TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/31 S4 430121-1/2012

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Veröffentlicht am 31.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S4 430.121-1/2012/3E

S4 430.122-1/2012/3E

S4 430.123-1/2012/3E

S4 430.124-1/2012/3E

S4 430.125-1/2012/3E

S4 430.126-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) des mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 ,

3.) des mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX, 5.) der mj. XXXX und 6.) der mj. XXXX, alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zlen. 12 12.910-EAST-WEST (ad 1.), 12 12.911-EAST-WEST (ad 2.), 12 12.912-EAST-WEST (ad 3.), 12 12.913-EAST-WEST (ad 4.), 12 12.914-EAST-WEST (ad 5.) und 12 12.915-EAST-WEST (ad 6.), zu Recht erkannt:3.) des mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , 5.) der mj. römisch 40 und 6.) der mj. römisch 40 , alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zlen. 12 12.910-EAST-WEST (ad 1.), 12 12.911-EAST-WEST (ad 2.), 12 12.912-EAST-WEST (ad 3.), 12 12.913-EAST-WEST (ad 4.), 12 12.914-EAST-WEST (ad 5.) und 12 12.915-EAST-WEST (ad 6.), zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der mj. 2.- bis 6.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Die Beschwerdeführer sind letztlich am 18.9.2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Hinsichtlich der 1.-Beschwerdeführerin liegt eine Eurodac-Treffermeldung vor, wonach sie bereits am 12.12.2007 in Lublin/Polen einen Asylantrag gestellt hat.

Diesbezüglich brachte die 1.-Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 18.9.2012 in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder vor, dass sie bereits im Jahr 2007 mit ihren Kindern und ihrem Ehemann in Polen gewesen sei und sie dort Asylanträge gestellt und ein Aufenthaltsrecht für 2 Jahre bekommen hätten. Sie hätten sich ca. 1 (ein) Jahr lang in Polen aufgehalten, konkret von 2007 bis 2008. Im Jahr 2008 seien sie von Polen ausgereist. Als sie Polen verlassen habe, sei sie im Besitz eines Aufenthaltstitels für 2 Jahre gewesen. In Polen habe sie gute und schlechte Erfahrungen gemacht, die Ernährung der Kinder sei nicht ausreichend gewesen - ihr Mann habe auch viel Geld für den Konsum von Alkohol ausgegeben. Sie wolle nicht nach Polen zurückkehren, da sie (nunmehr) alleine ihre Kinder nicht ernähren könnte. Nach ihrer Rückkehr aus Polen nach Tschetschenien habe sie beim Schwiegervater gelebt, dieser habe auch viel Alkohol getrunken, wie ihr Mann. Es habe dort keine ausreichende Verpflegung für ihre Kinder gegeben. Schließlich sei sie gemeinsam mit ihren Kindern mit einem Zug von Moskau über Weissrussland am 7.9.2012 nach Polen eingereist, wo sie bis zum 17.9.2012 verblieben sei und sich letztlich am 18.9.2012 nach Österreich begeben habe.

Am 28.9.2012 brachte die 1.-Beschwerdeführerin vor, dass sie im Jahr 2007 in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe in der Folge in Polen 3 (drei) Jahre lang in einem Flüchtlingslager gelebt, dann hätten sie - zu diesem Zeitpunkt sei sie noch mit ihrem Mann zusammen gewesen - eine Aufenthaltstitel für 2 (zwei) Jahre bekommen und sich in eine Privatwohnung eingemietet. Sie sei schwanger geworden und habe sie ihr Mann verlassen, sodass sie nach Tschetschenien zum Schwiegervater zurückgekehrt sei. Dort habe sie aber nicht ruhig leben können, er habe ständig "gesoffen" und immer neue Frauen mitgebracht. Zweieinhalb (2 1/2 ) Jahre lang habe sie dies ertragen und sei dann wieder nach Polen gereist. Nachdem sie dies in der Heimat erlebt habe, sei sie krank geworden, sie habe Anfälle bekommen; man habe ihr gesagt, dass sie an Epilepsie leide. In Polen habe sie von den Ärzten aber nur eine Spritze bekommen. Medikamente nehme sie derzeit keine, da sie keine habe. Sie habe hier keine Verwandten, Dokumente habe sie in Traiskirchen im Taxi verloren. In Polen sei es sehr schwierig zu leben, sie müsste dort arbeiten, ihre Kinder seien klein, sie könne jetzt nicht arbeiten.

