Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D12 422683-1/2011/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzende und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzende und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde vom 18.09.2012 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), idgF, stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde vom 18.09.2012 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), idgF, stattgegeben.
II. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf Dauer unzulässig.römisch zwei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Dauer unzulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 23.05.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, persönlich keine Probleme zu haben, aber durch die Probleme des Ehemannes ebenfalls bedroht zu sein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zahl 11 05.034-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Über eine Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde in diesem Bescheid nicht spruchgemäß entschieden. In der Begründung merkte das Bundesasylamt an, dass von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin abzusehen gewesen sei. Im Verfahren des Ehemannes hätte der AGH ebenfalls keine Ausweisungsentscheidung getroffen und obliege eine solche der zuständigen Fremdenpolizei. Verwiesen wurde weiter auf ein ähnlich gelagertes Erkenntnis des AGH zur Zl. D9 237987-3/2011, indem eine Ausweisungsentscheidung des BAA ersatzlos behoben wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zahl 11 05.034-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Über eine Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde in diesem Bescheid nicht spruchgemäß entschieden. In der Begründung merkte das Bundesasylamt an, dass von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin abzusehen gewesen sei. Im Verfahren des Ehemannes hätte der AGH ebenfalls keine Ausweisungsentscheidung getroffen und obliege eine solche der zuständigen Fremdenpolizei. Verwiesen wurde weiter auf ein ähnlich gelagertes Erkenntnis des AGH zur Zl. D9 237987-3/2011, indem eine Ausweisungsentscheidung des BAA ersatzlos behoben wurde.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 21.11.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin wiederholt.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt
Beschwerdeschrift, Ergänzungen und Beilagen;
B) Am 11.09.2012 wurde eine öffentliche mündliche
Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreter teilgenommen haben. (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 10Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin gab an: Sie leide derzeit unter einer Krebserkrankung und sei der Meinung, da sowohl der Ehemann als auch der Sohn einen Aufenthaltstitel in Österreich hätten, dass die Ausweisung gem. § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen wäre.Die Beschwerdeführerin gab an: Sie leide derzeit unter einer Krebserkrankung und sei der Meinung, da sowohl der Ehemann als auch der Sohn einen Aufenthaltstitel in Österreich hätten, dass die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen wäre.
Sie habe bereits ein A2 Sprachzeugnis übermittelt und spreche sehr gut Deutsch. Ihr Ehemann und ihr Sohn hätten bereits eine Rot-Weiß-Rot Karte in Österreich und wäre ihre Ausweisung daher auf Dauer für unzulässig zu erklären. Aufgrund ihrer Krankheit könne sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehen und wäre es deshalb für sie wichtig, dass ihre Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, denn bei einem normalen Antrag nach dem Niederlassungsgesetz bei der XXXX müsste sie ein eigenes Einkommen nachweisen und dies könnte sie aufgrund ihrer Krebserkrankung derzeit nicht erzielen.Sie habe bereits ein A2 Sprachzeugnis übermittelt und spreche sehr gut Deutsch. Ihr Ehemann und ihr Sohn hätten bereits eine Rot-Weiß-Rot Karte in Österreich und wäre ihre Ausweisung daher auf Dauer für unzulässig zu erklären. Aufgrund ihrer Krankheit könne sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehen und wäre es deshalb für sie wichtig, dass ihre Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, denn bei einem normalen Antrag nach dem Niederlassungsgesetz bei der römisch 40 müsste sie ein eigenes Einkommen nachweisen und dies könnte sie aufgrund ihrer Krebserkrankung derzeit nicht erzielen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit ihrem Rechtsvertreter und nach einer Rechtsbelehrung bekannt, dass die Beschwerde zu Spruchteil I. zurückgezogen wird.Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit ihrem Rechtsvertreter und nach einer Rechtsbelehrung bekannt, dass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. zurückgezogen wird.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde ausdrücklich aufrecht erhalten und führte die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter aus, es werde ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dass die Entscheidungspflicht über die Ausweisung auf den AGH übergehe, da das BAA hinsichtlich dieser Entscheidung säumig sei.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausdrücklich aufrecht erhalten und führte die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter aus, es werde ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dass die Entscheidungspflicht über die Ausweisung auf den AGH übergehe, da das BAA hinsichtlich dieser Entscheidung säumig sei.
