Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C9 258924-4/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2012, Zl. 11 11.053/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2012, Zl. 11 11.053/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins und 2 AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat nach neuerlicher unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2011 unter der nunmehr behaupteten Identität "XXXX" den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) hat nach neuerlicher unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2011 unter der nunmehr behaupteten Identität "XXXX" den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.04.2012, Zl. 11 11.053-BAE, zugestellt am 25.04.2012, den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.04.2012, Zl. 11 11.053-BAE, zugestellt am 25.04.2012, den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Am 13.07.2012 langte beim Bundesasylamt ein mit 03.07.2012 datierter Antrag der Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Begründend führte die Bf. aus, dass sie am 26.06.2012 von der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien vorgeladen worden und sie im Zuge der Einvernahme von der Fremdenpolizei informiert worden sei, dass ihr Asylverfahren eingestellt sei, da sie nicht fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht habe. Man habe der Bf. die Asylkarte entzogen und sie sei aufgefordert worden, binnen 14 Tagen Österreich zu verlassen. Da die Bf. tatsächlich keinen schriftlichen Bescheid zugestellt bekommen habe, sei sie am 27.06.2012 zum BAE gegangen, um die Sache aufzuklären. Dort sei ihr eine Kopie des Bescheides ausgehändigt und eine Postzustellbestätigung gezeigt worden. Die Bf. habe in der Folge versucht, mit der Hausverwaltung zu sprechen, um herauszufinden, warum sie die Postsendung nicht erhalten habe. Im Haus der Bf. werde die Post auf dem Fensterbrett deponiert, da die Postkästen keine verschließbaren Türen hätten. Daher habe jeder Zugriff zu fremden Postsendungen und sei aus diesem Grund auch die Postsendung bzw. Postbenachrichtigung verloren gegangen. Die Bf. trage daher für den Verlust dieser Postsendung und folglich für die Fristversäumnis der Beschwerdemöglichkeit kein Verschulden. Da die Bf. erst am 27.06.2012 beim BAE die Kopie des Bescheides ausgehändigt bekommen habe, wolle sie nunmehr binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erheben. Der Bescheid werde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Die Bf. ersuche daher um Stattgebung ihres Wiedereinsetzungsantrages, Übermittlung des Asylakts an die Berufungsinstanz, sodass ihr Rechtsmittel inhaltlich geprüft werde.
4. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 12.09.2012, den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.07.2012 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem gleichzeitig gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).4. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 12.09.2012, den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.07.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem gleichzeitig gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass der Bescheid vom 23.04.2012 der Bf. durch Hinterlegung beim für ihre Wohnadresse zuständigen Postamt am 24.04.2012 hinterlegt und damit zugestellt worden und mit 09.05.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Bf. habe in weiterer Folge am 27.06.2012 habe persönlich beim BAE vorgesprochen. Im Zuge dieser Vorsprache sei ihr mitgeteilt worden, dass über ihren Antrag auf internationalen Schutz schon bescheidmäßig abgesprochen worden sei und der betreffende Bescheid mit 09.05.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Am 13.07.2012 sei schließlich gegenständlicher und von der Bf. am 12.07.2012 zur Beförderung an die Post übergebener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt eingelangt. Die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei daher nicht fristgerecht erfolgt, zumal gemäß § 71 Abs. 2 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt habe, gestellt werden müsse. Die Bf. habe nachweislich am 27.06.2012 erfahren, dass der Bescheid mit 09.05.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung sei am 12.07.2012 an die Post übergeben worden und am 13.07.2012 bei der erkennenden Behörde eingelangt. Somit sei der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht eingebracht worden und daher zurückzuweisen gewesen.In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass der Bescheid vom 23.04.2012 der Bf. durch Hinterlegung beim für ihre Wohnadresse zuständigen Postamt am 24.04.2012 hinterlegt und damit zugestellt worden und mit 09.05.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Bf. habe in weiterer Folge am 27.06.2012 habe persönlich beim BAE vorgesprochen. Im Zuge dieser Vorsprache sei ihr mitgeteilt worden, dass über ihren Antrag auf internationalen Schutz schon bescheidmäßig abgesprochen worden sei und der betreffende Bescheid mit 09.05.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Am 13.07.2012 sei schließlich gegenständlicher und von der Bf. am 12.07.2012 zur Beförderung an die Post übergebener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt eingelangt. Die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei daher nicht fristgerecht erfolgt, zumal gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt habe, gestellt werden müsse. Die Bf. habe nachweislich am 27.06.2012 erfahren, dass der Bescheid mit 09.05.2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Gegenständlicher Antrag auf Wiedereinsetzung sei am 12.07.2012 an die Post übergeben worden und am 13.07.2012 bei der erkennenden Behörde eingelangt. Somit sei der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht eingebracht worden und daher zurückzuweisen gewesen.
5. Gegen den unter Punkt 4. genannten zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt I.) richtet sich die beim Bundesasylamt am 24.09.2012 fristgerecht eingelangte und mit 20.09.2010 datierte Beschwerde der Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und ihr Fluchtvorbringen inhaltlich zu prüfen.5. Gegen den unter Punkt 4. genannten zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt römisch eins.) richtet sich die beim Bundesasylamt am 24.09.2012 fristgerecht eingelangte und mit 20.09.2010 datierte Beschwerde der Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und ihr Fluchtvorbringen inhaltlich zu prüfen.
