TE AsylGH Beschluss 2012/11/5 E12 430194-1/2012

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Veröffentlicht am 05.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

E12 430.194-1/2012-3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl. 12 13.439-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl. 12 13.439-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt IV gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF., ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF., ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 38 Abs.2 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, die aufschiebende Wirkung zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Bisheriger Verfahrenshergang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) brachte am 27.9.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag erstbefragt (AS 11f) und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA am 8.10.2012 (AS 65f) niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in Pakistan eine Koranschule besucht habe. Dort seien immer wieder Taliban aufgetaucht und hätten Studenten mitgenommen. Einmal hätten sie auch den BF und einen anderen Studenten mitgenommen und sie aufgefordert, einen Bombenanschlag zu verüben, was der BF aber abgelehnt habe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Taliban wegen seiner Weigerung umbringen würden.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 8.10.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Pakistan ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Islamische Republik Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA vom 8.10.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Pakistan ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Islamische Republik Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter § 3 AsylG festgestellt werden könne.Begründend wurde ausgeführt, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG festgestellt werden könne.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Islamische Republik Pakistan ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den BF gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Islamische Republik Pakistan ergäbe, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

Spruchpunkt III. wurde seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit begründet dass nach erfolgter Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art. 8 EMRK darstelle.Spruchpunkt römisch drei. wurde seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit begründet dass nach erfolgter Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Artikel 8, EMRK darstelle.

Zu Spruchpunkt IV. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Bedrohungssituation behauptet habe, die sich letztlich anhand seiner sonstigen Angaben als offensichtlich unwahr erwiesen hat. Im konkreten Fall sei eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen anzusehen. Das BAA gehe aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen allein schon in einer Gesamtbetrachtung der niederschriftlichen Angaben und der Behauptungen des BF zweifelsfrei davon aus, dass die geforderten Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 5 erfüllt seien.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Bedrohungssituation behauptet habe, die sich letztlich anhand seiner sonstigen Angaben als offensichtlich unwahr erwiesen hat. Im konkreten Fall sei eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen anzusehen. Das BAA gehe aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen allein schon in einer Gesamtbetrachtung der niederschriftlichen Angaben und der Behauptungen des BF zweifelsfrei davon aus, dass die geforderten Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, erfüllt seien.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.10.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Der erstinstanzliche Verfahrensakt ist am 2.11.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidung als Einzelrichter:

Gemäß § 61 (1) AsylG, 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG, 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung war über die gegenständliche Beschwerde als Einzelrichter zu entscheiden.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I. Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF. nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF. nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Verweise, Wiederholungen

Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV)Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier)

Die hier relevante Bestimmung des § 38 Abs. 1 AsylG lautet:Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG lautet:

§ 38. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. .....

2. .....

3. .....

4. ......

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation

offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.........

6. ......

Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG demDie Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG dem

Bundesasylamt einräumt (verbo: "kann ... aberkennen"), anders geübt

hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Z. 5 leg. cit. gestützt.Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Ziffer 5, leg. cit. gestützt.

§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 idgF setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, Zl. 99/01/0273; 22.05.2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19.07.2001, Zl. 99/20/0385; 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.05.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 idgF setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, Zl. 99/01/0273; 22.05.2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19.07.2001, Zl. 99/20/0385; 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.05.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).

Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar.

Unbeschadet der offenkundig widersprüchlichen und sehr vage und allgemein gehaltenen Aussagen des BF war zur Wertung seiner Angaben als insgesamt unglaubwürdig auch die Heranziehung von Länderberichten erforderlich, wodurch schon deswegen die geforderte "Offenkundigkeit" im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt ist. Wie sich aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides (AS 147ff) ergibt, bedurfte es auch weitreichender Überlegungen und einer gewissen Argumentationskette, um die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF zu begründen.

Im konkreten Fall wurde zwar das Fluchtvorbringen des BF in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides als nicht glaubwürdig gewertet, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch deswegen nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF lagen nicht vor.Im konkreten Fall wurde zwar das Fluchtvorbringen des BF in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides als nicht glaubwürdig gewertet, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch deswegen nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF lagen nicht vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Bescheidbehebung, Glaubwürdigkeit, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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