Sie sei nicht vorbestraft und bestehe auch kein Aufenthaltsverbot gegen sie. Sie lebe derzeit mit dem Ehemann und dem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung, der Ehemann arbeite bei der Fa. XXXX als Kassier und finanziere ihren Lebensunterhalt, sie sei nicht mehr in Bundesbetreuung.Sie sei nicht vorbestraft und bestehe auch kein Aufenthaltsverbot gegen sie. Sie lebe derzeit mit dem Ehemann und dem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung, der Ehemann arbeite bei der Fa. römisch 40 als Kassier und finanziere ihren Lebensunterhalt, sie sei nicht mehr in Bundesbetreuung.
Sie habe nur ganz selten Kontakt in ihre Heimat, sie telefoniere nur mit ihrer Mutter.
Es erfolgte eine Rechtsbelehrung bezüglich der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. mit dem Inhalt, dass damit der Bescheid des Bundesasylamtes zu Spruchteil I. rechtskräftig wird und daher über den Spruchteile I. nicht mehr abzusprechen ist.Es erfolgte eine Rechtsbelehrung bezüglich der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. mit dem Inhalt, dass damit der Bescheid des Bundesasylamtes zu Spruchteil römisch eins. rechtskräftig wird und daher über den Spruchteile römisch eins. nicht mehr abzusprechen ist.
Mit Schreiben vom 18.09.2012 brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin, über welche bis dato keine Entscheidung in Bescheidform erlassen worden sei, ein. Die belangte Behörde hätte in Spruchpunkt III. auszusprechen gehabt, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, was diese unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung abzusprechen. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des AGH vom 30.01.2012 zur Zl. D7 244984-3/2012.Mit Schreiben vom 18.09.2012 brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin, über welche bis dato keine Entscheidung in Bescheidform erlassen worden sei, ein. Die belangte Behörde hätte in Spruchpunkt römisch drei. auszusprechen gehabt, dass ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, was diese unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung abzusprechen. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des AGH vom 30.01.2012 zur Zl. D7 244984-3/2012.
Mit Schreiben vom 28.09.2012 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 05.034-BAT, wegen §§ 3, 8 AsylG 2005 vollständig zurückgezogen, sodass dieser Spruchpunkt ebenfalls rechtskräftig wurde.Mit Schreiben vom 28.09.2012 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 05.034-BAT, wegen Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 vollständig zurückgezogen, sodass dieser Spruchpunkt ebenfalls rechtskräftig wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, am XXXX geboren und trägt den im Spruch angeführten Namen. Sie ist die Ehefrau von XXXX, diesem wurde vom Amt der Wiener Landesregierung - XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gem. § 41a/9 NAG Verlängerung gültig bis 30.01.2013 ausgestellt. Weiters ist sie die Mutter des XXXX, diesem wurde vom Amt der Wiener Landesregierung - XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gem. § 46/1/2 NAG Verlängerung gültig bis 10.12.2014 ausgestellt.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch angeführten Namen. Sie ist die Ehefrau von römisch 40 , diesem wurde vom Amt der Wiener Landesregierung - römisch 40 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gem. Paragraph 41 a, /, 9, NAG Verlängerung gültig bis 30.01.2013 ausgestellt. Weiters ist sie die Mutter des römisch 40 , diesem wurde vom Amt der Wiener Landesregierung - römisch 40 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gem. Paragraph 46 /, eins /, 2, NAG Verlängerung gültig bis 10.12.2014 ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem minderjährigen Sohn und ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung. Die Beschwerdeführerin spricht gut Deutsch und hat Deutschkurse absolviert bzw. am 06.07.2012 ein A2 Deutschzertifikat des ÖSD erworben.
Die Beschwerdeführerin leidet derzeit an einem Non-Hodgkin-Lymphom (Lymphdrüsenkrebs), dies ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen des XXXX.Die Beschwerdeführerin leidet derzeit an einem Non-Hodgkin-Lymphom (Lymphdrüsenkrebs), dies ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen des römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten, ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen sie wurde nicht verhängt.
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat fest.
Die Feststellungen zur Nationalität der Beschwerdeführerin und ihrer familiären bzw. privaten Situation beruhen auf ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben, bzw. auf den getätigten Anfragen in der FI.
Die Feststellungen zu ihrem persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen in Österreich sowie zur guten Integration der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem vorgelegten Deutschzertifikat.
Dass gegen die Beschwerdeführerin keine Verurteilungen vorliegen, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Strafregisteranfrage.
Dass gegen die Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot vorliegt, ergibt sich aus der vom Asylgerichtshof getätigten Anfrage in der Fremdeninformation.
