Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C2 416073-2/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2012, FZ. 10 02.299-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2012, FZ. 10 02.299-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 7.4.2012 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 13.3.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und nach fremdenrechtlichen Bestimmungen festgenommen worden war; beim Beschwerdeführer wurden eine Totalfälschung einer finnischen ID-Card und eine griechische Telefonwertkarte vorgefunden.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er angab, im Jahr XXXX geboren, ledig und Hazara zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Volksgruppe in seinem Heimatgebiet von Paschtunen umgeben sei und mit diesen immer Konflikte habe. Die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers seien teilweise im Gebiet der Paschtunen und diese könnten daher nicht bearbeitet werden. Auch würden die Paschtunen wollen, dass Jugendliche mit ihnen gegen die Regierung kämpften; im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gebe es "keinen Staat", daher habe er Afghanistan verlassen müssen. Würde der Beschwerdeführer zurückgeschickt werden, habe er Angst vor den Taliban, da es möglich wäre, dass diese ihn festnehmen und in den Krieg schicken würden.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er angab, im Jahr römisch 40 geboren, ledig und Hazara zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Volksgruppe in seinem Heimatgebiet von Paschtunen umgeben sei und mit diesen immer Konflikte habe. Die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers seien teilweise im Gebiet der Paschtunen und diese könnten daher nicht bearbeitet werden. Auch würden die Paschtunen wollen, dass Jugendliche mit ihnen gegen die Regierung kämpften; im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gebe es "keinen Staat", daher habe er Afghanistan verlassen müssen. Würde der Beschwerdeführer zurückgeschickt werden, habe er Angst vor den Taliban, da es möglich wäre, dass diese ihn festnehmen und in den Krieg schicken würden.
Am 19.3.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer vor allem zu seinen persönlichen Daten befragt wurde und angab, sechzehn Jahre alt zu sein. Weiters sicherte der Beschwerdeführer die Vorlage eines afghanischen Personalausweises zu.
Mit vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenem gerichtsmedizinischem Gutachten vom 23.4.2010 wurde ein Mindestalter von XXXX Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX festgestellt.Mit vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenem gerichtsmedizinischem Gutachten vom 23.4.2010 wurde ein Mindestalter von römisch 40 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 festgestellt.
Am 24.6.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 29.6.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wurde ihm das gerichtsmedizinische Gutachten vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab replizierend an, vierzehn Jahre alt zu sein. Er wisse dies von seinen Eltern, die wohl wissen würden, wie alt er sei. Weiters legte er die Kopie eines Personalausweises vor, der ihm "per Internet" nachgeschickt worden sei. Mit Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführer nunmehr für volljährig erklärt, der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung einer Frist zur Vorlage des Originaldokuments.
Laut einer vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung des Personalausweises sei der Beschwerdeführer im Jahre XXXX zwölf Jahre alt gewesen und stamme aus der Provinz Ghazni, dem Bezirk XXXX und dem Dorf XXXX.Laut einer vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzung des Personalausweises sei der Beschwerdeführer im Jahre römisch 40 zwölf Jahre alt gewesen und stamme aus der Provinz Ghazni, dem Bezirk römisch 40 und dem Dorf römisch 40 .
Am 9.9.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend wurde der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen, seinem Heimatgebiet (XXXX) und seinem Lebenslauf befragt. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt zu einem Freund, der ihm erzählt habe, dass es seiner Familie gut gehe. Es sei dem Beschwerdeführer aber bisher nicht gelungen, seinen Originalpersonalausweis zu beschaffen.Einleitend wurde der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen, seinem Heimatgebiet (römisch 40 ) und seinem Lebenslauf befragt. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt zu einem Freund, der ihm erzählt habe, dass es seiner Familie gut gehe. Es sei dem Beschwerdeführer aber bisher nicht gelungen, seinen Originalpersonalausweis zu beschaffen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Herkunftsgebiet sehr unsicher sei, es sei von Paschtunen umgeben, die seit der Talibanzeit versuchen würden, das Dorf des Beschwerdeführers, das aus 300 bis 400 Hazara-Haushalten bestehe, unter Kontrolle zu bringen. Auch seien "sie" aufgefordert worden, mit den Paschtunen gegen "den Feind" zu kämpfen. Einmal habe man den Beschwerdeführer geschlagen und dieser habe dabei einen Knochenbruch des rechten Unterarms erlitten. Es sei immer wieder zu Angriffen der Taliban auf das Dorf des Beschwerdeführers gekommen. Die Taliban würden in das Dorf kommen, die Häuser durchsuchen, den Bewohnern Waffen wegnehmen und junge Männer zwangsrekrutieren. Die Dorfbevölkerung könne dagegen nichts machen. Ein bis zwei Jahre vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer von Taliban während der Ernte "des Mandelbaumes" geschlagen worden und man habe ihm mitgeteilt, dass das Grundstück den Taliban gehöre. Unmittelbar vor der Ausreise sei ein anderer Mann von den Taliban getötet und in einen Brunnen geworfen worden. Danach habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, dass dieser nunmehr ausreisen müsse.
Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vorgehalten.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, FZ. 10 02.299-BAT, erlassen am 15.10.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass zwar der Umstand, dass die Sicherheitslage im Wohngebiet des Beschwerdeführers allgemein schlecht sei, glaubwürdig sei, jedoch dem Teil des Vorbringens, nach dem der Beschwerdeführer von den Taliban geschlagen worden bzw. zur Mitarbeit aufgefordert worden sei, die Glaubwürdigkeit nicht zukomme.
Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise im Sommer 2009 in seinem Heimatdorf bei Eltern und Geschwistern gelebt, die Familie lebe von den Einkünften der eigenen "Ländereien". Der Beschwerdeführer sei ein volljähriger, junger Mann, der wie schon bisher als Landarbeiter in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Auch verfüge der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Afghanistan und könne im Falle seiner Rückkehr mit der Unterstützung seiner Familie rechnen.
Weder das Privat- noch das Familienleben in Österreich stehe einer Ausweisung entgegen.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2010 wurde vom Beschwerdeführer ein als "Originaldokument" bezeichneter afghanischer Personalausweis vorgelegt, der inhaltlich der schon vorgelegten Kopie entsprach.
Mit am 27.10.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Schlussfolgerung, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei teilweise unglaubwürdig, auf einem mangelhaften Verfahren beruhe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass es in seiner Wohngegend immer wieder zu Übergriffen und Terrorakten der Taliban komme, um die Bevölkerung einzuschüchtern und dazu zu bringen, bei der Sache der Taliban mitzuarbeiten. Wiederholt seien junge Männer bei Überfällen verschleppt und zu Kampfeinsätzen gezwungen worden. Auch der Beschwerdeführer sei hiezu aufgefordert und mehrmals geschlagen worden, wobei es zu einem Bruch seines rechten Unterarms gekommen sei. Die Begründung des Bundesasylamtes sei nicht schlüssig und entbehre jeder Grundlage; so seien etwa angebliche Widersprüche nicht dargestellt worden. Soweit das Bundesasylamt die Übergriffe als von privater Seite kommend qualifiziere, sei auszuführen, dass die Ordnungsmacht nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer hinreichend zu schützen. Vielmehr ergebe sich aus den Berichten, dass es den Taliban in Afghanistan gelungen sei, weite Landesteile unter ihre Kontrolle zu bringen.
Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt und es bestehe das akute Risiko, dass er im Falle seiner Rückkehr verschleppt oder getötet werden könne. Die Sicherheitsbehörden seien nicht in der Lage, ihn zu schützen, eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung.
Darüber hinaus bestehe für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Gefahr, in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Darüber hinaus bestehe für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Gefahr, in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid so abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde und jedenfalls die Ausweisung nach Afghanistan aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 15.2.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters und die Einholung eines psychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass es ihm sehr schwer falle, belastende Erlebnisse wiederzugeben.
Nach Befassung des Beschwerdeführers wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 10.5.2011, Zl. C2 416073-1/2010/4Z, ein medizinischer Sachverständiger bestellt, der am 15.7.2011 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten erstattete. Nach dem Gutachten finde sich beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion, Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar. Neurologisch sei der Befund bis auf migräniforme Kopfschmerzen unauffällig. Es sei keine psychische Erkrankung fassbar, die den Beschwerdeführer daran hindern würde, belastende Episoden seiner Lebensgeschichte nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu schildern; er könne seine Interessen im Verfahren ohne Nachteil selbst wahrnehmen. Es finde derzeit eine Behandlung der Kopfschmerzsymptomatik statt; eine Nichtbehandlung würde zu einer längeren Dauer der Beschwerden führen, wobei jedoch im gegenständlichen Fall die Beschwerden insbesondere durch die Belastungssymptomatik - insbesondere die Trennung von der Familie, die Migrationssituation und die soziale Situation - mitverursacht würden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine längere Flug- oder Überlandreise durchzuführen und sei in der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse weder eingeschränkt noch auf fremde Hilfe angewiesen.
Mit Schreiben vom 30.5.2011 wurde vom Bundesasylamt ein Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes zur vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde übermittelt, nach der es sich beim vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handle, da sich dieses in der Formulargestaltung von authentischen Dokumenten unterscheide und im Bereich des Textes und des Formularfeldrahmens Reproduktionsspuren aufweise.
Mit Schriftsatz vom 2.8.2011 legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über die Absolvierung des Österreichischen Sprachdiploms, A2 Grundstufe Deutsch 2 vor.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 5.8.2011, Zl. C2 416073-1/2010/10Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.8.2011, Zl. C2 416073-1/2010/12Z, wurden dem Beschwerdeführer der Bericht des Bundeskriminalamtes, das Gutachten des medizinischen Sachverständigen und aktuelle Länderdokumente vorgehalten sowie dieser zur Beantwortung von Fragen zu seinem Privat- und Familienleben aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 31.8.2011 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen zu seinem Privat- und Familienleben Stellung. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er angenommen habe, dass der von ihm vorgelegte Personalausweis (Tazkira) echt sei; er habe diesen mit dem Kuvert vorgelegt, mit dem er den Ausweis erhalten habe. Die angegebene Herkunft sei jedenfalls auf Grund der Physiognomie sowie der Orts- und Sprachkenntnis glaubhaft. Speziell in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei es im letzten Jahr zu einer weiteren Verschlechterung der Sicherheitssituation gekommen, die Taliban hätten in Ghazni begonnen, eine Parallelstruktur aufzubauen. Wie sich aus einer Anfragebeantwortung von Accord vom 6.9.2010 ergebe, seien speziell Hazara von Übergriffen der Taliban bedroht, kein Teil der Provinz sei für Hazara sicher; es gebe daher auch keinen hinreichenden staatlichen Schutz gegen Übergriffe der Taliban. Auch stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da er über keine Verwandten außerhalb seiner Heimatprovinz verfüge. Seine Rückführung würde daher gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Auch gehe der Asylgerichtshof davon aus, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan derzeit so prekär sei, dass eine Rückführung im Regelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute.Mit Schriftsatz vom 31.8.2011 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen zu seinem Privat- und Familienleben Stellung. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er angenommen habe, dass der von ihm vorgelegte Personalausweis (Tazkira) echt sei; er habe diesen mit dem Kuvert vorgelegt, mit dem er den Ausweis erhalten habe. Die angegebene Herkunft sei jedenfalls auf Grund der Physiognomie sowie der Orts- und Sprachkenntnis glaubhaft. Speziell in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei es im letzten Jahr zu einer weiteren Verschlechterung der Sicherheitssituation gekommen, die Taliban hätten in Ghazni begonnen, eine Parallelstruktur aufzubauen. Wie sich aus einer Anfragebeantwortung von Accord vom 6.9.2010 ergebe, seien speziell Hazara von Übergriffen der Taliban bedroht, kein Teil der Provinz sei für Hazara sicher; es gebe daher auch keinen hinreichenden staatlichen Schutz gegen Übergriffe der Taliban. Auch stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da er über keine Verwandten außerhalb seiner Heimatprovinz verfüge. Seine Rückführung würde daher gegen Artikel 3, EMRK verstoßen. Auch gehe der Asylgerichtshof davon aus, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan derzeit so prekär sei, dass eine Rückführung im Regelfall eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeute.
