhalt diese Schriftstücke tatsächlich haben und in welchem Zusammenhang sie mit dem Vorbringen des bP stünden.
Erst dann hätte das BAA entscheiden können, ob die vorgelegten Beweismittel für den vorliegenden Fall erheblich werden könnten, und hätte die Beweismittel gegebenenfalls in weiterer Folge noch einer Überprüfung im Herkunftsstaat - wie schon im Erkenntnis vom 19.03.2012 aufgetragen - zuführen müssen.
Hierdurch hat sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens angemaßt (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es wurde auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH verwiesen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der vorgelegten Bweismittel zusammenzufassen. Diesen Anforderungen ist das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nachgekommen, wenn sie die vorgelegten Beweismittel in keiner Weise berücksichtigt bzw. nicht einmal mit dem bP erörtert.Hierdurch hat sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens angemaßt (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es wurde auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH verwiesen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der vorgelegten Bweismittel zusammenzufassen. Diesen Anforderungen ist das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nachgekommen, wenn sie die vorgelegten Beweismittel in keiner Weise berücksichtigt bzw. nicht einmal mit dem bP erörtert.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, die originalen Bescheinigungsmittel vorzulegen und diese in weiterer Folge einer Übersetzung zuzuführen haben. Erst dann bzw. nach einer weiteren Erörterung mit dem bP hinsichtlich der Erheblichkeit der Unterlagen wird das BAA entscheiden können, ob die Beweismittel folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - dahingehend zu überprüfen sind, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden, relevanten Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das so erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen.
Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden ) haben.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die originalen Beweismittel einer Übersetzung zuzuführen haben, die bP ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es der bP bei Erheblichkeit der Beweismittel das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern sowie diesen noch einmal eingehend zum Fluchtvorbringen zu befragen. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
27.11.2012