TE AsylGH Beschluss 2012/10/30 A7 313266-2/2008

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Veröffentlicht am 30.10.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A7 313.266-1/2008/3E

A7 313.266-2/2008/8E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerden des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerden des römisch 40 ,

StA. von Nigeria, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

1. Die Beschwerde vom 22.6.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.5.2007, Zl. 05 12.109-BAS, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde vom 22.6.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.5.2007, Zl. 05 12.109-BAS, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. In Erledigung der Beschwerde vom 2.7.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.6.2007, Zl. 05 12.109-BAS, wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.2. In Erledigung der Beschwerde vom 2.7.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.6.2007, Zl. 05 12.109-BAS, wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer stellte am 9.8.2005 einen Asylantrag.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, unternahm am 14.5.2007 hinsichtlich der Meldeadresse des Beschwerdeführers eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), welche negativ verlief.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16.5.2007, Zahl: 05 12.109-BAS, gemäß

§ 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig istParagraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist

(Spruchpunkt II). Schließlich wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen (Spruchpunkt III).(Spruchpunkt römisch zwei). Schließlich wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde sodann am 16.5.2007 gemäß § 23 ZustellG beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, hinterlegt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung sind jedoch keine weiteren bzw. neuerlichen Ermittlungen bezüglich einer (neuen) Abgabestelle des Beschwerdeführers aktenkundig.Dieser Bescheid wurde sodann am 16.5.2007 gemäß Paragraph 23, ZustellG beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, hinterlegt. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung sind jedoch keine weiteren bzw. neuerlichen Ermittlungen bezüglich einer (neuen) Abgabestelle des Beschwerdeführers aktenkundig.

Am 6.6.2007 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, eine mit 6.6.2007 datierte Vollmacht (einschließlich einer Zustellvollmacht) für den MigrantInnenverein St. Marx bzw. für dessen Obmann RA Dr. Lennart ?inder ein.

Am 19.6.2007 wurde eine an den Beschwerdeführer adressierte RSa-Sendung mit dem oben genannten Bescheid gemäß § 17 ZustellG hinterlegt.Am 19.6.2007 wurde eine an den Beschwerdeführer adressierte RSa-Sendung mit dem oben genannten Bescheid gemäß Paragraph 17, ZustellG hinterlegt.

Mit Schriftsatz vom 22.6.2007, der am 26.6.2007 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, eingebracht wurde, wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (nunmehr: Beschwerdefrist) gestellt und gegen den oben genannten Bescheid gleichzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

Mit Bescheid vom 28.6.2007, Zahl: 05 12.109-BAS, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

Mit Bescheid vom 16.7.2007, Zahl: 313.266-2/2Z-XVII/56/07, wurde durch den unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid vom 16.7.2007, Zahl: 313.266-2/2Z-XVII/56/07, wurde durch den unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Da zum Zeitpunkt der gemäß § 23 ZustellG erfolgen Hinterlegung keine weiteren bzw. neuerlichen Ermittlungen bezüglich einer (neuen) Abgabestelle aktenkundig sind, vermag die am 16.5.2007 vorgenommene Hinterlegung keine Rechtswirkungen zu entfalten.Da zum Zeitpunkt der gemäß Paragraph 23, ZustellG erfolgen Hinterlegung keine weiteren bzw. neuerlichen Ermittlungen bezüglich einer (neuen) Abgabestelle aktenkundig sind, vermag die am 16.5.2007 vorgenommene Hinterlegung keine Rechtswirkungen zu entfalten.

Nach dem Einlangen der Vollmacht am 6.6.2007 konnte eine Zustellung des Bescheides auch nur noch an den (die) ausgewiesenen Vertreter rechtswirksam erfolgen.

Deshalb erweist sich die am 19.6.2007 gemäß § 17 ZustellG vorgenommene Hinterlegung der an den Beschwerdeführer adressierten RSa-Sendung ebenfalls als unwirksam.Deshalb erweist sich die am 19.6.2007 gemäß Paragraph 17, ZustellG vorgenommene Hinterlegung der an den Beschwerdeführer adressierten RSa-Sendung ebenfalls als unwirksam.

Daher liegt keine rechtswirksame Zustellung und somit keine Erlassung des Bescheides vom 16.5.2007 vor.

ad 1.)

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Die Erhebung einer Berufung (hier: Beschwerde) nach §§ 63ff AVG setzt jedoch zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 518, E 11, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Erhebung einer Berufung (hier: Beschwerde) nach Paragraphen 63 f, f, AVG setzt jedoch zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 518, E 11, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Schon allein aus diesem Grund erweist sich die Berufung (nunmehr: Beschwerde) als unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen war (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,Schon allein aus diesem Grund erweist sich die Berufung (nunmehr: Beschwerde) als unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen war vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Seite 536).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

ad 2.)

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Da angesichts der mangelnden Bescheiderlassung keine Versäumung der Beschwerdefrist vorliegt, erweist sich daher der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Daher ist von einer Anhängigkeit des Asylverfahrens beim Bundesasylamt auszugehen.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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