Schließlich wurden mit dem Schriftsatz folgende Beweismittel vorgelegt:
Eine Bestätigung über die Anmeldung eines Vorbereitungslehrganges für den Hauptschulabschluss;
eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs und
das bereits vorgelegte Zeugnis über die Ablegung einer Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom A2, Grundstufe Deutsch 2".
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 416073-1/2010/14E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) des oben bezeichneten Bescheides abgewiesen und dieser hinsichtlich der Spruchpunkte II (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III (Ausweisung) insoweit stattgegeben, als diese Spruchpunkte behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 416073-1/2010/14E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) des oben bezeichneten Bescheides abgewiesen und dieser hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei (Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und römisch drei (Ausweisung) insoweit stattgegeben, als diese Spruchpunkte behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden.
Begründend wurde ausgeführt, dass zwar das Vorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe nicht glaubhaft sei und der Beschwerdeführer in seinem Heimatgebiet auch wirtschaftlich überleben könnte, jedoch das Bundesasylamt sich nicht hinreichend mit der Sicherheitslage und der Erreichbarkeit des Herkunftsgebiets beschäftigt habe.
Nach entsprechendem Auftrag durch das Bundesasylamt erstattete die Staatendokumentation eine mit 23.11.2011 datierte Anfragebeantwortung.
Zur Erreichbarkeit führte diese Anfragebeantwortung aus, dass die Provinz Ghazni hinsichtlich der ISAF unter polnischer Führung stehe und es dort sowohl einerseits Taliban- als auch Hizb-e Islami Aktivitäten als auch andererseits Aktivitäten der hazaritischen Hizb-e Wahdat gebe. Ghazni stelle für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, im Jahr 2010 sei Ghazni die Provinz gewesen, in der sich die meisten Angriffe ereignet hätten.
Eine Auswertung verschiedener Quellen habe ergeben, dass die Distrikte Ghazni (Zentrum, Deh Yak, Rashidan, Waghaz, Qarabagh, Andar, Ajristan, Giro, Muqur und Gelan) als unsicher gelten müssten; weniger sicherheitsrelevante Vorfälle habe es in den Distrikten Zanakhan, Khwaja Umari, Wali Muhammad-e-Shahid, Jaghatu, Nuwar, Ab Band und Nawa gegeben. Als sicher könnten die Distrikte Malistan und Jaghuri eingestuft werden. UNHCR würde die Sicherheitslage in Distrikten und Provinzen, in denen die Hazara die Mehrheit oder eine beachtliche Minderheit bilden würden, als vergleichsweise stabil einstufen. Dies treffe auf die Distrikte Jaghatu, Jaghori und Malestan in der Provinz Ghazni zu. Allerdings sei es schwierig, in den Distrikt Jaghuri zu kommen, da die Taliban die durch Qarabagh führende Straße kontrollieren würden.
Weitere Ausführungen beschäftigen sich mit den Flugverbindungen nach und innerhalb Afghanistans sowie im Rahmen einer weiteren Anfragebeantwortung mit dem Verhältnis zwischen Kuchi und Hazara.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.3.2012, Fz. 10 02.299-BAT, wurde die Anfragebeantwortung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt.
Mit Schriftsatz vom 17.3.2012, beim Bundesasylamt am 19.3.2012 eingelangt, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er - ausgenommen die Feststellung, dass der Distrikt XXXX als sicher einzustufen sei - die Informationen der Staatendokumentation, die immer wieder aufkeimende Übergriffe auch in "'meinem' Gebiet" bestätigen würden, teilen würde. Diese würden zeigen, wie unsicher die Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sei.Mit Schriftsatz vom 17.3.2012, beim Bundesasylamt am 19.3.2012 eingelangt, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er - ausgenommen die Feststellung, dass der Distrikt römisch 40 als sicher einzustufen sei - die Informationen der Staatendokumentation, die immer wieder aufkeimende Übergriffe auch in "'meinem' Gebiet" bestätigen würden, teilen würde. Diese würden zeigen, wie unsicher die Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers sei.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2012, Fz.: 10 02.299-BAT, erlassen am 4.4.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abermals abgewiesen und dieser unter einem aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführe volljährig sei und diesen im Herkunftsort keine hoffnungslose Lage treffen würde, zumal er arbeitsfähig sei und im Herkunftsort ein soziales Netz habe.