Die mj. 2.- und 6.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen.

Das Bundesasylamt hat Polen mit E-Mail via DubliNet vom 19.9.2012 unter Mitteilung des oben dargelegten Sachverhaltes sowie des Eurodac-Treffers über die Asylantragstellung der 1.-Beschwerdeführerin in Polen am 12.12.2007 ersucht, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Das Bundesasylamt hat unter einem ausgeführt, dass das Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin, dass sie von Polen nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, mangels jeglicher Bescheinigung nicht glaubhaft erscheint. Polen hat sich mit Fax vom 26.9.2012 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wiederaufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.Das Bundesasylamt hat Polen mit E-Mail via DubliNet vom 19.9.2012 unter Mitteilung des oben dargelegten Sachverhaltes sowie des Eurodac-Treffers über die Asylantragstellung der 1.-Beschwerdeführerin in Polen am 12.12.2007 ersucht, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Das Bundesasylamt hat unter einem ausgeführt, dass das Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin, dass sie von Polen nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, mangels jeglicher Bescheinigung nicht glaubhaft erscheint. Polen hat sich mit Fax vom 26.9.2012 bereit erklärt, die Asylwerber auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wiederaufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 16.10.2012, Zlen. 12 12.910-EAST-WEST (ad 1.), 12 12.911-EAST-WEST (ad 2.), 12 12.912-EAST-WEST (ad 3.), 12 12.913-EAST-WEST (ad 4.), 12 12.914-EAST-WEST (ad 5.) und 12 12.915-EAST-WEST (ad 6.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. §§ 5, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG zurückgewiesen und sie aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 16.10.2012, Zlen. 12 12.910-EAST-WEST (ad 1.), 12 12.911-EAST-WEST (ad 2.), 12 12.912-EAST-WEST (ad 3.), 12 12.913-EAST-WEST (ad 4.), 12 12.914-EAST-WEST (ad 5.) und 12 12.915-EAST-WEST (ad 6.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gem. Paragraphen 5, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG zurückgewiesen und sie aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die 1.-Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau mit 5 minderjährigen Kindern sei und sie deshalb einer besonders vulnerablen Gruppe angehöre. Darüberhinaus leide sie an Epilepsie und benötige dringend medizinische Versorgung. Im Übrigen machten die Beschwerdeführer sinngemäß geltend, dass sie in Polen weder finanzielle Unterstützung noch medizinische Versorgung noch Unterkunft erhalten würden, da sie vormals in Polen Aufenthaltstitel erhalten hätten und keine Asylwerber seien. Es hätte auch eine fachärztliche Abklärung ihrer Epilepsie und der notwendigen medizinischen Behandlung erfolgen müssen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Dublin II VO gilt nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO gilt nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) akzeptiert, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen. Den Beschwerdeführern war es weiters möglich, in Polen am 12.12.2007 Asylanträge zu stellen. Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatten und haben, liegen daher nicht vor.Polen hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) akzeptiert, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen. Den Beschwerdeführern war es weiters möglich, in Polen am 12.12.2007 Asylanträge zu stellen. Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer in Polen Zugang zu einem Asylverfahren hatten und haben, liegen daher nicht vor.