Da im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters bekannt gab, dass die Beschwerde zu Spruchteil I. zurück gezogen wird, war daher nach erfolgter Rechtsbelehrung bezüglich der Folgen der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I., mit dem Inhalt, dass damit der Bescheid des BAA zu Spruchteil I. rechtskräftig wird, über diese nicht mehr abzusprechen. Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen und in Übereinkunft mit ihrem Rechtsvertreter abgegeben hat. Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes ist damit am 11.09.2012 in Rechtskraft erwachsen.Da im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters bekannt gab, dass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. zurück gezogen wird, war daher nach erfolgter Rechtsbelehrung bezüglich der Folgen der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil römisch eins., mit dem Inhalt, dass damit der Bescheid des BAA zu Spruchteil römisch eins. rechtskräftig wird, über diese nicht mehr abzusprechen. Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen und in Übereinkunft mit ihrem Rechtsvertreter abgegeben hat. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes ist damit am 11.09.2012 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 28.09.2012 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 05.034-BAT, wegen §§ 3, 8 AsylG 2005 vollständig zurückgezogen, sodass dieser Spruchpunkt ebenfalls rechtskräftig wurde.Mit Schreiben vom 28.09.2012 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 05.034-BAT, wegen Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 vollständig zurückgezogen, sodass dieser Spruchpunkt ebenfalls rechtskräftig wurde.
Verfahrensgegenstand ist daher die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß
§ 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
III.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
III.3. Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.römisch drei.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen VerfahrenGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren
(§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.(Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.11.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat. Über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat das Bundesasylamt in diesem Bescheid allerdings nicht abgesprochen. In der Begründung merkte das Bundesasylamt an, dass von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin abzusehen gewesen sei. Im Verfahren des Ehemannes hätte der AGH ebenfalls keine Ausweisungsentscheidung getroffen und obliege eine solche der zuständigen Fremdenbehörde. Verwiesen wurde weiter auf ein ähnlich gelagertes Erkenntnis des AGH zur Zl. D9 237987-3/2011, indem eine Ausweisungsentscheidung - vorübergehend unzulässig - des BAA, ersatzlos behoben wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 24.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.11.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat. Über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat das Bundesasylamt in diesem Bescheid allerdings nicht abgesprochen. In der Begründung merkte das Bundesasylamt an, dass von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin abzusehen gewesen sei. Im Verfahren des Ehemannes hätte der AGH ebenfalls keine Ausweisungsentscheidung getroffen und obliege eine solche der zuständigen Fremdenbehörde. Verwiesen wurde weiter auf ein ähnlich gelagertes Erkenntnis des AGH zur Zl. D9 237987-3/2011, indem eine Ausweisungsentscheidung - vorübergehend unzulässig - des BAA, ersatzlos behoben wurde.
Am 18.09.2012 erhob die Beschwerdeführerin die mit 19.09.2012 protokollierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes in Bezug auf die noch offene Ausweisungsentscheidung.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, grundsätzlich mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn sich diese nicht - wie im vorliegenden Fall - als unzulässig erweist. Das Bundesasylamt ist nun insofern säumig geworden, als es über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag vom 24.05.2011 binnen der Frist von sechs Monaten nicht vollständig entschieden hat. Der Antrag wurde zwar bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Entscheidung über die Ausweisung der Beschwerdeführerin unterblieb jedoch. Diesbezüglich liegt daher Säumigkeit des Bundesasylamtes vor. Der in der Begründung des Bescheides vom 24.05.2011Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, grundsätzlich mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn sich diese nicht - wie im vorliegenden Fall - als unzulässig erweist. Das Bundesasylamt ist nun insofern säumig geworden, als es über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag vom 24.05.2011 binnen der Frist von sechs Monaten nicht vollständig entschieden hat. Der Antrag wurde zwar bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Entscheidung über die Ausweisung der Beschwerdeführerin unterblieb jedoch. Diesbezüglich liegt daher Säumigkeit des Bundesasylamtes vor. Der in der Begründung des Bescheides vom 24.05.2011