Die Feststellungen hinsichtlich der Folgen der Rückkehr wurden beweiswürdigend wie folgt begründet:
"- betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Es ist glaubhaft, dass sie bis Sommer 2009 im Familienverband im Heimatdorf in der Provinz Ghazni gelebt haben.
Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig. Somit ist nicht davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat in eine ausweglose Lage geraten würden.
Letztlich kann auch davon ausgegangen werden, dass es Ihren Verwandten in Afghanistan auch möglich wäre, Ihnen finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, zumal ihr Vater auch die Kosten für ihre Reise in den Iran übernommen hat.
Es kann somit in Ihrem Fall davon ausgegangen werden, dass es Ihnen nach Ihrer Rückkehr möglich sein sollte, auch auf finanzielle Unterstützungsleistungen durch Ihre Verwandten zurückzugreifen.
Sie haben im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken.
Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern.
Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Afghanistan gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt.Gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Afghanistan gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt.
Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Gerade die von Ihnen vorgebrachten familiären Verhältnisse und Verbleib Ihrer sonstigen engen Angehörigen in Afghanistan zeigen in aller Deutlichkeit, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig wäre und andererseits, dass Sie über familiäre und damit sozio-ökonomische Anknüpfungspunkte verfügen, auch die in Afghanistan operierenden Hilfsorganisationen bemühen sich um entsprechende Unterstützung der dort lebenden Menschen.
Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie auch dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Auch Ihre diesbezüglichen Befürchtungen, stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan gründen sich auf die zitierten Quellen.
Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, so ist dies deshalb, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage seither nicht entscheidend verändert hat oder dies zur Darstellung eines chronologischen Ablaufes erforderlich ist.
Bezüglich der von der Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist überdies festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit das ho. Amtswissen dem Antragsteller hiezu nicht vorgehalten worden ist - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog. "Notorische" Tatsachen; vgl. Walter /Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der täglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching, Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen."Bezüglich der von der Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist überdies festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit das ho. Amtswissen dem Antragsteller hiezu nicht vorgehalten worden ist - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog. "Notorische" Tatsachen; vergleiche Walter /Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA 1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der täglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen."
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 2.4.2012, Fz. 10 02.299-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit am 7.4.2012 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen gegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Schon im Bescheid des Bundesasylamtes sei angeführt, dass Ghazni jene Provinz mit den meisten Angriffen sei und es ab Januar 2011 zu verstärkten Operationen der internationalen Truppen in Ghazni gekommen sei. Unter Hinweis auf Medienberichte führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn daher - unabhängig von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit - die oben genannte Bedrohung treffe. Auch bestehe eine Reisewarnung des Österreichischen Außenministeriums für Afghanistan.
Es wurde daher beantragt, eine Verhandlung anzuberaumen und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, in eventu das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 AVG "an die I. Instanz" zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu jedenfalls auszusprechen, dass von "einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland" [sic!] Abstand genommen werde.Es wurde daher beantragt, eine Verhandlung anzuberaumen und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, in eventu das Verfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG "an die römisch eins. Instanz" zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu jedenfalls auszusprechen, dass von "einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland" [sic!] Abstand genommen werde.
In einer vom Asylgerichtshof beauftragten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.7.2012 wurde ausgeführt, dass das Gebiet, das der Beschwerdeführer genannt habe, wohl dem Distrikt XXXX zuzuordnen sei und dieses Gebiet über zwei Straßen zu erreichen sei, von denen eine von UNHCR in einer im Jahr 2002/2003 erstatteten Stellungnahme als hinreichend sicher eingestuft worden sei. Laut einer aus dem Jahr 2010 stammenden Quelle würden allerdings beide Straßen durch von den Taliban kontrolliertes Gebiet führen, in den letzten vier Jahren seien mehr als 80 Menschen entführt oder von den Taliban getötet worden. Die Fahrzeit betrage vier Stunden und lasse sich der unsicherste Abschnitt durch einen Umweg umfahren. Auch gebe es eine alternative Strecke, die aber im Winter (von November bis Mai) unpassierbar sei. Neben einigen Berichten über Vorfälle auf der genannten Strecke wurde angeführt, dass es laut dem Vertrauensanwalt möglich sei, das Heimatgebiet des Beschwerdeführers mit öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen, dies sei aber wegen der Präsenz der Taliban gefährlich. Es herrsche hinsichtlich des Individualverkehrs regulärer Autobahnbetrieb, jedoch werde die Strecke ab Qarabagh nur bei Tageslicht befahren.In einer vom Asylgerichtshof beauftragten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.7.2012 wurde ausgeführt, dass das Gebiet, das der Beschwerdeführer genannt habe, wohl dem Distrikt römisch 40 zuzuordnen sei und dieses Gebiet über zwei Straßen zu erreichen sei, von denen eine von UNHCR in einer im Jahr 2002 aus 2003, erstatteten Stellungnahme als hinreichend sicher eingestuft worden sei. Laut einer aus dem Jahr 2010 stammenden Quelle würden allerdings beide Straßen durch von den Taliban kontrolliertes Gebiet führen, in den letzten vier Jahren seien mehr als 80 Menschen entführt oder von den Taliban getötet worden. Die Fahrzeit betrage vier Stunden und lasse sich der unsicherste Abschnitt durch einen Umweg umfahren. Auch gebe es eine alternative Strecke, die aber im Winter (von November bis Mai) unpassierbar sei. Neben einigen Berichten über Vorfälle auf der genannten Strecke wurde angeführt, dass es laut dem Vertrauensanwalt möglich sei, das Heimatgebiet des Beschwerdeführers mit öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen, dies sei aber wegen der Präsenz der Taliban gefährlich. Es herrsche hinsichtlich des Individualverkehrs regulärer Autobahnbetrieb, jedoch werde die Strecke ab Qarabagh nur bei Tageslicht befahren.