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführer in Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Dublin II-VO begründet. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lauten wie folgt:In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführer in Artikel 3, Absatz 2, bzw. Artikel 10, Dublin II-VO begründet. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lauten wie folgt:

"KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei

RANGFOLGE DER KRITERIEN

Artikel 5

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Artikel 6

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Artikel 7

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Artikel 8

Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Artikel 9

(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichArtige Visa handelt;

c) bei nicht gleichArtigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Artikel 10

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 11

(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 12

Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 13

Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Artikel 2 lit i leg.cit. lautet wie folgt:Artikel 2 Litera i, leg.cit. lautet wie folgt:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;

Folgt man den Erwägungen des Bundesasylamtes, dass die behauptete Rückreise der Beschwerdeführer von Polen nach Tschetschenien unglaubwürdig ist, so ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer darin begründet, dass diese im Jahr 2007 in Polen Asylverfahren betrieben haben, somit Polen mit der faktischen Durchführung der Asylverfahren - ungeachtet der zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Zuständigkeit - jedenfalls zum zuständigen Mitgliedstaat gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO geworden ist und sich die Rücknahmeverpflichtung Polens aus Art. 16 Dublin II-VO ergibt. Dafür, dass das Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin zur behaupteten Rückreise von Polen nach Tschetschenien unglaubwürdig ist, spricht der Umstand, dass die Angaben der 1.-Beschwerdeführerin zu ihrem vormaligen Aufenthalt in Polen und ihrer Rückreise völlig widersprüchlich sind. So hat sie ursprünglich im Rahmen ihrer Erstbefragung ausdrücklich angegeben, dass sie in Polen etwa 1 (1) Jahr lang aufhältig gewesen sei, konkret von 2007 bis 2008. Ausdrücklich hat sie angegeben, dass sie mit ihrer Familie im Jahr 2008 aus Polen wieder ausgereist sei. Demgegenüber hat sie bei ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass sie und ihre Familie sich in Polen 3 (drei) Jahre lang in einem Flüchtlingslager aufgehalten hätten und im Anschluss daran einen 2-jährigen Aufenthaltstitel erhalten hätten. Es ist evident, dass beide Vorbringensvarianten nicht miteinander in Einklang gebracht werden können. Die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass es den Beschwerdeführern aufgrund dieser massiven Widersprüche und einander ausschließender Angaben nicht gelungen ist, ihre Rückreise nach Tschetschenien glaubhaft zu machen, ist nicht zu beanstanden.Folgt man den Erwägungen des Bundesasylamtes, dass die behauptete Rückreise der Beschwerdeführer von Polen nach Tschetschenien unglaubwürdig ist, so ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer darin begründet, dass diese im Jahr 2007 in Polen Asylverfahren betrieben haben, somit Polen mit der faktischen Durchführung der Asylverfahren - ungeachtet der zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Zuständigkeit - jedenfalls zum zuständigen Mitgliedstaat gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO geworden ist und sich die Rücknahmeverpflichtung Polens aus Artikel 16, Dublin II-VO ergibt. Dafür, dass das Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin zur behaupteten Rückreise von Polen nach Tschetschenien unglaubwürdig ist, spricht der Umstand, dass die Angaben der 1.-Beschwerdeführerin zu ihrem vormaligen Aufenthalt in Polen und ihrer Rückreise völlig widersprüchlich sind. So hat sie ursprünglich im Rahmen ihrer Erstbefragung ausdrücklich angegeben, dass sie in Polen etwa 1 (1) Jahr lang aufhältig gewesen sei, konkret von 2007 bis 2008. Ausdrücklich hat sie angegeben, dass sie mit ihrer Familie im Jahr 2008 aus Polen wieder ausgereist sei. Demgegenüber hat sie bei ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass sie und ihre Familie sich in Polen 3 (drei) Jahre lang in einem Flüchtlingslager aufgehalten hätten und im Anschluss daran einen 2-jährigen Aufenthaltstitel erhalten hätten. Es ist evident, dass beide Vorbringensvarianten nicht miteinander in Einklang gebracht werden können. Die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass es den Beschwerdeführern aufgrund dieser massiven Widersprüche und einander ausschließender Angaben nicht gelungen ist, ihre Rückreise nach Tschetschenien glaubhaft zu machen, ist nicht zu beanstanden.