Auf Grund der Säumigkeit des Bundesasylamtes erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von einem überwiegenden Verschulden des Bundesasylamtes insofern aus, als dieses offenkundig die Rechtsansicht vertritt, dass keine Entscheidungspflicht für das Bundesasylamtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden bestand. Dieser Rechtsansicht kann seitens des Asylgerichtshofes, nicht gefolgt werden, da gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, eine Entscheidung über eine Ausweisung gesetzlich angeordnet ist. Im Falle des Ehemannes wurde im Jahre 2009 keine Ausweisungsentscheidung getroffen, da dem mj. Sohn, damals nur ein abgelaufenes humanitäres Aufenthaltsrecht zugekommen ist. Wobei über den Verlängerungsantrag von der Fremdenbehörde noch nicht entschieden worden war. Im Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes am 07.11.1012, hatte jedoch sowohl beim Ehemann als auch beim mj. Sohn bereits eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung der XXXX vorgelegen, es war sohin nicht mehr notwendig hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung auf die zuständige Fremdenbehörde zu verweisen. Hinsichtlich des Verweises auf ein ähnlich gelagertes Erkenntnis des AGH zur Zl. D9 237987-3/2011, indem eine Ausweisungsentscheidung des BAA ersatzlos behoben wurde, ist folgendes anzuführen. In diesem Erkenntnis wurde die Entscheidung des BAA die Ausweisung "vorübergehend für unzulässig" zu erklären behoben, jedoch ist in diesem Fall noch keine Entscheidung der Fremdenbehörde vorgelegen, sodass diese nicht als vergleichbarer Fall herangezogen werden kann.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von einem überwiegenden Verschulden des Bundesasylamtes insofern aus, als dieses offenkundig die Rechtsansicht vertritt, dass keine Entscheidungspflicht für das Bundesasylamtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden bestand. Dieser Rechtsansicht kann seitens des Asylgerichtshofes, nicht gefolgt werden, da gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, eine Entscheidung über eine Ausweisung gesetzlich angeordnet ist. Im Falle des Ehemannes wurde im Jahre 2009 keine Ausweisungsentscheidung getroffen, da dem mj. Sohn, damals nur ein abgelaufenes humanitäres Aufenthaltsrecht zugekommen ist. Wobei über den Verlängerungsantrag von der Fremdenbehörde noch nicht entschieden worden war. Im Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes am 07.11.1012, hatte jedoch sowohl beim Ehemann als auch beim mj. Sohn bereits eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung der römisch 40 vorgelegen, es war sohin nicht mehr notwendig hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung auf die zuständige Fremdenbehörde zu verweisen. Hinsichtlich des Verweises auf ein ähnlich gelagertes Erkenntnis des AGH zur Zl. D9 237987-3/2011, indem eine Ausweisungsentscheidung des BAA ersatzlos behoben wurde, ist folgendes anzuführen. In diesem Erkenntnis wurde die Entscheidung des BAA die Ausweisung "vorübergehend für unzulässig" zu erklären behoben, jedoch ist in diesem Fall noch keine Entscheidung der Fremdenbehörde vorgelegen, sodass diese nicht als vergleichbarer Fall herangezogen werden kann.
Gegen die Rechtsansicht des Bundesasylamtes spricht insbesondere auch, dass nunmehr gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, angeordnet wird, dass über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist.Gegen die Rechtsansicht des Bundesasylamtes spricht insbesondere auch, dass nunmehr gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, angeordnet wird, dass über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist.
Dass die Beschwerdeführerin selbst Verschulden an der Verzögerung trägt, kann nicht angenommen werden. Die nunmehrige Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ist daher berechtigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist sohin gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf den Asylgerichtshof übergegangen.Dass die Beschwerdeführerin selbst Verschulden an der Verzögerung trägt, kann nicht angenommen werden. Die nunmehrige Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ist daher berechtigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist sohin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf den Asylgerichtshof übergegangen.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin war Folgendes zu erwägen:
Die unbescholtene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, hält sich zwar erst seit dem Jahre 2011 in Österreich auf, hat in dieser Zeit jedoch bereits sehr gute Deutschkenntnisse erworben und ein A2 Prüfungszeugnis vorgelegt. Aufgrund ihrer aktuellen Krebserkrankung, bedarf die Beschwerdeführerin der Unterstützung ihrer Familie. Das Interesse der Beschwerdeführerin, deren Familienangehörige (Ehemann und mj. Sohn) in Österreich nach dem NAG (siehe Seite 4) aufenthaltsberechtigt sind - in Österreich zu verbleiben - übersteigt die öffentlichen Interessen auf eine Ausweisung, weshalb der Eingriff in das Recht auf Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich nicht verhältnismäßig erscheint.
Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der starken Bindung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu ihren aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern wäre die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens aus gegenwärtiger Sicht wie ausgeführt unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären war.Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der starken Bindung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu ihren aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern wäre die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens aus gegenwärtiger Sicht wie ausgeführt unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären war.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Devolution, Entscheidungspflicht, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
21.11.2012