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.7.2012, Zl. C2 416073-2/2012/5Z, vorgehalten. Auch wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 10.8.2012, beim Asylgerichtshof am 23.8.2012 eingelangt, führte der Beschwerdeführer Näheres zu seinem Heimatgebiet aus und gab an, dass die Erreichbarkeitsbeschreibung in der Anfragebeantwortung "wahrscheinlich richtig" sei. Als Hazara sei es jedoch unmöglich, auf irgendeinem Weg in sein Heimatland oder seine Heimatprovinz zurückzukehren, da der Beschwerdeführer "dort in jeder Hinsicht verfolgt" werde und sein Leben akut in Gefahr sei. Neue Beweismittel habe er keine, allerdings sei seine Familie aus Afghanistan geflohen und würde sich vermutlich in Pakistan aufhalten; in Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Weiters äußerte sich der Beschwerdeführer zu seinem Privatleben und legte diesbezüglich folgende Beweismittel vor:
Eine Bestätigung des XXXX, nach der der Beschwerdeführerführer einen Hauptschulkurs besuche und im November 2012 sein Abschlusszeugnis erhalten werde;Eine Bestätigung des römisch 40 , nach der der Beschwerdeführerführer einen Hauptschulkurs besuche und im November 2012 sein Abschlusszeugnis erhalten werde;
ein Sprachdiplom des ÖSD vom 30.6.2011 über die Ablegung einer Sprachprüfung auf dem Niveau A2;
ein Empfehlungsschreiben einer Deutschlehrerin, die den Beschwerdeführer unterrichtet;
eine Kursbestätigung der Diakonie über den Besuch eines Deutschkurses von März bis Juli 2011 sowie
eine Kursbestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf Sprachniveau B1.
Vom Asylgerichtshof wurde durch Einschau in aktuelle Länderberichte festgestellt, dass die im Bescheid des Bundesasylamtes zitierten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 2 2012, Juli 2012;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011 und
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan ist und seine Identität nicht feststeht.
Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er am XXXX geboren wurde; die allerdings auf Grund der Zweifel an diesen Angaben durchgeführte medizinische Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX mindestens XXXX Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben, sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am XXXX auszugehen.Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er am römisch 40 geboren wurde; die allerdings auf Grund der Zweifel an diesen Angaben durchgeführte medizinische Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 mindestens römisch 40 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht vereinbaren lässt, ist nicht von diesen Angaben, sondern vom medizinisch möglichen jüngsten Alter auszugehen; unter Zugrundelegung der medizinischen Altersschätzung ist daher von einem spätest möglichen Geburtsdatum am römisch 40 auszugehen.
Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein in sich nicht widersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Allgemeinen aber insbesondere auch hinsichtlich seiner Identität leidet, da dieser zumindest hinsichtlich des von ihm mitgeführten, gefälschten finnischen Ausweises seine Bereitschaft bewiesen hat, falsche Angaben zur Identität zu machen; zwar hat er diesen Ausweis nicht nachweislich verwendet, ihn jedoch im Wissen darum, dass dieser falsch ist, gekauft und nicht freiwillig und aus eigenem den ihn kontrollierenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente - der vorgelegte afghanische Personalausweis ist eine Totalfälschung - steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 28.9.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
II.2. Zum Antrag in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen:römisch zwei.2. Zum Antrag in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen:
Es wird festgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 13.3.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 416073-1/2010/14E, rechtskräftig abgewiesen wurde und das Erkenntnis dem Beschwerdeführer nach Durchführung eines Zustellversuches am 2.11.2011 durch Hinterlegung am Postamt mit einer am 2.11.2011 beginnenden Abholfrist zugestellt wurde.
Aus dem Verwaltungs- und vor allem den Gerichtsakte zum Vorverfahren und zum gegenständlichen Verfahren ergibt sich eindeutig, dass einerseits das entsprechende Erkenntnis wie festgestellt zugestellt wurde und dass weder im Vorverfahren noch im nunmehrigen Verfahren diesbezüglich ein Zustellmangel behauptet wurde oder hervorkam.
Es wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer im Vorverfahren vorgebrachte Verfolgung - er werde von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedroht und habe wegen Grundstücksstreitigkeiten Probleme - nicht glaubhaft gemacht wurde.
Dies ergibt sich aus der Beweiswürdigung im Vorverfahren, die tragend für die Abweisung des Antrages war.
II.3. Zu den Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.3. Zu den Folgen einer Rückkehr:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion leidet, jedoch an keiner posttraumatischen Belastungsstörung. Weiters wird festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung fassbar ist, die den Beschwerdeführer daran hindern würde, belastende Episoden seiner Lebensgeschichte nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu schildern, derzeit keine Behandlung der Kopfschmerzsymptomatik stattfindet und eine Nichtbehandlung daher zu keiner Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers führen wird. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine längere Flug- oder Überlandreise durchzuführen und ist in der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse weder eingeschränkt noch auf fremde Hilfe angewiesen. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ansonsten gesund ist.
