TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/5 E14 430165-1/2012

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Veröffentlicht am 05.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §36 Abs2
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E14 430.165-1/2012-6Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch ihren Vater XXXX, dieser vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER und Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012, Zl. 12 01.781-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch ihren Vater römisch 40 , dieser vertreten durch Rechtsanwälte Dr. LECHENAUER und Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2012, Zl. 12 01.781-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt IV gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin brachte am 08.02.2012 durch ihren gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 1 - 7).

Am 10.09.2012 wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien zur Stellungnahme übermittelt (AS 27 - 69).

Am 05.10.2012 wurde der Vater der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen (AS 79 - 85).

Die Beschwerdeführerin gab zu den aktuellen Länderfeststellungen keine Stellungnahme ab.

Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren ihre österreichische Geburtsurkunde (AS 3), sowie eine Einstellungszusage für ihren Vater (AS 87) vor.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies mit Bescheid vom 09.10.2012, Zl. 12 01.781-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (ASDas Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies mit Bescheid vom 09.10.2012, Zl. 12 01.781-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS

91 - 148).

Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 161 - 162).Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 161 - 162).

Gegen diesen am 10.10.2012 zugestellten (AS 165) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 24.10.2012 (AS 167 - 177).

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Am 31.10.2012 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 1/2012-1).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Rechtliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a (Absatz 3 a,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG kann wenn dies zweckmäßig erscheint, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG kann wenn dies zweckmäßig erscheint, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

§ 38 AsylG 2005Paragraph 38, AsylG 2005

Gemäß § 38 Abs.1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt (Z1); sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z2); der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht ha (Z3); der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Z4); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5); oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt (Z1); sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z2); der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht ha (Z3); der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Z4); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5); oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6).

Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt, anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt, anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Bundesasylamt begründet die Heranziehung des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Spruchpunkt IV nach Zitierung des Gesetzestextes wie folgt (AS 149 [Bescheid Seite 57]):Das Bundesasylamt begründet die Heranziehung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Spruchpunkt römisch vier nach Zitierung des Gesetzestextes wie folgt (AS 149 [Bescheid Seite 57]):

"Die aufschiebende Wirkung war daher gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG abzuerkennen, da Sie keine Verfolgungsgründe vorgebracht haben.""Die aufschiebende Wirkung war daher gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG abzuerkennen, da Sie keine Verfolgungsgründe vorgebracht haben."

Zunächst ist auszuführen, dass es sich bei der "Begründung" lediglich um die Zitierung der Ziffer 4 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 handelt. Eine Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung fehlt im Bescheid zur Gänze.Zunächst ist auszuführen, dass es sich bei der "Begründung" lediglich um die Zitierung der Ziffer 4 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 handelt. Eine Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung fehlt im Bescheid zur Gänze.

§ 38 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 nimmt darauf Bezug, ob der Asylwerber aus einem der in § 39 taxativ aufgezählten sicheren Herkunftsstaaten stammt.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 nimmt darauf Bezug, ob der Asylwerber aus einem der in Paragraph 39, taxativ aufgezählten sicheren Herkunftsstaaten stammt.

Das Herkunftsland der Beschwerdeführerin Armenien ist in dieser taxativen Aufzählung nicht enthalten, weshalb eine Anwendung des § 38 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Das Herkunftsland der Beschwerdeführerin Armenien ist in dieser taxativen Aufzählung nicht enthalten, weshalb eine Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Sofern die Behörde ausführt, dass die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war "da Sie keine Verfolgungsgründe vorgebracht haben" ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um den im Spruch und im ersten Teil des Satzes herangezogenen § 38 Abs. 1 Ziffer 1 sondern um § 38 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG 2005 handeln würde.Sofern die Behörde ausführt, dass die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war "da Sie keine Verfolgungsgründe vorgebracht haben" ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um den im Spruch und im ersten Teil des Satzes herangezogenen Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 1 sondern um Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG 2005 handeln würde.

Gemäß § 2 Abs.1 Z 12 AsylG 2005 ist der Begriff Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 der Statusrichtlinie zu verstehen. Dieser konkretisiert die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgehaltenen Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung. Der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG 2005 kommt also - vergleichbar mit § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 2003/101 bzw. § 6 Z 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 2002/126 - nur dann zur Anwendung, wenn keiner dieser Verfolgungsgründe oder keine diesbezügliche Verfolgungshandlung behauptet wurde (vgl. dazu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 529).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005 ist der Begriff Verfolgungsgrund im Sinne von Artikel 10, der Statusrichtlinie zu verstehen. Dieser konkretisiert die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgehaltenen Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung. Der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG 2005 kommt also - vergleichbar mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2003/101 bzw. Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2002/126 - nur dann zur Anwendung, wenn keiner dieser Verfolgungsgründe oder keine diesbezügliche Verfolgungshandlung behauptet wurde vergleiche dazu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 529).

Entsprechend der Judikatur des VwGH zu § 6 (Abs. 1) AsylG 1997 kommt es dabei ausschließlich auf das Vorbringen des Asylwerbers an und nicht auf Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens oder auf Feststellungen zur Menschenrechtssituation im Herkunftsland (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151; 22.05.2003, 2000/20/0051 sowie weitere Judikaturnachweise bei Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 529 - 530, FN 1817, 1818, 1819).Entsprechend der Judikatur des VwGH zu Paragraph 6, (Absatz eins,) AsylG 1997 kommt es dabei ausschließlich auf das Vorbringen des Asylwerbers an und nicht auf Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens oder auf Feststellungen zur Menschenrechtssituation im Herkunftsland (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151; 22.05.2003, 2000/20/0051 sowie weitere Judikaturnachweise bei Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S 529 - 530, FN 1817, 1818, 1819).

Die Beschwerdeführerin hat aber konkret vorgebracht, die selben Fluchtgründe zu haben wie ihre Eltern und auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit am Schulbesuch gehindert zu werden (AS 83; GZ 412.855-1/2010-4E I.2.1.4 [Seite 4]). Damit bringt sie allerdings - unabhängig von der noch zu treffenden Beurteilung dieses Vorbringens - einen Verfolgungsgrund im Sinne der obigen Ausführungen vor.Die Beschwerdeführerin hat aber konkret vorgebracht, die selben Fluchtgründe zu haben wie ihre Eltern und auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit am Schulbesuch gehindert zu werden (AS 83; GZ 412.855-1/2010-4E römisch eins.2.1.4 [Seite 4]). Damit bringt sie allerdings - unabhängig von der noch zu treffenden Beurteilung dieses Vorbringens - einen Verfolgungsgrund im Sinne der obigen Ausführungen vor.

Da sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt wäre, war Spruchteil IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt wäre, war Spruchteil römisch vier des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Der Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung zu.

Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt IV spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch vier spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.

Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides wird mit gesondertem Erkenntnis entschieden.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides wird mit gesondertem Erkenntnis entschieden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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