Norm
AsylG 2005 §3Spruch
B4 429.877-1/2012/2E
B4 429.879-1/2012/2E
B4 429.878-1/2012/2E
B4 429.880-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der XXXX, (2.) des XXXX, (3.) des XXXX, und (4.) der XXXX, alle afghanische Staatsangehörige, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.9.2012, Zlen. (1.) 12 08.420-BAG, (2.) 12 08.422-BAG, (3.) 12 08.421-BAG bzw. (4.) 12 08.423-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , (2.) des römisch 40 , (3.) des römisch 40 , und (4.) der römisch 40 , alle afghanische Staatsangehörige, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 21.9.2012, Zlen. (1.) 12 08.420-BAG, (2.) 12 08.422-BAG, (3.) 12 08.421-BAG bzw. (4.) 12 08.423-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG jeweils in ihrem Spruchpunkt I. aufgehoben.In Erledigung der Beschwerden werden die Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG jeweils in ihrem Spruchpunkt römisch eins. aufgehoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer (eine Frau mit ihren drei minderjährigen Kindern), alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 8.7.2012 Anträge auf internationalen Schutz.
2. Bei ihrer Ersteinvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der Polizeiinspektion XXXX, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie verheiratet sei und sich ihr Ehemann XXXX in Griechenland aufhalte. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie an, dass ihr Ehemann in Afghanistan Feinde gehabt habe und sein Leben deshalb in Gefahr gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien mit ihm "mitgegangen".2. Bei ihrer Ersteinvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der Polizeiinspektion römisch 40 , gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie verheiratet sei und sich ihr Ehemann römisch 40 in Griechenland aufhalte. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie an, dass ihr Ehemann in Afghanistan Feinde gehabt habe und sein Leben deshalb in Gefahr gewesen sei. Die Beschwerdeführer seien mit ihm "mitgegangen".
3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.8.2012 brachte die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls vor, dass sich ihr Ehemann in Griechenland aufhalte und er in Afghanistan Feinde gehabt habe.
4. Wie sich aus einer Abfrage des Asylwerberinformationssystems ergibt, reiste XXXX am 12.9.2012 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.9.2012 wurde sein Verfahren vom Bundesasylamt zugelassen.4. Wie sich aus einer Abfrage des Asylwerberinformationssystems ergibt, reiste römisch 40 am 12.9.2012 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.9.2012 wurde sein Verfahren vom Bundesasylamt zugelassen.
5. Mit den verfahrensgegenständlichen, den Beschwerdeführern am 25.9.2012 zugestellten Bescheiden wies das Bundesasylamt ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wird überdies § 34 Abs. 3 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage angeführt) den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweisl Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis 20.9.2013 befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt III.).5. Mit den verfahrensgegenständlichen, den Beschwerdeführern am 25.9.2012 zugestellten Bescheiden wies das Bundesasylamt ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wird überdies Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 als Rechtsgrundlage angeführt) den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweisl Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis 20.9.2013 befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).
6. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin erheben sie die Fluchtgründe des XXXX ausdrücklich zu ihren eigenen und beantragen weiters, die betreffenden Verfahren zu einem Familienverfahren zusammenzuführen.6. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin erheben sie die Fluchtgründe des römisch 40 ausdrücklich zu ihren eigenen und beantragen weiters, die betreffenden Verfahren zu einem Familienverfahren zusammenzuführen.
7. Anfragen des Asylgerichtshofes an das Zentrale Melderegister sowie das Betreuungsinformationssystem am 18.10.2012 ergaben, dass die Beschwerdeführer sowie XXXX an der gleichen Adresse - und zwar im Gasthof XXXX - gemeldet bzw. untergebracht sind.7. Anfragen des Asylgerichtshofes an das Zentrale Melderegister sowie das Betreuungsinformationssystem am 18.10.2012 ergaben, dass die Beschwerdeführer sowie römisch 40 an der gleichen Adresse - und zwar im Gasthof römisch 40 - gemeldet bzw. untergebracht sind.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGH) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGH) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
1.3. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.1.3. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
2.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen. Es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.2.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen. Es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2.2. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer Familienangehörige von XXXX sind, der noch vor Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Da in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob dem Genannten der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, welcher gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 dem - den Beschwerdeführern gewährten - Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorgeht, hätte das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht abweisen dürfen, ohne zugleich über den Antrag des XXXX abzusprechen.2.2. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer Familienangehörige von römisch 40 sind, der noch vor Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Da in diesem Verfahren zu prüfen ist, ob dem Genannten der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, welcher gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 dem - den Beschwerdeführern gewährten - Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorgeht, hätte das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht abweisen dürfen, ohne zugleich über den Antrag des römisch 40 abzusprechen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (vgl. dazu nochmals das oben unter Punkt 3.1.3. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben vergleiche dazu nochmals das oben unter Punkt 3.1.3. Ausgeführte sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
27.11.2012