Das ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen medizinischen Gutachten und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Nachfrage des Asylgerichtshofs mit Verfahrensanordnung vom 30.7.2012 keine Erkrankung behauptet hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch nunmehr im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt werden wird und ihm auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung droht
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich aus den Länderberichten klar ergibt, dass Hazara und Schiiten, die in einer nur aus Hazara bestehenden Dorfgemeinschaft leben, weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Es wird festgestellt, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation vorliegt, in der faktisch jedermann einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention unterliegen würde oder für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Es wird festgestellt, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation vorliegt, in der faktisch jedermann einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention unterliegen würde oder für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Zur Einschätzung, dass in Afghanistan trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen keine solche Situation herrscht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus demZur Einschätzung, dass in Afghanistan trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen keine solche Situation herrscht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem
Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human
rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr.
48839/09], Z. 55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether48839/09], Ziffer 55, [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether
the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul (auch nach den Anschlägen im April 2012, denen die Sicherheitskräfte effektiv begegnet sind), aber eben auch in Jalalabad und in Mazar-e Sharif, die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul (auch nach den Anschlägen im April 2012, denen die Sicherheitskräfte effektiv begegnet sind), aber eben auch in Jalalabad und in Mazar-e Sharif, die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.
Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine ihm persönlich drohende reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ebenso wenig glaubhaft gemacht hat, wie er eine ihm individuell drohende Gefahr, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein, glaubhaft gemacht hat. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in seinem Heimatgebiet (XXXX) wirtschaftlich nicht überleben und daher diesbezüglich in eine hoffnungslose Situation geraten würde. Schließlich wird festgestellt, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers hinreichend sicher und auch erreichbar ist.Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine ihm persönlich drohende reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ebenso wenig glaubhaft gemacht hat, wie er eine ihm individuell drohende Gefahr, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein, glaubhaft gemacht hat. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in seinem Heimatgebiet (römisch 40 ) wirtschaftlich nicht überleben und daher diesbezüglich in eine hoffnungslose Situation geraten würde. Schließlich wird festgestellt, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers hinreichend sicher und auch erreichbar ist.
Es ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass dieser zum Zeitpunkt seiner Flucht - ebenso wie seine immer noch in Afghanistan befindliche Familie - von den Erträgen der Grundstücke der Familie leben konnte und es die wirtschaftliche Situation der Familie darüber hinaus zuließ, dass diese nach den Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei in der Lage war, dem Beschwerdeführer $ 400,-- für seine Reise in den Iran zu geben.
Auch die festgestellten psychischen Probleme des Beschwerdeführers hindern diesen nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen im medizinischen Gutachten nicht an selbst schwerer Arbeit. Nunmehr hat der Beschwerdeführer unbelegt behauptet, dass seine Familie Afghanistan verlassen habe. Dies ist aber einerseits auf Grund der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit - der Beschwerdeführer hat sowohl zu seinem Alter gelogen als auch einen gefälschten Ausweis verwendet ohne diesen nach seiner Ankunft in Österreich freiwillig herauszugeben als war auch sein Fluchtvorbringen unglaubwürdig - einerseits nicht glaubhaft und andererseits nicht relevant, da dem Beschwerdeführer weiterhin die Grundstücke der Familie zur Verfügung stehen und nicht zu sehen ist, dass diesem in der Anfangszeit die (traditionell gebotene) Hilfe seiner Dorfgemeinschaft - dass es im nur von Hazara bewohnten Dorf Feindschaften gebe, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht (siehe diesbezüglich das im Vorverfahren ergangene Erkenntnis C2 416073-1/2010/14E, das beiden Parteien zugegangen ist) - nicht zur Verfügung stehen würde. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf wirtschaftlich überleben können wird.