Für die Beschwerdeführer wäre für die Frage der Zuständigkeit zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz aber auch nichts gewonnen, wenn man den Angaben der 1.-Beschwerdeführerin zur Rückreise der Familie von Polen nach Weissrussland (im Jahr 2008 oder 2010) und neuerlicher Einreise von Weissrussland nach Polen im Dezember 2012 für glaubhaft erachtet. Diesfalls wäre zwar die Rücknahmeverpflichtung Polens im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt ihrer vormals betriebenen Asylverfahren durch die Ausreise und den mehr als 3 Monate übersteigenden Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO gem. Art 16 Abs. 3 Dublin II-VO untergegangen, doch wäre durch ihre neuerliche Einreise über Weissrussland nach Polen im Dezember 2012 - vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um unbegleitete Minderjährige handelt (vgl. Art. 6 Dublin II-VO), sie keine Familienangehörigen im Sinne der Art. 2 lit. i iVm 7 und 8 Dublin II-VO im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, und mangels jeglichem ho. bekannten Visums Art. 9 leg. cit ausscheidet - der Tatbestand des Art. 10 Dublin II-VO erfüllt und Polen als jenes Land, in dem sie aus einem Drittstaat (Weissrussland) kommend die Landgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten haben, zur Prüfung ihrer Anträge zuständig.Für die Beschwerdeführer wäre für die Frage der Zuständigkeit zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz aber auch nichts gewonnen, wenn man den Angaben der 1.-Beschwerdeführerin zur Rückreise der Familie von Polen nach Weissrussland (im Jahr 2008 oder 2010) und neuerlicher Einreise von Weissrussland nach Polen im Dezember 2012 für glaubhaft erachtet. Diesfalls wäre zwar die Rücknahmeverpflichtung Polens im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt ihrer vormals betriebenen Asylverfahren durch die Ausreise und den mehr als 3 Monate übersteigenden Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO gem. Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO untergegangen, doch wäre durch ihre neuerliche Einreise über Weissrussland nach Polen im Dezember 2012 - vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um unbegleitete Minderjährige handelt vergleiche Artikel 6, Dublin II-VO), sie keine Familienangehörigen im Sinne der Artikel 2, Litera i, in Verbindung mit 7 und 8 Dublin II-VO im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, und mangels jeglichem ho. bekannten Visums Artikel 9, leg. cit ausscheidet - der Tatbestand des Artikel 10, Dublin II-VO erfüllt und Polen als jenes Land, in dem sie aus einem Drittstaat (Weissrussland) kommend die Landgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten haben, zur Prüfung ihrer Anträge zuständig.

In materiell-rechtlicher Hinsicht steht somit zweifelsfrei fest, dass Polen jedenfalls zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig und zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, insbesondere wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Polen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Soweit die 1.-Beschwerdeführerin vorbringt, dass in Polen die Ernährung ihrer Kinder nicht ausreichend gewesen sei und ihr Mann viel Geld für den Konsum von Alkohol ausgegeben habe, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer in Polen offensichtlich über finanzielle Mittel verfügt, diese aber unzweckmäßig (- nicht für die Ernährung der Kinder) eingesetzt haben. Zudem ist die 1.-Beschwerdeführerin mittlerweile von ihrem Ehemann getrennt, sodass die Gefahr, dass dieser für die Beschwerdeführer gedachte Unterstützungsleistungen des polnischen Staates oder ein Einkommen der 1.-Beschwerdeführerin für seinen Alkoholmissbrauch abzweigt, nicht mehr gegeben ist. Den weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwendungen zur mangelnden finanziellen und medizinischen Unterstützung in Polen aus dem Grunde, dass sie keine "Asylwerber" seien und daher die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf sie nicht zuträfen, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer sind durch ihre neuerlichen Antragstellungen auf internationalen Schutz selbstverständlich wieder Asylwerber und sind auch in Polen als solche zu behandeln, wozu sich Polen durch die Zustimmung ihrer Übernahme auch verpflichtet hat. Aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der polnischen Behörden, die Asylwerber wieder aufzunehmen, kann keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass sie in Polen ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam ihrem Schicksal überlassen würden bzw. sie im Falle ihrer Rückkehr nach Polen in eine ausweglose Lage geraten müssten.