Begründend wiederholte die Bf. vollinhaltlich die Angaben, die sie bereits in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 03.07.2012 getätigt hat und führte aus, dass sie, da sie erst am 27.06.2012 beim BAE die Kopie des Bescheides ausgehändigt bekommen habe, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben habe. Es werde ersucht, dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben, da die Bf. nachweisen habe können, dass sie unverschuldet die Beschwerdefrist versäumt habe.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 28.09.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. III.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. römisch drei.2. Zum Spruch (Abweisung der Beschwerde)
1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Ziffer 2,).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 7, AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in § 71 Abs. 2 vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in Paragraph 71, Absatz 2, vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45).
Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde nicht begründet ist:
3.1. Die Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, Zl. 11 11.053-BAE, ist am 24.04.2012 nach Durchführung eines erfolglosen Zustellversuches bei der für die Wohnadresse der Bf. zuständigen Postdienststelle gemäß § 17 ZustG rechtsgültig und rechtswirksam hinterlegt worden.3.1. Die Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, Zl. 11 11.053-BAE, ist am 24.04.2012 nach Durchführung eines erfolglosen Zustellversuches bei der für die Wohnadresse der Bf. zuständigen Postdienststelle gemäß Paragraph 17, ZustG rechtsgültig und rechtswirksam hinterlegt worden.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurde das hinterlegte Dokument (der Bescheid) jedoch erstmals am nächsten Tag - somit am 25.04.2012 - zur Abholung bereitgehalten. Der Lauf der Beschwerdefrist hat somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht am 24.04.2012, sondern am 25.04.2012 begonnen. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der oben genannte Bescheid somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht am 09.05.2012 sondern mit Wirksamkeit vom 10.05.2012 in Rechtkraft erwachsen.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurde das hinterlegte Dokument (der Bescheid) jedoch erstmals am nächsten Tag - somit am 25.04.2012 - zur Abholung bereitgehalten. Der Lauf der Beschwerdefrist hat somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht am 24.04.2012, sondern am 25.04.2012 begonnen. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der oben genannte Bescheid somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht am 09.05.2012 sondern mit Wirksamkeit vom 10.05.2012 in Rechtkraft erwachsen.
3.2. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Widereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.3.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Widereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Im gegenständlichen Fall ist der Umstand unbestritten, dass die Bf. im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme vor der BPD Wien am 26.06.2012 erstmals davon erfahren hat, dass das Asylverfahren in ihrer Sache mittlerweile rechtskräftig negativ abgeschlossen worden war. Weiters unzweifelhaft steht fest, dass die Bf. am folgenden Tag - am 27.06.2012 - persönlich beim Bundeasylamt, Außenstelle Eisenstadt, vorstellig wurde und ihr bei dieser Gelegenheit eine Kopie des abweisenden Bescheides vom 23.04.2012 ausgehändigt wurde. Die Bf. hat daher am 26.06.2012, jedenfalls aber am 27.06.2012 sowohl von der Existenz als auch vom Inhalt des Bescheides und damit auch von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Asylgerichtshof Kenntnis erlangt.
Folglich ist das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG, d.h. die versäumte Beschwerdefrist einzuhalten, am 26.06.2012, jedenfalls aber am 27.06.2012 weggefallen. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 Abs. 2 hat somit am 26.06.2012 bzw. am 27.06.2012 zu laufen begonnen.Folglich ist das Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG, d.h. die versäumte Beschwerdefrist einzuhalten, am 26.06.2012, jedenfalls aber am 27.06.2012 weggefallen. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß Paragraph 71, Absatz 2, hat somit am 26.06.2012 bzw. am 27.06.2012 zu laufen begonnen.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG endete somit die zweiwöchige Frist mit Ablauf des 10.07.2012 bzw. jedenfalls mit Ablauf des 11.07.2012.Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG endete somit die zweiwöchige Frist mit Ablauf des 10.07.2012 bzw. jedenfalls mit Ablauf des 11.07.2012.
Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nach dem auf dem Briefkuvert ersichtlichen Poststempel jedoch erst am 12.07.2012 zur Beförderung an die Post übergeben und somit auch unter Berücksichtigung des Postlaufes gemäß § 33 Abs. 3 AVG nach Ablauf der zweiwöchigen Frist. Der Antrag selbst langte am 13.07.2012 bei der belangten Behörde ein.Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nach dem auf dem Briefkuvert ersichtlichen Poststempel jedoch erst am 12.07.2012 zur Beförderung an die Post übergeben und somit auch unter Berücksichtigung des Postlaufes gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG nach Ablauf der zweiwöchigen Frist. Der Antrag selbst langte am 13.07.2012 bei der belangten Behörde ein.
Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher gemäß § 71 Abs. 2 AVG als verspätet.Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG als verspätet.
4. Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 und 2 AVG als unbegründet abzuweisen.4. Da in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins und 2 AVG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Fristversäumung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
03.01.2013