Weiters steht fest, dass die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet nicht so schlecht ist, dass die Rückkehr unzumutbar ist bzw. den Beschwerdeführer dort eine Verletzung der oben genannten relevanten Rechte trifft und dieses für ihn auch erreichbar ist. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, der der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist, ergibt sich, dass die Hazara-Gebiete (für Hazara) hinreichend sicher sind. Das entspricht auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes. Insbesondere XXXX ist - anders als Ghazni im Allgemeinen - als hinreichend sicher zu bezeichnen. Zwar hat sich die Situation in Ghazni in den letzten Monaten vor Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren dramatisch verändert, da bei einer damals aktuellen Internetrecherche, die auch bei Gesprächen mit einem länderkundigen Sachverständigen in einem anderen Fall bestätigt wurden, der Eindruck entstanden ist, dass gerade die Hazara-Gebiete in Ghazni - auch für Kenner des Landes unerwartet - wieder Opfer der Gewalt der Taliban wurden, da diese die Straßen in die Hazaragebiete blockierten, sodass diese nicht sicher erreichbar waren (siehe etwa den Bericht der BBC auf http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-13331913?print=true). Allerdings entspricht es einerseits dem nunmehrigen Amtswissen des Asylgerichtshofes und andererseits ergibt sich aus dem Bericht der Staatendokumentation, dass die Verbindung nach XXXX zwar nicht ungefährlich (im Sinne der Möglichkeit, Opfer eines Angriffes zu werden) ist, aber kein hinreichend hohes Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer am Weg von Kabul in sein Heimatgebiet einer Verletzung relevanter Rechte unterliegen wird. Das ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass trotz eines regelmäßigen Autobahnverkehrs nach in den von den Taliban kontrollierten Gebieten in den letzten vier Jahren "lediglich" mehr als 80 Menschen entführt oder getötet worden sind und der Beschwerdeführer nicht durch besondere Eigenschaften den Taliban besonders auffallen würde - etwa weil er Beamter oder Soldat der Regierung ist - und andererseits aus den zitierten Ausführungen des Vertrauensanwaltes, nach denen es möglich ist, das Heimatgebiet des Beschwerdeführers sogar - wenn dies auch wegen der Präsenz der Taliban gefährlich ist - mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, aber jedenfalls hinsichtlich des Individualverkehrs regulärer Autobahnbetrieb herrscht. Da die Fahrzeit nur vier Stunden beträgt, kann diese auch - wie dies üblich ist - bei Tageslicht an einem Tag absolviert werden.Weiters steht fest, dass die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet nicht so schlecht ist, dass die Rückkehr unzumutbar ist bzw. den Beschwerdeführer dort eine Verletzung der oben genannten relevanten Rechte trifft und dieses für ihn auch erreichbar ist. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, der der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist, ergibt sich, dass die Hazara-Gebiete (für Hazara) hinreichend sicher sind. Das entspricht auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes. Insbesondere römisch 40 ist - anders als Ghazni im Allgemeinen - als hinreichend sicher zu bezeichnen. Zwar hat sich die Situation in Ghazni in den letzten Monaten vor Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren dramatisch verändert, da bei einer damals aktuellen Internetrecherche, die auch bei Gesprächen mit einem länderkundigen Sachverständigen in einem anderen Fall bestätigt wurden, der Eindruck entstanden ist, dass gerade die Hazara-Gebiete in Ghazni - auch für Kenner des Landes unerwartet - wieder Opfer der Gewalt der Taliban wurden, da diese die Straßen in die Hazaragebiete blockierten, sodass diese nicht sicher erreichbar waren (siehe etwa den Bericht der BBC auf http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-13331913?print=true). Allerdings entspricht es einerseits dem nunmehrigen Amtswissen des Asylgerichtshofes und andererseits ergibt sich aus dem Bericht der Staatendokumentation, dass die Verbindung nach römisch 40 zwar nicht ungefährlich (im Sinne der Möglichkeit, Opfer eines Angriffes zu werden) ist, aber kein hinreichend hohes Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer am Weg von Kabul in sein Heimatgebiet einer Verletzung relevanter Rechte unterliegen wird. Das ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass trotz eines regelmäßigen Autobahnverkehrs nach in den von den Taliban kontrollierten Gebieten in den letzten vier Jahren "lediglich" mehr als 80 Menschen entführt oder getötet worden sind und der Beschwerdeführer nicht durch besondere Eigenschaften den Taliban besonders auffallen würde - etwa weil er Beamter oder Soldat der Regierung ist - und andererseits aus den zitierten Ausführungen des Vertrauensanwaltes, nach denen es möglich ist, das Heimatgebiet des Beschwerdeführers sogar - wenn dies auch wegen der Präsenz der Taliban gefährlich ist - mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, aber jedenfalls hinsichtlich des Individualverkehrs regulärer Autobahnbetrieb herrscht. Da die Fahrzeit nur vier Stunden beträgt, kann diese auch - wie dies üblich ist - bei Tageslicht an einem Tag absolviert werden.
Insgesamt gesehen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein hinreichend sicheres Herkunftsgebiet hinreichend sicher erreichen kann und dort in keine hoffnungslose Lage kommen wird.
II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dassrömisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass
dieser am 13.3.2010 nach zuvor erfolgter rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich seit diesem Zeitpunkt lediglich auf ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gestützt im Bundesgebiet aufhält;
dieser hinreichend Deutsch kann, um seinen Alltag zu meistern;
dieser im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und daher nicht selbsterhaltungsfähig ist;
dieser im Bundesgebiet keine Angehörigen hat, aber freundschaftliche Beziehungen pflegt, die der Beschwerdeführer im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Position eingegangen ist;
der Beschwerdeführer derzeit seinen Hauptschulabschluss macht, im Bundesgebiet erfolgreich mehrere Deutschkurse besucht hat, Mitglied zweier Vereine - ein Sportverein und der Verein XXXX - ist und an einer Dokumentation mitwirkt;der Beschwerdeführer derzeit seinen Hauptschulabschluss macht, im Bundesgebiet erfolgreich mehrere Deutschkurse besucht hat, Mitglied zweier Vereine - ein Sportverein und der Verein römisch 40 - ist und an einer Dokumentation mitwirkt;
weder die Dauer des Verfahrens noch die einmalige Zurückverweisung dem Beschwerdeführer anzulasten ist und
dieser keine sonstigen Bindungen (wie etwa Grundbesitz oder eine Lebensgemeinschaft) an Österreich hat.