In Bezug auf die Angaben des 1.-Beschwerdeführers, wonach sie in Polen nicht möchte, dass sie dort ihren Mann treffe, weil dieser ein schlechter Mensch sei, ist auszuführen, dass sich diese Angaben letztlich als viel zu unkonkret erweisen, als dass daraus ein konkretes Gefährdungspotential für die Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Polen ableitbar wäre. Im Hinblick auf ihr Unbehagen ist den Beschwerdeführern, insbesondere der 1.-Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass sie im Falle ihrer Überstellung nach Polen den Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnten, die im EU-Mitgliedsstaat Polen selbstverständlich in gleicher Weise und willens sind, Schutz zu gewähren, wie in jedem anderen EU-Staat.

Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen ebenso wenig vorhanden wie, dass ihnen Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen ebenso wenig vorhanden wie, dass ihnen Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde.

Hinsichtlich der von der 1.-Beschwerdeführerin ins Treffen geführten gesundheitlichen Beschwerden, konkret, dass "man ihr gesagt habe, dass sie an Epilepsie leide", ist Folgendes auszuführen:

Die 1.-Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Erstbefragung, in welcher auch nach Krankheiten oder Beschwerden, die das Asylverfahren beeinträchtigen können, gefragt wird, keinerlei Angaben darüber erstattet, dass sie an einer irgendeiner Krankheit oder konkret Epilepsie leide. Erst später führte sie aus, dass sie Anfälle bekommen habe, sie leide an Epilepsie. Ein genaueres Krankheitsbild hat sie trotz Nachfrage, um welche Anfälle es sich dabei handle, nicht angegeben, vielmehr führte sie lediglich aus, dass sie derzeit keine Medikamente nehme, weil sie keine habe, und dass sie von einem Arzt in Polen nur eine Spritze bekommen habe. Ein Bemühen, in Österreich im Flüchtlingslager bei einem Arzt vorstellig zu werden, hat die 1.-Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme nicht vorgebracht und ergibt sich auch aus ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 23.10.2012 (zu diesem Zeitpunkt war sie bereits über einen Monat lang in Österreich) nicht, dass sie etwa im Flüchtlingslager einen Arzt aufgesucht hätte. Vor diesem Hintergrund hat sie eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht dargetan, da diesfalls nach menschlichem Ermessen zu erwarten gewesen wäre, dass sie im Rahmen der Bundesbetreuung umgehend ärztliche Hilfe aufgesucht hätte.

Zu gesundheitlichen Beschwerden und Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist gnerell auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;Zu gesundheitlichen Beschwerden und Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist gnerell auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;

Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;

Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;

Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;

Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der 1.-Beschwerdeführerin (die 2.- bis 6.-Beschwerdeführer haben keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht) nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei der 1.-Beschwerdeführerin nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit erkannt werden kann und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten (sofern diese grundsätzlich einer medizinischen Behandlung zugänglich sind), behandelbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. Auch ergibt sich aus dem Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin, dass diese in Polen de facto Zugang zu ärztlicher Versorgung hatte. Ausgehend von den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der 1.-Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Polen bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der 1.-Beschwerdeführerin (die 2.- bis 6.-Beschwerdeführer haben keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht) nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da aktuell bei der 1.-Beschwerdeführerin nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit erkannt werden kann und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten (sofern diese grundsätzlich einer medizinischen Behandlung zugänglich sind), behandelbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. Auch ergibt sich aus dem Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin, dass diese in Polen de facto Zugang zu ärztlicher Versorgung hatte. Ausgehend von den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der 1.-Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Polen bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte, sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass, abgesehen vom gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführer miteinander, in welches jedoch nicht eingegriffen wird, da bezüglich aller 6 Beschwerdeführer gleichlautende Entscheidungen ergehen, das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich mangels weiterer Verwandter nicht gegeben ist.

Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und ist zudem ihr erst nicht einmal zweimonatiger Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als erst sehr kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerdeführer nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Ausweisung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisungen ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat.

Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreise, Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat, real risk, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Zuständigkeitsmangel

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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