Dies ergibt sich auf Grund der mit Beweismittel unterlegten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere aus der Beantwortung der Stellungnahme vom 30.7.2012.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.3.2010 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.3.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 4.4.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 7.4.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 13.3.2010 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, Zl. C2 416073-1/2010/14E, rechtskräftig abgewiesen und war daher auch nicht Gegenstand des nunmehr zu prüfenden erstinstanzlichen Verfahrens. Daher ist der Antrag in der gegenständlichen Beschwerde vom 7.4.2012 mangels eines einer Beschwerde zugänglichen Abspruchs des Bundesasylamtes als unzulässig zurückzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder besteht in Afghanistan so eine Situation, dass jedermann ein reales Risiko der Verletzung der oben genannten Rechte trifft noch hat der Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft gemacht.
Die beschwerdeführende Partei leidet an einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion, jedoch an keiner posttraumatischen Belastungsstörung. Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer Kopfschmerzsymptomatik. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer in keiner Behandlung hinsichtlich dieser Erkrankungen, sodass eine weitere Nichtbehandlung zu keiner Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers führen wird. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund. Daher stellt sich die Frage, ob die gegenständliche Erkrankung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes eine solche ist, die der Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. In seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, (Große Kammer Nr. 26565/05) lehnte der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren; dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Der Gerichtshof hat bisher nur in einem einzigen Urteil im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK festgestellt. Das Urteil betraf die außerordentliche Situation einer sehr schwer an AIDS erkrankten Person, die über keinerlei familiäres Umfeld im Herkunftsstaat verfügte und zum Pflegepersonal eine Beziehung aufgebaut hatte (Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Zusammenfassend ergibt sich - so der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis U 48/08 vom 7.11.2008 - aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die festgestellte Erkrankung eine solche Schwere hat, dass sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Außerlandesbringung auf Grund der mangelnden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu einem qualvollen Tod oder anderen, vergleichbar schweren Folgen führen könnte, da die Beschwerden einerseits auch aktuell nicht behandelt werden und andererseits die vorliegenden Beschwerden bei weitem nicht die Schwere der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beurteilenden Erkrankungen erreichen. Daher liegt, selbst wenn die vorliegenden Erkrankungen in Afghanistan nicht behandelbar sind, diesbezüglich kein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK vor.Die beschwerdeführende Partei leidet an einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion, jedoch an keiner posttraumatischen Belastungsstörung. Weiters leidet der Beschwerdeführer an einer Kopfschmerzsymptomatik. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer in keiner Behandlung hinsichtlich dieser Erkrankungen, sodass eine weitere Nichtbehandlung zu keiner Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers führen wird. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund. Daher stellt sich die Frage, ob die gegenständliche Erkrankung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes eine solche ist, die der Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. In seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, (Große Kammer Nr. 26565/05) lehnte der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren; dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Der Gerichtshof hat bisher nur in einem einzigen Urteil im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK festgestellt. Das Urteil betraf die außerordentliche Situation einer sehr schwer an AIDS erkrankten Person, die über keinerlei familiäres Umfeld im Herkunftsstaat verfügte und zum Pflegepersonal eine Beziehung aufgebaut hatte (Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Zusammenfassend ergibt sich - so der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis U 48/08 vom 7.11.2008 - aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die festgestellte Erkrankung eine solche Schwere hat, dass sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Außerlandesbringung auf Grund der mangelnden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu einem qualvollen Tod oder anderen, vergleichbar schweren Folgen führen könnte, da die Beschwerden einerseits auch aktuell nicht behandelt werden und andererseits die vorliegenden Beschwerden bei weitem nicht die Schwere der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu beurteilenden Erkrankungen erreichen. Daher liegt, selbst wenn die vorliegenden Erkrankungen in Afghanistan nicht behandelbar sind, diesbezüglich kein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK vor.
Auch ist das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers hinreichend sicher und hinreichend sicher erreichbar.
Schließlich droht dem Beschwerdeführer im Falle der Rückführung nach Afghanistan kein reales Risiko im Herkunftsgebiet in eine hoffnungslose Lage zu kommen.
Da darüber hinaus keine Familienangehörigen zu sehen waren, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen war, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Da darüber hinaus keine Familienangehörigen zu sehen waren, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen war, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit März 2010, also seit weniger als drei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten pflegt der Beschwerdeführer in Österreich tief gehende freundschaftliche und soziale Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei allerdings ebenfalls im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist. Der Beschwerdeführer kann gut Deutsch. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens ist und mangels anderer tiefgreifender Bindungen an Österreich ist eine Verfestigung in Österreich jedoch nicht zu erkennen.Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit März 2010, also seit weniger als drei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten pflegt der Beschwerdeführer in Österreich tief gehende freundschaftliche und soziale Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei allerdings ebenfalls im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist. Der Beschwerdeführer kann gut Deutsch. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens ist und mangels anderer tiefgreifender Bindungen an Österreich ist eine Verfestigung in Österreich jedoch nicht zu erkennen.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, und dort bzw. in einem Nachbarland Afghanistans ihre Verwandten leben.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende lange Verfahrensdauer war im Hinblick auf den zeitlich kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine hinreichende Integration, die einer Ausweisung im Lichte des Rechts auf das Privatleben entgegensteht, nicht zu erkennen.
Im Falle des Antrags auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wird von der Fremdenpolizeibehörde der unmittelbar bevorstehende Hauptschulabschluss des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein; allerdings stellt dieser keinen Grund dar, von der Ausweisung ganz abzusehen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei ist daher abzuweisen.
III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch der Spruchpunkt II war hinreichend begründet und auch hinsichtlich dessen haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch der Spruchpunkt römisch zwei war hinreichend begründet und auch hinsichtlich dessen haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, non refoulement, psychische Störung, Sicherheitslage, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
06.12.2012